Auf Grund des Paragraph 27, Absatz eins und des Paragraph 28, Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet: § 1. Die „incite Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungs-Ges.m.b.H.“ ist berechtigt, den Lehrgang „General Consulting Program“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. § 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „General Consulting Program“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Unternehmensberaterin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Unternehmensberater“ zu verleihen. § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2003 in Kraft. § 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer