Auf Grund des Paragraph 127, Absatz eins und 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verordnet: Die Reisebürosicherungsverordnung – RSV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 490 aus 2001, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, lautet: „§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, mindestens zu betragen: 1. Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr a) bis 220000 Euro, 18100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20000 Euro, sofern eine firmenbuchmäßig gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Rechnungsnummer, PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen erfolgt, b) über 220000 Euro oder wenn der Nachweis nach Litera a, nicht erbracht wird, 8 vH des Umsatzes, jedenfalls jedoch 72600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist. 2. Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten, 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls jedoch 363000 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist; für Chartereinzelflüge bestimmt sich die Absicherung nach Ziffer eins,, sofern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit rechtzeitig ein Nachweis über die Zahlung des Charterfluges vor Durchführung des Fluges vorgelegt wird. 3. Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Ziffer eins, und 2 zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz. (2) Wenn die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß Paragraph 8, nachgewiesen wird, betragen die Mindestversicherungssummen in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b 18100 Euro, ab 1. Jänner 2005 20000 Euro, und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, erster Halbsatz 72600 Euro. (3) Bei Zukauf von Charterplätzen von einem anderen Reiseveranstalter bestimmt sich die Absicherung des zukaufenden Reiseveranstalters nach Absatz eins, Ziffer eins,, sofern nicht mehr als 5 vH der im Wirtschaftsjahr abzuwickelnden Paxen durch einen derartigen Zukauf erfolgen, andernfalls nach Absatz eins, Ziffer 2, Das Überschreiten dieses Prozentsatzes ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit umgehend zu melden. (4) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges beweist, von einem Jahresumsatz von 3600000 Euro aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen.

  1. Absatz 5,Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zugrunde zu legen. (6) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Absatz eins, Z 1 mindestens 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen, ausgenommen den Fall des Absatz 7,, nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden. (7) Abweichend von Absatz 6, dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn 1. damit eine Verringerung des in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen Reisepreises verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus), 2. die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit verbundenen Verringerung des Reisepreises in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, ausdrücklich angekündigt ist, 3. der Veranstalter dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über angebotene Reiseprodukte, die die Annahme von solchen Vorauszahlungen einschließen, gemäß Paragraph 7, Absatz 7, Meldung erstattet hat und 4. der durch die Übernahme von solchen Vorauszahlungen durch den Veranstalter jeweils akkumulierte Betrag in vollem Umfang abgesichert ist. (8) Anzahlungen und Vorauszahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden.“ 2. Im Paragraph 7, Absatz eins, lautet die Ziffer 5, wie folgt: „5. im Falle des Bestehens einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des Risikos gemäß Paragraph 8,, den Hinweis auf die Teilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft und auf die verringerte Versicherungssumme gemäß Paragraph 8, oder den Hinweis auf Nichtteilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft,“ 3. Paragraph 8, lautet: „§ 8. Zur Abdeckung des Risikos, dass die gemäß Paragraph 4, eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß Paragraph 6, abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden nicht ausreichen, können Versicherungsgemeinschaften der Veranstalter begründet werden; dabei hat die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3600000 Euro zu betragen. Im Falle der Teilnahme eines Veranstalters an einer solchen Versicherungsgemeinschaft verringern sich für diesen die in § 4, mit Ausnahme des Absatz 3,, genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte.“ 4. Paragraph 9, wird wie folgt geändert: 4.1. Im Absatz 4 und 6 wird jeweils der Ziffer 2, eine Litera c, folgenden Wortlautes angefügt: „c) das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, 4.2. Im Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, lautet das Zitat: „§ 4 Absatz 6, 4.3. Im Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, lautet das Zitat: „§ 4 Absatz 7, 4.4. Im Absatz 7, lautet das Zitat: „§ 4 Absatz 7, 5. Im Paragraph 10, Absatz 5, wird die Angabe „zwei Monate“ durch die Angabe „drei Monate“ ersetzt. 6. Paragraph 11, lautet: „§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer 1. Pauschalreisen veranstaltet, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;

Ziffer 2 Pauschalreisen veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis gemäß Paragraph 9, eingetragen zu sein; 3. sich einer fremden Eintragungsnummer bedient. (2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen die Angaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht aufnimmt oder unrichtige Angaben veröffentlicht. (3) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer gegen Gebote und Verbote dieser Verordnung zuwiderhandelt, die nicht bereits gemäß den Absatz eins, und 2 unter Strafe gestellt sind. (4) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt.“ 7. Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 4,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 4, 6 und 7, Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 563 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Bartenstein