Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Konkursordnung
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 156/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 128 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Hat ein Konkursgläubiger im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens eine Quote
seiner Forderung erlangt, so nimmt er an der Verteilung erst dann teil, wenn die anderen Konkursgläubiger
die gleiche Quote erlangt haben.“
2. § 180 samt Überschrift wird aufgehoben.
3. Die Überschrift „Vierter Teil“ vor § 217 wird durch die Überschrift „Fünfter Teil“ ersetzt.
4. Die Paragraphenbezeichnungen „217“, „218“ und „219“ werden durch die Bezeichnungen „252“,
„253“ und „254“ ersetzt.
5. Nach § 216 wird folgender Vierter Teil eingefügt:
„Vierter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück
Völkerrecht und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
Erster Abschnitt
Allgemeines
Grundsatz
§ 217. Die Bestimmungen des Vierten Teils der Konkursordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht
nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Verordnung
(EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), anderes
bestimmt ist.
Zweiter Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen zur EU-Insolvenzverordnung
EU-Insolvenzverordnung – Insolvenzedikt
§ 218. (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai
2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten,
das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Änderung der Konkursordnung
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 156 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 128, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Hat ein Konkursgläubiger im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens eine Quote
seiner Forderung erlangt, so nimmt er an der Verteilung erst dann teil, wenn die anderen Konkursgläubiger
die gleiche Quote erlangt haben.“
2. Paragraph 180, samt Überschrift wird aufgehoben.
3. Die Überschrift „Vierter Teil“ vor Paragraph 217, wird durch die Überschrift „Fünfter Teil“ ersetzt.
4. Die Paragraphenbezeichnungen „217“, „218“ und „219“ werden durch die Bezeichnungen „252“,
„253“ und „254“ ersetzt.
5. Nach Paragraph 216, wird folgender Vierter Teil eingefügt:
„Vierter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück
Völkerrecht und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
Erster Abschnitt
Allgemeines
Grundsatz
§ 217. Die Bestimmungen des Vierten Teils der Konkursordnung sind nur anzuwenden, soweit nicht
nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Verordnung
(EG) Nr. 1346 aus 2000, vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), anderes
bestimmt ist.
Zweiter Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen zur EU-Insolvenzverordnung
EU-Insolvenzverordnung – Insolvenzedikt
§ 218. (1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346 aus 2000, vom 29. Mai
2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten,
das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.
(2)Absatz 2,Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;
2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie
gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
3. den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich
die Zuständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 oder aus Art. 3 Abs. 2 der EU-Insolvenzverordnung ergibt;
4. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Verwalters und,
wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Verwaltung
vertritt;
5. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.
Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung
§ 219. (1) Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland
eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
im Inland öffentlich bekannt zu machen.
(2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im
Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung
zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht
bekannt zu geben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens
einzutragen.
(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten
für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2
entstehen, verantwortlich.
Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
§ 220. Für Sicherungsmaßnahmen nach Art. 38 der EU-Insolvenzverordnung ist das in § 63 bezeichnete
Gericht zuständig.
Zweites Hauptstück
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Anzuwendendes Recht
Grundsatz
§ 221. (1) Für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen gilt,
soweit in den §§ 222 bis 235 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren
eröffnet wird.
(2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:
1. bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;
2. welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom
Schuldner erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
3. die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
4. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren;
5. wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt;
6. wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner
Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß
§ 231;
7. welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen im Insolvenzverfahren
zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;
8. die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen im Insolvenzverfahren;
9. die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und
die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund eines dinglichen
Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
Die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Gerichts der Verfahrenseröffnung samt Adresse;
2. Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners, Sitz des Unternehmens (der Niederlassung) sowie
gegebenenfalls die Firmenbuchnummer und das Geburtsdatum;
3. den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich
die Zuständigkeit aus Artikel 3, Absatz eins, oder aus Artikel 3, Absatz 2, der EU-Insolvenzverordnung ergibt;
4. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Verwalters und,
wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Verwaltung
vertritt;
5. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.
Verpflichtende Bekanntmachung und Registereintragung
§ 219. (1) Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland
eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
im Inland öffentlich bekannt zu machen.
(2) Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im
Rahmen des Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung
zuständige Stelle die Eröffnung des Verfahrens dem Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht
bekannt zu geben. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens
einzutragen.
(3) Der im Rahmen eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten
für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Absatz eins und Absatz 2,
entstehen, verantwortlich.
Zuständigkeit für Sicherungsmaßnahmen
§ 220. Für Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 38, der EU-Insolvenzverordnung ist das in Paragraph 63, bezeichnete
Gericht zuständig.
Zweites Hauptstück
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Anzuwendendes Recht
Grundsatz
§ 221. (1) Für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen gilt,
soweit in den Paragraphen 222 bis 235 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren
eröffnet wird.
(2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:
1. bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;
2. welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom
Schuldner erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
3. die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
4. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren;
5. wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt;
6. wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner
Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß
Paragraph 231,;
7. welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen im Insolvenzverfahren
zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;
8. die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen im Insolvenzverfahren;
9. die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und
die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund eines dinglichen
Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
10.Ziffer 10 die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere
durch Ausgleich;
11. die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens;
12. wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat;
13. welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit
der Gläubiger benachteiligen.
Dingliche Rechte Dritter
§ 222. (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen,
beweglichen oder unbeweglichen Sachen des Schuldners – sowohl an bestimmten Sachen als auch
an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung –, die sich zum Zeitpunkt
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Staates befinden, wird von der
Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
(2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
1. das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen
dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
2. das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts
an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
3. das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen
des Berechtigten besitzt oder nutzt;
4. das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu ziehen.
(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches
Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
Aufrechnung
§ 223. Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners
aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung
nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zulässig ist.
Eigentumsvorbehalt
§ 224. (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache
lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung
befindet.
(2) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach
deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb
des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines
anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
Vertrag über eine unbewegliche Sache
§ 225. Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur
Nutzung einer unbeweglichen Sache berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in
dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist.
Geregelte Märkte
§ 226. (1) Für die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten
der Teilnehmer an einem geregelten Markt und für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes
im Sinne des Art. 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG ist das Recht des Staates maßgebend, das für den
betreffenden Markt gilt bzw. das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist. §§ 222 und 232 werden
dadurch nicht berührt.
(2) Abs. 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach § 221 Abs. 2
Z 13 von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht
entgegen.
die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere
durch Ausgleich;
11. die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens;
12. wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat;
13. welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit
der Gläubiger benachteiligen.
Dingliche Rechte Dritter
§ 222. (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen,
beweglichen oder unbeweglichen Sachen des Schuldners – sowohl an bestimmten Sachen als auch
an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung –, die sich zum Zeitpunkt
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Staates befinden, wird von der
Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
(2) Rechte im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
1. das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen
dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
2. das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts
an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
3. das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen
des Berechtigten besitzt oder nutzt;
4. das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu ziehen.
(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches
Recht im Sinne des Absatz eins, zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
Aufrechnung
§ 223. Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Schuldners
aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung
nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zulässig ist.
Eigentumsvorbehalt
§ 224. (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache
lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung
befindet.
(2) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach
deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb
des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines
anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
Vertrag über eine unbewegliche Sache
§ 225. Für die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur
Nutzung einer unbeweglichen Sache berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in
dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist.
Geregelte Märkte
§ 226. (1) Für die Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten
der Teilnehmer an einem geregelten Markt und für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes
im Sinne des Artikel eins, Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG ist das Recht des Staates maßgebend, das für den
betreffenden Markt gilt bzw. das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist. Paragraphen 222 und 232 werden
dadurch nicht berührt.
(2) Absatz eins, steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit nach Paragraph 221, Absatz 2,
Z 13 von Zahlungen oder Transaktionen gemäß dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht
entgegen.
Arbeitsvertrag
§ 227. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis
ist das Recht des Staates maßgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.
Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte
§ 228. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einer unbeweglichen
Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen,
ist das Recht des Staates maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Benachteiligende Handlungen
§ 229. (1) Wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung
begünstigt wurde, nachweist, dass
1. für diese Handlung das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und
2. in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist,
ist § 221 Abs. 2 Z 13 nicht anzuwenden.
(2) Hingegen stehen § 222 Abs. 1, §§ 223 und 224 der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit
oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach § 221 Abs. 2 Z 13 nicht entgegen.
Schutz des Dritterwerbers
§ 230. Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene
Rechtshandlung gegen Entgelt über
1. eine unbewegliche Sache oder
2. ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
3. Wertpapiere oder andere in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannte Instrumente,
deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes
Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt,
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche
Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle
steht.
Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
§ 231. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache
oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
Recht der gelegenen Sache
§ 232. Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an den in Abschnitt B des
Anhangs der Richtlinie 93/22/EG genannten Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung
in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des
Staates maßgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem
bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.
Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen
§ 233. Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) ist ausschließlich
das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.
Pensionsgeschäfte („Repurchase agreements“)
§ 234. Unbeschadet § 232 ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das
Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.
Zahlungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
§ 235. (1) Wer an eine Person, über deren Vermögen in einem anderen Staat ein Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist, leistet, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen,
wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.
(2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung im Staat der Leistung, so wird bis
zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die
Leistung nach der Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden
die Eröffnung bekannt war. Bei Liquidationsverfahren über Kreditinstitute (§ 243) ist die öffentliche
Bekanntmachung nach § 247 maßgebend.
Arbeitsvertrag
§ 227. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis
ist das Recht des Staates maßgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.
Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte
§ 228. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einer unbeweglichen
Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen,
ist das Recht des Staates maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Benachteiligende Handlungen
§ 229. (1) Wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung
begünstigt wurde, nachweist, dass
1. für diese Handlung das Recht eines anderen Staates maßgebend ist und
2. in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist,
ist Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, nicht anzuwenden.
(2) Hingegen stehen Paragraph 222, Absatz eins,, Paragraphen 223 und 224 der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit
oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 13, nicht entgegen.
Schutz des Dritterwerbers
§ 230. Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene
Rechtshandlung gegen Entgelt über
1. eine unbewegliche Sache oder
2. ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
3. Wertpapiere oder andere in Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG genannte Instrumente,
deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes
Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt,
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche
Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle
steht.
Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
§ 231. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache
oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
Recht der gelegenen Sache
§ 232. Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an den in Abschnitt B des
Anhangs der Richtlinie 93/22/EG genannten Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung
in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des
Staates maßgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem
bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.
Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen
§ 233. Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) ist ausschließlich
das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.
Pensionsgeschäfte („Repurchase agreements“)
§ 234. Unbeschadet Paragraph 232, ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das
Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anzuwenden ist.
Zahlungen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
§ 235. (1) Wer an eine Person, über deren Vermögen in einem anderen Staat ein Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist, leistet, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte leisten müssen,
wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.
(2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung im Staat der Leistung, so wird bis
zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die
Leistung nach der Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden
die Eröffnung bekannt war. Bei Liquidationsverfahren über Kreditinstitute (Paragraph 243,) ist die öffentliche
Bekanntmachung nach Paragraph 247, maßgebend.
Zweiter Abschnitt
Österreichische Konkursverfahren
Ausübung von Gläubigerrechten
§ 236. Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Konkurs geltend zu machen (§ 102).
Auslandsvermögen
§ 237. (1) Die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses erstrecken sich auch auf im Ausland
gelegenes Vermögen, es sei denn,
1. der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat,
2. in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und
3. in dieses Insolvenzverfahren ist das Auslandsvermögen einbezogen.
(2) Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Masseverwalter an der Verwertung ausländischen
Vermögens, auf das sich die Konkurswirkungen erstrecken, mitzuwirken.
(3) Erlangt ein Gläubiger nach Konkurseröffnung durch Verwertung von im Ausland gelegenem
Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der §§ 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Konkursmasse herauszugeben.
Vertreter des Masseverwalters
§ 238. Der Masseverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Konkursabwicklung im Ausland
vertreten.
Koordination
§ 239. (1) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter
unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung
haben können.
(2) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter Gelegenheit
zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens
zu unterbreiten. Ein Zwangsausgleich ist dem ausländischen Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zuzuleiten.
Dritter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Verfahren
Grundsatz
§ 240. (1) Die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem
solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn
1. der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und
2. das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere
österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.
(2) Die Anerkennung unterbleibt, soweit
1. in Österreich ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder einstweilige Vorkehrungen
angeordnet wurden oder
2. die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung
offensichtlich widerspricht.
(3) Ein ausländisches Insolvenzverfahren steht der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen
Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens nicht entgegen.
(4) Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die
1. zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich,
2. im anderen Staat vollstreckbar und
3. nach Abs. 1 und 2 in Österreich anzuerkennen sind,
setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den §§ 82 bis 86 EO für vollstreckbar erklärt
wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den §§ 79 ff EO.
Zweiter Abschnitt
Österreichische Konkursverfahren
Ausübung von Gläubigerrechten
§ 236. Jeder Gläubiger hat das Recht, seine Forderungen im Konkurs geltend zu machen (Paragraph 102,).
Auslandsvermögen
§ 237. (1) Die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses erstrecken sich auch auf im Ausland
gelegenes Vermögen, es sei denn,
1. der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat,
2. in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und
3. in dieses Insolvenzverfahren ist das Auslandsvermögen einbezogen.
(2) Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Masseverwalter an der Verwertung ausländischen
Vermögens, auf das sich die Konkurswirkungen erstrecken, mitzuwirken.
(3) Erlangt ein Gläubiger nach Konkurseröffnung durch Verwertung von im Ausland gelegenem
Vermögen Befriedigung, so hat er vorbehaltlich der Paragraphen 222 und 224 das Erlangte abzüglich seiner zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwändungen an die Konkursmasse herauszugeben.
Vertreter des Masseverwalters
§ 238. Der Masseverwalter kann Personen bestellen, die ihn bei der Konkursabwicklung im Ausland
vertreten.
Koordination
§ 239. (1) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter
unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung
haben können.
(2) Das Konkursgericht oder der Masseverwalter hat dem ausländischen Insolvenzverwalter Gelegenheit
zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens
zu unterbreiten. Ein Zwangsausgleich ist dem ausländischen Insolvenzverwalter zur Stellungnahme zuzuleiten.
Dritter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Verfahren
Grundsatz
§ 240. (1) Die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem
solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn
1. der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und
2. das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere
österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.
(2) Die Anerkennung unterbleibt, soweit
1. in Österreich ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder einstweilige Vorkehrungen
angeordnet wurden oder
2. die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung
offensichtlich widerspricht.
(3) Ein ausländisches Insolvenzverfahren steht der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen
Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens nicht entgegen.
(4) Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die
1. zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich,
2. im anderen Staat vollstreckbar und
3. nach Absatz eins und 2 in Österreich anzuerkennen sind,
setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den Paragraphen 82 bis 86 EO für vollstreckbar erklärt
wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den Paragraphen 79, ff EO.
Ausländische Insolvenzverwalter
§ 241. (1) Die Insolvenzverwalter und deren Vertreter dürfen in Österreich alle Befugnisse ausüben,
die ihnen in dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zustehen.
(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse haben sie das österreichische Recht zu beachten, insbesondere
hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer.
Die Befugnisse umfassen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über
Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.
(3) Der Insolvenzverwalter hat sich durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er
bestellt worden ist, oder durch eine andere von der Behörde oder dem Gericht des Bestellungsstaates
ausgestellte Bescheinigung auszuweisen, wobei eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden
kann.
Bekanntmachungen und Registereintragungen
§ 242. Auf ausländische Insolvenzverfahren, deren Wirkungen nach § 240 anzuerkennen sind, sind
die §§ 218 und 219 entsprechend anzuwenden. Der die Bekanntmachung oder Eintragung begehrende
Verwalter hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach § 240 Abs. 1 Z 1 durch eine öffentliche
Urkunde nachzuweisen. Behauptet der Schuldner, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung
nicht gegeben sind, so entscheidet das in § 63 bezeichnete Gericht.
Drittes Hauptstück
Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
Erster Abschnitt
Grenzüberschreitende österreichische Konkursverfahren
Anwendungsbereich
§ 243. (1) §§ 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Art. 4 bis 11 der Richtlinie 2000/12/EG, und Versicherungsunternehmen,
die in einem EWR-Staat gemäß Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Art. 4 der
Richtlinie 2002/83/EG zugelassen wurden, anzuwenden.
(2) Auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind §§ 244 bis
251 dann anzuwenden, wenn in zumindest einem EWR-Staat eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung
besteht.
Internationale Zuständigkeit
§ 244. (1) Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten
oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig,
wenn die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß § 1
Abs. 1 VAG in Österreich zugelassen sind.
(2) Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen
mit Sitz außerhalb des EWR sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn eine Zweigstelle
oder eine Zweigniederlassung in Österreich besteht.
Koordination
§ 245. Wird sowohl in Österreich der Konkurs als auch in einem anderen EWR-Staat ein Liquidationsverfahren
über das Vermögen eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb
des EWR eröffnet, von dem in beiden EWR-Staaten Zweigstellen oder Zweigniederlassungen bestehen,
so haben das österreichische Konkursgericht und der Masseverwalter ihr Vorgehen mit den ausländischen
Behörden, Gerichten und Liquidatoren abzustimmen.
Zustellung des Konkursediktes
§ 246. (1) Eine Ausfertigung des Konkursediktes ist unverzüglich auch der Finanzmarktaufsichtsbehörde
(FMA) zuzustellen. Die FMA hat bei einem Konkurs über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens
unverzüglich die Aufsichtsbehörden (Art. 2 lit. h der Richtlinie 2001/17/EG) aller anderen
EWR-Staaten, bei einem Konkurs über das Vermögen eines Kreditinstitutes unverzüglich die zuständigen
Behörden (Art. 2 4. Teilstrich der Richtlinie 2001/24/EG) jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut
eine Zweigstelle hat oder eine Dienstleistung erbringt, von der Konkurseröffnung und den Wirkungen des
Ausländische Insolvenzverwalter
§ 241. (1) Die Insolvenzverwalter und deren Vertreter dürfen in Österreich alle Befugnisse ausüben,
die ihnen in dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zustehen.
(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse haben sie das österreichische Recht zu beachten, insbesondere
hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer.
Die Befugnisse umfassen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über
Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.
(3) Der Insolvenzverwalter hat sich durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er
bestellt worden ist, oder durch eine andere von der Behörde oder dem Gericht des Bestellungsstaates
ausgestellte Bescheinigung auszuweisen, wobei eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden
kann.
Bekanntmachungen und Registereintragungen
§ 242. Auf ausländische Insolvenzverfahren, deren Wirkungen nach Paragraph 240, anzuerkennen sind, sind
die Paragraphen 218 und 219 entsprechend anzuwenden. Der die Bekanntmachung oder Eintragung begehrende
Verwalter hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Paragraph 240, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine öffentliche
Urkunde nachzuweisen. Behauptet der Schuldner, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung
nicht gegeben sind, so entscheidet das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht.
Drittes Hauptstück
Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
Erster Abschnitt
Grenzüberschreitende österreichische Konkursverfahren
Anwendungsbereich
§ 243. (1) Paragraphen 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Artikel 4 bis 11 der Richtlinie 2000/12/EG, und Versicherungsunternehmen,
die in einem EWR-Staat gemäß Artikel 6, der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4, der
Richtlinie 2002/83/EG zugelassen wurden, anzuwenden.
(2) Auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind Paragraphen 244 bis
251 dann anzuwenden, wenn in zumindest einem EWR-Staat eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung
besteht.
Internationale Zuständigkeit
§ 244. (1) Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von im EWR zugelassenen Kreditinstituten
oder im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmen sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig,
wenn die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG bzw. die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins,
Abs. 1 VAG in Österreich zugelassen sind.
(2) Zur Konkurseröffnung über das Vermögen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen
mit Sitz außerhalb des EWR sind die österreichischen Gerichte nur dann zuständig, wenn eine Zweigstelle
oder eine Zweigniederlassung in Österreich besteht.
Koordination
§ 245. Wird sowohl in Österreich der Konkurs als auch in einem anderen EWR-Staat ein Liquidationsverfahren
über das Vermögen eines Kreditinstitutes oder Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb
des EWR eröffnet, von dem in beiden EWR-Staaten Zweigstellen oder Zweigniederlassungen bestehen,
so haben das österreichische Konkursgericht und der Masseverwalter ihr Vorgehen mit den ausländischen
Behörden, Gerichten und Liquidatoren abzustimmen.
Zustellung des Konkursediktes
§ 246. (1) Eine Ausfertigung des Konkursediktes ist unverzüglich auch der Finanzmarktaufsichtsbehörde
(FMA) zuzustellen. Die FMA hat bei einem Konkurs über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens
unverzüglich die Aufsichtsbehörden (Artikel 2, Litera h, der Richtlinie 2001/17/EG) aller anderen
EWR-Staaten, bei einem Konkurs über das Vermögen eines Kreditinstitutes unverzüglich die zuständigen
Behörden (Artikel 2, 4. Teilstrich der Richtlinie 2001/24/EG) jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut
eine Zweigstelle hat oder eine Dienstleistung erbringt, von der Konkurseröffnung und den Wirkungen des
Konkurses zu unterrichten. Bei einem Konkurs über das Vermögen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb
des EWR sind jedoch nur die zuständigen Behörden jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut
eine Zweigstelle hat, zu verständigen.
(2) Den bekannten Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in
einem anderen EWR-Staat haben, ist – selbst wenn die Voraussetzungen des § 174 Abs. 3 vorliegen –
eine Ausfertigung des Konkursedikts zuzustellen. Dem Konkursedikt ist eine Belehrung anzuschließen,
die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung.
Fristen beachten!“ überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, ob die bevorrechteten oder
dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen. Die Belehrung hat weiters einen
Hinweis auf die Insolvenzdatei zu enthalten.
(3) Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Belehrung in der Amtssprache
des EWR-Staats zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz
oder seinen Sitz hat, und auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Konkursverfahrens auf die
Versicherungsverträge zu enthalten. Insbesondere hat sie den Zeitpunkt anzugeben, ab dem Versicherungsverträge
oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und die Rechte und Pflichten des
Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das betreffende Geschäft zu nennen.
Bekanntmachungen im Ausland
§ 247. Der Masseverwalter hat das Konkursedikt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
und bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten auch in mindestens jeweils zwei überregionalen
Zeitungen jener Staaten bekannt zu machen, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder
Dienstleistungen erbringt. Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des
EWR ist das Konkursedikt nur im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. Bei
Konkursen über das Vermögen von Versicherungsunternehmen ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen,
dass österreichisches Recht anwendbar ist.
Eintragung in öffentliche Register
§ 248. Der Masseverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Konkurseröffnung in das Grundbuch,
das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.
Sprache der Forderungsanmeldungen
§ 249. Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen
EWR-Staat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem
Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen.
Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten kann vom Gläubiger eine Übersetzung der
Anmeldung verlangt werden.
Zweiter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Verfahren
Grundsatz
§ 250. Die Entscheidung eines EWR-Staats zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines
Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens wird in Österreich ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen
des § 240 anerkannt. Sie ist in Österreich wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der
Verfahrenseröffnung wirksam wird.
Bekanntmachungen und Registereintragungen
§ 251. Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts
des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei,
das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. §§ 218 und 219 sind entsprechend anzuwenden.“
Artikel II
Änderung der Ausgleichsordnung
Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 75/2002, wird wie folgt geändert:
§ 78 samt Überschrift lautet:
„Internationales Insolvenzrecht
§ 78. Die §§ 236 bis 239 KO gelten sinngemäß.“
Konkurses zu unterrichten. Bei einem Konkurs über das Vermögen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb
des EWR sind jedoch nur die zuständigen Behörden jener EWR-Staaten, in denen das Kreditinstitut
eine Zweigstelle hat, zu verständigen.
(2) Den bekannten Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in
einem anderen EWR-Staat haben, ist – selbst wenn die Voraussetzungen des Paragraph 174, Absatz 3, vorliegen –
eine Ausfertigung des Konkursedikts zuzustellen. Dem Konkursedikt ist eine Belehrung anzuschließen,
die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung.
Fristen beachten!“ überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, ob die bevorrechteten oder
dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen. Die Belehrung hat weiters einen
Hinweis auf die Insolvenzdatei zu enthalten.
(3) Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Belehrung in der Amtssprache
des EWR-Staats zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz
oder seinen Sitz hat, und auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Konkursverfahrens auf die
Versicherungsverträge zu enthalten. Insbesondere hat sie den Zeitpunkt anzugeben, ab dem Versicherungsverträge
oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und die Rechte und Pflichten des
Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag bzw. das betreffende Geschäft zu nennen.
Bekanntmachungen im Ausland
§ 247. Der Masseverwalter hat das Konkursedikt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
und bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten auch in mindestens jeweils zwei überregionalen
Zeitungen jener Staaten bekannt zu machen, in denen das Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder
Dienstleistungen erbringt. Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des
EWR ist das Konkursedikt nur im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. Bei
Konkursen über das Vermögen von Versicherungsunternehmen ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen,
dass österreichisches Recht anwendbar ist.
Eintragung in öffentliche Register
§ 248. Der Masseverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Konkurseröffnung in das Grundbuch,
das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.
Sprache der Forderungsanmeldungen
§ 249. Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen
EWR-Staat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem
Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen.
Bei Konkursen über das Vermögen von Kreditinstituten kann vom Gläubiger eine Übersetzung der
Anmeldung verlangt werden.
Zweiter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Verfahren
Grundsatz
§ 250. Die Entscheidung eines EWR-Staats zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines
Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens wird in Österreich ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen
des Paragraph 240, anerkannt. Sie ist in Österreich wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der
Verfahrenseröffnung wirksam wird.
Bekanntmachungen und Registereintragungen
§ 251. Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Behörde oder jedes Gerichts
des Herkunftsmitgliedstaats ist die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens in die Insolvenzdatei,
das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. Paragraphen 218 und 219 sind entsprechend anzuwenden.“
Artikel römisch zwei
Änderung der Ausgleichsordnung
Die Ausgleichsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 75 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
§ 78 samt Überschrift lautet:
„Internationales Insolvenzrecht
§ 78. Die Paragraphen 236 bis 239 KO gelten sinngemäß.“
Artikel III
Änderung des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes
Das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 75/2002, wird wie folgt geändert:
1. §§ 7, 8 und 9 entfallen.
2. § 9a samt Überschrift lautet:
„Vorabentscheidungsersuchen
§ 9a. Einem Vorabentscheidungsersuchen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
Artikel IV
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 35/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lauten der XVI. und der XVII. Abschnitt:
„XVI. Abschnitt: Oesterreichische Nationalbank
§ 79 und § 80 Oesterreichische Nationalbank
XVII. Abschnitt: Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 81 bis § 91 Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen“
2. Nach § 6 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; es werden folgende Z 4
und 5 angefügt:
„4. über das Vermögen des Kreditinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird;
5. das Kreditinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche
Bankgeschäfte abgewickelt sind.“
3. § 7 Abs. 1 Z 4 und 5 entfallen.
4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a. (1) Die FMA ist spätestens drei Wochen vor einer organschaftlichen Versammlung eines Kreditinstituts,
in der über die Auflösung des Kreditinstitutes abgestimmt wird, über diesen Versammlungsgegenstand
schriftlich zu informieren; eine dem Kreditinstitut zugestellte Stellungnahme der FMA ist bei
sonstiger Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 in der
organschaftlichen Versammlung vor Beschlussfassung zu verlesen. Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses
im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 ist auch gegeben, wenn die FMA nicht im
Sinne des ersten Satzes informiert wurde. Eine solche Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses heilt, abgesehen
von den in § 200 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 genannten Fällen, durch eine nachträgliche schriftliche
Zustimmungserklärung der FMA. Der Anmeldung der Auflösung zum Firmenbuch nach § 204 Aktiengesetz
1965 ist eine Bestätigung der FMA über die Einhaltung der in diesem Absatz aufgestellten Informationspflichten
anzuschließen. Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist auch die FMA innerhalb einer Frist
von drei Jahren ab Eintragung des Aufhebungsbeschlusses im Firmenbuch berechtigt. Die Bestimmungen
dieses Absatzes sind sinngemäß auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
geführt werden.
(2) Die FMA hat einen ihr gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 angezeigten Beschluss auf Auflösung unverzüglich
der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates mitzuteilen, in dem das Kreditinstitut
eine Zweigstelle betreibt, und sie von den konkreten Wirkungen dieses Auflösungsbeschlusses in
Kenntnis zu setzen.
(3) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in mindestens
zwei überregionalen Zeitungen in jedem Aufnahmemitgliedstaat bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung
hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches
Recht anzuwenden ist, zu enthalten.
(4) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz
oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, von der Auflösung unverzüglich
Artikel römisch drei
Änderung des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes
Das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraphen 7, 8 und 9 entfallen.
2. Paragraph 9 a, samt Überschrift lautet:
„Vorabentscheidungsersuchen
§ 9a. Einem Vorabentscheidungsersuchen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
Artikel römisch vier
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 35 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lauten der römisch sechzehn. und der römisch siebzehn. Abschnitt:
„XVI. Abschnitt: Oesterreichische Nationalbank
§ 79 und Paragraph 80, Oesterreichische Nationalbank
XVII. Abschnitt: Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 81 bis Paragraph 91, Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen“
2. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; es werden folgende Ziffer 4,
und 5 angefügt:
„4. über das Vermögen des Kreditinstituts das Konkursverfahren eröffnet wird;
5. das Kreditinstitut den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche
Bankgeschäfte abgewickelt sind.“
3. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 entfallen.
4. Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
„§ 7a. (1) Die FMA ist spätestens drei Wochen vor einer organschaftlichen Versammlung eines Kreditinstituts,
in der über die Auflösung des Kreditinstitutes abgestimmt wird, über diesen Versammlungsgegenstand
schriftlich zu informieren; eine dem Kreditinstitut zugestellte Stellungnahme der FMA ist bei
sonstiger Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses im Sinne des Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3, Aktiengesetz 1965 in der
organschaftlichen Versammlung vor Beschlussfassung zu verlesen. Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses
im Sinne des Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3, Aktiengesetz 1965 ist auch gegeben, wenn die FMA nicht im
Sinne des ersten Satzes informiert wurde. Eine solche Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses heilt, abgesehen
von den in Paragraph 200, Absatz 2, Aktiengesetz 1965 genannten Fällen, durch eine nachträgliche schriftliche
Zustimmungserklärung der FMA. Der Anmeldung der Auflösung zum Firmenbuch nach Paragraph 204, Aktiengesetz
1965 ist eine Bestätigung der FMA über die Einhaltung der in diesem Absatz aufgestellten Informationspflichten
anzuschließen. Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist auch die FMA innerhalb einer Frist
von drei Jahren ab Eintragung des Aufhebungsbeschlusses im Firmenbuch berechtigt. Die Bestimmungen
dieses Absatzes sind sinngemäß auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
geführt werden.
(2) Die FMA hat einen ihr gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, angezeigten Beschluss auf Auflösung unverzüglich
der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates mitzuteilen, in dem das Kreditinstitut
eine Zweigstelle betreibt, und sie von den konkreten Wirkungen dieses Auflösungsbeschlusses in
Kenntnis zu setzen.
(3) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in mindestens
zwei überregionalen Zeitungen in jedem Aufnahmemitgliedstaat bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung
hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung österreichisches
Recht anzuwenden ist, zu enthalten.
(4) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz
oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich haben, von der Auflösung unverzüglich
einzelneinzeln zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen
Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen
beachten!“ überschrieben ist. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung
zu richten ist; es sind die Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz 1965, sofern das Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft
ist, sonst die jeweilige analoge Bestimmung in den entsprechenden anderen Gesellschaftsrechtsgesetzen,
abzudrucken.
(5) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
als Österreich hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern.
In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ oder „Erläuterung
einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen. Die Abwickler können vom Gläubiger eine Übersetzung
der Anmeldung oder der Erläuterung in Deutsch verlangen.
(6) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern
gemäß Abs. 3 über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich
haben, sind einzeln zu unterrichten.“
5. Nach § 70 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Das Verfahren gemäß Abs. 2 ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie
2001/24/EG. §§ 81 bis 81m sind anzuwenden, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren als Verfahren gemäß
Abs. 2 gilt und dem Regierungskommissär ein Bestellungsdekret von der FMA auszustellen ist. § 83
Abs. 4 bis Abs. 9 ist anzuwenden, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren als Verfahren gemäß Abs. 2 gilt
und an die Stelle des Gerichts die FMA tritt.“
6. In § 73 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Satzungsänderung“ die Wortgruppe „und den Beschluss auf
Auflösung“ eingefügt.
7. Vor § 81 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen“
8. § 81 lautet:
„§ 81. (1) Für in Österreich eröffnete Geschäftsaufsichtsverfahren, die Voraussetzungen für deren
Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den folgenden Absätzen und in §§ 81a bis 81m nichts anderes
bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im
gesamten EWR gelegenes Vermögen des Kreditinstituts, insbesondere auf dessen Zweigstellen.
(2) Das Geschäftsaufsichtsverfahren gemäß § 82 Abs. 2 ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des
Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG. Der Aufsichtsperson gemäß § 82 Abs. 3 ist vom Gericht ein Bestellungsdekret
auszustellen.
(3) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich ergangene Entscheidung zur
Durchführung einer Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts, das in diesem Mitgliedstaat gemäß
den Art. 4 ff der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen wurde, ist in Österreich ohne weitere Formalität wirksam,
sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird.
Entsprechendes gilt für Maßnahmen auf Grund eines Geschäftsaufsichtsverfahrens gemäß § 82 Abs. 2 im
EWR außerhalb Österreichs.
(4) Die durch das Bestellungsdekret der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates in Ur-
oder beglaubigter Abschrift ausgewiesenen Verwalter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG und
deren Vertreter sowie die Aufsichtsperson gemäß § 82 Abs. 3 dürfen in den jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten
ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen in Durchführung einer Sanierungsmaßnahme
gemäß Abs. 3 im Hoheitsgebiet des Herkunftmitgliedstaats zustehen. Sofern bei einem
in Österreich tätigen Verwalter der Text im Bestellungsdekret nicht Deutsch oder Englisch ist, ist diesem
eine Übersetzung in Deutsch beizuschließen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse hat die Aufsichtsperson
gemäß § 82 Abs. 3 das Recht der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden will, insbesondere
hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der
Arbeitnehmer zu beachten. Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das
Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein. Die Verwalter haben
bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Österreich österreichisches Recht zu beachten; die Sanierungsmaßnahmen
der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates stellen Exekutionstitel im Sinne der
Exekutionsordnung dar. Soweit Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörde des Herkunft-
zu verständigen. Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen
Amtssprachen der Mitgliedstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen
beachten!“ überschrieben ist. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung
zu richten ist; es sind die Bestimmungen des Paragraph 213, Aktiengesetz 1965, sofern das Kreditinstitut eine Aktiengesellschaft
ist, sonst die jeweilige analoge Bestimmung in den entsprechenden anderen Gesellschaftsrechtsgesetzen,
abzudrucken.
(5) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
als Österreich hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern.
In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ oder „Erläuterung
einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen. Die Abwickler können vom Gläubiger eine Übersetzung
der Anmeldung oder der Erläuterung in Deutsch verlangen.
(6) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern
gemäß Absatz 3, über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich
haben, sind einzeln zu unterrichten.“
5. Nach Paragraph 70, Absatz 2 a, wird folgender Absatz 2 b, eingefügt:
„(2b) Das Verfahren gemäß Absatz 2, ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie
2001/24/EG. Paragraphen 81 bis 81 m sind anzuwenden, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren als Verfahren gemäß
Absatz 2, gilt und dem Regierungskommissär ein Bestellungsdekret von der FMA auszustellen ist. Paragraph 83,
Abs. 4 bis Absatz 9, ist anzuwenden, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren als Verfahren gemäß Absatz 2, gilt
und an die Stelle des Gerichts die FMA tritt.“
6. In Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Satzungsänderung“ die Wortgruppe „und den Beschluss auf
Auflösung“ eingefügt.
7. Vor Paragraph 81, wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen“
8. Paragraph 81, lautet:
„§ 81. (1) Für in Österreich eröffnete Geschäftsaufsichtsverfahren, die Voraussetzungen für deren
Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den folgenden Absätzen und in Paragraphen 81 a bis 81 m nichts anderes
bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im
gesamten EWR gelegenes Vermögen des Kreditinstituts, insbesondere auf dessen Zweigstellen.
(2) Das Geschäftsaufsichtsverfahren gemäß Paragraph 82, Absatz 2, ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des
"Art". 2 der Richtlinie 2001/24/EG. Der Aufsichtsperson gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ist vom Gericht ein Bestellungsdekret
auszustellen.
(3) Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich ergangene Entscheidung zur
Durchführung einer Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts, das in diesem Mitgliedstaat gemäß
den Artikel 4, ff der Richtlinie 2000/12/EG zugelassen wurde, ist in Österreich ohne weitere Formalität wirksam,
sobald die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eröffnet wurde, wirksam wird.
Entsprechendes gilt für Maßnahmen auf Grund eines Geschäftsaufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 82, Absatz 2, im
EWR außerhalb Österreichs.
(4) Die durch das Bestellungsdekret der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates in Ur-
oder beglaubigter Abschrift ausgewiesenen Verwalter im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG und
deren Vertreter sowie die Aufsichtsperson gemäß Paragraph 82, Absatz 3, dürfen in den jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten
ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen in Durchführung einer Sanierungsmaßnahme
gemäß Absatz 3, im Hoheitsgebiet des Herkunftmitgliedstaats zustehen. Sofern bei einem
in Österreich tätigen Verwalter der Text im Bestellungsdekret nicht Deutsch oder Englisch ist, ist diesem
eine Übersetzung in Deutsch beizuschließen. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse hat die Aufsichtsperson
gemäß Paragraph 82, Absatz 3, das Recht der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden will, insbesondere
hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der
Arbeitnehmer zu beachten. Diese Befugnisse schließen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das
Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden, ein. Die Verwalter haben
bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Österreich österreichisches Recht zu beachten; die Sanierungsmaßnahmen
der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates stellen Exekutionstitel im Sinne der
Exekutionsordnung dar. Soweit Sanierungsmaßnahmen der zuständigen Behörde des Herkunft-
mitgliedstaatesmitgliedstaates Belange von Arbeitnehmern betreffen und nach österreichischem Recht die Arbeitnehmer
von einer derartigen Maßnahme einer österreichischen Behörde zu unterrichten wären, hat der Verwalter
die Arbeitnehmer genauso so zu unterrichten.
(5) Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftmitgliedstaats ist
die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. Die Kosten
der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen der Maßnahme.
(6) Bei in Österreich eröffneten Geschäftsaufsichtsverfahren gegen inländische Zweigstellen eines
ausländischen Kreditinstitutes erstrecken sich die Wirkungen gemäß Abs. 1 auf im Ausland gelegenes
Vermögen unbeschadet § 83 Abs. 5 nicht.“
9. Nach § 81 werden die §§ 81a bis 81m eingefügt:
„§ 81a. Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie
2001/24/EG auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats,
das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (Arbeitsvertrag).
§ 81b. (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen,
beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Kreditinstituts – sowohl an bestimmten Gegenständen
als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung
–, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie
2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme
im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt (Dingliche Rechte Dritter).
(2) Rechte im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere
1. das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den
Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts
oder einer Hypothek;
2. das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts
an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;
3. das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den
Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
4. das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.
(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches
Recht im Sinne von Abs. 1 zu erlangen, ist einem dinglichen Recht gleichgestellt.
(4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit
einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.
§ 81c. (1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Kreditinstitutes
aufzurechnen, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie
2001/24/EG nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Kreditinstitutes
maßgeblichen Recht zulässig ist (Aufrechnung).
(2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit
einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.
§ 81d. (1) Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG
gegen ein Kreditinstitut lässt die Rechte des Verkäufers einer Sache aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt,
wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2
der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme
befindet (Eigentumsvorbehalt).
(2) Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG gegen
ein Kreditinstitut rechtfertigt nach Lieferung einer von ihm verkauften Sache nicht die Auflösung oder
Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich
diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet.
(3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit
einer Rechtshandlung nach Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.
§ 81e. Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG
auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist
ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand gelegen ist.
Belange von Arbeitnehmern betreffen und nach österreichischem Recht die Arbeitnehmer
von einer derartigen Maßnahme einer österreichischen Behörde zu unterrichten wären, hat der Verwalter
die Arbeitnehmer genauso so zu unterrichten.
(5) Auf Antrag des Verwalters oder jeder Behörde oder jedes Gerichts des Herkunftmitgliedstaats ist
die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen. Die Kosten
der Eintragung gelten als Kosten und Auslagen der Maßnahme.
(6) Bei in Österreich eröffneten Geschäftsaufsichtsverfahren gegen inländische Zweigstellen eines
ausländischen Kreditinstitutes erstrecken sich die Wirkungen gemäß Absatz eins, auf im Ausland gelegenes
Vermögen unbeschadet Paragraph 83, Absatz 5, nicht.“
9. Nach Paragraph 81, werden die Paragraphen 81 a bis 81 m eingefügt:
„§ 81a. Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie
2001/24/EG auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats,
das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (Arbeitsvertrag).
§ 81b. (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen,
beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Kreditinstituts – sowohl an bestimmten Gegenständen
als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung
–, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie
2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme
im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG nicht berührt (Dingliche Rechte Dritter).
(2) Rechte im Sinne von Absatz eins, sind insbesondere
1. das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den
Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu werden, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts
oder einer Hypothek;
2. das ausschließliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere auf Grund eines Pfandrechts
an einer Forderung oder auf Grund einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;
3. das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von jedermann zu verlangen, der diesen gegen den
Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
4. das dingliche Recht, die Früchte eines Gegenstands zu ziehen.
(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches
Recht im Sinne von Absatz eins, zu erlangen, ist einem dinglichen Recht gleichgestellt.
(4) Absatz eins, steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit
einer Rechtshandlung nach Artikel 10, Absatz 2, Litera l, der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.
§ 81c. (1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Kreditinstitutes
aufzurechnen, wird von der Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie
2001/24/EG nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Kreditinstitutes
maßgeblichen Recht zulässig ist (Aufrechnung).
(2) Absatz eins, steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit
einer Rechtshandlung nach Artikel 10, Absatz 2, Litera l, der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.
§ 81d. (1) Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG
gegen ein Kreditinstitut lässt die Rechte des Verkäufers einer Sache aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt,
wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2,
der Richtlinie 2001/24/EG im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme
befindet (Eigentumsvorbehalt).
(2) Die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG gegen
ein Kreditinstitut rechtfertigt nach Lieferung einer von ihm verkauften Sache nicht die Auflösung oder
Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich
diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
als dem der Eröffnung der Sanierungsmaßnahme befindet.
(3) Absatz eins und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit
einer Rechtshandlung nach Artikel 10, Absatz 2, Litera l, der Richtlinie 2001/24/EG nicht entgegen.
§ 81e. Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG
auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist
ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand gelegen ist.
Nach diesem Recht bestimmt sich auch, ob der Gegenstand ein beweglicher oder ein unbeweglicher Gegenstand
ist (Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand).
§ 81f. Unbeschadet des § 81k (Lex rei sitae) gilt für Transaktionen im Rahmen eines geregelten
Marktes ausschließlich das Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist (geregelte Märkte).
§ 81g. Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG
auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug,
die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend,
unter dessen Aufsicht das Register geführt wird (Wirkungen auf eintragungspflichtige Rechte).
§ 81h. Sieht eine von einem Gericht angeordnete Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der
Richtlinie 2001/24/EG Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von
Rechtshandlungen vor, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung der Maßnahme
vorgenommen wurden, so gilt § 81 Abs. 1 und 3 nicht, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit
der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass
1. für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftmitgliedstaats gilt
und
2. in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist (Benachteiligende
Handlungen).
§ 81i. Verfügt das Kreditinistitut durch eine nach Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des
Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über
1. einen unbeweglichen Gegenstand oder
2. ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
3. Instrumente oder Rechte an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in
ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle
eines Mitgliedstaats voraussetzt,
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen
Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto
oder die Verwahrstelle steht (Schutz des Dritterwerbers).
§ 81j. Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG
auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand gilt ausschließlich das Recht des
Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten).
§ 81k. Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Instrumenten, deren Existenz
oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder
bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaats voraussetzt, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in
dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die
betreffenden Rechte eingetragen wurden (Lex rei sitae).
§ 81l. Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) gilt ausschließlich
das Recht, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist (Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen).
§ 81m. Unbeschadet § 81k ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das
Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist [Pensionsgeschäfte („repurchase
agreements“)].“
10. Die Abschnittsbezeichnung vor § 82 entfällt.
11. Dem § 83 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 9 angefügt:
„(4) Das Gericht setzt im Wege der FMA die für die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme im
Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG zuständigen Behörden allfälliger Aufnahmemitgliedstaaten
von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht
unverzüglich in Kenntnis.
(5) Ebenso setzt das Gericht im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines
ausländischen Kreditinstitutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger
anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen Bankgeschäfte betreiben, die in der jährlich im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste gemäß Art. 11 der Richtlinie
2000/12/EG aufgeführt sind, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den
konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis. Um Doppelentscheidungen zu
Nach diesem Recht bestimmt sich auch, ob der Gegenstand ein beweglicher oder ein unbeweglicher Gegenstand
ist (Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand).
§ 81f. Unbeschadet des Paragraph 81 k, (Lex rei sitae) gilt für Transaktionen im Rahmen eines geregelten
Marktes ausschließlich das Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist (geregelte Märkte).
§ 81g. Für die Wirkungen der Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG
auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug,
die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend,
unter dessen Aufsicht das Register geführt wird (Wirkungen auf eintragungspflichtige Rechte).
§ 81h. Sieht eine von einem Gericht angeordnete Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der
Richtlinie 2001/24/EG Regeln für die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relative Unwirksamkeit von
Rechtshandlungen vor, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung der Maßnahme
vorgenommen wurden, so gilt Paragraph 81, Absatz eins und 3 nicht, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit
der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass
1. für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftmitgliedstaats gilt
und
2. in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist (Benachteiligende
Handlungen).
§ 81i. Verfügt das Kreditinistitut durch eine nach Eröffnung der Sanierungsmaßnahme im Sinne des
"Art". 2 der Richtlinie 2001/24/EG vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über
1. einen unbeweglichen Gegenstand oder
2. ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
3. Instrumente oder Rechte an Instrumenten, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in
ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle
eines Mitgliedstaats voraussetzt,
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen
Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto
oder die Verwahrstelle steht (Schutz des Dritterwerbers).
§ 81j. Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG
auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand gilt ausschließlich das Recht des
Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten).
§ 81k. Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Instrumenten, deren Existenz
oder Übertragung ihre Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder
bei einer zentralen Verwahrstelle eines Mitgliedstaats voraussetzt, gilt das Recht des Mitgliedstaats, in
dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die
betreffenden Rechte eingetragen wurden (Lex rei sitae).
§ 81l. Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) gilt ausschließlich
das Recht, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist (Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen).
§ 81m. Unbeschadet Paragraph 81 k, ist für Pensionsgeschäfte („repurchase agreements“) ausschließlich das
Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist [Pensionsgeschäfte („repurchase
agreements“)].“
10. Die Abschnittsbezeichnung vor Paragraph 82, entfällt.
11. Dem Paragraph 83, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 bis 9 angefügt:
„(4) Das Gericht setzt im Wege der FMA die für die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme im
Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG zuständigen Behörden allfälliger Aufnahmemitgliedstaaten
von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht
unverzüglich in Kenntnis.
(5) Ebenso setzt das Gericht im Wege der FMA, wenn es über eine inländische Zweigstelle eines
ausländischen Kreditinstitutes die Geschäftsaufsicht verhängt hat, die zuständigen Behörden allfälliger
anderer Mitgliedstaaten, in denen solche Zweigstellen Bankgeschäfte betreiben, die in der jährlich im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste gemäß Artikel 11, der Richtlinie
2000/12/EG aufgeführt sind, von seiner Entscheidung auf Anordnung der Geschäftsaufsicht sowie den
konkreten Wirkungen der Geschäftsaufsicht unverzüglich in Kenntnis. Um Doppelentscheidungen zu
vermeiden, sind vor Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der
beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.
(6) Hält die FMA bei Kreditinstituten, die gemäß § 9 im Wege einer Zweigstelle in Österreich tätig
werden, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie
2001/24/EG für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats davon in
Kenntnis.
(7) Kann die Durchführung der Geschäftsaufsicht die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat
oder in einem Mitgliedstaat gemäß Abs. 5 beeinträchtigen, so veröffentlicht das Gericht unverzüglich
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in zwei überregionalen Zeitungen jedes
dieser Mitgliedstaaten die Entscheidung auf Anordnung des Geschäftsaufsichtsverfahrens, um das rechtzeitige
Einlegen eines Rechtsbehelfes zu ermöglichen. Die genannte Entscheidung ist für Zwecke der
Veröffentlichung unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das Amt für amtliche Veröffentlichungen
der Europäischen Gemeinschaften und an die zwei überregionalen Zeitungen jedes der betroffenen
Mitgliedstaaten zu senden.
(8) Zusätzlich zur zu veröffentlichenden Entscheidung sind durch das Gericht in der Amtssprache
oder den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage
der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu
dem diese Fristen enden, und die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen,
und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben.
(9) Allfällige Rechtsmittel gegen die Anordnung der Geschäftsaufsicht haben keine aufschiebende
Wirkung.
12. In § 90 Abs. 4 wird nach dem Wort „Verfahrens“ die Wortgruppe „oder vom Tage der Eröffnung
eines solchen Verfahrens“ eingefügt.
13. Dem § 107 Abs. 37 wird folgender Abs. 38 angefügt:
„(38) Die Abschnittsbezeichnung des XVI. und XVII. Abschnittes und die Bestimmungen der §§ 6
Abs. 2, 7a, 70 Abs. 2b, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 81, 81a bis 81m und § 83 Abs. 4 bis Abs. 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 treten mit 5. Mai 2004 in Kraft; § 7 Abs. 1 Z 4 und 5 und die Abschnittsbezeichnung
vor § 82 treten mit 5. Mai 2004 außer Kraft.“
Artikel V
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 35/2003, wird wie folgt geändert:
1. Am Ende von § 7b Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 4 wird angefügt:
„4. über das Vermögen des Versicherungsunternehmens der Konkurs eröffnet oder das Versicherungsunternehmen
auf andere Weise aufgelöst wurde.“
2. Nach dem § 7b wird folgender § 7c samt Überschrift eingefügt:
„Auflösung
§ 7c. (1) Die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu
machen, und zwar im Fall des § 203 Abs. 1 Z 2 durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese
Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung
österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.
(3) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz
oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen.
Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der
Vertragsstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ überschrieben ist. Ist
der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen
des Staates zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder
vermeiden, sind vor Entscheidung die zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten von der
beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten und ist nach Möglichkeit das Vorgehen abzustimmen.
(6) Hält die FMA bei Kreditinstituten, die gemäß Paragraph 9, im Wege einer Zweigstelle in Österreich tätig
werden, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie
2001/24/EG für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats davon in
Kenntnis.
(7) Kann die Durchführung der Geschäftsaufsicht die Rechte von Dritten in einem Aufnahmemitgliedstaat
oder in einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 5, beeinträchtigen, so veröffentlicht das Gericht unverzüglich
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in zwei überregionalen Zeitungen jedes
dieser Mitgliedstaaten die Entscheidung auf Anordnung des Geschäftsaufsichtsverfahrens, um das rechtzeitige
Einlegen eines Rechtsbehelfes zu ermöglichen. Die genannte Entscheidung ist für Zwecke der
Veröffentlichung unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das Amt für amtliche Veröffentlichungen
der Europäischen Gemeinschaften und an die zwei überregionalen Zeitungen jedes der betroffenen
Mitgliedstaaten zu senden.
(8) Zusätzlich zur zu veröffentlichenden Entscheidung sind durch das Gericht in der Amtssprache
oder den Amtssprachen der betroffenen Mitgliedstaaten insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage
der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu
dem diese Fristen enden, und die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen,
und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben.
(9) Allfällige Rechtsmittel gegen die Anordnung der Geschäftsaufsicht haben keine aufschiebende
Wirkung.
12. In Paragraph 90, Absatz 4, wird nach dem Wort „Verfahrens“ die Wortgruppe „oder vom Tage der Eröffnung
eines solchen Verfahrens“ eingefügt.
13. Dem Paragraph 107, Absatz 37, wird folgender Absatz 38, angefügt:
„(38) Die Abschnittsbezeichnung des römisch sechzehn. und römisch siebzehn. Abschnittes und die Bestimmungen der Paragraphen 6,
Abs. 2, 7a, 70 Absatz 2 b,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 81, 81 a bis 81 m und Paragraph 83, Absatz 4 bis Absatz 9, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, treten mit 5. Mai 2004 in Kraft; Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und die Abschnittsbezeichnung
vor Paragraph 82, treten mit 5. Mai 2004 außer Kraft.“
Artikel römisch fünf
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 35 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. Am Ende von Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Ziffer 4, wird angefügt:
„4. über das Vermögen des Versicherungsunternehmens der Konkurs eröffnet oder das Versicherungsunternehmen
auf andere Weise aufgelöst wurde.“
2. Nach dem Paragraph 7 b, wird folgender Paragraph 7 c, samt Überschrift eingefügt:
„Auflösung
§ 7c. (1) Die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung oder Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes ist der FMA
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Abwickler haben die Auflösung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu
machen, und zwar im Fall des Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer 2, durch einen Auszug aus dem Auflösungsbeschluss. Diese
Bekanntmachung hat insbesondere die Namen der Abwickler und die Angabe, dass auf die Auflösung
österreichisches Recht anzuwenden ist, zu enthalten.
(3) Die Abwickler haben bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz
oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, von der Auflösung unverzüglich einzeln zu verständigen.
Für diese Verständigung ist ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der
Vertragsstaaten mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung“ überschrieben ist. Ist
der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Verständigung in einer der Amtssprachen
des Staates zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder
seinenseinen Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und
auf den Inhalt der Bestimmungen des § 213 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen.
(4) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Vertragsstaat
hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem
Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen.
(5) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern
über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, sind einzeln zu
unterrichten.“
3. § 87 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt
werden, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen war.“
4. Nach dem § 87 wird folgender § 88 samt Überschrift eingefügt:
„Versicherungsforderungen
§ 88. Versicherungsforderungen im Sinne dieses Hauptstücks sind alle Forderungen, die Versicherungsnehmern,
Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die ein direktes Klagerecht gegen
den Versicherer haben, auf Grund eines Versicherungsvertrages (einschließlich eines Tontinengeschäftes
oder Kapitalisierungsgeschäftes) gegen das Versicherungsunternehmen zustehen. Dazu gehören auch
Forderungen auf Rückzahlung der Prämie, wenn ein Vertrag vor Konkurseröffnung nicht zustande gekommen
ist.“
5. § 90 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Versicherungsforderungen,
die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, zu bestellen. Der Kurator hat
diese Versicherungsforderungen zu ermitteln und anzumelden. Er ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigten
auf ihr Verlangen vor Anmeldung der Forderung zu hören und sie von der Anmeldung zu benachrichtigen.
Das Recht der Anspruchsberechtigten, die Forderungen selbst anzumelden, bleibt unberührt.
(2) Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Inhabern von Versicherungsforderungen
gemäß Abs. 1 Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Versicherungsunternehmens und in
die Aufstellung der Deckungsstockwerte (§ 92 Abs. 1) zu gewähren.“
6. § 92 Abs. 2 bis 6 lautet:
„(2) Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Konkursordnung in der
jeweils geltenden Fassung). Rückflüsse und Erträge aus den dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerten
und Prämien (abzüglich der Rückversicherungsabgabe) für die in das Deckungserfordernis
einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in
diese Sondermasse.
(3) Die gemäß Abs. 1 vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr
geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter
mit Zustimmung des Konkursgerichts vornehmen.
(4) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der gemäß
Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht mitzuteilen und die
Abweichung zu begründen.
(5) Für Versicherungsforderungen, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, gilt § 25
Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Für die Höhe dieser Versicherungsforderungen und des gesamten Deckungserfordernisses
ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgebend.
(6) Soweit Versicherungsforderungen gemäß Abs. 3 aus dem Deckungsstock nicht zur Gänze befriedigt
werden, sind sie wie sonstige Versicherungsforderungen zu behandeln.“
7. Nach dem § 92 wird folgender § 93 samt Überschrift eingefügt:
„Anmeldung
§ 93. Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen
gelten als angemeldet. Das Recht des Anspruchsberechtigten und die Pflicht des Kurators (§ 90), auch
diese Forderungen anzumelden, bleiben unberührt.“
Sitz hat. In der Verständigung ist anzugeben, an wen die Forderungsanmeldung zu richten ist, und
auf den Inhalt der Bestimmungen des Paragraph 213, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen.
(4) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Vertragsstaat
hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden und erläutern. In diesem
Fall muss die Anmeldung die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ in deutscher Sprache tragen.
(5) Die Abwickler haben die Gläubiger jährlich durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern
über den Stand der Abwicklung zu unterrichten. Bekannte Gläubiger, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, sind einzeln zu
unterrichten.“
3. Paragraph 87, Absatz eins, lautet:
„(1) Auf Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt
werden, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen war.“
4. Nach dem Paragraph 87, wird folgender Paragraph 88, samt Überschrift eingefügt:
„Versicherungsforderungen
§ 88. Versicherungsforderungen im Sinne dieses Hauptstücks sind alle Forderungen, die Versicherungsnehmern,
Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die ein direktes Klagerecht gegen
den Versicherer haben, auf Grund eines Versicherungsvertrages (einschließlich eines Tontinengeschäftes
oder Kapitalisierungsgeschäftes) gegen das Versicherungsunternehmen zustehen. Dazu gehören auch
Forderungen auf Rückzahlung der Prämie, wenn ein Vertrag vor Konkurseröffnung nicht zustande gekommen
ist.“
5. Paragraph 90, Absatz eins und 2 lautet:
„(1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Versicherungsforderungen,
die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, zu bestellen. Der Kurator hat
diese Versicherungsforderungen zu ermitteln und anzumelden. Er ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigten
auf ihr Verlangen vor Anmeldung der Forderung zu hören und sie von der Anmeldung zu benachrichtigen.
Das Recht der Anspruchsberechtigten, die Forderungen selbst anzumelden, bleibt unberührt.
(2) Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Inhabern von Versicherungsforderungen
gemäß Absatz eins, Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Versicherungsunternehmens und in
die Aufstellung der Deckungsstockwerte (Paragraph 92, Absatz eins,) zu gewähren.“
6. Paragraph 92, Absatz 2 bis 6 lautet:
„(2) Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, Konkursordnung in der
jeweils geltenden Fassung). Rückflüsse und Erträge aus den dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerten
und Prämien (abzüglich der Rückversicherungsabgabe) für die in das Deckungserfordernis
einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in
diese Sondermasse.
(3) Die gemäß Absatz eins, vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr
geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter
mit Zustimmung des Konkursgerichts vornehmen.
(4) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der gemäß
Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht mitzuteilen und die
Abweichung zu begründen.
(5) Für Versicherungsforderungen, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, gilt Paragraph 25,
Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Für die Höhe dieser Versicherungsforderungen und des gesamten Deckungserfordernisses
ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgebend.
(6) Soweit Versicherungsforderungen gemäß Absatz 3, aus dem Deckungsstock nicht zur Gänze befriedigt
werden, sind sie wie sonstige Versicherungsforderungen zu behandeln.“
7. Nach dem Paragraph 92, wird folgender Paragraph 93, samt Überschrift eingefügt:
„Anmeldung
§ 93. Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen
gelten als angemeldet. Das Recht des Anspruchsberechtigten und die Pflicht des Kurators (Paragraph 90,), auch
diese Forderungen anzumelden, bleiben unberührt.“
8.Ziffer 8 § 94 lautet:
„§ 94. (1) Versicherungsforderungen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. § 92 Abs. 2 bleibt
unberührt.
(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Versicherungsforderungen vor. Innerhalb
des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen.
(3) Abweichend von § 103 Abs. 1 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung braucht die
Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.“
9. In § 95 entfallen in der Überschrift die Worte „des Vorverfahrens“ und im Abs. 1 die Worte „oder ein
Vorverfahren“.
10. § 97 entfällt.
11. § 98 lautet:
„§ 98. (1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens,
dass die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses gemäß § 66 oder § 67 Konkursordnung
in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist, die Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse
der Versicherten gelegen ist, so hat die FMA für das auf Grund der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession
betriebene Geschäft, sofern dies mit dem Interesse der Versicherten aus den im Rahmen dieses
Geschäfts abgeschlossenen Versicherungsverträgen vereinbar ist,
1. Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe
und Vorauszahlungen auf Polizzen, in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen
Ausmaß zu untersagen oder
2. Verpflichtungen des Versicherers aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen
Vermögen herabzusetzen.
(2) Die nach Abs. 1 Z 1 getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage des
Versicherungsunternehmens dies gestattet.
(3) Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu
zahlen, wird durch Maßnahmen nach Abs. 1 nicht berührt.
(4) Eine nach dem Recht eines anderen Vertragsstaates ergriffene Sanierungsmaßnahme im Sinne
des Art. 2 lit. c der Richtlinie 2001/17/EG (ABl. Nr. L 110 vom 20. April 2001, S 28) ist in Österreich
wirksam. Auf im Sinne des Art. 2 lit. i dieser Richtlinie bestellte Verwalter und deren Vertreter ist § 241
Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag des Verwalters
oder jeder Behörde oder jedes Gerichtes des Staates, in dem die Sanierungsmaßnahme eingeleitet wurde,
ist die Einleitung der Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen.
(5) Vor Einleitung einer Maßnahme gemäß Abs. 1 gegen die Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens
mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates hat die FMA die zuständigen Behörden anderer
Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Zweigniederlassung errichtet
hat, zu hören. Ist dies vor Einleitung der Maßnahme nicht möglich, so sind diese Behörden unmittelbar
danach zu unterrichten.
(6) Die §§ 222 bis 231 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung sind auf Maßnahmen gemäß
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“
12. In § 107b Abs. 1 wird nach der Z 2a folgende Z 2b eingefügt:
„2b. zur Anzeige der Auflösung gemäß § 7c,“
13. § 118 f samt Überschrift erhält die Bezeichnung § 118g, folgender § 118f wird eingefügt:
„§ 118f. (1) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen
1. die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,
2. die Ergreifung von Maßnahmen gemäß § 98.
(2) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 Z 2 haben auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen der
Maßnahme gemäß § 98 zu enthalten.
(3) Den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten ist auf deren Verlangen Auskunft über den
Verlauf der Abwicklung im Fall einer Auflösung gemäß Abs. 1 Z 1 zu geben.“
Paragraph 94, lautet:
„§ 94. (1) Versicherungsforderungen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. Paragraph 92, Absatz 2, bleibt
unberührt.
(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Versicherungsforderungen vor. Innerhalb
des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen.
(3) Abweichend von Paragraph 103, Absatz eins, Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung braucht die
Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.“
9. In Paragraph 95, entfallen in der Überschrift die Worte „des Vorverfahrens“ und im Absatz eins, die Worte „oder ein
Vorverfahren“.
10. Paragraph 97, entfällt.
11. Paragraph 98, lautet:
„§ 98. (1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens,
dass die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 66, oder Paragraph 67, Konkursordnung
in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist, die Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse
der Versicherten gelegen ist, so hat die FMA für das auf Grund der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilten Konzession
betriebene Geschäft, sofern dies mit dem Interesse der Versicherten aus den im Rahmen dieses
Geschäfts abgeschlossenen Versicherungsverträgen vereinbar ist,
1. Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe
und Vorauszahlungen auf Polizzen, in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen
Ausmaß zu untersagen oder
2. Verpflichtungen des Versicherers aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen
Vermögen herabzusetzen.
(2) Die nach Absatz eins, Ziffer eins, getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage des
Versicherungsunternehmens dies gestattet.
(3) Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu
zahlen, wird durch Maßnahmen nach Absatz eins, nicht berührt.
(4) Eine nach dem Recht eines anderen Vertragsstaates ergriffene Sanierungsmaßnahme im Sinne
des Artikel 2, Litera c, der Richtlinie 2001/17/EG (ABl. Nr. L 110 vom 20. April 2001, S 28) ist in Österreich
wirksam. Auf im Sinne des Artikel 2, Litera i, dieser Richtlinie bestellte Verwalter und deren Vertreter ist Paragraph 241,
Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag des Verwalters
oder jeder Behörde oder jedes Gerichtes des Staates, in dem die Sanierungsmaßnahme eingeleitet wurde,
ist die Einleitung der Sanierungsmaßnahme in das Grundbuch und das Firmenbuch einzutragen.
(5) Vor Einleitung einer Maßnahme gemäß Absatz eins, gegen die Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens
mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaates hat die FMA die zuständigen Behörden anderer
Vertragsstaaten, in denen das Versicherungsunternehmen ebenfalls eine Zweigniederlassung errichtet
hat, zu hören. Ist dies vor Einleitung der Maßnahme nicht möglich, so sind diese Behörden unmittelbar
danach zu unterrichten.
(6) Die Paragraphen 222 bis 231 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung sind auf Maßnahmen gemäß
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.“
12. In Paragraph 107 b, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2 a, folgende Ziffer 2 b, eingefügt:
„2b. zur Anzeige der Auflösung gemäß Paragraph 7 c,,“
13. Paragraph 118, f samt Überschrift erhält die Bezeichnung Paragraph 118 g,, folgender Paragraph 118 f, wird eingefügt:
„§ 118f. (1) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen
1. die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Aktiengesetz
1965 in der jeweils geltenden Fassung oder Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes,
2. die Ergreifung von Maßnahmen gemäß Paragraph 98,
(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen der
Maßnahme gemäß Paragraph 98, zu enthalten.
(3) Den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten ist auf deren Verlangen Auskunft über den
Verlauf der Abwicklung im Fall einer Auflösung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu geben.“
14.Ziffer 14 Nach dem § 119h wird folgender § 119i eingefügt:
„§ 119i. (1) § 7b Abs. 1, § 7c, § 87 Abs. 1, § 88, § 90 Abs. 1 und 2, § 92 Abs. 2 bis 4, § 93, § 94,
§ 95, § 98, § 107b Abs. 1, § 118f und § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003
treten mit 19. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 97 außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen
frühestens mit 19. April 2003 in Kraft treten.“
15. Nach dem § 129h wird folgender § 129i eingefügt:
„§ 129i. (1) § 7c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 ist auf eine Auflösung, die
vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingetreten ist, nicht anzuwenden.
(2) § 90 Abs. 1 und 2, § 92 Abs. 2 bis 6, § 93 und § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 36/2003 ist auf Konkursverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eröffnet worden
sind, nicht anzuwenden.
(3) § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2003 ist auf Maßnahmen, die vor dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, nicht anzuwenden.“
16. In § 131 Z 1 wird nach dem Ausdruck „des § 5 Abs. 4,“ der Ausdruck „des § 7c Abs. 2 bis 5“ eingefügt
und der Ausdruck „des § 87, der §§ 89 bis 92, der §§ 94 bis 96“ durch den Ausdruck „der §§ 87 bis
96“ ersetzt.
Artikel VI
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Hinweis auf Umsetzung
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 1. (1) Artikel I, II und III dieses Bundesgesetzes treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt
ist – mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2003
eröffnet werden.
(3) §§ 221 bis 251 treten, soweit sie Versicherungsunternehmen betreffen, mit 19. April 2003 in
Kraft. Sie sind auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen anzuwenden,
die nach dem 18. April 2003 eröffnet werden.
(4) §§ 221 bis 251 KO treten, soweit sie Kreditinstitute betreffen, mit 5. Mai 2004 in Kraft. Sie sind
auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten anzuwenden, die nach dem 4. Mai
2004 eröffnet werden.
Hinweis auf Umsetzung
§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl.
Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;
2. Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr.
L 125/15 vom 5. Mai 2001.
Nach dem Paragraph 119 h, wird folgender Paragraph 119 i, eingefügt:
„§ 119i. (1) Paragraph 7 b, Absatz eins,, Paragraph 7 c,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 88,, Paragraph 90, Absatz eins und 2, Paragraph 92, Absatz 2 bis 4, Paragraph 93,, Paragraph 94,,
§ 95, Paragraph 98,, Paragraph 107 b, Absatz eins,, Paragraph 118 f und Paragraph 131, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,
treten mit 19. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 97, außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der in Absatz eins, angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der
Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen
frühestens mit 19. April 2003 in Kraft treten.“
15. Nach dem Paragraph 129 h, wird folgender Paragraph 129 i, eingefügt:
„§ 129i. (1) Paragraph 7 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, ist auf eine Auflösung, die
vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingetreten ist, nicht anzuwenden.
(2) Paragraph 90, Absatz eins und 2, Paragraph 92, Absatz 2 bis 6, Paragraph 93 und Paragraph 94, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 36 aus 2003, ist auf Konkursverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eröffnet worden
sind, nicht anzuwenden.
(3) Paragraph 98, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, ist auf Maßnahmen, die vor dem
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, nicht anzuwenden.“
16. In Paragraph 131, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „des Paragraph 5, Absatz 4,,“ der Ausdruck „des Paragraph 7 c, Absatz 2 bis 5 eingefügt
und der Ausdruck „des Paragraph 87,, der Paragraphen 89 bis 92, der Paragraphen 94 bis 96 durch den Ausdruck „der Paragraphen 87 bis
96“ ersetzt.
Artikel römisch sechs
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Hinweis auf Umsetzung
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 1. (1) Artikel römisch eins, römisch zwei und römisch drei dieses Bundesgesetzes treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt
ist – mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(2) Sie sind auf Verfahren (Konkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2003
eröffnet werden.
(3) Paragraphen 221 bis 251 treten, soweit sie Versicherungsunternehmen betreffen, mit 19. April 2003 in
Kraft. Sie sind auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen anzuwenden,
die nach dem 18. April 2003 eröffnet werden.
(4) Paragraphen 221 bis 251 KO treten, soweit sie Kreditinstitute betreffen, mit 5. Mai 2004 in Kraft. Sie sind
auf jene Konkursverfahren über das Vermögen von Kreditinstituten anzuwenden, die nach dem 4. Mai
2004 eröffnet werden.
Hinweis auf Umsetzung
§ 2. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl.
Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;
2. Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr.
L 125/15 vom 5. Mai 2001.
Klestil
Schüssel