Auf Grund des Paragraph 21, Absatz 9, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wird verordnet: Die Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Im Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende Ziffer 5, angefügt: „5. weiters, wenn der Unternehmer nur Umsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 9, Litera c, UStG 1994 ausgeführt und von der Regelung des Paragraph 25 a, UStG 1994 oder in einem anderen Mitgliedstaat von der Regelung des Artikel 26 c, der 6. EG-Richtlinie Gebrauch gemacht hat.“ 2. Dem Artikel römisch zwei, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angeschlossen: „(4) Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in Zeiträume nach dem 30. Juni 2003 fallen.“
Grasser