Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 2, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wird verordnet: Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung ist gewährleistet, 1. wenn die Rechnung mit einer Signatur versehen ist, die den Erfordernissen des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d Signaturgesetz entspricht und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht, oder 2. wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 der Empfehlung 1994/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338, S 98) übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Ziffer eins, auf elektronischem Weg übermittelt wird.

Grasser