Auf Grund des § 19 Abs. 7 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2003, § 69a Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2003, § 117 Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2003, § 7 Abs. 2 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 sowie BGBl. I Nr. 34/2002 (VfGH), und § 35 Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2002, wird verordnet:
Artikel I
Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
1. die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sowie
2. die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 WAG.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Ist-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß § 18 FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.
2. Verrechnung von Vorauszahlungen: Die Verrechnung der durch die Vorauszahlungspflichtigen für ein FMA-Geschäftsjahr jeweils im Voraus zu leistenden Zahlungen.
3. Kostenpflichtige (Ist-Verrechnung): Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllen.
4. Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfüllen.
Ist-Kostenverrechnung
Kostenpflicht
§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
1. Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben;
2. Kostenpflichtige gemäß § 117 Abs. 1 VAG, denen eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 VAG erteilt wurde;
3. Kostenpflichtige gemäß § 7 Abs. 1 WAG,
a) die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 10 WAG getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder
Auf Grund des Paragraph 19, Absatz 7, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,, Paragraph 69 a, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,, Paragraph 117, Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,, Paragraph 7, Absatz 2, Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2002, (VfGH), und Paragraph 35, Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2002,, wird verordnet:
Artikel römisch eins
Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
1. die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sowie
2. die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WAG.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Ist-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß Paragraph 18, FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.
2. Verrechnung von Vorauszahlungen: Die Verrechnung der durch die Vorauszahlungspflichtigen für ein FMA-Geschäftsjahr jeweils im Voraus zu leistenden Zahlungen.
3. Kostenpflichtige (Ist-Verrechnung): Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllen.
4. Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, erfüllen.
Ist-Kostenverrechnung
Kostenpflicht
§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind:
1. Kostenpflichtige gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben;
2. Kostenpflichtige gemäß Paragraph 117, Absatz eins, VAG, denen eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VAG erteilt wurde;
3. Kostenpflichtige gemäß Paragraph 7, Absatz eins, WAG,
a) die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Paragraph 10, WAG getätigt haben (meldepflichtige Institute), oder
b) derenLitera b meldepflichtige Instrumente zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einem gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmen zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder
c) denen eine Konzession nach § 19 WAG zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG erteilt wurde, sowie Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben (Wertpapierdienstleistungsunternehmen);
4. Kostenpflichtige gemäß § 35 PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach § 8 PKG verfügt haben.
(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
§ 4. (1) Die FMA hat den gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
(2) Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen.
§ 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:
1. für den Rechnungskreis 1: § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 BWG,
2. für den Rechnungskreis 2: § 117 Abs. 2 VAG, in Verbindung mit § 83 Abs. 1 VAG,
3. für den Rechnungskreis 3: §§ 7 Abs. 1 und 2, 10, 23 und 23a WAG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 15 sowie
4. für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der 6. Monats¬ausweisverordnung, BGBl. II Nr. 447/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2002, vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Behördliche Festsetzung der Datenbasis
§ 7. (1) Werden der FMA die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so hat die FMA die Basis zur Berechnung der Kosten festzusetzen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.
meldepflichtige Instrumente zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einem gemäß Paragraph 2, BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmen zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten), oder
c) denen eine Konzession nach Paragraph 19, WAG zur Erbringung von Dienstleistungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, BWG erteilt wurde, sowie Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG durchgeführt haben (Wertpapierdienstleistungsunternehmen);
4. Kostenpflichtige gemäß Paragraph 35, PKG, die über eine Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse nach Paragraph 8, PKG verfügt haben.
(2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen.
(3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (Paragraph 10, Ziffer eins bis 3) für das Folgejahr hinzuzurechnen.
§ 4. (1) Die FMA hat den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
(2) Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen.
§ 5. Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.
Datenmeldungen
§ 6. (1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:
1. für den Rechnungskreis 1: Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, BWG,
2. für den Rechnungskreis 2: Paragraph 117, Absatz 2, VAG, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, VAG,
3. für den Rechnungskreis 3: Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 10, 23 und 23 a WAG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 15, sowie
4. für den Rechnungskreis 4: Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß Paragraph 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß Paragraph 9, sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der 6. Monats¬ausweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2002,, vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Absatz 2 Punkt (, 4,) Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Behördliche Festsetzung der Datenbasis
§ 7. (1) Werden der FMA die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so hat die FMA die Basis zur Berechnung der Kosten festzusetzen.
(2) In den Fällen des Absatz eins, hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.
(3)Absatz 3,Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so ist die FMA berechtigt den Kostenanteil
1. eines Kreditinstituts mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG;
2. einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 5;
3. einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag;
4. eines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach § 11 festzusetzen.
(4) Im Falle des Abs. 3 ist die FMA berechtigt den Kostenanteil eines gemäß § 19 WAG konzessionierten Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 19 Abs. 3 WAG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.
(5) Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 100 Euro festgesetzt.
Fristen und Zahlungsart
§ 8. (1) Die gemäß § 4 vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.
(2) Die FMA hat Guthaben gemäß § 19 Abs. 5 FMABG innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
Verrechnung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungspflicht
§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen.
(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.
(3) § 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeiträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.
Artikel II
Besonderer Teil (Rechnungskreis 3)
Allgemeine Grundsätze der Kostentragung
§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
1. Meldepflichtige Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (Subrechnungskreis 1);
2. Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b (Subrechnungskreis 2);
3. Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c (Subrechnungskreis 3).
Mindestpauschale
§ 11. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 100 Euro pro Kostenvorschreibung und Kostenpflichtigen, so hat die Kostenvorschreibung hinsichtlich der Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 und 2 zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der FMA für volle 100 Euro zu erfolgen.
(2) Die FMA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten einen Mindestpauschalbetrag von 100 Euro je Kostenpflichtigen anzusetzen und rechnerische Überschüsse so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei hierbei meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute andererseits, jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3) Die Mindestpauschale für Wertpapierdienstleistungsunternehmen beträgt 250 Euro
Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so ist die FMA berechtigt den Kostenanteil
1. eines Kreditinstituts mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 69 a, Absatz 4, BWG;
2. einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß Paragraph 117, Absatz 3, VAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5,;
3. einer Pensionskasse mit dem sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, PKG ergebenden Betrag;
4. eines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach Paragraph 11, festzusetzen.
(4) Im Falle des Absatz 3, ist die FMA berechtigt den Kostenanteil eines gemäß Paragraph 19, WAG konzessionierten Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, WAG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. Paragraph 16, bleibt hierbei unberührt.
(5) Die betragliche Mindestgebühr gemäß Paragraph 117, Absatz 3, VAG wird mit 100 Euro festgesetzt.
Fristen und Zahlungsart
§ 8. (1) Die gemäß Paragraph 4, vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.
(2) Die FMA hat Guthaben gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
Verrechnung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungspflicht
§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen.
(2) Die FMA hat den gemäß Absatz eins, Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgesetzten Termine sowie die in Paragraph 5, festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.
(3) Paragraph 7, gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeiträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.
Artikel römisch zwei
Besonderer Teil (Rechnungskreis 3)
Allgemeine Grundsätze der Kostentragung
§ 10. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:
1. Meldepflichtige Institute gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (Subrechnungskreis 1);
2. Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, (Subrechnungskreis 2);
3. Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, (Subrechnungskreis 3).
Mindestpauschale
§ 11. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 100 Euro pro Kostenvorschreibung und Kostenpflichtigen, so hat die Kostenvorschreibung hinsichtlich der Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer eins und 2 zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der FMA für volle 100 Euro zu erfolgen.
(2) Die FMA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten einen Mindestpauschalbetrag von 100 Euro je Kostenpflichtigen anzusetzen und rechnerische Überschüsse so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei hierbei meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute andererseits, jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3) Die Mindestpauschale für Wertpapierdienstleistungsunternehmen beträgt 250 Euro
Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)
§ 12. (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Abs. 2 bis 4 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrunde liegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln.
(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (§ 25 Abs. 10 Z 5 BWG) und die nicht gemäß § 25 Abs. 13 BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Abs. 1 genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber nicht meldepflichtig im Sinne des § 11 der Wertpapier-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 258/2002 in der jeweils geltenden Fassung, ist und als beteiligtes Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 WAG das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Abs. 1, 3 und 4. Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 31. März des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
(3) Handelt es sich bei dem Instrument, auf das sich das gemeldete Geschäft bezieht, um Schuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen oder Commercial Papers, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 1,2 vH.
(4) Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß § 56 Abs. 1 BörseG oder als Market Maker in Instrumenten gemäß § 12 Abs. 3 abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Abs. 1 auf 2,9 vH. Die letztgenannten Market-Maker-Geschäfte werden auf Grund publizierter An- und Verkaufskurse abgeschlossen, zwischen denen jeweils eine maximale Spanne von 0,2 vH des Mittelwertes zwischen An- und Verkaufsgebot liegt.
(5) Eine kumulative Anwendung der Abs. 2 und 3 findet statt. Eine weitere kumulative Anwendung der Abs. 2 bis 4 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzung mehrerer der vorgenannten Absätze erfüllt.
§ 13. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 12 Abs. 1 bis 4 zu gewichten sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind die Euro-, Referenz- und Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) des Geschäftsabschlusstages heranzuziehen. Ist für eine Währung kein Euro-, Referenz- und Wechselkurs der EZB verfügbar, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) veröffentlichte Kurs zum Letzten des Monats, in dem der Geschäftsabschlusstag liegt, heranzuziehen.
Subrechnungskreis 2 (Emittenten)
§ 14. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 2 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einer gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens amtlich notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die amtlich notierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente (Aktien und Anleihen) mit 100 vH zu gewichten sind, sofern nicht § 12 Abs. 3 anwendbar ist.
(2) Das gemäß § 2 BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierte Börseunternehmen hat der FMA die entsprechenden Referenzdaten bis zum 31. März des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings, Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte) und Umreihungen von und in den amtlichen Handel bzw. geregelten Freiverkehr, zur Verfügung zu stellen.
Subrechnungskreis 1 (Meldepflichtige Institute)
§ 12. (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Absatz 2 bis 4 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrunde liegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln.
(2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 5, BWG) und die nicht gemäß Paragraph 25, Absatz 13, BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Absatz eins, genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber nicht meldepflichtig im Sinne des Paragraph 11, der Wertpapier-Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2002, in der jeweils geltenden Fassung, ist und als beteiligtes Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, WAG das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Absatz eins, 3 und 4, Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der FMA bis zum 31. März des Folgejahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen.
(3) Handelt es sich bei dem Instrument, auf das sich das gemeldete Geschäft bezieht, um Schuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen oder Commercial Papers, so verringert sich das Gewicht gemäß Absatz eins, auf 1,2 vH.
(4) Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß Paragraph 56, Absatz eins, BörseG oder als Market Maker in Instrumenten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Absatz eins, auf 2,9 vH. Die letztgenannten Market-Maker-Geschäfte werden auf Grund publizierter An- und Verkaufskurse abgeschlossen, zwischen denen jeweils eine maximale Spanne von 0,2 vH des Mittelwertes zwischen An- und Verkaufsgebot liegt.
(5) Eine kumulative Anwendung der Absatz 2 und 3 findet statt. Eine weitere kumulative Anwendung der Absatz 2 bis 4 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzung mehrerer der vorgenannten Absätze erfüllt.
§ 13. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer eins, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 4 zu gewichten sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind die Euro-, Referenz- und Wechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) des Geschäftsabschlusstages heranzuziehen. Ist für eine Währung kein Euro-, Referenz- und Wechselkurs der EZB verfügbar, so ist der von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) veröffentlichte Kurs zum Letzten des Monats, in dem der Geschäftsabschlusstag liegt, heranzuziehen.
Subrechnungskreis 2 (Emittenten)
§ 14. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den inländischen börslichen Geldumsätzen der meldepflichtigen Instrumente, zu ermitteln, die im betreffenden Kalenderjahr an einer gemäß Paragraph 2, BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens amtlich notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren. Die FMA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben des gemäß Paragraph 2, BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierten Börseunternehmens über die amtlich notierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente (Aktien und Anleihen) mit 100 vH zu gewichten sind, sofern nicht Paragraph 12, Absatz 3, anwendbar ist.
(2) Das gemäß Paragraph 2, BörseG zum Betrieb einer Wertpapierbörse konzessionierte Börseunternehmen hat der FMA die entsprechenden Referenzdaten bis zum 31. März des Folgejahres unter Berücksichtigung von neuen erstmaligen öffentlichen Zulassungen zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr (Initial Public Offerings, IPOs) sowie allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere Änderungen der ISI-Nummern, Delistings, Kapitalmaßnahmen (insbesondere Bezugsrechte) und Umreihungen von und in den amtlichen Handel bzw. geregelten Freiverkehr, zur Verfügung zu stellen.
Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungsunternehmen)
Meldepflicht
§ 15. Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 3 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten (Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr) des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 20 Abs. 4 WAG entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
Berechnung der Kostenbeiträge
§ 16. (1) Der Kostenanteil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG zu berücksichtigen.
(2) Allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.
Artikel III
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 17. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG (BGBl. Nr. 532/1993) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2003 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes – WAG (BGBl. Nr. 753/1996) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001 sowie BGBl. I Nr. 34/2002 (VfGH) anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG (BGBl. Nr. 569/1978) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2003 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG (BGBl. Nr. 281/1990) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2002 anzuwenden.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2003 anzuwenden.
(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes – BörseG (BGBl. Nr. 555/1989) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2003 anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO), BGBl. II Nr. 23/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 299/2000, außer Kraft.
(3) Der Ist-Kostenverrechnung für das Jahr 2002 ist das FMA-Rumpfgeschäftsjahr (1. April 2002 bis 31. Dezember 2002) zu Grunde zu legen.
Subrechnungskreis 3 (Wertpapierdienstleistungsunternehmen)
Meldepflicht
§ 15. Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten (Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr) des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 20, Absatz 4, WAG entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
Berechnung der Kostenbeiträge
§ 16. (1) Der Kostenanteil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG zu berücksichtigen.
(2) Allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß Paragraph 11, Absatz 3, nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach Paragraph 11, Absatz 2, auszugleichen.
Artikel römisch drei
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 17. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes – WAG Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2002, (VfGH) anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2002, anzuwenden.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003, anzuwenden.
(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes – BörseG Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003, anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kosten der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA-Kostenverordnung – BWA-KVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2000,, außer Kraft.
(3) Der Ist-Kostenverrechnung für das Jahr 2002 ist das FMA-Rumpfgeschäftsjahr (1. April 2002 bis 31. Dezember 2002) zu Grunde zu legen.
Grünbichler Pribil