Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 5, Absatz eins und 2 tritt jeweils an die Stelle des Prozentsatzes „4,5%“ der Prozentsatz „3,5%“. 2. Im Paragraph 8, wird folgender Satz angefügt: „§ 5 Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 582 aus 2003, ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.“

Grasser