Auf Grund des Paragraph 81 k, Absatz 2, Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,, wird verordnet: Anwendungsbereich § 1. Für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002, und 10 aus 2003, ist eine zusätzliche Rückstellung zu bilden, soweit die der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zugeordneten Vermögenswerte einen nicht abgesicherten Aktienanteil beinhalten. Begriffsbestimmung § 2. (1) Die abgelaufene Vertragsdauer von Vertrag k bis zum aktuellen Bilanzstichtag, zu dem die in dieser Verordnung geregelten Berechnungen durchzuführen sind, wird mit tk bezeichnet. (2) Die Mindestbindefrist des Vertrages k wird mit nk bezeichnet. Nach Ablauf der Mindestbindefrist und Weiterbestehen des Vertrages ist nk = tk + 1 zu setzen. (3) Der Marktwert des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit W bezeichnet. Der Marktwert des nicht abgesicherten Aktienanteils des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit bezeichnet. (4) Zur Bestimmung des Abzinsungsfaktors ist ein Zinssatz von i = 3,75% heranzuziehen. (5) Die j-te Prämieneinzahlung bei Vertrag k wird mit Pj,k bezeichnet. (6) Mit σ wird im Folgenden die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener Börse bezeichnet, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen. Berechnung des maximalen Verlustes § 3. Der maximale Verlust L zum Bilanzstichtag ist das Minimum, also der kleinere Wert von Berechnung des Garantiebetrages § 4. (1) Der Garantiebetrag G zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird jeweils aus der abgezinsten Summe der bisherigen Prämieneinzahlungen ermittelt, wobei Jk die Anzahl der bisherigen Prämieneinzahlungen von Vertrag k und K die Gesamtanzahl der Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge angeben:

  1. Absatz 2,Zusätzliche Garantiebeträge bzw. während der Laufzeit zugeteilte Gewinnanteile sind dem Garantiebetrag gemäß Absatz eins, hinzuzurechnen, wobei der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die jeweilige Leistung zu berücksichtigen ist. Berechnung der zusätzlichen Rückstellung § 5. Die zusätzliche Rückstellung Vzus ist folgendermaßen zu berechnen: § 6. Diese zusätzliche Rückstellung ist im Deckungsstock gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, VAG zu bedecken.

Grünbichler Pribil