Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien Artikel 2 Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel 3 Änderungen des Kartellgesetzes 1988 Artikel 4 Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953 Artikel 5 Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 Artikel 6 Änderungen des Atomhaftungsgesetzes 1999 Artikel 7 Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes Artikel 8 Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer Artikel 9 Änderungen des Bankwesengesetzes Artikel 10 Änderungen des Börsegesetzes Artikel 1 Durch Artikel 2, dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinien 2002/13/EG (ABl. Nr. L 077 vom 20. 3. 2002, S 17) und 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. 12. 2002, S 1) in österreichisches Recht umgesetzt. Artikel 2 Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG), Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, tritt an die Stelle des Zitates „§ 108a Ziffer eins, das Zitat „§ 108a Absatz eins, Ziffer eins, 2. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, lautet: „(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn 1. die Mitglieder des Vorstandes nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Die fachliche Eignung setzt ausreichende theoreti-
sche und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen, so genügen bei den weiteren Mitgliedern des Vorstands theoretische und praktische Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,“ 3. In Paragraph 4 a, Absatz eins, tritt an die Stelle des Zitates „"Art". 32b Absatz 4, zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Artikel 9, der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S 50)“ das Zitat „"Art". 59 Absatz 4, zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S 1)“. 4. In Paragraph 8 a, Absatz eins, entfallen der vierte und der fünfte Satz. 5. In Paragraph 10 a, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2 a, verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.“ 6. In Paragraph 13 b, Absatz eins und 3 wird nach dem ersten Satz jeweils folgender Satz eingefügt: „Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2 a, verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.“ 7. Im Paragraph 16, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2 a, verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind.“ 8. An Paragraph 17 c, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt: „(3) Erhebliche Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen der geänderten Rückversicherungsbedingungen auf die Höhe des Eigenmittelerfordernisses darzustellen. (4) Verträge, durch die versicherungstechnische Risken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.“ 8a. Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der jeweils geltenden Fassung sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen.“ 8b. Nach Paragraph 18, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch eine detaillierte Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich der verwendeten Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des Kapitalanlagerisikos einzuholen. Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu bestätigen. Diese Bestätigung und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen.“ 9. An Paragraph 18, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt: „(7) Die FMA kann einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festsetzen, um die Interessen der Versicherten in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 2 und 3 VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung zu wahren.
Ziffer 38 An Paragraph 129 h, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt: „(3) Paragraph 18, Absatz eins a, in der Fassung von Artikel 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003, ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende Produkte, mit denen die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung angeboten wird, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorlage der im letzten Satz geforderten Unterlagen an die FMA bis zum 30. September 2003 zu erfolgen hat. (4) Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Anlage D Abschnitt A Z 1 in der Fassung von Artikel 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003, eine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzen, haben das sich aus diesen Bestimmungen ergebende Eigenmittelerfordernis spätestens am 31. Dezember 2006 zu erfüllen.“ 39. Anlage D Abschnitt A Ziffer eins, lautet: „1. Die Eigenmittel müssen dem höheren der beiden folgenden Indizes, mindestens jedoch dem Eigenmittelerfordernis des letzten Geschäftsjahres multipliziert mit dem Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen; in jedem Fall ist dieser Quotient mit höchstens 100 vH zu begrenzen. a) Prämienindex: Der höhere Betrag der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten und indirekten Gesamtrechnung des letzten Geschäftsjahres wird herangezogen. Hierbei wird für die Luftfahrzeug- Haftpflichtversicherung, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Haftpflichtversicherung und die Allgemeine Haftpflichtversicherung (Ziffer 11 bis 13 der Anlage A) das 1,5fache der maßgeblichen Prämien zugrunde gelegt. Der so ermittelte Betrag wird in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 50 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 18 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 16 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. Der Prämienindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem durchschnittlichen Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen. b) Schadenindex: Die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der direkten und indirekten Gesamtrechnung der letzten drei Geschäftsjahre, für Versicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien der direkten Gesamtrechnung im letzten Geschäftsjahr mindestens zu 75 vH auf die Versicherungszweige Kredit-, Sturmschaden- und Hagelversicherung zusammengenommen entfallen, der letzten sieben Geschäftsjahre, werden in zwei Stufen unterteilt: in eine erste Stufe bis 35 Millionen Euro und in eine zweite Stufe für den 35 Millionen Euro übersteigenden Betrag. Auf die erste Stufe wird ein Satz von 26 vH, auf die zweite Stufe ein Satz von 23 vH angewendet; die beiden Ergebnisse werden zusammengezählt. Der Schadenindex ergibt sich durch Multiplikation dieser Summe mit dem durchschnittlichen Quotienten, der für die letzten drei Geschäftsjahre dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle abzüglich des Anteils der Rückversicherer zu den Aufwendungen für Versicherungsfälle ohne Abzug des Anteils der Rückversicherer entspricht; in jedem Fall ist dieser Quotient mit mindestens 50 vH anzusetzen.“ Artikel 3 Änderungen des Kartellgesetzes 1988 Das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1988 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 1988 – KartG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 131 aus 2002,, wird wie folgt geändert: In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ die Wortfolge „der Finanzmarktaufsichtsbehörde“.
Artikel 4 Änderungen des Versicherungssteuergesetzes 1953 Das Bundesgesetz vom 8. Juli 1953, betreffend die Erhebung einer Versicherungssteuer (Versicherungssteuergesetz 1953), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,, wird wie folgt geändert: § 6 Absatz 4 und 5 entfällt. Artikel 5 Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz 1958), Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert: § 188 entfällt. Artikel 6 Änderungen des Atomhaftungsgesetzes 1999 Das Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999 – AtomHG 1999), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert: In Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ die Wortfolge „der Finanzmarktaufsichtsbehörde“. Artikel 7 Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes Das Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 100 aus 2002,, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 2, lautet: „(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, im Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,, im Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977, und im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998, geregelt und der FMA zugewiesen sind.“ Artikel 8 Änderungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer Das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2002,, wird wie folgt geändert: § 6 Absatz 2, lautet: „(2) Die Auslobung ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen und von dieser im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Mit dieser Kundmachung wird die Auslobung verbindlich.“ Artikel 9 Änderungen des Bankwesengesetzes Das Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz eins, Ziffer 6, lautet: „6. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderes Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“ Artikel 10 Änderungen des Börsegesetzes Das Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 – BörseG), Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz eins, Ziffer 7, lautet: „7. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“
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