Die Kundmachung des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der europäischen Gemeinschaften Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2002,) wird wie folgt berichtigt: 1. Im Erwägungsgrund (4) lautet es statt „sollte das Bruttosozialprodukt (BSP) für diese Zwecke das Bruttovolkseinkommen (BVE) bedeuten“ richtig „sollte das Bruttosozialprodukt (BSP) für diese Zwecke das Bruttonationaleinkommen (BNE) bedeuten“. 2. Im Erwägungsgrund (5) lautet es statt „Änderungen des von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 errechneten (BVE)“ richtig „Änderungen des von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 errechneten BNE“. 3. Im Artikel 2 Absatz 7, lautet es im ersten Satz statt „bedeutet BSP das BVE eines Jahres zu Marktpreisen“ richtig „bedeutet BSP das BNE eines Jahres zu Marktpreisen“ . 4. Im Artikel 2 Absatz 7, lautet es im zweiten Satz statt „Änderungen des von der Kommission errechneten BVE“ richtig „Änderungen des von der Kommission errechneten BNE“.

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