Auf Grund des Paragraph 74, Absatz 3, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, wird verordnet: Generelle Bewilligungen § 1. Hinsichtlich der in der Anlage genannten Funkanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt. Verhaltensvorschriften § 2. (1) Den in der Anlage enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet. (2) Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden. Verlautbarungen § 3. Die in der Anlage zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Funk-Schnittstellenbeschreibungen – FSB) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch drei, sowie beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie werden weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht. Außer-Kraft-Treten § 4. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2001,, außer Kraft.
Gorbach