Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet: Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund 1. der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58 aus 1997, über die strukturelle Unternehmensstatistik und 2. der Verordnung (EG) Nr. 2223 aus 1996, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung Leistungs- und Strukturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen zu erstellen. Periodizität, Kontinuität § 2. (1) Die Erhebungen sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) erstmals im Jahr 2003 durchzuführen, sofern Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen. (2) Die Merkmale gemäß Punkt 12 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung sind jährlich erstmals im Jahr 2005 zu erheben. (3) Die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 9 bis 11 sind in fünfjährigen Abständen über das der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) zu erheben. Die Erhebungen haben erstmals zu erfolgen: 1. die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 9, im Jahr 2003, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2005; 2. die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 10, im Jahr 2004; 3. die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 11, im Jahr 2006, hinsichtlich der Arbeitsstätten im Jahr 2005. Erhebungsmasse, Statistische Einheiten § 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen), 2. Arbeitsgemeinschaften und 3. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2, Körperschaftssteuergesetz), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis römisch eins, K sowie Abteilung 67 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten. (2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters: 1. fachliche Einheiten oder fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) und

Ziffer 2 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) von Unternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Betrieben gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis K sowie M bis O des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, verrichten. (3) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 und 66 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, im Sinne Absatz eins, verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis K sowie M bis O des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, verrichten. (4) Unternehmen, fachliche Einheiten, fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene sowie örtliche Einheiten sind im Sinne von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen. (5) Die örtliche Ebene im Sinne des Absatz eins, ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, bestimmt. (6) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit oder eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten oder mehrere fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene) führen. (7) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt. (8) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Absatz eins und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 2, Abs. 1 Ziffer 9, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1994 ausgenommen. (9) Stehen zu erhebende Daten bei den fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene nicht zur Verfügung, dann ist statistische Einheit die fachliche Einheit des Unternehmens. (10) Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3037/ 1990 ausgeübt. Erhebungsgegenstände und -merkmale § 4. Es sind zu erheben: 1. bei allen statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, die Merkmale gemäß Anlage römisch eins a) Punkt 1. (Identifikationsmerkmale) und 2. (Beschäftigte) ohne die Teilgliederungen (Punkt 2.3.4 und 2.3.6), b) Punkt 4. (Umsatzerlöse und Erträge) ohne die Teilgliederungen (Punkt 4.1.1 bis 4.1.15), c) Punkt 5. (Personalaufwendungen) ohne die Teilgliederungen (Punkt 5.1.1 bis 5.1.3), d) Punkt 6. (sonstige Aufwendungen) ohne die Teilgliederung Punkt 6.3 (Zahlungen an Unterauftragnehmer), e) Punkt 7. (Lagerbestand) und 8. (Investitionen) sowie f) die Erstattungen gemäß Paragraph 27, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977; 2. bei statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte C bis F des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins, die Merkmale gemäß Anlage römisch eins, Punkt 2.3.4 und 2.3.6, Punkt 3., Punkt 4.1.1 bis 4.1.4, Punkt 6.3 sowie Punkt 9. bis 12.; 3. statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte G bis römisch eins, K und Abteilung 67 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins, die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 4.1.5 bis 4.1.15 und Punkt 5.1.1 bis 5.1.3; 4. bei Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, die Merkmale gemäß Anlage römisch zwei; 5. bei Arbeitsstätten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) die Merkmale gemäß Anlage römisch drei Punkt 1. bis 4.; 6. bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 65 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, ausüben, sowie bei deren Arbeitsstätten, die im Anhang römisch eins der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58 aus 1997, sowie die im Anhang 6 der Verordnung (EG) Nr. 2056 aus 2002, angeführten Merkmale;

Ziffer 7 bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klasse 66.01 und 66.03 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, ausüben, die im Anhang römisch eins der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58 aus 1997, sowie die im Anhang 5 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 410 aus 1998, angeführten Merkmale; 8. bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klasse 66.02 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, ausüben, die im Anhang 7 der Verordnung (EG) 2056/2002 angeführten Merkmale; 9. bei statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 52 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037 aus 1990, ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und 3 die Merkmale gemäß Anlage römisch vier und bei deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer 5, die Merkmale gemäß Anlage römisch drei Punkt 5. und 6.; 10. bei statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 51 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037 aus 1990, ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und 3 die Merkmale gemäß Anlage römisch vier Punkt 3.; 11. bei statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 50 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037 aus 1990, ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und 3 die Merkmale gemäß Anlage römisch vier Punkt 3. und bei deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer 5, die Merkmale gemäß Anlage römisch drei Punkt 5.; 12. bei statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037 aus 1990, ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und 2 die Erstattungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. Erhebungsart § 5. (1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben: 1. die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000; 2. die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2. (Beschäftigte) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; 3. die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 4.1 (Umsatzerlöse insgesamt) ohne die Teilgliederungen Punkt 4.1.1 bis 4.1.15 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden; 4. die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera f und Ziffer 12, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ (Paragraph eins, Absatz 3, Arbeitsmarktservicegesetz); 5. die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, durch Beschaffung von Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß Paragraph 10, Absatz 6, Bundesstatistikgesetz 2000 nicht beeinträchtigt werden; 6. die Merkmale gemäß Paragraph 4, Ziffer 7 und 8 durch Beschaffung von Statistikdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde; 7. alle übrigen Merkmale gemäß Paragraph 4,, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist, durch Befragung bei den statistischen Einheiten. (2) Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, und der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich, BGBl. römisch zwei Nr. 233 aus 2003,, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 7, zulässig. Auskunftspflicht § 6. (1) Bei Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, sowie Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über: 1. statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt C bis F des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, ausüben, mit mehr als 19 Beschäftigten sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,; 2. statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt G sowie Gruppe 63.3 und 63.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/

Ziffer 1990 ausüben, mit einem Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,5 Millionen Euro sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,; 3. statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abschnitt H und K, Abteilung 60, 61, 62, 64 und 67 sowie 63.1 und 63.2 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, ausüben, mit einem Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 750000 Euro, sowie deren zugehörige Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2,; 4. statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro; (2) Die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten (Absatz eins, Ziffer eins,) zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist. (3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß Abteilung 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 mit 10 bis 19 Beschäftigten, beginnend mit den statistischen Einheiten mit 19 Beschäftigten und in der Folge jeweils um einen weniger, bis 90% des Gesamtumsatzes erreicht sind. (4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. (5) Hat ein Unternehmer im Inland weder Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (Paragraph 27, Absatz 8, Umsatzsteuergesetz 1994) verpflichtet. Erhebungsunterlagen § 7. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Die Erhebungsformulare sind zusätzlich auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen. Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln. (2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann. Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten § 9. (1) Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 auf Verlangen innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. (2) Die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, sind von der Oesterreichischen Nationalbank sowie gemäß Paragraph 5, Abs. 1 Ziffer 6, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde auf Verlangen, innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten § 10. Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, Bundesstatistikgesetz 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu informieren. Publikation der Ergebnisse § 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik längstens neun Monate nach dem im Paragraph 8, festgelegten Einsendetermin zu veröffentlichen. (2) Die Bundesanstalt hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz 2000 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und 3 unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen:

Ziffer eins gegliedert nach Gruppen und Klassen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, die Zahl der statistischen Einheiten, deren Beschäftigte, Personalaufwand, Erlöse und Erträge, Umsatzerlöse, Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttoinvestitionen (Hauptmerkmale) sowie Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (abgeleitete Merkmale); 2. gegliedert nach Gruppen und Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, den Produktionswert pro Unternehmen, Produktionswert und Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten pro Beschäftigten, den Personalaufwand pro unselbständig Beschäftigten und in Prozent des Produktionswertes sowie der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten, die Nettoquote und die Bruttoinvestitionen in Euro pro 1000 Euro Produktionswert; 3. gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Ziffer eins, nach Gruppen und die gemäß Ziffer 2, nach Abteilungen zu veröffentlichenden Daten. (3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sowie der daraus abgeleiteten Merkmale zumindest im folgendem Umfang zu veröffentlichen: 1. über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 gegliedert nach Gruppen, Klassen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, bezogen auf das gesamte Bundesgebiet; 2. gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Ziffer eins, nach Gruppen zu veröffentlichenden Daten bezogen auf das gesamte Bundesgebiet; 3. über Betriebe (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,) gegliedert nach Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer; 4. über Arbeitsstätten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,) gegliedert nach Abteilungen des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, auf die einzelnen Bundesländer und auf Gebietseinheiten der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1059 aus 2003, über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation für die Statistik (NUTS). (4) Daten in einer detaillierteren als in der in Absatz 2 und 3 angeführten Darstellung sind in der elektronischen Datenbank gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000 zu veröffentlichen. (5) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form § 12. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. Verweisungen § 13. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung anzuwenden: 1. Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58 aus 1997, über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 14 vom 17. Jänner 1997, S 1 (CELEX-Nr. 31997R0058), in den Fassungen der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 410 aus 1998,, ABl. Nr. L 52 vom 21. Februar 1998, S 1 (CELEX-Nr. 31998R0410) und der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2056 aus 2002,, ABl. Nr. L 317 vom 21. November 2002, S 1 (CELEX-Nr. 32002R2056), 2. Verordnung (EG) Nr. 2223 aus 1996, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. November 1996, S 1 (CELEX-Nr. 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 359 aus 2002,, ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2002, S 1 (CELEX-Nr. 32002R0359), 3. Verordnung (EWG) Nr. 3037 aus 1990, betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1 (CELEX-Nr. 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29 aus 2002,, ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002, S 3 (CELEX-Nr. 32002R0029), 4. Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1 (CELEX-Nr. 31993R0696), 5. Verordnung (EWG) Nr. 3696 aus 1993, betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 342 vom 31. Dezember 1993, S 1 (CELEX-Nr. 31993R3696), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 204 aus 2002,, ABl. Nr. L 36 vom 6. Februar 2002, S 1 (CELEX-Nr. 32002R0204),

Ziffer 6 Verordnung (EG) Nr. 1059 aus 2003, über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21. Juni 2003, S 1 (CELEX-Nr. 32003R1059), 7. Körperschaftsteuergesetz 1998 (KStG 1998), Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, 8. Arbeitsmarktservicegesetz 1994 (AMSG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, 9. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111 aus 2002,, 10. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 10 aus 2003,, 11. Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003,, 12. Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1998,, 13. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, 14. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2002,.

Bartenstein Rauch-Kallat Böhmdorfer Pröll Gorbach Grasser