Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Bundesgesetz über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionshöchstmengengesetz-Luft, EG-L) Ziel des Gesetzes § 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen durch Festlegung nationaler Emissionshöchstmengen, um den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu verbessern. Geltungsbereich § 2. Dieses Bundesgesetz gilt für Emissionen von Schadstoffen aus anthropogenen Quellen. Es gilt nicht für Emissionen des internationalen Seeverkehrs und für Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus. Begriffsbestimmungen § 3. (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken. (2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Freisetzungen von Stoffen von einer Punkt-, Linien- oder diffusen Quelle in die Atmosphäre. (3) Nationale Emissionshöchstmengen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Höchstmengen eines Stoffes, die während eines Kalenderjahres emittiert werden dürfen. (4) Stickstoffoxide im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid. (5) Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle organischen Verbindungen mit Ausnahme von Methan, die sich aus menschlicher Tätigkeit ergeben und durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen können. (6) Lande- und Startzyklus ist ein Zyklus, der sich aus den folgenden Zeitspannen der jeweiligen Flugphasen ergibt: Landung 4 Minuten, Rollen/Leerlauf 26 Minuten, Start 0,7 Minuten, Steigphase 2,2 Minuten. Nationale Emissionshöchstmengen § 4. Ab dem Jahr 2010 dürfen die Emissionsmengen der in der Anlage 1 genannten Luftschadstoffe die in dieser Anlage festgelegten Mengen nicht mehr überschreiten. Emissionsinventuren und -prognosen § 5. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für jedes Kalenderjahr Emissionsinventuren für die in der Anlage 1 genannten Schadstoffe zu erstellen und bis

Ziffer 31 Dezember des Folgejahres der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur zu übermitteln. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die in der Anlage 1 genannten Schadstoffe eine Emissionsprognose für das Jahr 2010 zu erstellen und diese jährlich zu aktualisieren. Die erstmalig erstellte Emissionsprognose ist ehestens, die jährlich aktualisierten Emissionsprognosen sind bis 31. Dezember jeden Kalenderjahres an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur zu übermitteln. (3) Die Erstellung der Inventuren nach Absatz 1 und der Prognosen nach Absatz 2 sind unter Anwendung der Verfahren, die im Rahmen des UN/ECE-Übereinkommens über weiträumige, grenzüberschreitende Luftverunreinigung, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,, vereinbart wurden, durchzuführen. Nationale Programme § 6. (1) Die Bundesregierung hat ein Programm zur fortschreitenden Verminderung der nationalen Emissionen der in Anlage 1 genannten Schadstoffe mit dem Ziel zu erstellen, bis Ende 2010 die Emissionshöchstmengen in Anlage 1 einzuhalten oder zu unterschreiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Das Programm umfasst Informationen über eingeführte und geplante Politiken und Maßnahmen sowie quantifizierte Schätzungen der Auswirkungen dieser Politiken und Maßnahmen auf die Schadstoffemissionen im Jahr 2010. Ebenso sind erwartete erhebliche Veränderungen der geographischen Verteilung der nationalen Emissionen anzugeben. (2) Die Bundesregierung hat bis spätestens 1. Oktober 2006 das Programm gemäß Absatz eins, zu aktualisieren und zu überarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Programme gemäß Absatz eins und 2 der Öffentlichkeit und relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung. Die dabei zur Verfügung gestellten Informationen müssen klar, verständlich und leicht zugänglich sein. (4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt das nach Absatz eins, erstellte Programm ehestens und das nach Absatz 2, aktualisierte Programm bis spätestens 31. Dezember 2006 an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur. Zusammenarbeit mit Drittländern § 7. Zur Verwirklichung des Zieles gemäß Paragraph eins, setzt die Bundesregierung ihre bisherige bi- und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen im Bereich der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung sowie im Hinblick auf eine Verbesserung der Grundlagen für Emissionsverminderungen fort. Vollziehung § 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Bezugnahme auf Richtlinien § 9. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001, ABl. Nr. L 309/22 vom 27. November 2001, über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe umgesetzt. Anlage 1 Nationale Höchstmengen der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und Ammoniak

Artikel römisch II Änderung des Ozongesetzes Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, (Ozongesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter,“ durch die Wortfolge „einschließlich der Erfassung von meteorologischen Parametern, NO2 und anderen Ozon-Vorläufersubstanzen,“ ersetzt. 2. Paragraph 3, Absatz eins, lautet: „(1) Die Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland), Vorhegg (Kärnten) sowie an mindestes zwei weiteren Standorten im Bundesgebiet haben sie sich der Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.“ 3. In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „der in der Anlage 1 für die Vorwarnstufe angegebenen Warnwerte“ durch die Wortfolge „der Informationsschwelle gemäß Anlage 1“ ersetzt. 4. Paragraph 4, lautet: „§ 4. (1) Das Umweltbundesamt hat täglich und, soweit dies zweckmäßig und praktisch möglich ist, stündlich aktualisierte Daten über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon mittels geeigneter Medien, wie beispielsweise dem Internet, zu veröffentlichen. Die dafür benötigten Daten sind mittels des Datenverbundes gemäß Paragraph 5, durch die Landeshauptleute zur Verfügung zu stellen. Es hat weiters einen täglichen Bericht, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Einstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 für jedes Ozon-Überwachungsgebiet zu enthalten. (2) Der Landeshauptmann hat von 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die in seinem Land an den Messstellen gemessene Belastung der Luft mit bodennahem Ozon zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Einstundenmittelwerte der letzten 24 Stunden, die Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1 sowie der langfristigen Ziele für den Gesundheitsschutz gemäß Anlage 3 zu enthalten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß Paragraph 39, Absatz eins, der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 344/2001, veröffentlicht werden. (3) Der Landeshauptmann hat im ersten Halbjahr des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen. Dabei sind jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen vorangegangenen Mittelungszeitraum, der Zielwerte gemäß Anlage 2 anzugeben. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß Paragraph 41, Absatz eins, der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. römisch II Nr. 358/1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2001,, veröffentlicht werden. (4) Das Umweltbundesamt hat jeweils bis 30. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht über die Ozonbelastung jedes Jahres zu veröffentlichen, in dem jedenfalls Überschreitungen der Informations- und Alarmschwelle gemäß Anlage 1, Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 und, für den jeweiligen Mittelungszeitraum, Überschreitungen der Zielwerte gemäß Anlage 2 dargestellt werden. Bei einer Überschreitung der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 bzw. der Zielwerte gemäß Anlage 2 sind die Gründe für diese Überschreitung anzugeben; dabei ist insbesondere der Anteil der grenzüberschreitenden Belastung und jener von regionalen Emissionen in den jeweiligen Ozon-Überwachungsgebieten zu bewerten. Der Bericht kann als Teil des Berichts gemäß Paragraph 41, Absatz 2, der Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2001,, veröffentlicht werden. (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt sowie Art und Zeitpunkt der Verlautbarung der Berichte nach Abs. 1 bis 4 zu erlassen.“ 5. Paragraph 6, lautet: „§ 6. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die Werte für die Immissionskonzentration von Ozon für die Informationsschwelle und die Alarmschwelle festgelegt.“

Ziffer 6 Paragraph 7 und seine Überschrift lauten: „Feststellung von Überschreitungen § 7. Der Landeshauptmann hat die Überschreitung der Informationsschwelle und der Alarmschwelle für sein Gebiet, das Teil des betreffenden Ozon-Überwachungsgebietes ist, festzustellen, wenn der jeweilige Wert gemäß Anlage 1 an zumindest einer Messstelle eines Ozon-Überwachungsgebietes überschritten wurde.“ 7. Paragraph 8, Absatz eins, lautet: „ (1) Der Landeshauptmann hat die Bevölkerung über die Überschreitung der Informationsschwelle bzw. der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unverzüglich zu informieren.“ 8. Paragraph 8, Absatz 3, lautet: „(3) Die Information gemäß Absatz eins, hat insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, des Privatfernsehens und des privaten Hörfunks, jeweils unter Beachtung der für die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vorgesehenen näheren Bestimmungen, zu erfolgen. Die Information über die Ozonbelastung sowie die Prognose über die zu erwartende Ozonentwicklung sind während der Dauer der Überschreitung des jeweiligen Schwellenwerts mehrmals täglich zu aktualisieren.“ 9. In Paragraph 8, Absatz 4, wird im ersten Satz die Wortfolge „Auslösung der Warnstufen“ durch die Wortfolge „Überschreitung der Informationsschwelle bzw. der Alarmschwelle“ ersetzt und im letzten Satz entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz“. 10. Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt: „§ 8a. Bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 in Gebieten nahe der Staatsgrenze hat der Landeshauptmann der zuständigen Behörde des Nachbarstaates nach Möglichkeit umgehend die entsprechenden Informationen zu übermitteln.“ 11. In Paragraph 9, wird die Wortfolge „Auslösung der Warnstufen römisch eins und II“ durch die Wortfolge „Überschreitung der Alarmschwelle“ ersetzt. 12. Paragraph 10, samt Überschrift lautet: „Entwarnung § 10. Sobald die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle gemäß Anlage 1 an allen Messstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten wird und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist, hat der Landeshauptmann die Bevölkerung darüber zu informieren. Dies hat in gleicher Weise wie die Information gemäß Paragraphen 8 und 9 zu erfolgen.“ 13. Die Überschrift des römisch II. Abschnitts lautet: „Immissions- und Reduktionsziele sowie Maßnahmen zur Absenkung der Ozonvorläufersubstanzen“ 14. Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt: „Zielwerte und langfristige Ziele für die Immissionskonzentration von Ozon § 10a. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum Schutz der Vegetation gelten im gesamten Bundesgebiet die Zielwerte gemäß Anlage 2 und die langfristigen Ziele gemäß Anlage 3.“ 15. Paragraph 12, lautet: „§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals für das Jahr 2003, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immission von Ozon und der Emissionen von Ozon- Vorläufersubstanzen sowie die nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen zur Emissionsreduktion und deren Erfolg vorzulegen. Der Bericht kann in Verbindung mit dem Bericht gemäß Paragraph 23, Absatz eins, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, erstellt und vorgelegt werden.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Artikel 10, der Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 zu übermitteln.“ 16. Paragraph 13 und seine Überschrift lauten: „Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte und langfristigen Ziele § 13. (1) Die Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet, ein Programm auszuarbeiten, um die Zielwerte ab dem Jahr 2010 einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Die Landeshauptleute, insbesondere jener Bundesländer, in denen die von den Überschreitungen betroffenen Ozon-Überwachungsgebiete liegen, sind um Vorschläge für entsprechende Maßnahmen zu ersuchen. In dem Programm sind insbesondere die Maßnahmen des Programms, das gemäß Artikel eins, Paragraph 6, EG-L zu erstellen ist, zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Maßnahmen sind die Grundsätze des Paragraph 11, IG-L sinngemäß anzuwenden. (2) Die Bundesregierung hat für jene Ozon-Überwachungsgebiete, für die in den Jahresberichten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, für das Jahr 2003 eine Überschreitung eines langfristigen Ziels gemäß Anlage 3 ausgewiesen wurde, oder gegebenenfalls für das gesamte Bundesgebiet einen Plan auszuarbeiten, um diese Ziele langfristig einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. Der Plan muss zumindest mit allen im Programm gemäß Absatz eins, vorgesehenen Maßnahmen im Einklang stehen und sich auf relevante Regelungen der Europäischen Gemeinschaft stützen. (3) Wird in den Jahresberichten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, für die Jahre nach 2003 eine Überschreitung eines Zielwerts gemäß Anlage 2 oder eines langfristigen Ziels gemäß Anlage 3 für ein Ozon-Überwachungsgebiet ausgewiesen, für das bis dahin noch keine Überschreitung ausgewiesen worden war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Programm gemäß Abs. 1 bzw. den Plan gemäß Absatz 2, auf allfällige notwendige Ergänzungen zu prüfen; gegebenenfalls hat die Bundesregierung das Programm gemäß Absatz eins, bzw. den Plan gemäß Absatz 2, zu ergänzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordination durch. (4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt das Programm gemäß Absatz eins und den Plan gemäß Absatz 2, sowie allfällige Ergänzungen gemäß Absatz 3, der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung. Das Programm muss zumindest alle in Anhang römisch IV der Richtlinie 1996/62/EG vom 27. September 1996 genannten Informationen enthalten. (5) Die Bundesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Umsetzung des Programmes gemäß Absatz 1 und des Planes gemäß Absatz 2 zu ergreifen. (6) In den Ozon-Überwachungsgebieten, in denen keine Überschreitungen der langfristigen Ziele gemäß Anlage 3 auftreten, ist die Ozonkonzentration in der Luft durch Maßnahmen der Gebietskörperschaften unter den langfristigen Zielen zu halten, soweit dies meteorologische Faktoren und der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung zulassen.“ 17. Paragraph 14, entfällt. 18. Paragraph 15, Absatz eins, lautet: „(1) Der Landeshauptmann hat einen Aktionsplan für Sofortmaßnahmen zu erstellen, wenn das Risiko einer Überschreitung der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 für mindestens drei aufeinander folgende Stunden besteht und ein nennenswertes Potential zur Verringerung dieses Risikos oder zur Verringerung der Dauer oder des Ausmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle gegeben ist. Erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist der Aktionsplan von den betroffenen Landeshauptmännern gemeinsam zu erstellen. Die Erstellung eines Aktionsplanes kann entfallen, wenn nachgewiesen wird, dass die Maßnahmen gemäß Absatz eins a, kein nennenswertes Potential besitzen, um das Risiko, die Dauer bzw. das Ausmaß der Überschreitung der Alarmschwelle zu reduzieren.“ 19. Nach Paragraph 15, Absatz eins, werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Der Aktionsplan gemäß Absatz eins, hat abgestufte Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen von Ozon-Vorläufersubstanzen zu enthalten, um das Risiko, die Dauer bzw. das Ausmaß der Überschreitung der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 zu reduzieren, sowie Kriterien zu deren Inkraft- und Außerkraftset-

zen Bei der Auswahl der Maßnahmen sind das Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe, der Anteil der Emittenten an der Belastung und die Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs, sowie der meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes zu berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung eines Aktionsplans für Sofortmaßnahmen sind Beispiele von Maßnahmen, die in die Leitlinien nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 aufgenommen wurden, und die in Absatz 2, aufgeführten Maßnahmen zu berücksichtigen. (1b) Der Landeshauptmann stellt den Inhalt der Aktionspläne und die Ergebnisse einer allfälligen Prüfung des Potentials von Maßnahmen gemäß Absatz eins a,, sowie Informationen über die Durchführung der Pläne der Öffentlichkeit sowie relevanten Organisationen, wie Umweltorganisationen, zur Verfügung.“ 20. In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Anordnungen nach Absatz eins, Ziffer 2, können“ durch „Der Aktionsplan gemäß Absatz eins, kann“ ersetzt. 21. In Paragraph 15, Absatz 3, wird nachstehender Satz als erster eingefügt: „(3) Bei Eintreten der in einem Aktionsplan vorgesehenen Kriterien hat der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Belastung die entsprechenden Maßnahmen aus dem Aktionsplan in Kraft bzw. außer Kraft zu setzen.“ 22. Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, lautet: „2. Fahrzeuge, die den in einer Verordnung nach Absatz 4 a, festgelegten Anforderungen entsprechen,“ 23. In Paragraph 15, Absatz 4 Ziffer 4, wird die Wortfolge „des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ durch die Wortfolge „des Wehrgesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146,“ ersetzt. 24. Paragraph 15, Absatz 4a lautet: „(4a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über Fahrzeuge mit besonders niedrigen Luftschadstoffemissionen, deren Benutzung auch bei aufrechten Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins, gerechtfertigt ist, und über deren Kennzeichnung festsetzen.“ 25. Paragraph 15, Absatz 4b entfällt. 26. Paragraph 15 a, Absatz eins, lautet: „(1) Nach Inkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß Paragraph 15, Absatz 3, hat der Landeshauptmann, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Information gemäß Paragraph 8,, die gemäß Paragraph 15, vorgesehenen Verordnungen kundzumachen. Nach Außerkraftsetzen der Maßnahmen eines Aktionsplans gemäß Paragraph 15, Abs. 3 hat der Landeshauptmann die Aufhebung der gemäß Paragraph 15, vorgesehenen Verordnungen kundzumachen.“ 27. Paragraph 18, lautet: „§ 18. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. (2) Mit der Vollziehung des Paragraph 15, Absatz 4 a, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. (3) Mit der Vollziehung der Paragraphen 11 und 13 ist die Bundesregierung betraut.“ 28. Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift eingefügt: „Bezugnahme auf Richtlinien § 18a. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2002 über den Ozongehalt der Luft, ABl. Nr. L 67/14 vom 9. März 2002 umgesetzt.“

Ziffer 29 Anlage 1 lautet: „Anlage 1 (zu Paragraph 6,) Informations- und Warnwerte für Ozon Informationsschwelle 180 µg/m³ als Einstundenmittelwert (stündlich gleitend) Alarmschwelle 240 µg/m³ als Einstundenmittelwert (stündlich gleitend) Bei den Konzentrationsangaben in µg/m³ ist das Volumen auf eine Temperatur von 293 K und einen Druck von 101,3 kPa zu normieren. Anmerkung: Die Informationsschwelle ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen besteht. Die Alarmschwelle ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für die Gesamtbevölkerung besteht.“ 30. Anlage 2 lautet: „Anlage 2 (zu Paragraph 10 a,) Zielwerte für Ozon ab dem Jahr 2010 Zielwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit: 120 µg/m³ als höchster Achtstundenmittelwert eines Tages; dürfen im Mittel über drei Jahre an nicht mehr als 25 Tagen pro Kalenderjahr überschritten werden. Zielwert für den Schutz der Vegetation: AOT40 von 18000 µg/m³. h, berechnet aus den Einstundenmittelwerten von Mai bis Juli, gemittelt über fünf Jahre. Bei den Konzentrationsangaben in µg/m³ ist das Volumen auf eine Temperatur von 293 K und einen Druck von 101,3 kPa zu normieren. Der Achtstundenmittelwert ist gleitend aus Einstundenmittelwerten zu berechnen; jeder Achtstundenmittelwert gilt für den Tag, an dem der Mittelungszeitraum endet. AOT40 bedeutet die Summe der Differenzen zwischen den Konzentrationen über 80 µg/m³ als Einstundenmittelwerte und 80 µg/m³ unter ausschließlicher Verwendung der Einstundenmittelwerte zwischen 8 und 20 Uhr MEZ.“ 31. Nach Anlage 2 ist folgende Anlage 3 einzufügen: „Anlage 3 (zu Paragraph 10 a,) Langfristige Ziele für Ozon für das Jahr 2020 Langfristiges Ziel für den Schutz der menschlichen Gesundheit: 120 µg/m³ als höchster Achtstundenmittelwert eines Tages innerhalb eines Kalenderjahres. Langfristiges Ziel für den Schutz der Vegetation: AOT40 von 6000 µg/m³. h, berechnet aus den Einstundenmittelwerten von Mai bis Juli. Bei den Konzentrationsangaben in µg/m³ ist das Volumen auf eine Temperatur von 293 K und einen Druck von 101,3 kPa zu normieren. Der Achtstundenmittelwert ist gleitend aus Einstundenmittelwerten

Sub-Litera, z, u berechnen; jeder Achtstundenmittelwert gilt für den Tag, an dem der Mittelungszeitraum endet. AOT40 bedeutet die Summe der Differenzen zwischen den Konzentrationen über 80 µg/m³ als Einstundenmittelwerte und 80 µg/m³ unter ausschließlicher Verwendung der Einstundenmittelwerte zwischen 8 und 20 Uhr MEZ.“ Artikel römisch III Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz- Luft, IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht entfällt die Wortfolge „Anlage 3: Ozon“ 2. In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge „in den Anlagen 1, 2, 3 und 5“ durch die Wortfolge „in den Anlagen 1, 2 und 5“ ersetzt. 3. Paragraph 3, Absatz 2, entfällt. 4. In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Anlagen 1, 2 und 3“ durch die Wortfolge „Anlagen 1 und 2“ ersetzt. 5. Paragraph 5, Absatz eins, lautet: „(1) Die Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland), Vorhegg (Kärnten) sowie an mindestes zwei weiteren Standorten im Bundesgebiet haben sie sich der Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.“ 6. Paragraph 7, lautet: „§ 7. Sofern an einer gemäß Paragraph 5, betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, Litera c,) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts auf 1. einen Störfall oder 2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission zurückzuführen ist.“ 6a. In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „neun“ ersetzt. 6b. In Paragraph 10, Absatz eins, lautet der erste Satz: „Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) hat der Landeshauptmann 1. auf Grundlage der Statuserhebung (Paragraph 8,), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (Paragraph 9,) sowie 2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und 6 innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen.“ 7. Paragraph 10, Absatz 7 entfällt. 8. Paragraph 14, Absatz 2 Ziffer 9 lautet: „9. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht im Maßnahmenkatalog (Paragraph 10,) für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.“ 9. Paragraph 14, Absatz 3 lautet: „(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Absatz 2, Z 9 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der

Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Absatz 4, zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate zu gewähren. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.“ 10. Paragraph 14, Absatz 6 letzter Satz lautet: „Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten die Paragraph 44, Absatz eins,, 3 und 4, 48, 51 und 54 StVO 1960.“ 11. In Paragraph 14, wird nach Absatz 6 nachstehender Absatz 7 eingefügt: „(7) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die gegen Maßnahmen des Absatzes 1 verstoßen, an der Lenkung oder Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, Zwangsmaßnahmen wie die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, das Absperren oder die Einstellung des Fahrzeuges, das Anlegen technischer Sperren, die Abnahme des Führerscheines und dergleichen anzuwenden.“ 12. In Paragraph 20, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 71 a, Gewerbeordnung 1994)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002)“ ersetzt. 13. In Paragraph 21, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz nachstehender Satz eingefügt: „In der Verordnung können auch Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere der Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002), für die genehmigungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile festgelegt werden.“ 14. Paragraph 21 a, lautet: „§ 21a. (1) Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996, ABl. Nr. L 257/26 vom 10. Oktober 1996 über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer 4,, 39 Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3,, 43 Abs. 3, 47 Absatz 3 und 51 Absatz eins,, 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der Paragraphen 39, Abs. 4 und 5, 40 und 43 Absatz 4, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang römisch eins Nummer 6.6 der IPPC-Richtlinie können die Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einer Kosten-Nutzen-Analyse Rechnung tragen. (3) Die Behörde hat das luftreinhalterechtliche Verfahren zur Genehmigung von in Absatz eins, genannten IPPC-Anlagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach einem landesrechtlichen IPPC-Gesetz, eine Genehmigung oder Anzeige hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Anlage erforderlich ist. (4) Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Absatz eins, hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 57, AWG 2002 sind sinngemäß anzuwenden. (5) Hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist Paragraph 60, AWG 2002 sinngemäß anzuwenden. (6) Eine bestehende IPPC-Anlage gemäß Absatz eins, hat den Anforderungen der Paragraphen 43, Absatz 3 und 47 Abs. 3 AWG 2002, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Paragraph 57, Absatz eins, AWG 2002 gilt sinngemäß.“ 15. In Paragraph 22, wird die Wortfolge „Anlagen 1, 2 und 3“ durch die Wortfolge „Anlagen 1 und 2“ ersetzt. 16. Paragraph 24,, zweiter Satz lautet: „Die Emissionsbilanzen sind jedenfalls für alle Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegt sind, zu erstellen; Paragraph 9, Absatz 3, gilt sinngemäß.“

Ziffer 17 In Paragraph 28, Absatz eins, wird die Wortfolge „Anlagen 1, 2 und 3“ durch die Wortfolge „Anlagen 1 und 2“ ersetzt. 18. In Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „befolgt“ folgende Wortfolge angefügt: „oder eine Anlage gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt“. 19. In Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „§ 16 Absatz eins, Ziffer 4,,“ die Wortfolge „den Bestimmungen des § 21a Absatz 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß Paragraph 26, b Absatz 2 “, eingefügt. 20. In Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach Litera d, der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera e, angefügt: „e) einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, nicht nachkommt;“ 21. Paragraph 31, Absatz eins, lautet: „(1) Durch dieses Bundesgesetz wird das Ozongesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.“ 22. In Paragraph 31, Absatz 2, wird die Wortfolge „Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305“ durch die Wortfolge „Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146“ ersetzt. 23. Anlage 3 entfällt. Artikel römisch IV In-Kraft-Treten § 1. (1) Artikel römisch eins dieses Bundesgesetzes tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft. (2) Artikel römisch II und römisch III dieses Bundesgesetzes treten mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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