Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung der Konkursordnung Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 128, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Hat ein Konkursgläubiger im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens eine Quote seiner Forderung erlangt, so nimmt er an der Verteilung erst dann teil, wenn die anderen Konkursgläubiger die gleiche Quote erlangt haben.“ 2. Paragraph 180, samt Überschrift wird aufgehoben. 3. Die Überschrift „Vierter Teil“ vor Paragraph 217, wird durch die Überschrift „Fünfter Teil“ ersetzt. 4. Die Paragraphenbezeichnungen „217“, „218“ und „219“ werden durch die Bezeichnungen „252“, „253“ und „254“ ersetzt. 5. Nach Paragraph 216, wird folgender Vierter Teil eingefügt: „Vierter Teil Internationales Insolvenzrecht Erstes Hauptstück Völkerrecht und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften Erster Abschnitt Allgemeines Grundsatz § 217. Die Bestimmungen des Vierten Teils der Konkursordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 1346 aus 2000, vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), anderes bestimmt ist. Zweiter Abschnitt Ergänzende Bestimmungen zur EU-Insolvenzverordnung EU-Insolvenzverordnung – Insolvenzedikt § 218. (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346 aus 2000, vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.

  1. Absatz 2,Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse; 2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum; 3. den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3, Absatz eins, oder aus Artikel 3, Absatz 2, der EU-Insolvenzverordnung ergibt; 4. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Verwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt; 5. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung § 219. (1) Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machen. (2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen. (3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Absatz eins und Absatz 2, entstehen, verantwortlich. Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen § 220. Für Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 38, der EU-Insolvenzverordnung ist das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht zuständig. Zweites Hauptstück Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Anzuwendendes Recht Grundsatz § 221. (1) Für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den Paragraphen 222 bis 235 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird. (2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere: 1. bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist; 2. welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind; 3. die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters; 4. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren; 5. wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt; 6. wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß Paragraph 231,; 7. welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen im Insolvenzverfahren zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen; 8. die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen im Insolvenzverfahren; 9. die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;

Ziffer 10 die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Ausgleich; 11. die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens; 12. wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat; 13. welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Dingliche Rechte Dritter § 222. (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen des Schuldners – sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung –, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Staates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt. (2) Rechte im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere 1. das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts oder einer Hypothek; 2. das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung; 3. das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt; 4. das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu ziehen. (3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Absatz eins, zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt. Aufrechnung § 223. Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zulässig ist. Eigentumsvorbehalt § 224. (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet. (2) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet. Vertrag über eine unbewegliche Sache § 225. Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung einer unbeweglichen Sache berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist. Geregelte Märkte § 226. (1) Für die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt und für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes im Sinne des Artikel eins, Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG ist das Recht des Staates maßgebend, das für den betreffenden Markt gilt bzw. das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist. Paragraphen 222 und 232 werden dadurch nicht berührt. (2) Absatz eins, steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Paragraph 221, Absatz 2, Z 13 von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.

Arbeitsvertrag § 227. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ist das Recht des Staates maßgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist. Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte § 228. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Staates maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird. Benachteiligende Handlungen § 229. (1) Wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass 1. für diese Handlung das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und 2. in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist, ist Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, nicht anzuwenden. (2) Hingegen stehen Paragraph 222, Absatz eins,, Paragraphen 223 und 224 der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, nicht entgegen. Schutz des Dritterwerbers § 230. Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über 1. eine unbewegliche Sache oder 2. ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder 3. Wertpapiere oder andere in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannte Instrumente, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht. Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten § 231. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Recht der gelegenen Sache § 232. Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an den in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EG genannten Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden. Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen § 233. Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) ist ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist. Pensionsgeschäfte („Repurchase agreements“) § 234. Unbeschadet Paragraph 232, ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist. Zahlungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens § 235. (1) Wer an eine Person, über deren Vermögen in einem anderen Staat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, leistet, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war. (2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung im Staat der Leistung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war. Bei Liquidationsverfahren über Kreditinstitute (Paragraph 243,) ist die öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 247, maßgebend.

Zweiter Abschnitt Österreichische Konkursverfahren Ausübung von Gläubigerrechten § 236. Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Konkurs geltend zu machen (Paragraph 102,). Auslandsvermögen § 237. (1) Die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses erstrecken sich auch auf im Ausland gelegenes Vermögen, es sei denn, 1. der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat, 2. in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und 3. in dieses Insolvenzverfahren ist das Auslandsvermögen einbezogen. (2) Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Masseverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Konkurswirkungen erstrecken, mitzuwirken. (3) Erlangt ein Gläubiger nach Konkurseröffnung durch Verwertung von im Ausland gelegenem Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der Paragraphen 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Konkursmasse herauszugeben. Vertreter des Masseverwalters § 238. Der Masseverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Konkursabwicklung im Ausland vertreten. Koordination § 239. (1) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. (2) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten. Ein Zwangsausgleich ist dem ausländischen Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zuzuleiten. Dritter Abschnitt Anerkennung ausländischer Verfahren Grundsatz § 240. (1) Die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn 1. der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und 2. das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden. (2) Die Anerkennung unterbleibt, soweit 1. in Österreich ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder einstweilige Vorkehrungen angeordnet wurden oder 2. die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht. (3) Ein ausländisches Insolvenzverfahren steht der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens nicht entgegen. (4) Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die 1. zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich, 2. im anderen Staat vollstreckbar und 3. nach Absatz eins und 2 in Österreich anzuerkennen sind, setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den Paragraphen 82 bis 86 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den Paragraphen 79, ff EO.

Ausländische Insolvenzverwalter § 241. (1) Die Insolvenzverwalter und deren Vertreter dürfen in Österreich alle Befugnisse ausüben, die ihnen in dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zustehen. (2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse haben sie das österreichische Recht zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer. Die Befugnisse umfassen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden. (3) Der Insolvenzverwalter hat sich durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der Behörde oder dem Gericht des Bestellungsstaates ausgestellte Bescheinigung auszuweisen, wobei eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden kann. Bekanntmachungen und Registereintragungen § 242. Auf ausländische Insolvenzverfahren, deren Wirkungen nach Paragraph 240, anzuerkennen sind, sind die Paragraphen 218 und 219 entsprechend anzuwenden. Der die Bekanntmachung oder Eintragung begehrende Verwalter hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Paragraph 240, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Behauptet der Schuldner, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, so entscheidet das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht. Drittes Hauptstück Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen Erster Abschnitt Grenzüberschreitende österreichische Konkursverfahren Anwendungsbereich § 243. (1) Paragraphen 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Artikel 4 bis 11 der Richtlinie 2000/12/EG, und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Artikel 6, der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4, der Richtlinie 2002/83/EG zugelassen wurden, anzuwenden. (2) Auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind Paragraphen 244 bis 251 dann anzuwenden, wenn in zumindest einem EWR-Staat eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung besteht. Internationale Zuständigkeit § 244. (1) Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Abs. 1 VAG in Österreich zugelassen sind. (2) Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung in Österreich besteht. Koordination § 245. Wird sowohl in Österreich der Konkurs als auch in einem anderen EWR-Staat ein Liquidationsverfahren über das Vermögen eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb des EWR eröffnet, von dem in beiden EWR-Staaten Zweigstellen oder Zweigniederlassungen bestehen, so haben das österreichische Konkursgericht und der Masseverwalter ihr Vorgehen mit den ausländischen Behörden, Gerichten und Liquidatoren abzustimmen. Zustellung des Konkursediktes § 246. (1) Eine Ausfertigung des Konkursediktes ist unverzüglich auch der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zuzustellen. Die FMA hat bei einem Konkurs über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörden (Artikel 2, Litera h, der Richtlinie 2001/17/EG) aller anderen EWR-Staaten, bei einem Konkurs über das Vermögen eines Kreditinstitutes unverzüglich die zuständigen Behörden (Artikel 2, 4. Teilstrich der Richtlinie 2001/24/EG) jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder eine Dienstleistung erbringt, von der Konkurseröffnung und den Wirkungen des

Konkurses zu unterrichten. Bei einem Konkurs über das Vermögen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb des EWR sind jedoch nur die zuständigen Behörden jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat, zu verständigen. (2) Den bekannten Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen EWR-Staat haben, ist – selbst wenn die Voraussetzungen des Paragraph 174, Absatz 3, vorliegen – eine Ausfertigung des Konkursedikts zuzustellen. Dem Konkursedikt ist eine Belehrung anzuschließen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!“ überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, ob die bevorrechteten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen. Die Belehrung hat weiters einen Hinweis auf die Insolvenzdatei zu enthalten. (3) Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Belehrung in der Amtssprache des EWR-Staats zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat, und auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Konkursverfahrens auf die Versicherungsverträge zu enthalten. Insbesondere hat sie den Zeitpunkt anzugeben, ab dem Versicherungsverträge oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und die Rechte und Pflichten des Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das betreffende Geschäft zu nennen. Bekanntmachungen im Ausland § 247. Der Masseverwalter hat das Konkursedikt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten auch in mindestens jeweils zwei überregionalen Zeitungen jener Staaten bekannt zu machen, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt. Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR ist das Konkursedikt nur im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. Bei Konkursen über das Vermögen von Versicherungsunternehmen ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass österreichisches Recht anwendbar ist. Eintragung in öffentliche Register § 248. Der Masseverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Konkurseröffnung in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen. Sprache der Forderungsanmeldungen § 249. Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen EWR-Staat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen. Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten kann vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangt werden. Zweiter Abschnitt Anerkennung ausländischer Verfahren Grundsatz § 250. Die Entscheidung eines EWR-Staats zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens wird in Österreich ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 240, anerkannt. Sie ist in Österreich wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird. Bekanntmachungen und Registereintragungen § 251. Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei, das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. Paragraphen 218 und 219 sind entsprechend anzuwenden.“ Artikel römisch zwei Änderung der Ausgleichsordnung Die Ausgleichsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,, wird wie folgt geändert: § 78 samt Überschrift lautet: „Internationales Insolvenzrecht § 78. Die Paragraphen 236 bis 239 KO gelten sinngemäß.“

Artikel römisch drei Änderung des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes Das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraphen 7, 8 und 9 entfallen. 2. Paragraph 9 a, samt Überschrift lautet: „Vorabentscheidungsersuchen § 9a. Einem Vorabentscheidungsersuchen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“ Artikel römisch vier Änderung des Bankwesengesetzes Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis lauten der römisch sechzehn. und der römisch siebzehn. Abschnitt: „XVI. Abschnitt: Oesterreichische Nationalbank § 79 und Paragraph 80, Oesterreichische Nationalbank XVII. Abschnitt: Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen § 81 bis Paragraph 91, Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen“ 2. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; es werden folgende Ziffer 4, und 5 angefügt: „4. über das Vermögen des Kreditinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird; 5. das Kreditinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt sind.“ 3. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 entfallen. 4. Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt: „§ 7a. (1) Die FMA ist spätestens drei Wochen vor einer organschaftlichen Versammlung eines Kreditinstituts, in der über die Auflösung des Kreditinstitutes abgestimmt wird, über diesen Versammlungsgegenstand schriftlich zu informieren; eine dem Kreditinstitut zugestellte Stellungnahme der FMA ist bei sonstiger Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses im Sinne des Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3, Aktiengesetz 1965 in der organschaftlichen Versammlung vor Beschlussfassung zu verlesen. Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses im Sinne des Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3, Aktiengesetz 1965 ist auch gegeben, wenn die FMA nicht im Sinne des ersten Satzes informiert wurde. Eine solche Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses heilt, abgesehen von den in Paragraph 200, Absatz 2, Aktiengesetz 1965 genannten Fällen, durch eine nachträgliche schriftliche Zustimmungserklärung der FMA. Der Anmeldung der Auflösung zum Firmenbuch nach Paragraph 204, Aktiengesetz 1965 ist eine Bestätigung der FMA über die Einhaltung der in diesem Absatz aufgestellten Informationspflichten anzuschließen. Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist auch die FMA innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Eintragung des Aufhebungsbeschlusses im Firmenbuch berechtigt. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden. (2) Die FMA hat einen ihr gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, angezeigten Beschluss auf Auflösung unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates mitzuteilen, in dem das Kreditinstitut eine Zweigstelle betreibt, und sie von den konkreten Wirkungen dieses Auflösungsbeschlusses in Kenntnis zu setzen. (3) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in mindestens zwei überregionalen Zeitungen in jedem Aufnahmemitgliedstaat bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten. (4) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, von der Auflösung unverzüglich

einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!“ überschrieben ist. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist; es sind die Bestimmungen des Paragraph 213, Aktiengesetz 1965, sofern das Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft ist, sonst die jeweilige analoge Bestimmung in den entsprechenden anderen Gesellschaftsrechtsgesetzen, abzudrucken. (5) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ oder „Erläuterung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen. Die Abwickler können vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung oder der Erläuterung in Deutsch verlangen. (6) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern gemäß Absatz 3, über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, sind einzeln zu unterrichten.“ 5. Nach Paragraph 70, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt: „(2b) Das Verfahren gemäß Absatz 2, ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG. Paragraphen 81 bis 81 m sind anzuwenden, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren als Verfahren gemäß Absatz 2, gilt und dem Regierungskommissär ein Bestellungsdekret von der FMA auszustellen ist. Paragraph 83, Abs. 4 bis Absatz 9, ist anzuwenden, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren als Verfahren gemäß Absatz 2, gilt und an die Stelle des Gerichts die FMA tritt.“ 6. In Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Satzungsänderung“ die Wortgruppe „und den Beschluss auf Auflösung“ eingefügt. 7. Vor Paragraph 81, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt: „XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen“ 8. Paragraph 81, lautet: „§ 81. (1) Für in Österreich eröffnete Geschäftsaufsichtsverfahren, die Voraussetzungen für deren Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den folgenden Absätzen und in Paragraphen 81 a bis 81 m nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Kreditinstituts, insbesondere auf dessen Zweigstellen. (2) Das Geschäftsaufsichtsverfahren gemäß Paragraph 82, Absatz 2, ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des "Art". 2 der Richtlinie 2001/24/EG. Der Aufsichtsperson gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ist vom Gericht ein Bestellungsdekret auszustellen. (3) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich ergangene Entscheidung zur Durchführung einer Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts, das in diesem Mitgliedstaat gemäß den Artikel 4, ff der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen wurde, ist in Österreich ohne weitere Formalität wirksam, sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird. Entsprechendes gilt für Maßnahmen auf Grund eines Geschäftsaufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 82, Absatz 2, im EWR außerhalb Österreichs. (4) Die durch das Bestellungsdekret der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates in Ur- oder beglaubigter Abschrift ausgewiesenen Verwalter im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG und deren Vertreter sowie die Aufsichtsperson gemäß Paragraph 82, Absatz 3, dürfen in den jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen in Durchführung einer Sanierungsmaßnahme gemäß Absatz 3, im Hoheitsgebiet des Herkunftmitgliedstaats zustehen. Sofern bei einem in Österreich tätigen Verwalter der Text im Bestellungsdekret nicht Deutsch oder Englisch ist, ist diesem eine Übersetzung in Deutsch beizuschließen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse hat die Aufsichtsperson gemäß Paragraph 82, Absatz 3, das Recht der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden will, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer zu beachten. Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein. Die Verwalter haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Österreich österreichisches Recht zu beachten; die Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates stellen Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung dar. Soweit Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörde des Herkunft-

mitgliedstaates Belange von Arbeitnehmern betreffen und nach österreichischem Recht die Arbeitnehmer von einer derartigen Maßnahme einer österreichischen Behörde zu unterrichten wären, hat der Verwalter die Arbeitnehmer genauso so zu unterrichten. (5) Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftmitgliedstaats ist die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. Die Kosten der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen der Maßnahme. (6) Bei in Österreich eröffneten Geschäftsaufsichtsverfahren gegen inländische Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstitutes erstrecken sich die Wirkungen gemäß Absatz eins, auf im Ausland gelegenes Vermögen unbeschadet Paragraph 83, Absatz 5, nicht.“ 9. Nach Paragraph 81, werden die Paragraphen 81 a bis 81 m eingefügt: „§ 81a. Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (Arbeitsvertrag). § 81b. (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Kreditinstituts – sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung –, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt (Dingliche Rechte Dritter). (2) Rechte im Sinne von Absatz eins, sind insbesondere 1. das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts oder einer Hypothek; 2. das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung; 3. das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt; 4. das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen. (3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von Absatz eins, zu erlangen, ist einem dinglichen Recht gleichgestellt. (4) Absatz eins, steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 10, Absatz 2, Litera l, der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen. § 81c. (1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Kreditinstitutes aufzurechnen, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Kreditinstitutes maßgeblichen Recht zulässig ist (Aufrechnung). (2) Absatz eins, steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 10, Absatz 2, Litera l, der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen. § 81d. (1) Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut lässt die Rechte des Verkäufers einer Sache aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet (Eigentumsvorbehalt). (2) Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG gegen ein Kreditinstitut rechtfertigt nach Lieferung einer von ihm verkauften Sache nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet. (3) Absatz eins und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 10, Absatz 2, Litera l, der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen. § 81e. Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand gelegen ist.

Nach diesem Recht bestimmt sich auch, ob der Gegenstand ein beweglicher oder ein unbeweglicher Gegenstand ist (Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand). § 81f. Unbeschadet des Paragraph 81 k, (Lex rei sitae) gilt für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes ausschließlich das Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist (geregelte Märkte). § 81g. Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird (Wirkungen auf eintragungspflichtige Rechte). § 81h. Sieht eine von einem Gericht angeordnete Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen vor, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung der Maßnahme vorgenommen wurden, so gilt Paragraph 81, Absatz eins und 3 nicht, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass 1. für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftmitgliedstaats gilt und 2. in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist (Benachteiligende Handlungen). § 81i. Verfügt das Kreditinistitut durch eine nach Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des "Art". 2 der Richtlinie 2001/24/EG vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über 1. einen unbeweglichen Gegenstand oder 2. ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder 3. Instrumente oder Rechte an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaats voraussetzt, so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht (Schutz des Dritterwerbers). § 81j. Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten). § 81k. Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaats voraussetzt, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden (Lex rei sitae). § 81l. Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) gilt ausschließlich das Recht, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist (Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen). § 81m. Unbeschadet Paragraph 81 k, ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist [Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“)].“ 10. Die Abschnittsbezeichnung vor Paragraph 82, entfällt. 11. Dem Paragraph 83, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 bis 9 angefügt: „(4) Das Gericht setzt im Wege der FMA die für die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG zuständigen Behörden allfälliger Aufnahmemitgliedstaaten von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis. (5) Ebenso setzt das Gericht im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen Bankgeschäfte betreiben, die in der jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2000/12/EG aufgeführt sind, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis. Um Doppelentscheidungen zu

vermeiden, sind vor Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen. (6) Hält die FMA bei Kreditinstituten, die gemäß Paragraph 9, im Wege einer Zweigstelle in Österreich tätig werden, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats davon in Kenntnis. (7) Kann die Durchführung der Geschäftsaufsicht die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 5, beeinträchtigen, so veröffentlicht das Gericht unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in zwei überregionalen Zeitungen jedes dieser Mitgliedstaaten die Entscheidung auf Anordnung des Geschäftsaufsichtsverfahrens, um das rechtzeitige Einlegen eines Rechtsbehelfes zu ermöglichen. Die genannte Entscheidung ist für Zwecke der Veröffentlichung unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und an die zwei überregionalen Zeitungen jedes der betroffenen Mitgliedstaaten zu senden. (8) Zusätzlich zur zu veröffentlichenden Entscheidung sind durch das Gericht in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, und die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen, und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben. (9) Allfällige Rechtsmittel gegen die Anordnung der Geschäftsaufsicht haben keine aufschiebende Wirkung. 12. In Paragraph 90, Absatz 4, wird nach dem Wort „Verfahrens“ die Wortgruppe „oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens“ eingefügt. 13. Dem Paragraph 107, Absatz 37, wird folgender Absatz 38, angefügt: „(38) Die Abschnittsbezeichnung des römisch sechzehn. und römisch siebzehn. Abschnittes und die Bestimmungen der Paragraphen 6, Abs. 2, 7a, 70 Absatz 2 b,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 81, 81 a bis 81 m und Paragraph 83, Absatz 4 bis Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, treten mit 5. Mai 2004 in Kraft; Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und die Abschnittsbezeichnung vor Paragraph 82, treten mit 5. Mai 2004 außer Kraft.“ Artikel römisch fünf Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 35 aus 2003,, wird wie folgt geändert: 1. Am Ende von Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Ziffer 4, wird angefügt: „4. über das Vermögen des Versicherungsunternehmens der Konkurs eröffnet oder das Versicherungsunternehmen auf andere Weise aufgelöst wurde.“ 2. Nach dem Paragraph 7 b, wird folgender Paragraph 7 c, samt Überschrift eingefügt: „Auflösung § 7c. (1) Die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung oder Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen, und zwar im Fall des Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 2, durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten. (3) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Vertragsstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ überschrieben ist. Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen des Staates zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder

seinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und auf den Inhalt der Bestimmungen des Paragraph 213, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen. (4) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen. (5) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, sind einzeln zu unterrichten.“ 3. Paragraph 87, Absatz eins, lautet: „(1) Auf Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen war.“ 4. Nach dem Paragraph 87, wird folgender Paragraph 88, samt Überschrift eingefügt: „Versicherungsforderungen § 88. Versicherungsforderungen im Sinne dieses Hauptstücks sind alle Forderungen, die Versicherungsnehmern, Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer haben, auf Grund eines Versicherungsvertrages (einschließlich eines Tontinengeschäftes oder Kapitalisierungsgeschäftes) gegen das Versicherungsunternehmen zustehen. Dazu gehören auch Forderungen auf Rückzahlung der Prämie, wenn ein Vertrag vor Konkurseröffnung nicht zustande gekommen ist.“ 5. Paragraph 90, Absatz eins und 2 lautet: „(1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Versicherungsforderungen, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, zu bestellen. Der Kurator hat diese Versicherungsforderungen zu ermitteln und anzumelden. Er ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung der Forderung zu hören und sie von der Anmeldung zu benachrichtigen. Das Recht der Anspruchsberechtigten, die Forderungen selbst anzumelden, bleibt unberührt. (2) Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Inhabern von Versicherungsforderungen gemäß Absatz eins, Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Versicherungsunternehmens und in die Aufstellung der Deckungsstockwerte (Paragraph 92, Absatz eins,) zu gewähren.“ 6. Paragraph 92, Absatz 2 bis 6 lautet: „(2) Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung). Rückflüsse und Erträge aus den dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerten und Prämien (abzüglich der Rückversicherungsabgabe) für die in das Deckungserfordernis einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse. (3) Die gemäß Absatz eins, vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter mit Zustimmung des Konkursgerichts vornehmen. (4) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der gemäß Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht mitzuteilen und die Abweichung zu begründen. (5) Für Versicherungsforderungen, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, gilt Paragraph 25, Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Für die Höhe dieser Versicherungsforderungen und des gesamten Deckungserfordernisses ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgebend. (6) Soweit Versicherungsforderungen gemäß Absatz 3, aus dem Deckungsstock nicht zur Gänze befriedigt werden, sind sie wie sonstige Versicherungsforderungen zu behandeln.“ 7. Nach dem Paragraph 92, wird folgender Paragraph 93, samt Überschrift eingefügt: „Anmeldung § 93. Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen gelten als angemeldet. Das Recht des Anspruchsberechtigten und die Pflicht des Kurators (Paragraph 90,), auch diese Forderungen anzumelden, bleiben unberührt.“

Ziffer 8 Paragraph 94, lautet: „§ 94. (1) Versicherungsforderungen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. Paragraph 92, Absatz 2, bleibt unberührt. (2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Versicherungsforderungen vor. Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen. (3) Abweichend von Paragraph 103, Absatz eins, Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.“ 9. In Paragraph 95, entfallen in der Überschrift die Worte „des Vorverfahrens“ und im Absatz eins, die Worte „oder ein Vorverfahren“. 10. Paragraph 97, entfällt. 11. Paragraph 98, lautet: „§ 98. (1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, dass die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 66, oder Paragraph 67, Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist, die Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse der Versicherten gelegen ist, so hat die FMA für das auf Grund der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession betriebene Geschäft, sofern dies mit dem Interesse der Versicherten aus den im Rahmen dieses Geschäfts abgeschlossenen Versicherungsverträgen vereinbar ist, 1. Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Vorauszahlungen auf Polizzen, in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen oder 2. Verpflichtungen des Versicherers aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen. (2) Die nach Absatz eins, Ziffer eins, getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage des Versicherungsunternehmens dies gestattet. (3) Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen, wird durch Maßnahmen nach Absatz eins, nicht berührt. (4) Eine nach dem Recht eines anderen Vertragsstaates ergriffene Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, Litera c, der Richtlinie 2001/17/EG (ABl. Nr. L 110 vom 20. April 2001, S 28) ist in Österreich wirksam. Auf im Sinne des Artikel 2, Litera i, dieser Richtlinie bestellte Verwalter und deren Vertreter ist Paragraph 241, Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichtes des Staates, in dem die Sanierungsmaßnahme eingeleitet wurde, ist die Einleitung der Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. (5) Vor Einleitung einer Maßnahme gemäß Absatz eins, gegen die Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates hat die FMA die zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Zweigniederlassung errichtet hat, zu hören. Ist dies vor Einleitung der Maßnahme nicht möglich, so sind diese Behörden unmittelbar danach zu unterrichten. (6) Die Paragraphen 222 bis 231 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung sind auf Maßnahmen gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.“ 12. In Paragraph 107 b, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2 a, folgende Ziffer 2 b, eingefügt: „2b. zur Anzeige der Auflösung gemäß Paragraph 7 c,,“ 13. Paragraph 118, f samt Überschrift erhält die Bezeichnung Paragraph 118 g,, folgender Paragraph 118 f, wird eingefügt: „§ 118f. (1) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen 1. die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung oder Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes, 2. die Ergreifung von Maßnahmen gemäß Paragraph 98, (2) Die Mitteilungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen der Maßnahme gemäß Paragraph 98, zu enthalten. (3) Den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten ist auf deren Verlangen Auskunft über den Verlauf der Abwicklung im Fall einer Auflösung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu geben.“

Ziffer 14 Nach dem Paragraph 119 h, wird folgender Paragraph 119 i, eingefügt: „§ 119i. (1) Paragraph 7 b, Absatz eins,, Paragraph 7 c,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 88,, Paragraph 90, Absatz eins und 2, Paragraph 92, Absatz 2 bis 4, Paragraph 93,, Paragraph 94,, § 95, Paragraph 98,, Paragraph 107 b, Absatz eins,, Paragraph 118 f und Paragraph 131, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, treten mit 19. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 97, außer Kraft. (2) Verordnungen auf Grund der in Absatz eins, angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 19. April 2003 in Kraft treten.“ 15. Nach dem Paragraph 129 h, wird folgender Paragraph 129 i, eingefügt: „§ 129i. (1) Paragraph 7 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, ist auf eine Auflösung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingetreten ist, nicht anzuwenden. (2) Paragraph 90, Absatz eins und 2, Paragraph 92, Absatz 2 bis 6, Paragraph 93 und Paragraph 94, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, ist auf Konkursverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eröffnet worden sind, nicht anzuwenden. (3) Paragraph 98, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, ist auf Maßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, nicht anzuwenden.“ 16. In Paragraph 131, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „des Paragraph 5, Absatz 4,,“ der Ausdruck „des Paragraph 7 c, Absatz 2 bis 5 eingefügt und der Ausdruck „des Paragraph 87,, der Paragraphen 89 bis 92, der Paragraphen 94 bis 96 durch den Ausdruck „der Paragraphen 87 bis 96“ ersetzt. Artikel römisch sechs In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Hinweis auf Umsetzung In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen § 1. (1) Artikel römisch eins, römisch zwei und römisch drei dieses Bundesgesetzes treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Juli 2003 in Kraft. (2) Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2003 eröffnet werden. (3) Paragraphen 221 bis 251 treten, soweit sie Versicherungsunternehmen betreffen, mit 19. April 2003 in Kraft. Sie sind auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen anzuwenden, die nach dem 18. April 2003 eröffnet werden. (4) Paragraphen 221 bis 251 KO treten, soweit sie Kreditinstitute betreffen, mit 5. Mai 2004 in Kraft. Sie sind auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten anzuwenden, die nach dem 4. Mai 2004 eröffnet werden. Hinweis auf Umsetzung § 2. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001; 2. Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001.

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