Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, und des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera d, Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet: § 1. (1) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat über Antrag der im Paragraph 6, Absatz eins, Z 6 Litera d, UStG 1994 genannten Personen und Einrichtungen zu bescheinigen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, UStG 1994 vorliegen bzw. im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera d, NoVAG 1991 vorliegen würden. Der Antragsteller hat den amtlichen beziehungsweise persönlichen Gebrauch des Kraftfahrzeuges oder Grundstückes glaubhaft zu machen. (2) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht vor, hat ein Bescheid nur über Verlangen des Antragstellers zu ergehen. § 2. (1) Eine Bescheinigung betreffend die Lieferung beziehungsweise die Vermietung von Kraftfahrzeugen ist nur für jeweils ein Kraftfahrzeug auszustellen. Bei Vergütungsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz eins, Ziffer 2, Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) darf eine weitere Bescheinigung erst nach Ablauf von zwei Jahren ausgestellt werden. (2) Eine Bescheinigung betreffend die Vermietung von Grundstücken ist nur für jeweils ein Mietverhältnis (Räumlichkeiten der Mission, der Residenz, Wohnräumlichkeiten usw.) auszustellen. Die Bescheinigung darf nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ausgestellt werden, bei Vergütungsberechtigten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, IStVG längstens für einen Zeitraum, der die auf dem Lichtbildausweis im Sinne der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2003,, vermerkte Gültigkeitsdauer nicht übersteigt. Bei Vergütungsberechtigten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, IStVG ist eine solche Bescheinigung nur hinsichtlich des Hauptwohnsitzes auszustellen.
Grasser