Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis zum X. Abschnitt lautet:
„X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
§ 39. Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 40. und § 41. Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“
2. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Z 22 und 23 angefügt:
„22. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen
und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten
sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);
23. der räumliche Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen physische Transporte, durch Annahme
von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln vom Auftraggeber und Auszahlung einer entsprechenden
Summe in Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln an den Empfänger durch unbare
Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder
Abrechnungssystems (Finanztransfergeschäft).“
3. § 1 Abs. 2 Z 2 entfällt.
4. § 1 Abs. 3 erster Satzteil lautet:
„(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 19, 22 und 23 und Abs. 2 genannten
Tätigkeiten berechtigt,“
5. Im § 3 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 9 wird angefügt:
„9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts (§ 1
Abs. 1 Z 23) hinsichtlich § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein
übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes
Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34, §§ 36 und 37, §§ 42 bis 65, soweit nicht die
Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erfor-
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch eins,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 33 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis zum römisch zehn. Abschnitt lautet:
„X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
§ 39. Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 40. und Paragraph 41, Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“
2. Dem Paragraph eins, Absatz eins, werden folgende Ziffer 22 und 23 angefügt:
„22. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen
und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten
sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);
23. der räumliche Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen physische Transporte, durch Annahme
von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln vom Auftraggeber und Auszahlung einer entsprechenden
Summe in Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln an den Empfänger durch unbare
Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder
Abrechnungssystems (Finanztransfergeschäft).“
3. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt.
4. Paragraph eins, Absatz 3, erster Satzteil lautet:
„(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer 19, 22 und 23 und Absatz 2, genannten
Tätigkeiten berechtigt,“
5. Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 9, wird angefügt:
„9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22,) und des Finanztransfergeschäfts (Paragraph eins,
Abs. 1 Ziffer 23,) hinsichtlich Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, 12 und 13, Paragraphen 22 bis 23, Paragraph 24,, soweit es sich um ein
übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, Paragraphen 25 bis 29, Paragraph 30,, soweit es sich um ein übergeordnetes
Kreditinstitut handeln würde, Paragraphen 31 bis 34, Paragraphen 36 und 37, Paragraphen 42 bis 65, soweit nicht die
Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erfor-
derlichderlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts.“
6. § 3 Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 18 und 20 bis
23 hat und“
7. Im § 4 Abs. 3 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 7 wird angefügt:
„7. Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich
das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient
(Agenten).“
8. Im § 4 Abs. 6 wird am Ende des ersten Satzes folgender Halbsatz eingefügt:
„; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags,
der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen.“
8a. § 5 Abs. 1 Z 7 und 8 lauten:
„7. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen
vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1
Abs. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die
Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;
8. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und für den Betrieb des
Kreditinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters
setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den
beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für
die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit
bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;“
9. Im § 9 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
10. Im § 22p Abs. 5 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die
FMA“ ersetzt.
11. Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen
typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte
deutlich lesbar sind.“
12. Die Überschrift zum X. Abschnitt lautet:
„X. Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“
13. Die Überschrift zu § 39 lautet:
„Allgemeine Sorgfaltspflichten“
14. § 39 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 gewerbsmäßig betreiben,
haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt,
dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer
strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen
könnte.“
15. Die Überschrift zu § 40 lautet:
„Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“
16. § 40 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b
StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei
ist, Paragraphen 66 bis 68, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 74 bis 76, Paragraph 78, Absatz eins bis 7 und des römisch neunzehn. Abschnitts.“
6. Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:
„2. keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 18 und 20 bis
23 hat und“
7. Im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 7, wird angefügt:
„7. Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich
das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient
(Agenten).“
8. Im Paragraph 4, Absatz 6, wird am Ende des ersten Satzes folgender Halbsatz eingefügt:
„; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags,
der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen.“
8a. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 lauten:
„7. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen
vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß Paragraph eins,
Abs. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die
Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;
8. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und für den Betrieb des
Kreditinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters
setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den
beantragten Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für
die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit
bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;“
9. Im Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
10. Im Paragraph 22 p, Absatz 5, wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die
FMA“ ersetzt.
11. Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen
typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte
deutlich lesbar sind.“
12. Die Überschrift zum römisch zehn. Abschnitt lautet:
„X. Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“
13. Die Überschrift zu Paragraph 39, lautet:
„Allgemeine Sorgfaltspflichten“
14. Paragraph 39, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gewerbsmäßig betreiben,
haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt,
dass sie mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer
strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen
könnte.“
15. Die Überschrift zu Paragraph 40, lautet:
„Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“
16. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„3. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b,
StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei
(§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung
des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen.“
17. Dem § 40 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.
Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte
Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen
sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde
enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument
enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen
und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen
Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis
anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen
Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen
Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur
in den Fällen gemäß Abs. 2, 2a, 8 und 9 abgewichen werden.“
18. Dem § 40 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
„Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers
hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des
Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der
Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben,
dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt
hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden,
Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder
Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Bei Anderkonten von befugten Parteienvertretern mit
Sitz im Gemeinschaftsgebiet, die der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG
unterliegen, kann abweichend von Abs. 1 der Nachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber
dem Kreditinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben:
1. der Einzelnachweis ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften
von wechselnder Zusammensetzung untunlich;
2. der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung
seiner Klienten entsprechend den Vorschriften der vorgenannten Richtlinien vorgenommen
hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des
Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte
jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem
betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15000 € nicht erreicht;
3. der Treuhänder übermittelt dem Kreditinstitut binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres
jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten;
dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder
deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden
Forderung insgesamt 15000 Euro nicht erreicht;
4. der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und
5. es besteht kein Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3.“
18a. Im § 40 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Abs. 1 und 2 sind im Rahmen des Schulsparens mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und
dass, sofern nicht Abs. 1 oder Abs. 2 zur Gänze angewendet werden,
1. bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung
durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson
erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien
der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden
Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;
2. bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen
Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten
und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.“
(Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung
des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen.“
17. Dem Paragraph 40, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.
Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte
Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen
sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde
enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument
enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen
und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen
Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis
anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen
Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen
Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur
in den Fällen gemäß Absatz 2, 2 a, 8 und 9 abgewichen werden.“
18. Dem Paragraph 40, Absatz 2, wird Folgendes angefügt:
„Die Identität des Treuhänders ist gemäß Absatz eins, festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers
hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Absatz eins,) des
Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Absatz eins, Der
Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben,
dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt
hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden,
Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder
Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Bei Anderkonten von befugten Parteienvertretern mit
Sitz im Gemeinschaftsgebiet, die der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG
unterliegen, kann abweichend von Absatz eins, der Nachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber
dem Kreditinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben:
1. der Einzelnachweis ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften
von wechselnder Zusammensetzung untunlich;
2. der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung
seiner Klienten entsprechend den Vorschriften der vorgenannten Richtlinien vorgenommen
hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des
Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte
jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem
betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15000 € nicht erreicht;
3. der Treuhänder übermittelt dem Kreditinstitut binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres
jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten;
dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder
deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden
Forderung insgesamt 15000 Euro nicht erreicht;
4. der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und
5. es besteht kein Verdacht gemäß Absatz eins, Ziffer 3,
18a. Im Paragraph 40, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Die Absatz eins und 2 sind im Rahmen des Schulsparens mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und
dass, sofern nicht Absatz eins, oder Absatz 2, zur Gänze angewendet werden,
1. bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung
durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson
erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien
der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden
Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;
2. bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen
Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten
und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.“
19.Ziffer 19 Dem § 40 werden folgende Abs. 8 bis 12 angefügt:
„(8) Die Anknüpfung einer dauernden Geschäftsverbindung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Transaktionen
gemäß Abs. 1 Z 2 sind ohne persönliches Erscheinen des Kunden oder der für ihn im Sinne von Abs. 1
vertretungsbefugten natürlichen Person nur unter Einhaltung der folgenden Z 1 bis 4 zulässig (Ferngeschäfte):
1. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden muss entweder elektronisch an Hand einer sicheren
elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, erfolgen; oder,
ist dies nicht der Fall, so muss die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes
schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben werden,
die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben wird.
2. Dem Kredit- oder Finanzinstitut müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen
die Firma und der Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der
Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben
hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen
Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder
Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft
elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen wird.
3. Der Kunde darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Liegt
der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines anderen
Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich,
dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das
bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen
der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung
und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche
Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer
anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig.
4. Es darf kein Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3 bestehen.
(9) Ist der Kunde ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in
der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den
Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine Verpflichtung zur
Feststellung der Identität gemäß Abs. 1 und 2.“
20. Im § 41 Abs. 1 Z 2 wird am Ende das Wort „oder“ angefügt. Folgende Z 3 und 4 werden angefügt:
„3. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder dass die
Transaktion der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,“
22. Im § 44 Abs. 1 erster Satz wird vor der Wortgruppe „sind von den Kreditinstituten“ die Wortgruppe
„und die bankaufsichtlichen Prüfungsberichte“ eingefügt.
23. Im § 69 Z 3 wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
24. Im § 69 Z 4 wird am Ende das Wort „und“ angefügt.
25. Im § 69 wird nach der Z 4 folgende Z 5 angefügt:
„5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach
Maßgabe des § 73“
26. Dem § 69a wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Kreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in § 1 Abs. 1 Z 22 und 23
genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten (§ 73) ist der in Abs. 4
genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Abs. 1 bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute
selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der
Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen.
§ 19 Abs. 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
1. die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind,
2. und dass im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem
Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von
Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.“
Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 8 bis 12 angefügt:
„(8) Die Anknüpfung einer dauernden Geschäftsverbindung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Transaktionen
gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind ohne persönliches Erscheinen des Kunden oder der für ihn im Sinne von Absatz eins,
vertretungsbefugten natürlichen Person nur unter Einhaltung der folgenden Ziffer eins bis 4 zulässig (Ferngeschäfte):
1. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden muss entweder elektronisch an Hand einer sicheren
elektronischen Signatur gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, erfolgen; oder,
ist dies nicht der Fall, so muss die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes
schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben werden,
die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben wird.
2. Dem Kredit- oder Finanzinstitut müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen
die Firma und der Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der
Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben
hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen
Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder
Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft
elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen wird.
3. Der Kunde darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Liegt
der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines anderen
Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich,
dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das
bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen
der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung
und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche
Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer
anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig.
4. Es darf kein Verdacht gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bestehen.
(9) Ist der Kunde ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in
der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den
Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine Verpflichtung zur
Feststellung der Identität gemäß Absatz eins und 2,
20. Im Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, wird am Ende das Wort „oder“ angefügt. Folgende Ziffer 3 und 4 werden angefügt:
„3. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB angehört oder dass die
Transaktion der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB dient,“
22. Im Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz wird vor der Wortgruppe „sind von den Kreditinstituten“ die Wortgruppe
„und die bankaufsichtlichen Prüfungsberichte“ eingefügt.
23. Im Paragraph 69, Ziffer 3, wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
24. Im Paragraph 69, Ziffer 4, wird am Ende das Wort „und“ angefügt.
25. Im Paragraph 69, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:
„5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach
Maßgabe des Paragraph 73,
26. Dem Paragraph 69 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Kreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22 und 23
genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten (Paragraph 73,) ist der in Absatz 4,
genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Absatz eins bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute
selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der
Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Absatz 3, entsprechend zu berücksichtigen.
§ 19 Absatz 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe
anzuwenden, dass
1. die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind,
2. und dass im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem
Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von
Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.“
27.Ziffer 27 Dem § 70 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die FMA kann bei Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder
einem Drittland die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Auskünfte und sonstigen Informationen einholen und
Prüfungshandlungen durchführen, um die Einhaltung der §§ 1 Abs. 1 und 73 zu überwachen; Abs. 7 ist
anzuwenden. Im Fall der Verletzung dieser Bestimmungen hat die FMA unbeschadet § 98 Abs. 1
1. bei Kreditinstituten gemäß § 9 die im § 15 genannten Maßnahmen zu ergreifen,
2. bei Kreditinstituten aus Drittländern die in § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen
und die zuständige Behörde des Sitzstaates hierüber zu informieren.“
28. Im § 73 Abs. 1 Z 13 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 14 wird
angefügt:
„14. Jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der in § 4 Abs. 3 Z 7 genannten Agenten.“
29. § 73 Abs. 2 lautet:
„(2) Repräsentanzen haben der FMA anzuzeigen:
1. Den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung,
2. die tatsächlich erfolgte Eröffnung,
3. den oder die Leiter der Repräsentanz,
4. ihren Sitz,
5. Änderungen der in Z 1 bis 4 genannten Umstände und
6. ihre Schließung.
Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern haben darüber hinaus der FMA vor ihrer Eröffnung
eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zu übermitteln, dass diese keine Bedenken gegen
die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Kreditinstituten
aus Drittländern der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte das Kreditinstitut in
seinem Sitzstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält und welche Aktivitäten
im Inland geplant sind. Die FMA hat, unbeschadet § 98 Abs. 1 und § 99 Z 11, den Betrieb der Repräsentanz
zu untersagen, wenn die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder
nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt, oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen
§ 1 Abs. 1 konzessionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, oder wenn begründete Bedenken
bestehen, dass von den Eigentümern eine Gefahr gemäß § 20 Abs. 6 ausgeht oder dass das Kreditinstitut
objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismus-Finanzierung dienen.
Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, so ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde
des Herkunftsstaates zu verständigen.“
30. Dem § 93b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Kreditinstituten, die das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung
an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung
gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 BMVG zugrunde zu legen.“
31. § 94 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“,
„Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen – soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt
sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Betrieb von Finanzdienstleistungsgeschäften gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 19 oder des Finanztransfergeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 berechtigt sind, dürfen
jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. Unternehmen, die ausschließlich zum
Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.“
32. Im § 98 Abs. 3 wird nach der Z 11 folgende Z 11a eingefügt:
„11a. der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;“
33. § 99 Z 17 lautet:
„17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt
oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung
nach dem Devisengesetz darstellt.“
Dem Paragraph 70, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10) Die FMA kann bei Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder
einem Drittland die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Auskünfte und sonstigen Informationen einholen und
Prüfungshandlungen durchführen, um die Einhaltung der Paragraphen eins, Absatz eins und 73 zu überwachen; Absatz 7, ist
anzuwenden. Im Fall der Verletzung dieser Bestimmungen hat die FMA unbeschadet Paragraph 98, Absatz eins,
1. bei Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, die im Paragraph 15, genannten Maßnahmen zu ergreifen,
2. bei Kreditinstituten aus Drittländern die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen
und die zuständige Behörde des Sitzstaates hierüber zu informieren.“
28. Im Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 13, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Ziffer 14, wird
angefügt:
„14. Jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, genannten Agenten.“
29. Paragraph 73, Absatz 2, lautet:
„(2) Repräsentanzen haben der FMA anzuzeigen:
1. Den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung,
2. die tatsächlich erfolgte Eröffnung,
3. den oder die Leiter der Repräsentanz,
4. ihren Sitz,
5. Änderungen der in Ziffer eins bis 4 genannten Umstände und
6. ihre Schließung.
Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern haben darüber hinaus der FMA vor ihrer Eröffnung
eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zu übermitteln, dass diese keine Bedenken gegen
die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Kreditinstituten
aus Drittländern der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte das Kreditinstitut in
seinem Sitzstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält und welche Aktivitäten
im Inland geplant sind. Die FMA hat, unbeschadet Paragraph 98, Absatz eins und Paragraph 99, Ziffer 11,, den Betrieb der Repräsentanz
zu untersagen, wenn die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder
nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt, oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen
Paragraph eins, Absatz eins, konzessionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, oder wenn begründete Bedenken
bestehen, dass von den Eigentümern eine Gefahr gemäß Paragraph 20, Absatz 6, ausgeht oder dass das Kreditinstitut
objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismus-Finanzierung dienen.
Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, so ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde
des Herkunftsstaates zu verständigen.“
30. Dem Paragraph 93 b, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Bei Kreditinstituten, die das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung
an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung
gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, BMVG zugrunde zu legen.“
31. Paragraph 94, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“,
„Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen – soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt
sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Betrieb von Finanzdienstleistungsgeschäften gemäß
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, oder des Finanztransfergeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, berechtigt sind, dürfen
jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. Unternehmen, die ausschließlich zum
Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.“
32. Im Paragraph 98, Absatz 3, wird nach der Ziffer 11, folgende Ziffer 11 a, eingefügt:
„11a. der Preisauszeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nicht oder nicht vollständig entspricht;“
33. Paragraph 99, Ziffer 17, lautet:
„17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt
oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung
nach dem Devisengesetz darstellt.“
34.Ziffer 34 § 102a Abs. 4 dritter Satz lautet:
„Dem Berechtigten aus Partizipationskapital ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren.“
35. § 103 Z 1 lautet:
„1. (zu § 1 Abs. 1 Z 22 und 23)
Berechtigungen zum Betrieb des Wechselstubengeschäftes und des Finanztransfergeschäftes, die
zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von § 1 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 35/2003 auf Grund der GewO 1994 bestanden haben, erlöschen mit Ablauf des
30. Juni 2004.“
36. § 103 Z 2 bis 4 entfallen.
37. Dem § 107 werden folgende Abs. 35 bis 37 angefügt:
„(35) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 4 Abs. 6, die Überschrift
zum X. Abschnitt, die Überschrift zu § 39, § 39 Abs. 3, die Überschrift zu § 40, § 40 Abs. 1, 8 und 9, § 41
Abs. 1 Z 2 und 3, § 44 Abs. 1 und § 99 Z 17, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003
treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.
(36) § 40 Abs. 2 und 2a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 mit
1. Oktober 2003 in Kraft.
(37) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 22 und 23, der
Entfall von § 1 Abs. 2 Z 2, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 8 und 9 und Abs. 5 Z 2, § 4 Abs. 3 Z 6 und 7, § 35
Abs. 3, § 69 Z 3 bis 5, § 69a Abs. 8, § 70 Abs. 10, § 73 Abs. 1 Z 13 und 14 und Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 98
Abs. 3 Z 11a, § 103 Z 1 und der Entfall von § 103 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 35/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel II
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 156/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage
eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem
Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren
erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die
Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Der Konzessionär hat die Identität des
Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde,
festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Personen in Uniform haben
nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.“
2. Dem § 25 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Die Spielbanken haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders
nahe legt, dass sie mit Geldwäsche zusammenhängen könnte. Ergibt sich der begründete Verdacht,
1. dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder
2. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder dass eine
Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB
dient,
so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen
laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. § 41 Abs. 1
letzter Satz und Abs. 3 bis 4 und 7 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden
Fassung, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für Kredit- und Finanzinstitute genannten
Bestimmungen auf den Konzessionär anzuwenden sind.
(7) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass der Besucher nicht auf eigene Rechnung handelt, so
hat der Konzessionär den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers nachzuweisen. Kommt der
Besucher dieser Aufforderung nicht nach, so ist er vom Besuch der Spielbank auszuschließen und die
Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen.
Paragraph 102 a, Absatz 4, dritter Satz lautet:
„Dem Berechtigten aus Partizipationskapital ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren.“
35. Paragraph 103, Ziffer eins, lautet:
„1. (zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22 und 23)
Berechtigungen zum Betrieb des Wechselstubengeschäftes und des Finanztransfergeschäftes, die
zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 35 aus 2003, auf Grund der GewO 1994 bestanden haben, erlöschen mit Ablauf des
30. Juni 2004.“
36. Paragraph 103, Ziffer 2 bis 4 entfallen.
37. Dem Paragraph 107, werden folgende Absatz 35 bis 37 angefügt:
„(35) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, Paragraph 4, Absatz 6,, die Überschrift
zum römisch zehn. Abschnitt, die Überschrift zu Paragraph 39,, Paragraph 39, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 40,, Paragraph 40, Absatz eins, 8 und 9, Paragraph 41,
Abs. 1 Ziffer 2 und 3, Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 99, Ziffer 17,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,
treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.
(36) Paragraph 40, Absatz 2 und 2 a treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, mit
1. Oktober 2003 in Kraft.
(37) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22 und 23, der
Entfall von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6 und 7, Paragraph 35,
Abs. 3, Paragraph 69, Ziffer 3 bis 5, Paragraph 69 a, Absatz 8,, Paragraph 70, Absatz 10,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 13 und 14 und Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins,, Paragraph 98,
Abs. 3 Ziffer 11 a,, Paragraph 103, Ziffer eins und der Entfall von Paragraph 103, Ziffer 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 35 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel römisch zwei
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird
Das Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 156 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage
eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem
Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren
erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die
Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Der Konzessionär hat die Identität des
Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde,
festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Personen in Uniform haben
nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.“
2. Dem Paragraph 25, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:
„(6) Die Spielbanken haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders
nahe legt, dass sie mit Geldwäsche zusammenhängen könnte. Ergibt sich der begründete Verdacht,
1. dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder
2. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB angehört oder dass eine
Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB
dient,
so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (Paragraph 6, SPG) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen
laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. Paragraph 41, Absatz eins,
letzter Satz und Absatz 3 bis 4 und 7 Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der jeweils geltenden
Fassung, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für Kredit- und Finanzinstitute genannten
Bestimmungen auf den Konzessionär anzuwenden sind.
(7) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass der Besucher nicht auf eigene Rechnung handelt, so
hat der Konzessionär den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers nachzuweisen. Kommt der
Besucher dieser Aufforderung nicht nach, so ist er vom Besuch der Spielbank auszuschließen und die
Behörde (Paragraph 6, SPG) in Kenntnis zu setzen.
(8)Absatz 8,Ergibt sich bei einer zur Überwachung oder Beaufsichtigung der Spielbanken zuständigen Behörde
der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG)
hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a. Der Konzessionär hat geeignete interne Kontroll- und Mitteilungsverfahren zur Vorbeugung
und Verhinderung von Transaktionen, die mit der Geldwäsche zusammenhängen, einzuführen. Weiters
hat der Konzessionär für die Schulung seines Personals im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 BWG Sorge zu
tragen.“
4. In § 51 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:
„5. in Fällen des § 25 Abs. 6 und 7.“
5. Im § 52 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:
„8. wer als Verantwortlicher einer Spielbank die Pflichten gemäß § 25 Abs. 6 bis 8 verletzt.“
6. Dem § 59 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 25 Abs. 1 und 6 bis 8, § 25a, § 51 Abs. 2 Z 5 und § 52 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.“
Artikel III
Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz geändert wird
Das Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortgruppe „Bundesministerium für Finanzen“ die Wortfolge „, die
FMA“ eingefügt.
2. In § 12 Abs. 3 Z 3 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe
„der FMA“ ersetzt.
3. In § 12 Abs. 4 wird die Richtlinienbezeichnung „289/98/EWG“ durch die Bezeichnung „89/298/EWG“
ersetzt.
4. In § 12 Abs. 5 wird der Verweis auf § 37 BWG durch den Verweis auf § 38 BWG ersetzt.
Artikel IV
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 18a lautet:
„§ 18a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung
im Inland jeden Vertragsabschluss besonders sorgfältig zu prüfen, dessen Art ihres Erachtens besonders
nahe legt, dass er mit Geldwäscherei (§§ 165 StGB in der jeweils geltenden Fassung – unter Einbeziehung
von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder
Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung) zusammenhängen könnte.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:
1. bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1000 Euro oder die einmalige
Prämie 2500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über
1000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;
2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung
(§ 278b StGB in der jeweils geltenden Fassung) angehört oder dass der Versicherungsnehmer
objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB in der jeweils
Ergibt sich bei einer zur Überwachung oder Beaufsichtigung der Spielbanken zuständigen Behörde
der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (Paragraph 6, SPG)
hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
3. Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, eingefügt:
„§ 25a. Der Konzessionär hat geeignete interne Kontroll- und Mitteilungsverfahren zur Vorbeugung
und Verhinderung von Transaktionen, die mit der Geldwäsche zusammenhängen, einzuführen. Weiters
hat der Konzessionär für die Schulung seines Personals im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BWG Sorge zu
tragen.“
4. In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5, wird angefügt:
„5. in Fällen des Paragraph 25, Absatz 6 und 7,
5. Im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8, wird angefügt:
„8. wer als Verantwortlicher einer Spielbank die Pflichten gemäß Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 verletzt.“
6. Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16) Paragraph 25, Absatz eins und 6 bis 8, Paragraph 25 a,, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.“
Artikel römisch drei
Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz geändert wird
Das Kapitalmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 97 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wortgruppe „Bundesministerium für Finanzen“ die Wortfolge „, die
FMA“ eingefügt.
2. In Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe
„der FMA“ ersetzt.
3. In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Richtlinienbezeichnung „289/98/EWG“ durch die Bezeichnung „89/298/EWG“
ersetzt.
4. In Paragraph 12, Absatz 5, wird der Verweis auf Paragraph 37, BWG durch den Verweis auf Paragraph 38, BWG ersetzt.
Artikel römisch vier
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 33 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 18 a, lautet:
„§ 18a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung
im Inland jeden Vertragsabschluss besonders sorgfältig zu prüfen, dessen Art ihres Erachtens besonders
nahe legt, dass er mit Geldwäscherei (Paragraphen 165, StGB in der jeweils geltenden Fassung – unter Einbeziehung
von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder
Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB in der jeweils geltenden Fassung) zusammenhängen könnte.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten:
1. bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1000 Euro oder die einmalige
Prämie 2500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über
1000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;
2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung
(Paragraph 278 b, StGB in der jeweils geltenden Fassung) angehört oder dass der Versicherungsnehmer
objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB in der jeweils
geltendengeltenden Fassung – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren
Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB in der jeweils
geltenden Fassung) dienen.
Die Identität des Versicherungsnehmers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises
festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte
Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person
versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende
Behörde enthalten. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die
Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises
festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung
der Identität der juristischen Personen hat an Hand von beweiskräftigen Unterlagen zu erfolgen,
die gemäß dem am Sitz der juristischen Person landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den
vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 4 bis 6 abgewichen werden.
(3) Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit
des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten
noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und
2. andere Versicherungsverträge, sofern nachgewiesen ist, dass die Zahlung der Prämie über ein
Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut mit Sitz im EWR abgewickelt wird.
(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 2
Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität
des Treugebers bekannt zu geben. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 festzustellen. Der
Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen
Lichtbildausweises des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden
gemäß Abs. 2. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen
abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der
Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und
sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen
Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat (§ 78 Abs. 8 BWG in der jeweils
geltenden Fassung) haben.
(5) Der Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß Abs. 2 Z 1 ohne persönliche Anwesenheit
des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders (Ferngeschäft) ist, unbeschadet des
Abs. 3, nur unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Dem Versicherungsunternehmen müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen
Personen Firma und Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz
der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat.
2. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Versicherungsnehmers erfolgt elektronisch an Hand einer
sicheren elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils
geltenden Fassung.
3. Wird der Versicherungsvertrag nicht elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur
abgeschlossen, so muss
a) die Polizze an diejenige Adresse zugestellt werden, die als Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers
angegeben wurde, und
b) dem Versicherungsunternehmen vor dem Zustandekommen des Vertrages die Kopie eines
amtlichen Lichtbildausweises des Versicherungsnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters
oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs vorliegen.
4. Der Versicherungsnehmer darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat
haben. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines
Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich,
dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das
bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen
der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen.
5. Es darf kein Geldwäschereiverdacht gemäß Abs. 2 Z 2 bestehen.
(6) Ist Versicherungsnehmer ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie
91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansäs-
Fassung – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren
Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB in der jeweils
geltenden Fassung) dienen.
Die Identität des Versicherungsnehmers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises
festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte
Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person
versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende
Behörde enthalten. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die
Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises
festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung
der Identität der juristischen Personen hat an Hand von beweiskräftigen Unterlagen zu erfolgen,
die gemäß dem am Sitz der juristischen Person landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den
vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Absatz 4 bis 6 abgewichen werden.
(3) Absatz 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden auf
1. Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit
des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten
noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und
2. andere Versicherungsverträge, sofern nachgewiesen ist, dass die Zahlung der Prämie über ein
Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut mit Sitz im EWR abgewickelt wird.
(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Absatz 2,
Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität
des Treugebers bekannt zu geben. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Absatz 2, festzustellen. Der
Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen
Lichtbildausweises des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden
gemäß Absatz 2, Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen
abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der
Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und
sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen
Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat (Paragraph 78, Absatz 8, BWG in der jeweils
geltenden Fassung) haben.
(5) Der Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ohne persönliche Anwesenheit
des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders (Ferngeschäft) ist, unbeschadet des
Abs. 3, nur unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Dem Versicherungsunternehmen müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen
Personen Firma und Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz
der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat.
2. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Versicherungsnehmers erfolgt elektronisch an Hand einer
sicheren elektronischen Signatur gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, in der jeweils
geltenden Fassung.
3. Wird der Versicherungsvertrag nicht elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur
abgeschlossen, so muss
a) die Polizze an diejenige Adresse zugestellt werden, die als Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers
angegeben wurde, und
b) dem Versicherungsunternehmen vor dem Zustandekommen des Vertrages die Kopie eines
amtlichen Lichtbildausweises des Versicherungsnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters
oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs vorliegen.
4. Der Versicherungsnehmer darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat
haben. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines
Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich,
dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das
bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen
der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen.
5. Es darf kein Geldwäschereiverdacht gemäß Absatz 2, Ziffer 2, bestehen.
(6) Ist Versicherungsnehmer ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie
91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansäs-
sigsig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine
Verpflichtung zur Feststellung der Identität gemäß Abs. 2 und 4.
(7) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 2, 4 und 5
dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach
Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
(8) Die Versicherungsunternehmen haben
1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluss von Versicherungsverträgen
vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
2. durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen befasstes Personal
mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei
dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen
Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise
mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen
Fällen richtig zu verhalten.
(9) Ergibt sich der begründete Verdacht,
1. dass der bereits erfolgte oder beabsichtigte Abschluss eines Versicherungsvertrages der Geldwäscherei
dient oder
2. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen
gemäß Abs. 4 zuwider gehandelt hat,
3. dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB in der jeweils
geltenden Fassung angehört oder dass der Abschluss des Versicherungsvertrages der Terrorismusfinanzierung
gemäß § 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung dient,
so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 SPG in der jeweils geltenden Fassung) hievon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts vom Abschluss des Versicherungsvertrages
Abstand zu nehmen, es sei denn, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder
verhindert.
(10) § 41 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 bis 8 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist
anzuwenden.“
2. An den § 119 h wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 18a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 tritt mit 15. Juni 2003 in Kraft.“
3. In § 131 Z 1 und 4 wird der Ausdruck „§ 18a Abs. 6“ jeweils durch den Ausdruck „§ 18a Abs. 10“
ersetzt.
Artikel V
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 45/2002, wird wie folgt geändert:
Dem § 26 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die FMA ist verpflichtet, den sich auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses aus der
Abschreibung des von der Bundes-Wertpapieraufsicht übernommenen abnutzbaren Anlagevermögens
errechnenden Betrag bis zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres auf das vom Bundesministerium für
Finanzen bekannt zu gebende Konto dem Bund zu überweisen.“
ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine
Verpflichtung zur Feststellung der Identität gemäß Absatz 2 und 4,
(7) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Absatz 2, 4 und 5
dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach
Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.
(8) Die Versicherungsunternehmen haben
1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluss von Versicherungsverträgen
vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und
2. durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen befasstes Personal
mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei
dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen
Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise
mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen
Fällen richtig zu verhalten.
(9) Ergibt sich der begründete Verdacht,
1. dass der bereits erfolgte oder beabsichtigte Abschluss eines Versicherungsvertrages der Geldwäscherei
dient oder
2. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen
gemäß Absatz 4, zuwider gehandelt hat,
3. dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB in der jeweils
geltenden Fassung angehört oder dass der Abschluss des Versicherungsvertrages der Terrorismusfinanzierung
gemäß Paragraph 278 d, StGB in der jeweils geltenden Fassung dient,
so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (Paragraph 6, SPG in der jeweils geltenden Fassung) hievon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts vom Abschluss des Versicherungsvertrages
Abstand zu nehmen, es sei denn, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder
verhindert.
(10) Paragraph 41, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 2 bis 8 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist
anzuwenden.“
2. An den Paragraph 119, h wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Paragraph 18 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, tritt mit 15. Juni 2003 in Kraft.“
3. In Paragraph 131, Ziffer eins und 4 wird der Ausdruck „§ 18a Absatz 6, jeweils durch den Ausdruck „§ 18a Absatz 10,
ersetzt.
Artikel römisch fünf
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10) Die FMA ist verpflichtet, den sich auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses aus der
Abschreibung des von der Bundes-Wertpapieraufsicht übernommenen abnutzbaren Anlagevermögens
errechnenden Betrag bis zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres auf das vom Bundesministerium für
Finanzen bekannt zu gebende Konto dem Bund zu überweisen.“
Klestil
Schüssel