Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wird verordnet: Die nachstehend angeführten Münzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2004 die Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j, Sub-Litera, b, b, des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Erläuterungen a) Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in dieser Liste verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel. b) Die Liste ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet. c) Die Bezeichnung der Münzen entspricht der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung (soweit möglich) in Klammern.
Grasser