Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2003,, wird wie folgt geändert: 1. In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf EDV-Kaufmann der Lehrberuf EDV-Systemtechnik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt: 2. In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Fertigteilhausbau der Lehrberuf Fitnessbetreuung samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Ziffer 3 In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Speditionskaufmann der Lehrberuf Speditionslogistik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelung eingefügt: 4. In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Mikrotechnik der Lehrberuf Mobilitätsservice samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

5.1. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektroanlagentechnik, Elektrobetriebstechnik, Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik, Elektromaschinentechnik, Fernmeldebaumonteur, Informatik, Mechaniker und Mechatronik wird der Lehrberuf EDV-Systemtechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf EDV-Systemtechnik in vollem Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet. 5.2. Beim Lehrberuf EDV-Techniker wird der Lehrberuf EDV-Systemtechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit des Lehrberufes EDV-Techniker wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf EDV- Systemtechnik im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres und im Ausmaß der ersten Hälfte des zweiten Lehrjahres angerechnet. 5.3. Bei den Lehrberufen Elektronik, IT-Elektronik, Kommunikationstechniker – Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker – Nachrichtenelektronik und Prozessleittechniker wird der Lehrberuf EDV-Systemtechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf EDV-Systemtechnik in vollem Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres angerechnet. 5.4. Beim Lehrberuf Kommunikationstechniker – elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation wird der Lehrberuf EDV-Systemtechnik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit des Lehrberufes Kommunikationstechniker – elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf EDV-Systemtechnik im Ausmaß des ersten, zweiten und dritten Lehrjahres voll angerechnet. 6. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Einzelhandel wird der Lehrberuf Fitnessbetreuung als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit des Lehrberufes Einzelhandel wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fitnessbetreuung in vollem Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet. 7.1. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bankkaufmann, Buchhaltung, Bürokaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Immobilienkaufmann, Industriekaufmann, Kanzleiassistent, Personaldienstleistung, Reisebüroassistent, Versicherungskaufmann und Verwaltungsassistent wird der Lehrberuf Speditionslogistik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Speditionslogistik in vollem Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet. 7.2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Einkauf, Großhandelskaufmann, Lagerlogistik und Speditionskaufmann wird der Lehrberuf Speditionslogistik als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Speditionslogistik in vollem Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres angerechnet. 8.1. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bankkaufmann, Buchhaltung, Bürokaufmann, Einkauf, Großhandelskaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Immobilienkaufmann, Industriekaufmann, Kanzleiassistent, Personaldienstleistung, Reisebüroassistent, Versicherungskaufmann und Verwaltungsassistent wird der Lehrberuf Mobilitätsservice als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Mobilitätsservice in vollem Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet. 8.2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Lagerlogistik und Speditionskaufmann wird der Lehrberuf Mobilitätsservice als verwandter Lehrberuf festgelegt. Die Lehrzeit dieser Lehrberufe wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Mobilitätsservice in vollem Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres angerechnet. 9. In der Anlage 1 entfallen die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Fitnessbetreuer und Kommunikationstechniker – Bürokommunikation jeweils samt Verwandtschaftsbestimmungen mit Ablauf des 15. August 2003. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen. 10. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:

Bartenstein