Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. römisch zwei Nr. 471 aus 2001, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, lautet: „§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember 2004.“ 2. Paragraph 10, Absatz eins, lautet: „(1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 5, vorletzter Satz nach Anhörung des Controlling-Beirates und gemäß Paragraph 17 a, Absatz 6, erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.“ 3. Paragraph 12, Absatz eins, lautet: „(1) Beim Bundesministerium für Finanzen wird mit Wirksamtkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005 ein Controlling-Beirat eingerichtet.“ 4. Der bisherige Text des Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Paragraph 17, wird sodann folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Die Paragraphen 2, 10, Absatz eins und 12 Absatz eins, sowie die Punkte 3, 5, 6 und 7 der Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 614 aus 2003, treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.“ 5. Punkt 3 der Anlage – Rechtsgrundlagen – wird die Aufzählung der Vertretungs- und Beratungszuständigkeiten auf Grund von Regelungen in Materiengesetzen wie folgt ergänzt: „– die Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2002,); – die Universitäten, sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% hält (Paragraph 50, Universitätsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,); – die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (Paragraph 10, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,).“ 6. Punkt 5 der Anlage – Anwaltliche Wertschöpfung – lautet: „Die anwaltliche Wertschöpfung stellt unter Zugrundelegung der Ansätze nach dem RechtsanwaltstarifG bzw. den Autonomen Honorarrichtlinien und des NotariatstarifG den objektiven Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Finanzprokuratur dar. Sie betrug im Jahr 2001 rund 7,14 Millionen Euro, im Jahr 2002 rund

8,34 Millionen Euro. Davon entfielen rund 78% auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für den Bund und rund 22% auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für andere Rechtspersonen (Fakultativmandanten). Da der Bund die Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur nicht honoriert, werden saldowirksame Honorareinnahmen nur aus etwa einem Fünftel des Gesamttätigkeitsumfanges erzielt. Aus diesem Grund ist die Zielerreichung stets im Zusammenhang mit der Leistungskennzahl anwaltliche Wertschöpfung zu beurteilen. Ziel ist es, die anwaltliche Wertschöpfung jährlich um rund 5% zu steigern und damit auch die durchschnittliche anwaltliche Wertschöpfung pro Prokuratursanwalt, die im Jahr 2002 rund 204500,00 € betrug, zu erhöhen.“ 7. Punkt 5 der Anlage – Erfolgswirksame Einnahmen der Finanzprokuratur – lautet: „Die erfolgswirksamen Einnahmen der Finanzprokuratur betrug im Jahr 2002 rund 1,906 Millionen Euro. Davon entfielen rund 56% auf Vergütungen gemäß Paragraph 49 a, BHG und rund 44% auf Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien. Ziel ist es, die unter Punkt 7 des Projektprogrammes unter der Voraussetzung unveränderter gesetzlicher Vertretungsregelungen kalkulierten erfolgswirksamen Einnahmen zu erreichen.“ 8. Punkt 6 der Anlage lautet: „6. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen Im Stellenplan 2004 sind für die Finanzprokuratur 51 Beamten-Planstellen und 49 Vertragsbediensteten- Planstellen vorgesehen. Der derzeit gegebene tatsächliche Personalstand liegt unter den im Stellenplan vorgesehenen Zahlen, sodass bei Beachtung des Zieles der Steigerung der anwaltlichen Wertschöpfung eine Reduktion nicht möglich ist. Die in der Vorschau angegebene Steigerung im Personalbereich resultiert lediglich aus der Vorsorge für den Übergang von Teilzeitbeschäftigungen in Vollbeschäftigung. Der für das Jahr 2004 vorgesehene Personalstand entspricht 33990 Controllingpunkten. Saldoverbesserungen können im Rahmen dieser Gesamtzahl von Controllingpunkten, sowie des Stellenplanes und der personalpolitischen Vorgaben der Bundesregierung zur Abdeckung von Mehrausgaben im Personalbereich verwendet werden.“ 9. Punkt 7 der Anlage lautet: „7. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen:

Der Personalaufwand ist auf Grund der Planstellen in Punkt 6 ermittelt. Bezugserhöhungen für das Jahr 2004 wurden nicht berücksichtigt. Der tatsächliche Erfolg des Saldos für 2002 belief sich auf 2737104 Euro. Bei Darstellung der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen wird der Weiterbestand der derzeitigen Vereinbarungen mit Fakultivmandanten zu Grunde gelegt, im Bereich Kostenzahlungen sachfälliger Parteien wird eine Steigerung von jährlich 5% einkalkuliert. Die Einnahmen der Finanzprokuratur resultieren derzeit aus – Kostenzahlungen sachfälliger Parteien und – Vergütungen vom Bund verschiedener Mandanten für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund Paragraph 49 a, BHG in Verbindung mit der LA-V – Vergütungen des Bundes für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund Paragraph 49, BHG in Verbindung mit der LA-V wurden nicht als Effektiveinnahmen einkalkuliert, sollten solche während des Projektzeitraumes anfallen, wäre die Einnahmenprognose entsprechend zu berichtigen.“

Grasser