Auf Grund des Paragraph 21, Absatz eins und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, wird verordnet: Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 20 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, lautet: „§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß Paragraph 33, BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt römisch zwei des BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2004/01 bis 2004/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3 und 4 BUAG.“ 2. Nach Paragraph 4, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 555 aus 2003, tritt mit 29. Dezember 2003 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 29. Dezember 2003 liegen, ist Paragraph 3, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Bartenstein