Auf Grund der §§ 62 Abs. 4, 63 Abs. 1 und 2 und 72 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 2. Voraussetzungen für den Nachweis der Fachkenntnisse
§ 3. Durchführung der Ausbildung
§ 4. Prüfungen
§ 5. Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
§ 6. Ausbildung im Ausland
§ 7. Melde- und Auskunftspflichten
§ 8. Ermächtigung
§ 9. Unterrichtsanstalten, Lehrberuf Veranstaltungstechnik
§ 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der
Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß
Abs. 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten
für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Inszenierungen mit geringem szenischem Aufwand und ohne
Einsatz bühnentechnischer Einrichtungen im Sinne des Abs. 4 Z 4 auf Bühnen- oder Szenenflächen mit
maximal 100 m² Grundfläche. Als Grundfläche gilt bei Bühnen die Fläche hinter dem Vorhang, nicht
aber die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Szenenflächen sind Spielflächen
für künstlerische oder ähnliche Darbietungen, die nicht als Bühne ausgebildet sind.
(3) Mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen
Arbeiten im Sinne dieser Verordnung dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die
die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 nachweisen.
(4) Bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Vorbereitung und Organisation des innerbetrieblichen Transports, des Auf- und Abbaus sowie
des Einsatzes von Dekorationen, Hilfseinrichtungen und Hilfsmitteln, an deren Standfestigkeit
oder Materialeigenschaften besondere Anforderungen zu stellen sind oder deren Konstruktion,
Funktionsweise oder Gewicht besondere sicherheitstechnische Maßnahmen hinsichtlich deren
Handhabung erforderlich macht,
2. Auswahl von Arbeitsstoffen, die zur Imprägnierung von Dekorationsgegenständen und Requisiten
verwendet werden, einschließlich der Erstbeurteilung extern durchgeführter Imprägnierungen,
3. Auswahl von Arbeitsstoffen, die zur Erzielung besonderer szenischer Effekte dienen und gesundheitsgefährdend
sind,
Auf Grund der Paragraphen 62, Absatz 4, 63, Absatz eins und 2 und 72 Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,, wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 2. Voraussetzungen für den Nachweis der Fachkenntnisse
§ 3. Durchführung der Ausbildung
§ 4. Prüfungen
§ 5. Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
§ 6. Ausbildung im Ausland
§ 7. Melde- und Auskunftspflichten
§ 8. Ermächtigung
§ 9. Unterrichtsanstalten, Lehrberuf Veranstaltungstechnik
§ 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der
Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß
Abs. 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktionsstätten
für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Inszenierungen mit geringem szenischem Aufwand und ohne
Einsatz bühnentechnischer Einrichtungen im Sinne des Absatz 4, Ziffer 4, auf Bühnen- oder Szenenflächen mit
maximal 100 m² Grundfläche. Als Grundfläche gilt bei Bühnen die Fläche hinter dem Vorhang, nicht
aber die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Szenenflächen sind Spielflächen
für künstlerische oder ähnliche Darbietungen, die nicht als Bühne ausgebildet sind.
(3) Mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen
Arbeiten im Sinne dieser Verordnung dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die
die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder Absatz 7, nachweisen.
(4) Bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Vorbereitung und Organisation des innerbetrieblichen Transports, des Auf- und Abbaus sowie
des Einsatzes von Dekorationen, Hilfseinrichtungen und Hilfsmitteln, an deren Standfestigkeit
oder Materialeigenschaften besondere Anforderungen zu stellen sind oder deren Konstruktion,
Funktionsweise oder Gewicht besondere sicherheitstechnische Maßnahmen hinsichtlich deren
Handhabung erforderlich macht,
2. Auswahl von Arbeitsstoffen, die zur Imprägnierung von Dekorationsgegenständen und Requisiten
verwendet werden, einschließlich der Erstbeurteilung extern durchgeführter Imprägnierungen,
3. Auswahl von Arbeitsstoffen, die zur Erzielung besonderer szenischer Effekte dienen und gesundheitsgefährdend
sind,
4.Ziffer 4 Vorbereitung und Organisation des Einsatzes von bühnentechnischen Einrichtungen, insbesondere
Drehbühnen, Bühnenwagen, Hubpodien oder Versenkeinrichtungen und des Schnürbodens
oder ähnlicher Einrichtungen, die als Ersatz für den Schnürboden verwendet werden können.
(5) Beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten im Sinne dieser Verordnung
sind:
1. Vorbereitung und Organisation des Einsatzes nicht fix installierter beleuchtungstechnischer Einrichtungen
sowie Aufbauten, Gerüste und sonstiger Tragmittel für Beleuchtungseinrichtungen,
2. Vorbereitung und Organisation der Befestigung von Scheinwerferanlagen oder anderen vergleichbaren
Beleuchtungseinrichtungen,
3. Vorbereitung und Organisation der Verwendung von Laser-Einrichtungen, ausgenommen der
Laser-Klasse 1.
(6) Arbeitgeber/innen dürfen weiters mit der Auswahl und der Festlegung der Einsatzbedingungen
von pyrotechnischen Gegenständen (insbesondere Leuchtsätze, Signalsätze, Rauchsätze, Nebelsätze oder
Blitzlichtsätze) oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die
Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen
Arbeiten durch ein Zeugnis gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 7 nachweisen.
(7) Abs. 3 und 6 gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus
dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wenn
1. die Beschäftigung nicht länger als vier Wochen dauert, und
2. die Arbeitnehmer/innen über die im Entsendestaat erforderlichen Nachweise für die sichere
Durchführung der Arbeiten gemäß Abs. 3 und 6 verfügen.
Voraussetzungen für den Nachweis der Fachkenntnisse
§ 2. (1) Der Nachweis der für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen
Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des § 62 Abs. 4 ASchG gilt als
erbracht, wenn der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Ausbildung, die die nachfolgenden Voraussetzungen
erfüllt, durch ein Zeugnis einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 bestätigt wird.
(2) Die Ausbildung zum Erwerb der Fachkenntnisse für bühnentechnische und beleuchtungstechnische
Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 muss mindestens
144 Unterrichtseinheiten umfassen und die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten
auf den in Abs. 3 bis 5 angeführten Gebieten vermitteln. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens
50 Minuten betragen. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 144 Unterrichtseinheiten und den in
Abs. 3 bis 5 verbindlich vorgesehenen 132 Unterrichtseinheiten im Ausmaß von 12 Unterrichtseinheiten
bleibt der individuellen inhaltlichen und didaktischen Gestaltung des Unterrichts durch die jeweilige
Ausbildungseinrichtung vorbehalten. Die Ausbildung muss auch praktische Übungen beinhalten.
(3) Die Ausbildung für bühnentechnische und für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
muss folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten
umfassen:
1. Grundlagen der Elektrotechnik: mindestens 4 Unterrichtseinheiten;
2. Grundlagen der Pyrotechnik: mindestens 6 Unterrichtseinheiten;
3. Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien, die
für eine sichere Durchführung von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten in
Betracht kommen: mindestens 44 Unterrichtseinheiten;
4. Grundlagen für die Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes: mindestens 16 Unterrichtseinheiten.
(4) Die Ausbildung für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss zusätzlich
zu den Gebieten nach Abs. 3 auch folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten
umfassen:
1. Grundlagen der Festigkeitslehre, Verbindungstechnik sowie Grundkenntnisse über die Belastbarkeit
von Lastaufnahme- und Tragmitteln: mindestens 6 Unterrichtseinheiten;
2. Grundlagen der Statik, Mechanik und Hydraulik: mindestens 6 Unterrichtseinheiten;
3. technische und organisatorische Umsetzung des Bühnenbildes im Probe- und Vorstellungsbetrieb:
mindestens 8 Unterrichtseinheiten;
4. Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien betreffend den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung
von bühnentechnischen Einrichtungen: mindestens 8 Unterrichtseinheiten;
5. Aufbau und Arbeitsweise bühnentechnischer Einrichtungen der Unterbühne, wie Drehbühnen,
Bühnenwagen, Versenkeinrichtungen, Hubpodien und bühnentechnischer Einrichtungen der
Vorbereitung und Organisation des Einsatzes von bühnentechnischen Einrichtungen, insbesondere
Drehbühnen, Bühnenwagen, Hubpodien oder Versenkeinrichtungen und des Schnürbodens
oder ähnlicher Einrichtungen, die als Ersatz für den Schnürboden verwendet werden können.
(5) Beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten im Sinne dieser Verordnung
sind:
1. Vorbereitung und Organisation des Einsatzes nicht fix installierter beleuchtungstechnischer Einrichtungen
sowie Aufbauten, Gerüste und sonstiger Tragmittel für Beleuchtungseinrichtungen,
2. Vorbereitung und Organisation der Befestigung von Scheinwerferanlagen oder anderen vergleichbaren
Beleuchtungseinrichtungen,
3. Vorbereitung und Organisation der Verwendung von Laser-Einrichtungen, ausgenommen der
Laser-Klasse 1.
(6) Arbeitgeber/innen dürfen weiters mit der Auswahl und der Festlegung der Einsatzbedingungen
von pyrotechnischen Gegenständen (insbesondere Leuchtsätze, Signalsätze, Rauchsätze, Nebelsätze oder
Blitzlichtsätze) oder brandgefährlichen Arbeitsstoffen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die
Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen
Arbeiten durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, oder Absatz 7, nachweisen.
(7) Absatz 3 und 6 gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus
dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wenn
1. die Beschäftigung nicht länger als vier Wochen dauert, und
2. die Arbeitnehmer/innen über die im Entsendestaat erforderlichen Nachweise für die sichere
Durchführung der Arbeiten gemäß Absatz 3 und 6 verfügen.
Voraussetzungen für den Nachweis der Fachkenntnisse
§ 2. (1) Der Nachweis der für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen
Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, ASchG gilt als
erbracht, wenn der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Ausbildung, die die nachfolgenden Voraussetzungen
erfüllt, durch ein Zeugnis einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5, bestätigt wird.
(2) Die Ausbildung zum Erwerb der Fachkenntnisse für bühnentechnische und beleuchtungstechnische
Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5, muss mindestens
144 Unterrichtseinheiten umfassen und die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten
auf den in Absatz 3 bis 5 angeführten Gebieten vermitteln. Eine Unterrichtseinheit muss mindestens
50 Minuten betragen. Die Differenz zwischen der Gesamtzahl von 144 Unterrichtseinheiten und den in
Abs. 3 bis 5 verbindlich vorgesehenen 132 Unterrichtseinheiten im Ausmaß von 12 Unterrichtseinheiten
bleibt der individuellen inhaltlichen und didaktischen Gestaltung des Unterrichts durch die jeweilige
Ausbildungseinrichtung vorbehalten. Die Ausbildung muss auch praktische Übungen beinhalten.
(3) Die Ausbildung für bühnentechnische und für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
muss folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten
umfassen:
1. Grundlagen der Elektrotechnik: mindestens 4 Unterrichtseinheiten;
2. Grundlagen der Pyrotechnik: mindestens 6 Unterrichtseinheiten;
3. Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie sonstige Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien, die
für eine sichere Durchführung von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten in
Betracht kommen: mindestens 44 Unterrichtseinheiten;
4. Grundlagen für die Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes: mindestens 16 Unterrichtseinheiten.
(4) Die Ausbildung für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss zusätzlich
zu den Gebieten nach Absatz 3, auch folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten
umfassen:
1. Grundlagen der Festigkeitslehre, Verbindungstechnik sowie Grundkenntnisse über die Belastbarkeit
von Lastaufnahme- und Tragmitteln: mindestens 6 Unterrichtseinheiten;
2. Grundlagen der Statik, Mechanik und Hydraulik: mindestens 6 Unterrichtseinheiten;
3. technische und organisatorische Umsetzung des Bühnenbildes im Probe- und Vorstellungsbetrieb:
mindestens 8 Unterrichtseinheiten;
4. Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien betreffend den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung
von bühnentechnischen Einrichtungen: mindestens 8 Unterrichtseinheiten;
5. Aufbau und Arbeitsweise bühnentechnischer Einrichtungen der Unterbühne, wie Drehbühnen,
Bühnenwagen, Versenkeinrichtungen, Hubpodien und bühnentechnischer Einrichtungen der
Oberbühne, wie Laststangenzüge, Punktzüge, Teleskopzüge, Beleuchtungsbrücken: mindestens
30 Unterrichtseinheiten;
6. Grundkenntnisse über die auf Bühnen verwendeten Arbeitsstoffe, insbesondere über deren gesundheitsgefährdende,
physikalische und chemische Eigenschaften einschließlich des Brandverhaltens
der verwendeten Materialien: mindestens 4 Unterrichtseinheiten.
(5) Die Ausbildung für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss zusätzlich
zu den Gebieten nach Abs. 3 auch folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl
an Unterrichtseinheiten umfassen:
1. Aufbau und Arbeitsweise von Beleuchtungseinrichtungen und Laseranlagen sowie die hiefür in
Betracht kommenden Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien: mindestens 38 Unterrichtseinheiten;
2. Berechnung und Beurteilung von elektrischen Steckvorrichtungen und Leitungen auf deren Belastbarkeit
und Sicherheit sowie ordnungsgemäßer Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln:
mindestens 8 Unterrichtseinheiten;
3. technische und organisatorische Umsetzung des Bühnenbildes im Probe- und Vorstellungsbetrieb:
mindestens 8 Unterrichtseinheiten;
4. Aufbau und Funktion der Sicherheitsbeleuchtung und der dazugehörenden Stromversorgung:
mindestens 4 Unterrichtseinheiten;
5. Grundkenntnisse über die bei der Beleuchtung verwendeten Materialien, wie Folien und Asbestersatzstoffe,
insbesondere über deren gesundheitsgefährdenden, physikalischen und chemischen
Eigenschaften einschließlich des Brandverhaltens der verwendeten Materialien: mindestens 4
Unterrichtseinheiten.
(6) Die Anwesenheitspflicht während der Ausbildung kann hinsichtlich der Vermittlung der in Betracht
kommenden Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien gemäß Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 4 und Abs. 5
Z 1 bis zu jeweils maximal einem Drittel der Unterrichtseinheiten durch Selbststudium ersetzt werden,
wobei Präsenzphasen und Selbststudium aufeinander folgend abzuwechseln haben. Die Ausbildungseinrichtung
hat geeignetes Lehrmaterial (wie Skripten, CD-Rom, Video) für das Selbststudium zur Verfügung
zu stellen.
(7) Der Nachweis der für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen
Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des § 62 Abs. 4 ASchG gilt weiters
durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß § 9 Abs. 1 oder durch ein Lehrabschlusszeugnis
gemäß § 9 Abs. 2 als erbracht.
Durchführung der Ausbildung
§ 3. (1) Zur Ausbildung dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer/innen
zulassen, die über eine ausreichende Berufserfahrung verfügen.
(2) Als ausreichende Berufserfahrung gilt:
1. eine mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit bei Personen, die ein Universitätsstudium
oder Fachhochschulstudium der Studienrichtungen Elektrotechnik, Mechatronik, Maschinenbau,
Bauingenieurwesen oder eine mit diesen vergleichbare Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen
haben oder die Reife- und Diplomprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der Ausbildungsbereiche
Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektronik,
Mechatronik, Holztechnik-AS Möbelbau und Innenraumgestaltung oder mit diesen vergleichbare
Ausbildungsbereiche abgelegt haben, oder die Abschlussprüfung an einer Werkmeisterschule
der Ausbildungsbereiche Maschinenbau, Elektrotechnik, industrielle Elektronik oder
Holzbau abgelegt haben;
2. eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit bei Personen, die eine Berufsausbildung in
den Lehrberufen Elektrobetriebstechnik, Elektronik, Mechatronik, Elektromaschinentechnik,
Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik, Maschinenfertigungstechnik, Schlosserei,
Maschinenbautechnik, Zimmerei, Tischlerei oder eines vergleichbaren Lehrberufes erfolgreich
abgeschlossen haben;
3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit bei allen übrigen Personen.
(3) Die Ausbildungseinrichtung muss eine Person bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung
zuständig ist (Ausbildungsleitung). Diese Person muss zumindest auf einem Teilgebiet der Ausbildung
über fachliche Kenntnisse verfügen und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer
Hinsicht besitzen.
Oberbühne, wie Laststangenzüge, Punktzüge, Teleskopzüge, Beleuchtungsbrücken: mindestens
30 Unterrichtseinheiten;
6. Grundkenntnisse über die auf Bühnen verwendeten Arbeitsstoffe, insbesondere über deren gesundheitsgefährdende,
physikalische und chemische Eigenschaften einschließlich des Brandverhaltens
der verwendeten Materialien: mindestens 4 Unterrichtseinheiten.
(5) Die Ausbildung für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten muss zusätzlich
zu den Gebieten nach Absatz 3, auch folgende Gebiete mit der jeweils angeführten Mindestanzahl
an Unterrichtseinheiten umfassen:
1. Aufbau und Arbeitsweise von Beleuchtungseinrichtungen und Laseranlagen sowie die hiefür in
Betracht kommenden Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien: mindestens 38 Unterrichtseinheiten;
2. Berechnung und Beurteilung von elektrischen Steckvorrichtungen und Leitungen auf deren Belastbarkeit
und Sicherheit sowie ordnungsgemäßer Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln:
mindestens 8 Unterrichtseinheiten;
3. technische und organisatorische Umsetzung des Bühnenbildes im Probe- und Vorstellungsbetrieb:
mindestens 8 Unterrichtseinheiten;
4. Aufbau und Funktion der Sicherheitsbeleuchtung und der dazugehörenden Stromversorgung:
mindestens 4 Unterrichtseinheiten;
5. Grundkenntnisse über die bei der Beleuchtung verwendeten Materialien, wie Folien und Asbestersatzstoffe,
insbesondere über deren gesundheitsgefährdenden, physikalischen und chemischen
Eigenschaften einschließlich des Brandverhaltens der verwendeten Materialien: mindestens 4
Unterrichtseinheiten.
(6) Die Anwesenheitspflicht während der Ausbildung kann hinsichtlich der Vermittlung der in Betracht
kommenden Rechtsvorschriften, Normen und Richtlinien gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 4 und Absatz 5,
Z 1 bis zu jeweils maximal einem Drittel der Unterrichtseinheiten durch Selbststudium ersetzt werden,
wobei Präsenzphasen und Selbststudium aufeinander folgend abzuwechseln haben. Die Ausbildungseinrichtung
hat geeignetes Lehrmaterial (wie Skripten, CD-Rom, Video) für das Selbststudium zur Verfügung
zu stellen.
(7) Der Nachweis der für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen
Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, ASchG gilt weiters
durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder durch ein Lehrabschlusszeugnis
gemäß Paragraph 9, Absatz 2, als erbracht.
Durchführung der Ausbildung
§ 3. (1) Zur Ausbildung dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer/innen
zulassen, die über eine ausreichende Berufserfahrung verfügen.
(2) Als ausreichende Berufserfahrung gilt:
1. eine mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit bei Personen, die ein Universitätsstudium
oder Fachhochschulstudium der Studienrichtungen Elektrotechnik, Mechatronik, Maschinenbau,
Bauingenieurwesen oder eine mit diesen vergleichbare Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen
haben oder die Reife- und Diplomprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt der Ausbildungsbereiche
Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektronik,
Mechatronik, Holztechnik-AS Möbelbau und Innenraumgestaltung oder mit diesen vergleichbare
Ausbildungsbereiche abgelegt haben, oder die Abschlussprüfung an einer Werkmeisterschule
der Ausbildungsbereiche Maschinenbau, Elektrotechnik, industrielle Elektronik oder
Holzbau abgelegt haben;
2. eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit bei Personen, die eine Berufsausbildung in
den Lehrberufen Elektrobetriebstechnik, Elektronik, Mechatronik, Elektromaschinentechnik,
Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik, Maschinenfertigungstechnik, Schlosserei,
Maschinenbautechnik, Zimmerei, Tischlerei oder eines vergleichbaren Lehrberufes erfolgreich
abgeschlossen haben;
3. eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit bei allen übrigen Personen.
(3) Die Ausbildungseinrichtung muss eine Person bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung
zuständig ist (Ausbildungsleitung). Diese Person muss zumindest auf einem Teilgebiet der Ausbildung
über fachliche Kenntnisse verfügen und außerdem Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer
Hinsicht besitzen.
(4)Absatz 4,Die Ausbildungseinrichtung muss über das für die Vermittlung der theoretischen und praktischen
Lehrinhalte erforderliche fachlich qualifizierte Lehrpersonal verfügen. Zur Vermittlung der erforderlichen
praktischen Fähigkeiten darf die Ausbildungseinrichtung nur Lehrpersonal einsetzen, das eine mindestens
fünfjährige einschlägige Tätigkeit nachweisen kann.
(5) Die Ausbildungseinrichtung muss über die für die Vermittlung der theoretischen Lehrinhalte erforderlichen
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte verfügen. Der Ausbildungseinrichtung müssen
die für den praktischen Teil der Ausbildung erforderlichen bühnen- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen
und Geräte zur Verfügung stehen.
(6) Die Ausbildungseinrichtung hat den Kursteilnehmern/Kursteilnehmerinnen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, in denen insbesondere die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sowie der aktuelle
Stand der Richtlinien und Normen Berücksichtigung finden.
(7) Als einschlägig im Sinne des Abs. 2 und 4 gilt eine Tätigkeit im Rahmen der bühnentechnischen
oder beleuchtungstechnischen Umsetzung von Inszenierungen in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen
Veranstaltungsstätten oder Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen, die über
bühnentechnische oder beleuchtungstechnische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung verfügen.
Prüfungen
§ 4. (1) Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur
Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung gemäß §§ 2 und 3 absolviert haben.
(2) Die Prüfung muss aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil bestehen. Zusätzlich kann
eine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die
Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb
von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
(3) Die Prüfung zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse für bühnentechnische Vorbereitungs-
und Organisationsarbeiten muss alle in § 2 Abs. 3 und 4 angeführten Gebiete umfassen, die Prüfung
zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und
Organisationsarbeiten muss alle in § 2 Abs. 3 und 5 angeführten Gebiete umfassen.
(4) Die praktische und, wird eine solche durchgeführt, die mündliche Prüfung ist vor einer Prüfungskommission
abzulegen, der zumindest der/die Ausbildungsleiter/in und zwei weitere Personen des Lehrpersonals
angehören.
(5) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben
zu enthalten hat:
1. Art der Fachausbildung,
2. Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
3. Datum und Ort der Prüfung,
4. Vor- und Zuname sowie Geburtsdaten der geprüften Person,
5. Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und, wird eine solche durchgeführt, mündlichen Prüfung.
(6) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von
der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren. Das Prüfungsprotokoll ist auf Verlangen
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
§ 5. (1) Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse
nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 8 ermächtigt wurden,
1. nach Durchführung einer den §§ 2 und 3 entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung
einer Prüfung gemäß § 4 oder
2. auf Grund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß § 6.
(2) Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung
aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen,
die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur
Gänze den zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse
Die Ausbildungseinrichtung muss über das für die Vermittlung der theoretischen und praktischen
Lehrinhalte erforderliche fachlich qualifizierte Lehrpersonal verfügen. Zur Vermittlung der erforderlichen
praktischen Fähigkeiten darf die Ausbildungseinrichtung nur Lehrpersonal einsetzen, das eine mindestens
fünfjährige einschlägige Tätigkeit nachweisen kann.
(5) Die Ausbildungseinrichtung muss über die für die Vermittlung der theoretischen Lehrinhalte erforderlichen
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte verfügen. Der Ausbildungseinrichtung müssen
die für den praktischen Teil der Ausbildung erforderlichen bühnen- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen
und Geräte zur Verfügung stehen.
(6) Die Ausbildungseinrichtung hat den Kursteilnehmern/Kursteilnehmerinnen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, in denen insbesondere die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sowie der aktuelle
Stand der Richtlinien und Normen Berücksichtigung finden.
(7) Als einschlägig im Sinne des Absatz 2 und 4 gilt eine Tätigkeit im Rahmen der bühnentechnischen
oder beleuchtungstechnischen Umsetzung von Inszenierungen in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen
Veranstaltungsstätten oder Produktionsstätten für Hörfunk- oder Fernsehaufnahmen, die über
bühnentechnische oder beleuchtungstechnische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung verfügen.
Prüfungen
§ 4. (1) Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur
Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung gemäß Paragraphen 2 und 3 absolviert haben.
(2) Die Prüfung muss aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil bestehen. Zusätzlich kann
eine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die
Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb
von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
(3) Die Prüfung zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse für bühnentechnische Vorbereitungs-
und Organisationsarbeiten muss alle in Paragraph 2, Absatz 3 und 4 angeführten Gebiete umfassen, die Prüfung
zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und
Organisationsarbeiten muss alle in Paragraph 2, Absatz 3 und 5 angeführten Gebiete umfassen.
(4) Die praktische und, wird eine solche durchgeführt, die mündliche Prüfung ist vor einer Prüfungskommission
abzulegen, der zumindest der/die Ausbildungsleiter/in und zwei weitere Personen des Lehrpersonals
angehören.
(5) Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben
zu enthalten hat:
1. Art der Fachausbildung,
2. Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
3. Datum und Ort der Prüfung,
4. Vor- und Zuname sowie Geburtsdaten der geprüften Person,
5. Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und, wird eine solche durchgeführt, mündlichen Prüfung.
(6) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von
der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren. Das Prüfungsprotokoll ist auf Verlangen
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse
§ 5. (1) Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse
nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 8, ermächtigt wurden,
1. nach Durchführung einer den Paragraphen 2 und 3 entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung
einer Prüfung gemäß Paragraph 4, oder
2. auf Grund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß Paragraph 6,
(2) Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung
aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
(3) Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen,
die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur
Gänze den zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse
1.Ziffer eins in § 2 Abs. 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder
2. in § 2 Abs. 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
angeführten Ausbildungsinhalten entspricht, nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend
vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 4 Abs. 4 bis 6 gilt.
(4) Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen.
(5) Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr
ausgestellte Zeugnisse Duplikate auszustellen. Duplikate sind mit dem Vermerk „DUPLIKAT“ zu versehen.
Ausbildung im Ausland
§ 6. (1) Die Ausbildungseinrichtung muss ein Zeugnis zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse
ohne Absolvierung einer Ausbildung gemäß §§ 2 und 3 und ohne Ablegung einer Prüfung gemäß § 4 an
eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung im Ausland
nachweisen kann, in der zumindest gleichwertige Fachkenntnisse auf den
1. in § 2 Abs. 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder
2. in § 2 Abs. 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
angeführten Ausbildungsgebieten vermittelt wurden.
(2) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den im Ausland vermittelten Fachkenntnissen und
den Ausbildungsinhalten gemäß § 2 Abs. 3 und 4 oder § 2 Abs. 3 und 5, muss die Ausbildungseinrichtung
ein den jeweiligen Fachkenntnissen entsprechendes Zeugnis ausstellen,
1. wenn die Person eine zumindest dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Arbeiten gemäß
§ 1 Abs. 3 und 6 nachweisen kann, oder
2. wenn die wesentlichen Ausbildungsunterschiede durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die
diese Person im Rahmen einer nachweislichen einschlägigen Berufserfahrung mit Arbeiten gemäß
§ 1 Abs. 3 und 6 von entsprechender Dauer erworben hat, oder
3. nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine
Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die § 4 Abs. 4 bis 6 gilt.
Melde- und Auskunftspflichten
§ 7. (1) Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich
zu melden:
1. jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
2. jede Änderung der Ausbildungsleitung,
3. jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4 und 5.
(2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden.
Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
(3) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die
im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Fachkenntnissen
für bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten, folgende Daten bekannt zu geben:
1. Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
2. Anzahl der Teilnehmer sowie Anzahl der Teilnehmerinnen an diesen Ausbildungsveranstaltungen,
3. Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1,
4. Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2.
(4) Auf Verlangen sind die in den Kursen verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen
zum Selbststudium, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Einsichtnahme zu übermitteln.
Ermächtigung
§ 8. (1) Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Ermächtigung
zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung zu
erteilen, wenn
1. die vorgesehene Ausbildung § 2 und § 3 Abs. 1 entspricht,
2. die notwendigen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6 vorliegen und
3. die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse den §§ 4 bis 6 entsprechen.
in Paragraph 2, Absatz 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder
2. in Paragraph 2, Absatz 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
angeführten Ausbildungsinhalten entspricht, nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend
vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die Paragraph 4, Absatz 4 bis 6 gilt.
(4) Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen.
(5) Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr
ausgestellte Zeugnisse Duplikate auszustellen. Duplikate sind mit dem Vermerk „DUPLIKAT“ zu versehen.
Ausbildung im Ausland
§ 6. (1) Die Ausbildungseinrichtung muss ein Zeugnis zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse
ohne Absolvierung einer Ausbildung gemäß Paragraphen 2 und 3 und ohne Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 4, an
eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung im Ausland
nachweisen kann, in der zumindest gleichwertige Fachkenntnisse auf den
1. in Paragraph 2, Absatz 3 und 4 für bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten oder
2. in Paragraph 2, Absatz 3 und 5 für beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten
angeführten Ausbildungsgebieten vermittelt wurden.
(2) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen den im Ausland vermittelten Fachkenntnissen und
den Ausbildungsinhalten gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 2, Absatz 3 und 5, muss die Ausbildungseinrichtung
ein den jeweiligen Fachkenntnissen entsprechendes Zeugnis ausstellen,
1. wenn die Person eine zumindest dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Arbeiten gemäß
§ 1 Absatz 3 und 6 nachweisen kann, oder
2. wenn die wesentlichen Ausbildungsunterschiede durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die
diese Person im Rahmen einer nachweislichen einschlägigen Berufserfahrung mit Arbeiten gemäß
Paragraph eins, Absatz 3 und 6 von entsprechender Dauer erworben hat, oder
3. nachdem diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine
Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die Paragraph 4, Absatz 4 bis 6 gilt.
Melde- und Auskunftspflichten
§ 7. (1) Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich
zu melden:
1. jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
2. jede Änderung der Ausbildungsleitung,
3. jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5,
(2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden.
Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
(3) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die
im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Fachkenntnissen
für bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten, folgende Daten bekannt zu geben:
1. Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
2. Anzahl der Teilnehmer sowie Anzahl der Teilnehmerinnen an diesen Ausbildungsveranstaltungen,
3. Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,,
4. Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,
(4) Auf Verlangen sind die in den Kursen verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen
zum Selbststudium, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Einsichtnahme zu übermitteln.
Ermächtigung
§ 8. (1) Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Ermächtigung
zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASchG in Verbindung mit Paragraph 5, dieser Verordnung zu
erteilen, wenn
1. die vorgesehene Ausbildung Paragraph 2 und Paragraph 3, Absatz eins, entspricht,
2. die notwendigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis 6 vorliegen und
3. die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse den Paragraphen 4 bis 6 entsprechen.
(2)Absatz 2,Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 geeignete Unterlagen
vorzulegen, insbesondere
1. einen Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der jeweils vorgesehenen
Unterrichtseinheiten und praktischen Übungen und bei blockweiser Ausbildung auch die
zeitliche Einteilung enthält,
2. eine Prüfungsordnung, die zumindest regelt: Zulassung zu den Prüfungen, Organisation und
Inhalt der Prüfungen, ob mündliche Prüfungen durchgeführt werden, weiters Angaben zur Feststellung
des Prüfungsergebnisses.
(3) Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des
Lehrpersonals, der Ausstattung, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich
ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
2. die nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden,
3. gegen §§ 4 bis 7 verstoßen wird.
Unterrichtsanstalten, Lehrberuf Veranstaltungstechnik
§ 9. (1) Unterrichtsanstalten im Sinne des § 63 Abs. 1 ASchG sind Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes
2002, BGBl. I Nr. 120/2002, einschließlich der Universitätslehrgänge gemäß § 56, das
Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, akkreditierte
Privatuniversitäten, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, sowie
Einrichtungen des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens, die einschlägige bühnentechnische
und beleuchtungstechnische Ausbildungen oder Lehrgänge durchführen.
(2) Der Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne dieser Verordnung wird weiters durch das Lehrabschlusszeugnis
im Lehrberuf Veranstaltungstechnik erbracht.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10. (1) § 1 Abs. 3, 6 und 7 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft, die übrigen Bestimmungen treten mit
dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Arbeitnehmer/innen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung mindestens drei Jahre nachweislich
mit Arbeiten gemäß § 1 Abs. 3 und 6 beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt
ohne Nachweis der Fachkenntnisse beschäftigt werden. Dies gilt auch im Falle eines Wechsels
des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.
(3) Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung weniger als drei Jahre mit Arbeiten gemäß § 1 Abs. 3
und 6 beschäftigten Arbeitnehmer/innen dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse bis spätestens
31. Dezember 2006 weiter mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. Dies gilt auch im Falle eines Wechsels
des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.
(4) Einrichtungen, denen eine Ermächtigung gemäß § 8 dieser Verordnung erteilt wird, dürfen binnen
drei Jahren ab Ermächtigung Zeugnisse gemäß § 5 an Personen ausstellen, die vor In-Kraft-Treten
dieser Verordnung an dieser Einrichtung eine Ausbildung zum Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung
und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten nachweislich
absolviert haben, wenn der Inhalt dieser Ausbildung weitgehend dem § 2 entspricht und die Ausbildung
mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Eine solche Ausbildung gilt als Ausbildung zum Nachweis der
Fachkenntnisse im Sinne dieser Verordnung.
(5) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgelegt, dass die zuständige Behörde von § 1 Abs. 3 und 6
keine Ausnahme zulassen darf.
Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz eins, geeignete Unterlagen
vorzulegen, insbesondere
1. einen Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der jeweils vorgesehenen
Unterrichtseinheiten und praktischen Übungen und bei blockweiser Ausbildung auch die
zeitliche Einteilung enthält,
2. eine Prüfungsordnung, die zumindest regelt: Zulassung zu den Prüfungen, Organisation und
Inhalt der Prüfungen, ob mündliche Prüfungen durchgeführt werden, weiters Angaben zur Feststellung
des Prüfungsergebnisses.
(3) Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des
Lehrpersonals, der Ausstattung, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich
ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
1. die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
2. die nach Absatz 3, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden,
3. gegen Paragraphen 4 bis 7 verstoßen wird.
Unterrichtsanstalten, Lehrberuf Veranstaltungstechnik
§ 9. (1) Unterrichtsanstalten im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, ASchG sind Universitäten gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes
2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, einschließlich der Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 56,, das
Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, akkreditierte
Privatuniversitäten, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, sowie
Einrichtungen des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens, die einschlägige bühnentechnische
und beleuchtungstechnische Ausbildungen oder Lehrgänge durchführen.
(2) Der Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne dieser Verordnung wird weiters durch das Lehrabschlusszeugnis
im Lehrberuf Veranstaltungstechnik erbracht.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10. (1) Paragraph eins, Absatz 3, 6 und 7 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft, die übrigen Bestimmungen treten mit
dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Arbeitnehmer/innen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung mindestens drei Jahre nachweislich
mit Arbeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 6 beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt
ohne Nachweis der Fachkenntnisse beschäftigt werden. Dies gilt auch im Falle eines Wechsels
des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.
(3) Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung weniger als drei Jahre mit Arbeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3,
und 6 beschäftigten Arbeitnehmer/innen dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse bis spätestens
31. Dezember 2006 weiter mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. Dies gilt auch im Falle eines Wechsels
des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.
(4) Einrichtungen, denen eine Ermächtigung gemäß Paragraph 8, dieser Verordnung erteilt wird, dürfen binnen
drei Jahren ab Ermächtigung Zeugnisse gemäß Paragraph 5, an Personen ausstellen, die vor In-Kraft-Treten
dieser Verordnung an dieser Einrichtung eine Ausbildung zum Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung
und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten nachweislich
absolviert haben, wenn der Inhalt dieser Ausbildung weitgehend dem Paragraph 2, entspricht und die Ausbildung
mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Eine solche Ausbildung gilt als Ausbildung zum Nachweis der
Fachkenntnisse im Sinne dieser Verordnung.
(5) Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgelegt, dass die zuständige Behörde von Paragraph eins, Absatz 3 und 6
keine Ausnahme zulassen darf.
Bartenstein