Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch eins,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis zum römisch zehn. Abschnitt lautet: „X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung § 39. Allgemeine Sorgfaltspflichten § 40. und Paragraph 41, Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ 2. Dem Paragraph eins, Absatz eins, werden folgende Ziffer 22 und 23 angefügt: „22. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft); 23. der räumliche Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen physische Transporte, durch Annahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln vom Auftraggeber und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln an den Empfänger durch unbare Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems (Finanztransfergeschäft).“ 3. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt. 4. Paragraph eins, Absatz 3, erster Satzteil lautet: „(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer 19, 22 und 23 und Absatz 2, genannten Tätigkeiten berechtigt,“ 5. Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 9, wird angefügt: „9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22,) und des Finanztransfergeschäfts (Paragraph eins, Abs. 1 Ziffer 23,) hinsichtlich Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, 12 und 13, Paragraphen 22 bis 23, Paragraph 24,, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, Paragraphen 25 bis 29, Paragraph 30,, soweit es sich um ein übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, Paragraphen 31 bis 34, Paragraphen 36 und 37, Paragraphen 42 bis 65, soweit nicht die Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erfor-

derlich ist, Paragraphen 66 bis 68, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 74 bis 76, Paragraph 78, Absatz eins bis 7 und des römisch neunzehn. Abschnitts.“ 6. Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, lautet: „2. keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 18 und 20 bis 23 hat und“ 7. Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 7, wird angefügt: „7. Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient (Agenten).“ 8. Im Paragraph 4, Absatz 6, wird am Ende des ersten Satzes folgender Halbsatz eingefügt: „; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags, der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen.“ 8a. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 lauten: „7. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Abs. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde; 8. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und für den Betrieb des Kreditinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;“ 9. Im Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt. 10. Im Paragraph 22 p, Absatz 5, wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die FMA“ ersetzt. 11. Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.“ 12. Die Überschrift zum römisch zehn. Abschnitt lautet: „X. Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ 13. Die Überschrift zu Paragraph 39, lautet: „Allgemeine Sorgfaltspflichten“ 14. Paragraph 39, Absatz 3, lautet: „(3) Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gewerbsmäßig betreiben, haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen könnte.“ 15. Die Überschrift zu Paragraph 40, lautet: „Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ 16. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei

(Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen.“ 17. Dem Paragraph 40, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt: „Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Absatz 2, 2 a, 8 und 9 abgewichen werden.“ 18. Dem Paragraph 40, Absatz 2, wird Folgendes angefügt: „Die Identität des Treuhänders ist gemäß Absatz eins, festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Absatz eins,) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Absatz eins, Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Bei Anderkonten von befugten Parteienvertretern mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet, die der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegen, kann abweichend von Absatz eins, der Nachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber dem Kreditinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben: 1. der Einzelnachweis ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften von wechselnder Zusammensetzung untunlich; 2. der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend den Vorschriften der vorgenannten Richtlinien vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15000 € nicht erreicht; 3. der Treuhänder übermittelt dem Kreditinstitut binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung insgesamt 15000 Euro nicht erreicht; 4. der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und 5. es besteht kein Verdacht gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 18a. Im Paragraph 40, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Die Absatz eins und 2 sind im Rahmen des Schulsparens mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und dass, sofern nicht Absatz eins, oder Absatz 2, zur Gänze angewendet werden, 1. bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können; 2. bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.“

Ziffer 19 Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 8 bis 12 angefügt: „(8) Die Anknüpfung einer dauernden Geschäftsverbindung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Transaktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind ohne persönliches Erscheinen des Kunden oder der für ihn im Sinne von Absatz eins, vertretungsbefugten natürlichen Person nur unter Einhaltung der folgenden Ziffer eins bis 4 zulässig (Ferngeschäfte): 1. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden muss entweder elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, erfolgen; oder, ist dies nicht der Fall, so muss die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben werden, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben wird. 2. Dem Kredit- oder Finanzinstitut müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen wird. 3. Der Kunde darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich, dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig. 4. Es darf kein Verdacht gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bestehen. (9) Ist der Kunde ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine Verpflichtung zur Feststellung der Identität gemäß Absatz eins und 2, 20. Im Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, wird am Ende das Wort „oder“ angefügt. Folgende Ziffer 3 und 4 werden angefügt: „3. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB angehört oder dass die Transaktion der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB dient,“ 22. Im Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz wird vor der Wortgruppe „sind von den Kreditinstituten“ die Wortgruppe „und die bankaufsichtlichen Prüfungsberichte“ eingefügt. 23. Im Paragraph 69, Ziffer 3, wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt. 24. Im Paragraph 69, Ziffer 4, wird am Ende das Wort „und“ angefügt. 25. Im Paragraph 69, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt: „5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des Paragraph 73, 26. Dem Paragraph 69 a, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Kreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22 und 23 genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten (Paragraph 73,) ist der in Absatz 4, genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Absatz eins bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Absatz 3, entsprechend zu berücksichtigen. § 19 Absatz 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind, 2. und dass im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.“

Ziffer 27 Dem Paragraph 70, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Die FMA kann bei Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Auskünfte und sonstigen Informationen einholen und Prüfungshandlungen durchführen, um die Einhaltung der Paragraphen eins, Absatz eins und 73 zu überwachen; Absatz 7, ist anzuwenden. Im Fall der Verletzung dieser Bestimmungen hat die FMA unbeschadet Paragraph 98, Absatz eins, 1. bei Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, die im Paragraph 15, genannten Maßnahmen zu ergreifen, 2. bei Kreditinstituten aus Drittländern die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen und die zuständige Behörde des Sitzstaates hierüber zu informieren.“ 28. Im Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 13, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 14, wird angefügt: „14. Jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, genannten Agenten.“ 29. Paragraph 73, Absatz 2, lautet: „(2) Repräsentanzen haben der FMA anzuzeigen: 1. Den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung, 2. die tatsächlich erfolgte Eröffnung, 3. den oder die Leiter der Repräsentanz, 4. ihren Sitz, 5. Änderungen der in Ziffer eins bis 4 genannten Umstände und 6. ihre Schließung. Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern haben darüber hinaus der FMA vor ihrer Eröffnung eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zu übermitteln, dass diese keine Bedenken gegen die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte das Kreditinstitut in seinem Sitzstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält und welche Aktivitäten im Inland geplant sind. Die FMA hat, unbeschadet Paragraph 98, Absatz eins und Paragraph 99, Ziffer 11,, den Betrieb der Repräsentanz zu untersagen, wenn die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt, oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen Paragraph eins, Absatz eins, konzessionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, oder wenn begründete Bedenken bestehen, dass von den Eigentümern eine Gefahr gemäß Paragraph 20, Absatz 6, ausgeht oder dass das Kreditinstitut objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismus-Finanzierung dienen. Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, so ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Herkunftsstaates zu verständigen.“ 30. Dem Paragraph 93 b, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt: „Bei Kreditinstituten, die das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, BMVG zugrunde zu legen.“ 31. Paragraph 94, Absatz eins, lautet: „(1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Betrieb von Finanzdienstleistungsgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, oder des Finanztransfergeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, berechtigt sind, dürfen jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.“ 32. Im Paragraph 98, Absatz 3, wird nach der Ziffer 11, folgende Ziffer 11 a, eingefügt: „11a. der Preisauszeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nicht oder nicht vollständig entspricht;“ 33. Paragraph 99, Ziffer 17, lautet: „17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt.“

Ziffer 34 Paragraph 102 a, Absatz 4, dritter Satz lautet: „Dem Berechtigten aus Partizipationskapital ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren.“ 35. Paragraph 103, Ziffer eins, lautet: „1. (zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22 und 23) Berechtigungen zum Betrieb des Wechselstubengeschäftes und des Finanztransfergeschäftes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 35 aus 2003, auf Grund der GewO 1994 bestanden haben, erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2004.“ 36. Paragraph 103, Ziffer 2 bis 4 entfallen. 37. Dem Paragraph 107, werden folgende Absatz 35 bis 37 angefügt: „(35) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, Paragraph 4, Absatz 6,, die Überschrift zum römisch zehn. Abschnitt, die Überschrift zu Paragraph 39,, Paragraph 39, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 40,, Paragraph 40, Absatz eins, 8 und 9, Paragraph 41, Abs. 1 Ziffer 2 und 3, Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 99, Ziffer 17,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, treten mit 15. Juni 2003 in Kraft. (36) Paragraph 40, Absatz 2 und 2 a treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, mit 1. Oktober 2003 in Kraft. (37) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22 und 23, der Entfall von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6 und 7, Paragraph 35, Abs. 3, Paragraph 69, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 69 a, Absatz 8,, Paragraph 70, Absatz 10,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 13 und 14 und Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 98, Abs. 3 Ziffer 11 a,, Paragraph 103, Ziffer eins und der Entfall von Paragraph 103, Ziffer 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“ Artikel römisch zwei Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird Das Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 25, Absatz eins, lautet: „(1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Der Konzessionär hat die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.“ 2. Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt: „(6) Die Spielbanken haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäsche zusammenhängen könnte. Ergibt sich der begründete Verdacht, 1. dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder 2. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB angehört oder dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB dient, so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (Paragraph 6, SPG) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3 bis 4 und 7 Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für Kredit- und Finanzinstitute genannten Bestimmungen auf den Konzessionär anzuwenden sind. (7) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass der Besucher nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat der Konzessionär den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers nachzuweisen. Kommt der Besucher dieser Aufforderung nicht nach, so ist er vom Besuch der Spielbank auszuschließen und die Behörde (Paragraph 6, SPG) in Kenntnis zu setzen.

  1. Absatz 8,Ergibt sich bei einer zur Überwachung oder Beaufsichtigung der Spielbanken zuständigen Behörde der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (Paragraph 6, SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“ 3. Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt: „§ 25a. Der Konzessionär hat geeignete interne Kontroll- und Mitteilungsverfahren zur Vorbeugung und Verhinderung von Transaktionen, die mit der Geldwäsche zusammenhängen, einzuführen. Weiters hat der Konzessionär für die Schulung seines Personals im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BWG Sorge zu tragen.“ 4. In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt: „5. in Fällen des Paragraph 25, Absatz 6 und 7, 5. Im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8, wird angefügt: „8. wer als Verantwortlicher einer Spielbank die Pflichten gemäß Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 verletzt.“ 6. Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 16, angefügt: „(16) Paragraph 25, Absatz eins und 6 bis 8, Paragraph 25 a,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.“ Artikel römisch drei Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz geändert wird Das Kapitalmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wortgruppe „Bundesministerium für Finanzen“ die Wortfolge „, die FMA“ eingefügt. 2. In Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „der FMA“ ersetzt. 3. In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Richtlinienbezeichnung „289/98/EWG“ durch die Bezeichnung „89/298/EWG“ ersetzt. 4. In Paragraph 12, Absatz 5, wird der Verweis auf Paragraph 37, BWG durch den Verweis auf Paragraph 38, BWG ersetzt. Artikel römisch vier Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 33 aus 2003,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 18 a, lautet: „§ 18a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung im Inland jeden Vertragsabschluss besonders sorgfältig zu prüfen, dessen Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass er mit Geldwäscherei (Paragraphen 165, StGB in der jeweils geltenden Fassung – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB in der jeweils geltenden Fassung) zusammenhängen könnte. (2) Die Versicherungsunternehmen haben die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten: 1. bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1000 Euro oder die einmalige Prämie 2500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über 1000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten; 2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB in der jeweils geltenden Fassung) angehört oder dass der Versicherungsnehmer objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB in der jeweils

geltenden Fassung – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB in der jeweils geltenden Fassung) dienen. Die Identität des Versicherungsnehmers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Personen hat an Hand von beweiskräftigen Unterlagen zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Person landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Absatz 4 bis 6 abgewichen werden. (3) Absatz 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden auf 1. Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und 2. andere Versicherungsverträge, sofern nachgewiesen ist, dass die Zahlung der Prämie über ein Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut mit Sitz im EWR abgewickelt wird. (4) Besteht Grund zu der Annahme, dass derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Absatz 2, Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität des Treugebers bekannt zu geben. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Absatz 2, festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Absatz 2, Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat (Paragraph 78, Absatz 8, BWG in der jeweils geltenden Fassung) haben. (5) Der Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ohne persönliche Anwesenheit des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders (Ferngeschäft) ist, unbeschadet des Abs. 3, nur unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig: 1. Dem Versicherungsunternehmen müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen Firma und Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. 2. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Versicherungsnehmers erfolgt elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung. 3. Wird der Versicherungsvertrag nicht elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen, so muss a) die Polizze an diejenige Adresse zugestellt werden, die als Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers angegeben wurde, und b) dem Versicherungsunternehmen vor dem Zustandekommen des Vertrages die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des Versicherungsnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs vorliegen. 4. Der Versicherungsnehmer darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich, dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. 5. Es darf kein Geldwäschereiverdacht gemäß Absatz 2, Ziffer 2, bestehen. (6) Ist Versicherungsnehmer ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansäs-

sig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine Verpflichtung zur Feststellung der Identität gemäß Absatz 2 und 4, (7) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Absatz 2, 4 und 5 dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren. (8) Die Versicherungsunternehmen haben 1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluss von Versicherungsverträgen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und 2. durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen befasstes Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. (9) Ergibt sich der begründete Verdacht, 1. dass der bereits erfolgte oder beabsichtigte Abschluss eines Versicherungsvertrages der Geldwäscherei dient oder 2. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Absatz 4, zuwider gehandelt hat, 3. dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB in der jeweils geltenden Fassung angehört oder dass der Abschluss des Versicherungsvertrages der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB in der jeweils geltenden Fassung dient, so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (Paragraph 6, SPG in der jeweils geltenden Fassung) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts vom Abschluss des Versicherungsvertrages Abstand zu nehmen, es sei denn, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. (10) Paragraph 41, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 2 bis 8 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.“ 2. An den Paragraph 119, h wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 18 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, tritt mit 15. Juni 2003 in Kraft.“ 3. In Paragraph 131, Ziffer eins und 4 wird der Ausdruck „§ 18a Absatz 6, jeweils durch den Ausdruck „§ 18a Absatz 10, ersetzt. Artikel römisch fünf Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002,, wird wie folgt geändert: Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 10, angefügt: „(10) Die FMA ist verpflichtet, den sich auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses aus der Abschreibung des von der Bundes-Wertpapieraufsicht übernommenen abnutzbaren Anlagevermögens errechnenden Betrag bis zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres auf das vom Bundesministerium für Finanzen bekannt zu gebende Konto dem Bund zu überweisen.“

Klestil Schüssel