Auf Grund des Paragraph 18, des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. römisch eins Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen § 1. Im Jahr 2004 dürfen höchstens 8050 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 18, Abs. 1, 1a und 4 FrG erteilt werden. Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer § 2. (1) Im Jahr 2004 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins a, AuslBG bis zu 8000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden. (2) Im Jahr 2004 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins a, AuslBG bis zu 7000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden. Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen § 3. (1) Im Jahr 2004 dürfen im Burgenland höchstens 130 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon 1. 40 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG); 2. fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte; 3. 80 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG); 4. fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG). (2) Im Jahr 2004 dürfen in Kärnten höchstens 90 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon 1. 50 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG); 2. fünf Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte; 3. 30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG); 4. fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG). (3) Im Jahr 2004 dürfen in Niederösterreich höchstens 1180 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon 1. 270 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG);

Ziffer 2 50 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte; 3. 810 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG); 4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG). (4) Im Jahr 2004 dürfen in Oberösterreich höchstens 755 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon 1. 220 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG); 2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte; 3. 500 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG); 4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG). (5) Im Jahr 2004 dürfen in Salzburg höchstens 330 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon 1. 90 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG); 2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte; 3. 210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG); 4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG). (6) Im Jahr 2004 dürfen in der Steiermark höchstens 750 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon 1. 250 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG); 2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte; 3. 460 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG); 4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG). (7) Im Jahr 2004 dürfen in Tirol höchstens 510 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon 1. 130 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG); 2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte; 3. 350 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG); 4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG). (8) Im Jahr 2004 dürfen in Vorarlberg höchstens 295 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon 1. 80 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG); 2. zehn Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte; 3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG); 4. fünf Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG).

  1. Absatz 9,Im Jahr 2004 dürfen in Wien höchstens 4010 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon 1. 900 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG); 2. 60 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte; 3. 2850 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz 3, FrG); 4. 200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht (Paragraph 21, Absatz eins a, FrG). In-Kraft-Treten § 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

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