Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel I: Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz –
ZivMediatG)
Artikel II: Änderung des Ehegesetzes
Artikel III: Änderungen der Zivilprozessordnung
Artikel IV: Änderung der Strafprozessordnung
Artikel V: Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Artikel VI: Änderung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001
Artikel VII: Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Artikeln II bis VI
Artikel I
Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG)
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriff
§ 2 Regelungsgegenstand
§ 3 Bezeichnungen
II. Abschnitt:
Beirat für Mediation beim Bundesministerium für Justiz
§ 4 Einrichtung des Beirats
§ 5 Aufgaben des Beirats
§ 6 Sitzungen des Beirats
§ 7 Ausschuss für Mediation
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel I: Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz –
ZivMediatG)
Artikel II: Änderung des Ehegesetzes
Artikel III: Änderungen der Zivilprozessordnung
Artikel IV: Änderung der Strafprozessordnung
Artikel V: Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Artikel VI: Änderung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001
Artikel VII: Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Artikeln römisch zwei bis römisch sechs
Artikel römisch eins
Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG)
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriff
§ 2 Regelungsgegenstand
§ 3 Bezeichnungen
II. Abschnitt:
Beirat für Mediation beim Bundesministerium für Justiz
§ 4 Einrichtung des Beirats
§ 5 Aufgaben des Beirats
§ 6 Sitzungen des Beirats
§ 7 Ausschuss für Mediation
III. Abschnitt:
Liste der Mediatoren
§ 8 Führung der Liste
§ 9 Voraussetzungen der Eintragung
§ 10 Fachliche Qualifikation
§ 11 Antrag auf Eintragung
§ 12 Prüfung der Voraussetzungen
§ 13 Eintragung
§ 14 Streichung von der Liste
IV. Abschnitt:
Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators
§ 15 Allgemeine Rechte und Pflichten
§§ 16 und 17 Pflichten gegenüber den Parteien
§ 18 Verschwiegenheit, Vertraulichkeit
§ 19 Haftpflichtversicherung
§ 20 Fortbildung
§ 21 Mitteilungspflicht
V. Abschnitt:
§ 22 Hemmung von Fristen
VI. Abschnitt:
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
§ 23 Führung der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
§§ 24 und 25 Eintragung in die Liste
§ 26 Zeugnisse
§ 27 Berichtspflicht
§ 28 Streichung von der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
VII. Abschnitt:
§§ 29 und 30 Verordnungsermächtigungen
VIII. Abschnitt:
§§ 31 und 32 Strafbestimmungen
IX. Abschnitt:
§§ 33 bis 36 Schluss- und Übergangsbestimmungen
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriff
§ 1. (1) Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich
ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen
den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres
Konfliktes zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung
an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.
Regelungsgegenstand
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung eines Beirats für Mediation, die Voraussetzungen
und das Verfahren für die Eintragung von Personen in die Liste der eingetragenen Mediatoren,
die Führung dieser Liste, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen
und Lehrgängen für Mediation in Zivilrechtssachen, die Führung dieser Liste, die Rechte
und Pflichten der eingetragenen Mediatoren sowie die Hemmung von Fristen durch die Mediation in
Zivilrechtssachen.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen
freier Berufe, auch bei Ausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sowie in die gesetzlichen Aufgaben
der Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt nicht eingegriffen. Gleiches gilt für die Voraussetzungen der
Berufsausübung und die Tätigkeit der Bewährungshilfe in Strafsachen sowie für die Mitwirkung von
Konfliktreglern am außergerichtlichen Tatausgleich nach § 90g Abs. 3 StPO und § 29a BewHG.
Bezeichnungen
§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz
1. von Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint;
2. vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator
gemeint;
3. sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie
sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische
Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.
II. Abschnitt
Beirat für Mediation beim Bundesministerium für Justiz
Einrichtung des Beirats
§ 4. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Justiz in Angelegenheiten der Mediation ist ein Beirat
für Mediation einzurichten.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirats hat der Bundesminister für Justiz für die Dauer
von fünf Jahren zu ernennen. Eine wiederholte Ernennung ist möglich. Zur Vorbereitung der Ernennung
hat der Bundesminister für Justiz Vorschläge einzuholen
1. für zwölf Mitglieder (Ersatzmitglieder) von repräsentativen Vereinigungen auf dem Gebiet der
Mediation;
2. für je ein Mitglied (Ersatzmitglied)
a) vom Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen, vom Österreichischen
Bundesverband für Psychotherapie sowie der Vereinigung der österreichischen Richter,
b) von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen, vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
sowie vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
c) von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Notariatskammer,
dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
sowie von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;
3. für zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre und Forschung
auf dem Gebiet der Mediation von der Österreichischen Rektorenkonferenz.
(3) Repräsentativ im Sinne des Abs. 2 Z 1 ist eine Vereinigung, der unter Berücksichtigung des fachlichen
Tätigkeitsbereichs eine ins Gewicht fallende Anzahl an in der Mediation tätigen Mitgliedern angehört
und die bundesweit oder in einem überwiegenden Teil des Bundesgebiets wirkt.
(4) In die Vorschläge sind möglichst Personen aufzunehmen, die über praktische Erfahrungen oder
theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Mediation verfügen. Bedacht zu nehmen ist auch auf eine
Vertretung der Belange jener, die Mediation in Anspruch nehmen oder hiefür besonders in Betracht
kommen.
Mediation in Zivilrechtssachen ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung
an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.
Regelungsgegenstand
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung eines Beirats für Mediation, die Voraussetzungen
und das Verfahren für die Eintragung von Personen in die Liste der eingetragenen Mediatoren,
die Führung dieser Liste, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen
und Lehrgängen für Mediation in Zivilrechtssachen, die Führung dieser Liste, die Rechte
und Pflichten der eingetragenen Mediatoren sowie die Hemmung von Fristen durch die Mediation in
Zivilrechtssachen.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen
freier Berufe, auch bei Ausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sowie in die gesetzlichen Aufgaben
der Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt nicht eingegriffen. Gleiches gilt für die Voraussetzungen der
Berufsausübung und die Tätigkeit der Bewährungshilfe in Strafsachen sowie für die Mitwirkung von
Konfliktreglern am außergerichtlichen Tatausgleich nach Paragraph 90 g, Absatz 3, StPO und Paragraph 29 a, BewHG.
Bezeichnungen
§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz
1. von Mediation die Rede ist, ist damit die Mediation in Zivilrechtssachen gemeint;
2. vom Mediator die Rede ist, ist damit die eingetragene Mediatorin oder der eingetragene Mediator
gemeint;
3. sonstige personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie
sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische
Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.
II. Abschnitt
Beirat für Mediation beim Bundesministerium für Justiz
Einrichtung des Beirats
§ 4. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Justiz in Angelegenheiten der Mediation ist ein Beirat
für Mediation einzurichten.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirats hat der Bundesminister für Justiz für die Dauer
von fünf Jahren zu ernennen. Eine wiederholte Ernennung ist möglich. Zur Vorbereitung der Ernennung
hat der Bundesminister für Justiz Vorschläge einzuholen
1. für zwölf Mitglieder (Ersatzmitglieder) von repräsentativen Vereinigungen auf dem Gebiet der
Mediation;
2. für je ein Mitglied (Ersatzmitglied)
a) vom Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen, vom Österreichischen
Bundesverband für Psychotherapie sowie der Vereinigung der österreichischen Richter,
b) von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen, vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
sowie vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
c) von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen Notariatskammer,
dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
sowie von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;
3. für zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre und Forschung
auf dem Gebiet der Mediation von der Österreichischen Rektorenkonferenz.
(3) Repräsentativ im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, ist eine Vereinigung, der unter Berücksichtigung des fachlichen
Tätigkeitsbereichs eine ins Gewicht fallende Anzahl an in der Mediation tätigen Mitgliedern angehört
und die bundesweit oder in einem überwiegenden Teil des Bundesgebiets wirkt.
(4) In die Vorschläge sind möglichst Personen aufzunehmen, die über praktische Erfahrungen oder
theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Mediation verfügen. Bedacht zu nehmen ist auch auf eine
Vertretung der Belange jener, die Mediation in Anspruch nehmen oder hiefür besonders in Betracht
kommen.
Aufgaben des Beirats
§ 5. Dem Beirat obliegen
1. die Erörterung von Themen und Fragen, die ihm vom Bundesminister für Justiz vorgelegt werden,
sowie die Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten,
2. die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß §§ 29 und 30,
3. die Mitwirkung an Verfahren über die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen
(§§ 24, 25 und 28) sowie
4. im Wege seines Ausschusses die Mitwirkung am Verfahren über die Eintragung in die Liste der
Mediatoren (§§ 12 bis 14).
Sitzungen des Beirats
§ 6. (1) Der Bundesminister für Justiz führt im Beirat den Vorsitz und beruft diesen zu Sitzungen
ein. Dabei kann er sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz vertreten lassen.
(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Dem Vorsitzenden kommt kein Stimmrecht zu.
(3) Beschlüsse fasst der Beirat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag oder
Antrag abgelehnt. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung dem
Beschluss des Beirats schriftlich anzuschließen.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der
notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für die Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe
3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
Ausschuss für Mediation
§ 7. (1) Der Beirat hat aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren einen
Ausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern, zu wählen sowie einen Vorsitzenden
und dessen Vertreter zu bezeichnen. Die Funktionsperiode endet mit der Bestellung eines neuen Ausschusses.
Sind ein Mitglied oder dessen Ersatzmitglied ausgeschieden, so hat der Beirat für den Rest der
Funktionsperiode einen Ersatz zu wählen.
(2) Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz
zu Sitzungen einzuberufen. § 6 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 gelten entsprechend. Die
Mitglieder haben Anspruch auf eine dem Aufwand angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten (§ 30).
III. Abschnitt
Liste der Mediatoren
Führung der Liste
§ 8. Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Mediatoren zu führen. In der Liste sind Vor-
und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung des sonstigen Berufs des Mediators, seine Arbeitsanschrift
und sein akademischer Grad anzugeben. Gibt der Mediator seinen fachlichen Tätigkeitsbereich
oder seine fachlichen Tätigkeitsbereiche an, so sind auch diese in der Liste anzuführen. Die Liste der
Mediatoren ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen.
Voraussetzungen der Eintragung
§ 9. (1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er
1. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
2. fachlich qualifiziert ist,
3. vertrauenswürdig ist und
4. eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.
(2) Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation
ausübt.
Fachliche Qualifikation
§ 10. (1) Fachlich qualifiziert ist, wer auf Grund einer entsprechenden Ausbildung (§ 29) über
Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation verfügt sowie mit deren rechtlichen und psychosozialen
Grundlagen vertraut ist. Die Ausbildung ist tunlichst in Lehr- und Praxisveranstaltungen solcher Einrich-
Aufgaben des Beirats
§ 5. Dem Beirat obliegen
1. die Erörterung von Themen und Fragen, die ihm vom Bundesminister für Justiz vorgelegt werden,
sowie die Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten,
2. die Mitwirkung bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraphen 29 und 30,
3. die Mitwirkung an Verfahren über die Eintragung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen
(Paragraphen 24, 25 und 28) sowie
4. im Wege seines Ausschusses die Mitwirkung am Verfahren über die Eintragung in die Liste der
Mediatoren (Paragraphen 12 bis 14).
Sitzungen des Beirats
§ 6. (1) Der Bundesminister für Justiz führt im Beirat den Vorsitz und beruft diesen zu Sitzungen
ein. Dabei kann er sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Justiz vertreten lassen.
(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Dem Vorsitzenden kommt kein Stimmrecht zu.
(3) Beschlüsse fasst der Beirat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag oder
Antrag abgelehnt. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung dem
Beschluss des Beirats schriftlich anzuschließen.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der
notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für die Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe
3 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
Ausschuss für Mediation
§ 7. (1) Der Beirat hat aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren einen
Ausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern, zu wählen sowie einen Vorsitzenden
und dessen Vertreter zu bezeichnen. Die Funktionsperiode endet mit der Bestellung eines neuen Ausschusses.
Sind ein Mitglied oder dessen Ersatzmitglied ausgeschieden, so hat der Beirat für den Rest der
Funktionsperiode einen Ersatz zu wählen.
(2) Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Ausschusses auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz
zu Sitzungen einzuberufen. Paragraph 6, Absatz 2, erster und zweiter Satz sowie Absatz 3, gelten entsprechend. Die
Mitglieder haben Anspruch auf eine dem Aufwand angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten (Paragraph 30,).
III. Abschnitt
Liste der Mediatoren
Führung der Liste
§ 8. Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Mediatoren zu führen. In der Liste sind Vor-
und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung des sonstigen Berufs des Mediators, seine Arbeitsanschrift
und sein akademischer Grad anzugeben. Gibt der Mediator seinen fachlichen Tätigkeitsbereich
oder seine fachlichen Tätigkeitsbereiche an, so sind auch diese in der Liste anzuführen. Die Liste der
Mediatoren ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen.
Voraussetzungen der Eintragung
§ 9. (1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er
1. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
2. fachlich qualifiziert ist,
3. vertrauenswürdig ist und
4. eine Haftpflichtversicherung nach Paragraph 19, abgeschlossen hat.
(2) Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation
ausübt.
Fachliche Qualifikation
§ 10. (1) Fachlich qualifiziert ist, wer auf Grund einer entsprechenden Ausbildung (Paragraph 29,) über
Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation verfügt sowie mit deren rechtlichen und psychosozialen
Grundlagen vertraut ist. Die Ausbildung ist tunlichst in Lehr- und Praxisveranstaltungen solcher Einrich-
tungen, einschließlich der Universitäten, zu absolvieren, die der Bundesminister für Justiz in die Liste der
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen eingetragen hat.
(2) Bei Beurteilung der fachlichen Qualifikation sind jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die Angehörige
bestimmter Berufe, insbesondere Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen,
Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker,
Lebens- und Sozialberater, Sozialarbeiter, Unternehmensberater oder Hochschullehrer aus einem einschlägigen
Fach, im Rahmen ihrer Ausbildung und ihrer Berufspraxis erworben haben und die ihnen bei
Ausübung der Mediation zustatten kommen, zu berücksichtigen.
Antrag auf Eintragung
§ 11. (1) Das Verfahren zur Eintragung in die Liste der Mediatoren wird auf Grund eines schriftlichen
Antrags des Bewerbers an den Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag hat die nach § 8
erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2) Die Voraussetzungen nach §§ 9 und 10 sind durch entsprechende Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen
und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht gesetzliche
Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit des Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung
nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist und in der keine Verurteilung aufscheint, die eine
verlässliche Tätigkeit als Mediator zweifelhaft erscheinen lässt.
(3) Dem Antrag sind eine Darstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie des Ausbildungsweges
als Mediator, einschließlich einer Aufstellung der Einrichtungen, bei denen die Ausbildung absolviert
worden ist, anzuschließen.
Prüfung der Voraussetzungen
§ 12. (1) Der Bundesminister für Justiz hat zunächst auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu
prüfen, ob beim Bewerber die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 2 vorliegen und ob
dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzung nach § 10 erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen
sind. Erforderlichenfalls hat er den Bewerber zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen
Frist aufzufordern. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung dieser Aufforderung gilt als Zurückziehung des
Antrags.
(2) Liegt die Voraussetzung nach § 10 nicht offensichtlich vor, so kann der Bundesminister für Justiz
ein Gutachten des Ausschusses für Mediation einholen.
(3) Der Bundesminister für Justiz und der Ausschuss können den Bewerber zu einer Anhörung laden.
Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung der Ladung gilt als Zurückziehung des Antrags.
Eintragung
§ 13. (1) Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für
Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen,
die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(2) Der Mediator kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer
schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur
Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung
für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.
(3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (§ 20) darzustellen.
Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von
Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach § 14
vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister
für Justiz den Ausschuss befassen.
Streichung von der Liste
§ 14. (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des
Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis
gelangt, dass eine Voraussetzung nach § 9 weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator
seiner Pflicht nach § 20 nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen
seine Pflichten verstoßen hat.
(2) Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der
Frist (§ 13) von der Liste zu streichen.
(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.
tungen, einschließlich der Universitäten, zu absolvieren, die der Bundesminister für Justiz in die Liste der
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen eingetragen hat.
(2) Bei Beurteilung der fachlichen Qualifikation sind jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die Angehörige
bestimmter Berufe, insbesondere Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen,
Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker,
Lebens- und Sozialberater, Sozialarbeiter, Unternehmensberater oder Hochschullehrer aus einem einschlägigen
Fach, im Rahmen ihrer Ausbildung und ihrer Berufspraxis erworben haben und die ihnen bei
Ausübung der Mediation zustatten kommen, zu berücksichtigen.
Antrag auf Eintragung
§ 11. (1) Das Verfahren zur Eintragung in die Liste der Mediatoren wird auf Grund eines schriftlichen
Antrags des Bewerbers an den Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag hat die nach Paragraph 8,
erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2) Die Voraussetzungen nach Paragraphen 9 und 10 sind durch entsprechende Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen
und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht gesetzliche
Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit des Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung
nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist und in der keine Verurteilung aufscheint, die eine
verlässliche Tätigkeit als Mediator zweifelhaft erscheinen lässt.
(3) Dem Antrag sind eine Darstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie des Ausbildungsweges
als Mediator, einschließlich einer Aufstellung der Einrichtungen, bei denen die Ausbildung absolviert
worden ist, anzuschließen.
Prüfung der Voraussetzungen
§ 12. (1) Der Bundesminister für Justiz hat zunächst auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu
prüfen, ob beim Bewerber die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 und Absatz 2, vorliegen und ob
dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzung nach Paragraph 10, erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen
sind. Erforderlichenfalls hat er den Bewerber zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen
Frist aufzufordern. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung dieser Aufforderung gilt als Zurückziehung des
Antrags.
(2) Liegt die Voraussetzung nach Paragraph 10, nicht offensichtlich vor, so kann der Bundesminister für Justiz
ein Gutachten des Ausschusses für Mediation einholen.
(3) Der Bundesminister für Justiz und der Ausschuss können den Bewerber zu einer Anhörung laden.
Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung der Ladung gilt als Zurückziehung des Antrags.
Eintragung
§ 13. (1) Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für
Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen,
die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(2) Der Mediator kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer
schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur
Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung
für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.
(3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (Paragraph 20,) darzustellen.
Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von
Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach Paragraph 14,
vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister
für Justiz den Ausschuss befassen.
Streichung von der Liste
§ 14. (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des
Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis
gelangt, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 9, weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator
seiner Pflicht nach Paragraph 20, nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen
seine Pflichten verstoßen hat.
(2) Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der
Frist (Paragraph 13,) von der Liste zu streichen.
(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.
IV. Abschnitt
Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 15. (1) Wer in die Liste der Mediatoren eingetragen ist, ist
1. berechtigt, die Bezeichnung „eingetragener Mediator“ zu führen;
2. bei Ausübung der Mediation verpflichtet, diese Bezeichnung zu führen.
(2) Der Mediator darf keine Vergütung für die Vermittlung oder Empfehlung von Personen zur Mediation
geben, nehmen, versprechen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot
verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
Pflichten gegenüber den Parteien
§ 16. (1) Wer selbst Partei, Parteienvertreter, Berater oder Entscheidungsorgan in einem Konflikt
zwischen den Parteien ist oder gewesen ist, darf in diesem Konflikt nicht als Mediator tätig sein. Desgleichen
darf ein Mediator in einem Konflikt, auf den sich die Mediation bezieht, nicht vertreten, beraten
oder entscheiden. Jedoch darf er nach Beendigung der Mediation im Rahmen seiner sonstigen beruflichen
Befugnisse und mit Zustimmung aller betroffenen Parteien zur Umsetzung des Mediationsergebnisses
tätig sein.
(2) Der Mediator darf nur mit Zustimmung der Parteien tätig werden. Er hat die Parteien über das
Wesen und die Rechtsfolgen der Mediation in Zivilrechtssachen aufzuklären und diese nach bestem Wissen
und Gewissen, persönlich, unmittelbar und gegenüber den Parteien neutral durchzuführen.
(3) Der Mediator hat die Parteien auf einen Bedarf an Beratung, insbesondere in rechtlicher Hinsicht,
der sich im Zusammenhang mit der Mediation ergibt, sowie auf die Form hinzuweisen, in die sie das
Ergebnis der Mediation fassen müssen, um die Umsetzung sicherzustellen.
§ 17. (1) Der Mediator hat den Beginn, die Umstände, aus denen sich ergibt, ob die Mediation gehörig
fortgesetzt wurde, sowie das Ende der Mediation zu dokumentieren. Als Beginn der Mediation gilt der
Zeitpunkt, zu dem die Parteien übereingekommen sind, den Konflikt durch Mediation zu lösen. Die Mediation
endet, wenn eine der Parteien oder der Mediator erklärt, sie nicht mehr fortsetzen zu wollen, oder
ein Ergebnis erzielt wurde.
(2) Auf Verlangen der Parteien hat der Mediator das Ergebnis der Mediation sowie die zu dessen
Umsetzung erforderlichen Schritte schriftlich festzuhalten.
(3) Der Mediator hat seine Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre nach Beendigung der Mediation
aufzubewahren. Auf Verlangen der Parteien hat er diesen eine Gleichschrift der Aufzeichnungen auszufolgen.
Verschwiegenheit, Vertraulichkeit
§ 18. Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der
Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm
übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie
für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig
sind.
Haftpflichtversicherung
§ 19. (1) Der Mediator hat zur Deckung der aus seiner Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche
eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer
abzuschließen und diese während der Dauer seiner Eintragung in der Liste der Mediatoren aufrechtzuerhalten.
(2) Für den Versicherungsvertrag muss Folgendes gelten:
1. auf ihn muss österreichisches Recht anwendbar sein;
2. die Mindestversicherungssumme hat 400000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen;
3. der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(3) Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesminister für Justiz unaufgefordert und umgehend
jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine
Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf
Verlangen des Bundesministers für Justiz über solche Umstände Auskunft zu erteilen. Der Mediator hat
diesem den Bestand der Haftpflichtversicherung jederzeit nachzuweisen.
Fortbildung
§ 20. Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.
Mitteilungspflicht
§ 21. Der Mediator hat dem Bundesminister für Justiz unverzüglich jede Änderung von Umständen,
die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffen, mitzuteilen. Die Eintragung ist entsprechend
zu ändern.
V. Abschnitt
Hemmung von Fristen
§ 22. (1) Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator
hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von
der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.
(2) Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Hemmung auch andere zwischen ihnen bestehende
Ansprüche, die von der Mediation nicht betroffen sind, umfasst. Betrifft die Mediation Rechte
und Ansprüche aus dem Familienrecht, so umfasst die Hemmung auch ohne schriftliche Vereinbarung
sämtliche wechselseitigen oder von den Parteien gegeneinander wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche
familienrechtlicher Art, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.
VI. Abschnitt
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
Führung der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
§ 23. Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge auf
dem Gebiet der Mediation in Zivilrechtssachen zu führen. Die Liste ist in geeigneter Weise elektronisch
kundzumachen. Von der elektronischen Kundmachung dürfen wegen Zeitablaufs unaktuell gewordene
Eintragungen ausgenommen werden.
Eintragung in die Liste
§ 24. (1) Das Verfahren zur Eintragung einer Ausbildungseinrichtung oder eines Lehrgangs für Mediation
in Zivilrechtssachen wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers an den Bundesminister
für Justiz eingeleitet. Der Antrag kann sich auch auf Teilabschnitte oder einzelne Gebiete der Ausbildung
beziehen.
(2) Der Bewerber hat den Inhalt der Ausbildung, Anzahl und Qualifikation des Lehrpersonals und
die Finanzierung der Einrichtung oder des Lehrgangs darzutun. Bei einer Ausbildungseinrichtung ist
nachzuweisen, dass die Nachhaltigkeit der Ausbildungstätigkeit gewährleistet ist.
(3) Ist auf Grund des Nachweises des Bewerbers das Erreichen der Ausbildungsziele sowie im Fall
einer Ausbildungseinrichtung die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit gewährleistet, so hat der Bundesminister
für Justiz, erforderlichenfalls nach Befassung des Beirats, die Ausbildungseinrichtung oder den Lehrgang
für die Dauer von längstens fünf Jahren in die Liste einzutragen. Bewerbern, die diese Voraussetzungen
nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
§ 25. (1) Eine Ausbildungseinrichtung kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf
der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren.
Sie bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute
Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrechtzuerhalten, sind zulässig.
(2) Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn sich aus den Berichten (§ 27) der Ausbildungseinrichtung
ergibt, dass die Eignung weiter gewährleistet ist, und keine der Voraussetzungen nach § 28
vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister
für Justiz den Beirat befassen.
Zeugnisse
§ 26. Die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen und die Veranstalter von eingetragenen Lehrgängen
haben den Teilnehmern über die Erreichung der Ausbildungsziele Zeugnisse auszustellen.
Fortbildung
§ 20. Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.
Mitteilungspflicht
§ 21. Der Mediator hat dem Bundesminister für Justiz unverzüglich jede Änderung von Umständen,
die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffen, mitzuteilen. Die Eintragung ist entsprechend
zu ändern.
V. Abschnitt
Hemmung von Fristen
§ 22. (1) Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation durch einen eingetragenen Mediator
hemmen Anfang und Fortlauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von
der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.
(2) Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Hemmung auch andere zwischen ihnen bestehende
Ansprüche, die von der Mediation nicht betroffen sind, umfasst. Betrifft die Mediation Rechte
und Ansprüche aus dem Familienrecht, so umfasst die Hemmung auch ohne schriftliche Vereinbarung
sämtliche wechselseitigen oder von den Parteien gegeneinander wahrzunehmenden Rechte und Ansprüche
familienrechtlicher Art, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren.
VI. Abschnitt
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
Führung der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
§ 23. Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge auf
dem Gebiet der Mediation in Zivilrechtssachen zu führen. Die Liste ist in geeigneter Weise elektronisch
kundzumachen. Von der elektronischen Kundmachung dürfen wegen Zeitablaufs unaktuell gewordene
Eintragungen ausgenommen werden.
Eintragung in die Liste
§ 24. (1) Das Verfahren zur Eintragung einer Ausbildungseinrichtung oder eines Lehrgangs für Mediation
in Zivilrechtssachen wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers an den Bundesminister
für Justiz eingeleitet. Der Antrag kann sich auch auf Teilabschnitte oder einzelne Gebiete der Ausbildung
beziehen.
(2) Der Bewerber hat den Inhalt der Ausbildung, Anzahl und Qualifikation des Lehrpersonals und
die Finanzierung der Einrichtung oder des Lehrgangs darzutun. Bei einer Ausbildungseinrichtung ist
nachzuweisen, dass die Nachhaltigkeit der Ausbildungstätigkeit gewährleistet ist.
(3) Ist auf Grund des Nachweises des Bewerbers das Erreichen der Ausbildungsziele sowie im Fall
einer Ausbildungseinrichtung die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit gewährleistet, so hat der Bundesminister
für Justiz, erforderlichenfalls nach Befassung des Beirats, die Ausbildungseinrichtung oder den Lehrgang
für die Dauer von längstens fünf Jahren in die Liste einzutragen. Bewerbern, die diese Voraussetzungen
nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
§ 25. (1) Eine Ausbildungseinrichtung kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf
der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren.
Sie bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute
Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrechtzuerhalten, sind zulässig.
(2) Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn sich aus den Berichten (Paragraph 27,) der Ausbildungseinrichtung
ergibt, dass die Eignung weiter gewährleistet ist, und keine der Voraussetzungen nach Paragraph 28,
vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister
für Justiz den Beirat befassen.
Zeugnisse
§ 26. Die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen und die Veranstalter von eingetragenen Lehrgängen
haben den Teilnehmern über die Erreichung der Ausbildungsziele Zeugnisse auszustellen.
Berichtspflicht
§ 27. Zum Nachweis der Nachhaltigkeit der Tätigkeit haben die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen
dem Bundesminister für Justiz bis längstens 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich über Umfang,
Inhalt und Erfolg der Ausbildungstätigkeit des vergangenen Jahres zu berichten.
Streichung von der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
§ 28. (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des
Beirats, mit Bescheid eine Ausbildungseinrichtung oder einen Lehrgang von der Liste zu streichen, wenn
ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen der Eintragung weggefallen ist oder nicht bestanden
hat, die Ausbildungsziele im Wesentlichen nicht erreicht werden, ausgestellte Zeugnisse wiederholt
grobe Unrichtigkeiten enthalten, eine Ausbildungseinrichtung trotz Mahnung gegen ihre Berichtspflicht
verstößt oder die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit nicht gewährleistet ist.
(2) Darüber hinaus ist eine Ausbildungseinrichtung oder ein Lehrgang im Fall eines Verzichts oder
wegen Ablaufs der Frist (§ 25 Abs. 1) von der Liste zu streichen.
(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.
VII. Abschnitt
Verordnungsermächtigungen
§ 29. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats für Mediation durch Verordnung
nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Mediatoren festzulegen. Dabei können die Ausbildungsinhalte
nach Fachbereichen unterschiedlich festgesetzt werden.
(2) Der theoretische Teil der Ausbildung ist, aufgegliedert nach einzelnen Ausbildungsinhalten, mit
200 bis 300, der anwendungsorientierte Teil mit 100 bis 200 Ausbildungseinheiten festzulegen. Es haben
insbesondere zu umfassen
1. der theoretische Teil:
a) eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der Mediation, einschließlich
deren Grundannahmen und Leitbilder;
b) Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung
verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze;
c) Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken,
der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung
von Konfliktsituationen;
d) Konfliktanalysen;
e) Anwendungsgebiete der Mediation;
f) Persönlichkeitstheorien und psychosoziale Interventionsformen;
g) ethische Fragen der Mediation, insbesondere der Position des Mediators;
h) rechtliche, insbesondere zivilrechtliche, Fragen der Mediation sowie Rechtsfragen von Konflikten,
die für eine Mediation besonders in Betracht kommen;
2. der anwendungsorientierte Teil:
a) Einzelselbsterfahrung und Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung
von Rollenspielen, Simulation und Reflexion;
b) Peergruppenarbeit;
c) Fallarbeit und begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation.
(3) Die für einen Beruf erforderliche Ausbildung und die bei dessen Ausübung typischerweise erworbene
Praxis ist angemessen zu berücksichtigen (§ 10).
§ 30. Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats durch Verordnung die angemessene
Vergütung für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ausschusses unter Bedachtnahme auf den
mit deren Tätigkeit verbundenen Aufwand festzulegen.
VIII. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 31. (1) Wer entgegen seiner Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit (§ 18) Tatsachen offenbart
oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse einer Person verletzt, ist vom Gericht mit
einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Berichtspflicht
§ 27. Zum Nachweis der Nachhaltigkeit der Tätigkeit haben die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen
dem Bundesminister für Justiz bis längstens 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich über Umfang,
Inhalt und Erfolg der Ausbildungstätigkeit des vergangenen Jahres zu berichten.
Streichung von der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
§ 28. (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des
Beirats, mit Bescheid eine Ausbildungseinrichtung oder einen Lehrgang von der Liste zu streichen, wenn
ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen der Eintragung weggefallen ist oder nicht bestanden
hat, die Ausbildungsziele im Wesentlichen nicht erreicht werden, ausgestellte Zeugnisse wiederholt
grobe Unrichtigkeiten enthalten, eine Ausbildungseinrichtung trotz Mahnung gegen ihre Berichtspflicht
verstößt oder die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit nicht gewährleistet ist.
(2) Darüber hinaus ist eine Ausbildungseinrichtung oder ein Lehrgang im Fall eines Verzichts oder
wegen Ablaufs der Frist (Paragraph 25, Absatz eins,) von der Liste zu streichen.
(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.
VII. Abschnitt
Verordnungsermächtigungen
§ 29. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats für Mediation durch Verordnung
nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Mediatoren festzulegen. Dabei können die Ausbildungsinhalte
nach Fachbereichen unterschiedlich festgesetzt werden.
(2) Der theoretische Teil der Ausbildung ist, aufgegliedert nach einzelnen Ausbildungsinhalten, mit
200 bis 300, der anwendungsorientierte Teil mit 100 bis 200 Ausbildungseinheiten festzulegen. Es haben
insbesondere zu umfassen
1. der theoretische Teil:
a) eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der Mediation, einschließlich
deren Grundannahmen und Leitbilder;
b) Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung
verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze;
c) Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken,
der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung
von Konfliktsituationen;
d) Konfliktanalysen;
e) Anwendungsgebiete der Mediation;
f) Persönlichkeitstheorien und psychosoziale Interventionsformen;
g) ethische Fragen der Mediation, insbesondere der Position des Mediators;
h) rechtliche, insbesondere zivilrechtliche, Fragen der Mediation sowie Rechtsfragen von Konflikten,
die für eine Mediation besonders in Betracht kommen;
2. der anwendungsorientierte Teil:
a) Einzelselbsterfahrung und Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung
von Rollenspielen, Simulation und Reflexion;
b) Peergruppenarbeit;
c) Fallarbeit und begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation.
(3) Die für einen Beruf erforderliche Ausbildung und die bei dessen Ausübung typischerweise erworbene
Praxis ist angemessen zu berücksichtigen (Paragraph 10,).
§ 30. Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats durch Verordnung die angemessene
Vergütung für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ausschusses unter Bedachtnahme auf den
mit deren Tätigkeit verbundenen Aufwand festzulegen.
VIII. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 31. (1) Wer entgegen seiner Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit (Paragraph 18,) Tatsachen offenbart
oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse einer Person verletzt, ist vom Gericht mit
einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form
durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
§ 32. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro zu
bestrafen,
1. wer sich unbefugt als eingetragener Mediator bezeichnet oder eine ähnliche verwechslungsfähige
Bezeichnung führt,
2. wer den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2, 16, 17, 19, 21 und 27 zuwiderhandelt.
IX. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Mai
2004 in Kraft.
(2) Der II. Abschnitt tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Der VI. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Anträge nach § 11 können ab 1. März 2004 gestellt und bewilligt werden; die Eintragung in die
Liste wird erst ab 1. Mai 2004 wirksam.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung erlassen
werden; sie treten frühestens ab dem Tag des In-Kraft-Tretens der jeweils maßgebenden Bestimmung in
Kraft.
§ 34. Wer spätestens am 30. Dezember 2004 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren
stellt und eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß
von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich
einer Ausbildung nach § 29 gleich zu halten ist, gilt als fachlich qualifiziert.
§ 35. (1) Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die Tätigkeit eingetragener Mediatoren
nicht anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel II
Änderung des Ehegesetzes
Das Ehegesetz vom 6. Juli 1938, dRGBI. I S 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert:
§ 99 entfällt samt Überschrift.
Artikel III
Änderungen der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 204 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Hiebei ist, wenn dies zweckmäßig erscheint, auch auf Einrichtungen hinzuweisen, die zur einvernehmlichen
Lösung von Konflikten geeignet sind.“
2. § 320 Z 4 lautet:
„4. eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, in Ansehung
dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.“
Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form
durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
§ 32. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro zu
bestrafen,
1. wer sich unbefugt als eingetragener Mediator bezeichnet oder eine ähnliche verwechslungsfähige
Bezeichnung führt,
2. wer den Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz 2, 16, 17, 19, 21 und 27 zuwiderhandelt.
IX. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Mai
2004 in Kraft.
(2) Der römisch zwei. Abschnitt tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Der römisch sechs. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Anträge nach Paragraph 11, können ab 1. März 2004 gestellt und bewilligt werden; die Eintragung in die
Liste wird erst ab 1. Mai 2004 wirksam.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung erlassen
werden; sie treten frühestens ab dem Tag des In-Kraft-Tretens der jeweils maßgebenden Bestimmung in
Kraft.
§ 34. Wer spätestens am 30. Dezember 2004 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren
stellt und eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß
von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich
einer Ausbildung nach Paragraph 29, gleich zu halten ist, gilt als fachlich qualifiziert.
§ 35. (1) Die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, ist auf die Tätigkeit eingetragener Mediatoren
nicht anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel römisch zwei
Änderung des Ehegesetzes
Das Ehegesetz vom 6. Juli 1938, dRGBI. römisch eins S 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 76 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
§ 99 entfällt samt Überschrift.
Artikel römisch drei
Änderungen der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 204, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Hiebei ist, wenn dies zweckmäßig erscheint, auch auf Einrichtungen hinzuweisen, die zur einvernehmlichen
Lösung von Konflikten geeignet sind.“
2. Paragraph 320, Ziffer 4, lautet:
„4. eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, in Ansehung
dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.“
3.Ziffer 3 § 460 Z 7a wird aufgehoben.
Artikel IV
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 134/2002, wird wie folgt geändert:
§ 152 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, eingetragene Mediatoren nach
dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, sowie Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen
zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft
bekannt geworden ist.“
Artikel V
Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 75/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 7 wird das Zitat „Tarifpost 14 Z 3, 4 und 5“ durch das Zitat „Tarifpost 14 Z 3 bis 5 und 8 bis
10“ ersetzt.
2. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt im Fall des § 4 Abs. 6 letzter Halbsatz, wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist.“
3. Tarifpost 14 wird wie folgt geändert:
Nach Z 7 werden folgende Z 8 bis 10 angefügt:
„8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser
Eintragung (§ 13 Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)................... ..................... 240 Euro
9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
a) von Ausbildungseinrichtungen................................................................ ..................... 960 Euro
b) von Lehrgängen....................................................................................... ..................... 480 Euro
10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen
und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des Zivilrechts-
Mediations-Gesetzes).................................................................... ....................960 Euro“
4. Dem Artikel VI wird nach Z 17 folgende Z 18 angefügt:
„18. §§ 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2003 treten
mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Artikel VI
Änderung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001
Das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert:
Artikel XVI entfällt.
Artikel VII
Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Artikeln II bis VI
§ 1. Die Artikel II bis IV und VI dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
§ 2. Die bisher geltenden Fassungen des § 320 Z 4 ZPO, des § 152 Abs. 1 Z 5 StPO, des § 99 EheG
und des Art. XVI KindRÄG 2001 sind auf Mediationen, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
begonnen wurden, weiter anzuwenden.
Paragraph 460, Ziffer 7 a, wird aufgehoben.
Artikel römisch vier
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 134 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
§ 152 Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
„5. Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, eingetragene Mediatoren nach
dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, sowie Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen
zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft
bekannt geworden ist.“
Artikel römisch fünf
Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 75 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 2, Ziffer 7, wird das Zitat „Tarifpost 14 Ziffer 3, 4 und 5 durch das Zitat „Tarifpost 14 Ziffer 3 bis 5 und 8 bis
10“ ersetzt.
2. Dem Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt im Fall des Paragraph 4, Absatz 6, letzter Halbsatz, wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist.“
3. Tarifpost 14 wird wie folgt geändert:
Nach Ziffer 7, werden folgende Ziffer 8 bis 10 angefügt:
„8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (Paragraphen 8 und 11 Absatz eins, des
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser
Eintragung (Paragraph 13, Absatz 2, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)................... ..................... 240 Euro
9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
für Mediation in Zivilrechtssachen (Paragraph 24, Absatz eins, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
a) von Ausbildungseinrichtungen................................................................ ..................... 960 Euro
b) von Lehrgängen....................................................................................... ..................... 480 Euro
10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen
und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (Paragraph 25, Absatz eins, des Zivilrechts-
Mediations-Gesetzes).................................................................... ....................960 Euro“
4. Dem Artikel römisch sechs wird nach Ziffer 17, folgende Ziffer 18, angefügt:
„18. Paragraphen 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003, treten
mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Artikel römisch sechs
Änderung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001
Das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
Artikel römisch sechzehn entfällt.
Artikel römisch sieben
Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Artikeln römisch zwei bis römisch sechs
§ 1. Die Artikel römisch zwei bis römisch vier und römisch sechs dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
§ 2. Die bisher geltenden Fassungen des Paragraph 320, Ziffer 4, ZPO, des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, des Paragraph 99, EheG
und des Artikel römisch sechzehn, KindRÄG 2001 sind auf Mediationen, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
begonnen wurden, weiter anzuwenden.
§ 3. Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zum In-Kraft-Treten eines neuen Außerstreitgesetzes
gilt die in § 230 Abs. 2 AußStrG enthaltene Verweisung auf § 460 Z 7a ZPO als Verweisung auf
§ 204 Abs. 1 erster und zweiter Satz ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
§ 4. Mit der Vollziehung der Artikel II bis IV und VI dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Justiz, mit der Vollziehung des Artikels V der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 3. Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zum In-Kraft-Treten eines neuen Außerstreitgesetzes
gilt die in Paragraph 230, Absatz 2, AußStrG enthaltene Verweisung auf Paragraph 460, Ziffer 7 a, ZPO als Verweisung auf
§ 204 Absatz eins, erster und zweiter Satz ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
§ 4. Mit der Vollziehung der Artikel römisch zwei bis römisch vier und römisch sechs dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Justiz, mit der Vollziehung des Artikels römisch fünf der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut.
Klestil
Schüssel