Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG
1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Verbrennung(sprozess): Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff
(Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.
2. Verbrennungsanlage: Technische Anlage zur Verbrennung von Stoffen mit oder ohne Rückgewinnung
der entstehenden Verbrennungswärme. Zu einer Verbrennungsanlage zählen auch Einrichtungen
zur thermischen Behandlung der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-, Schwelbrenn-,
Hochtemperatur- oder Plasmaverfahren), sofern anschließend an die Behandlung die dabei
entstehenden Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden.
3. Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder
dampfförmige Bestandteile enthalten kann.
4. Abluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess)
entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei
der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende feste, flüssige oder dampfförmige
Bestandteile enthaltende Luft.
5. Brennstoff: Stoff, der in einer Anlage gemäß Z 2 der Verbrennung zugeführt wird.
6. Braunkohle: Fester Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 2 Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen,
BGBl. Nr. 19/1989 (LRV-K 1989), zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.
7. Steinkohle: Fester Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 3 LRV-K 1989.
8. Heizöl: Flüssiger Brennstoff im Sinne des § 2 Abs. 4 LRV-K 1989 oder der hinsichtlich seines
Schwefelgehaltes auf Grund eines Bescheides gemäß § 82 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, zur Verbrennung zugelassen ist.
9. Abfall: Bewegliche Sache gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I
Nr. 102.
10. Gemischter Siedlungsabfall: Abfall aus privaten Haushalten und anderer Abfall, der auf Grund
seiner Beschaffenheit oder Zusammensetzung dem Abfall aus privaten Haushalten ähnlich ist,
ausgenommen die im Anhang der Entscheidung 94/3/EG der Kommission unter Position 20 01
genannten Fraktionen, die getrennt am Entstehungsort gesammelt werden, und andere Fraktionen,
die unter den Positionen 20 02 des Anhanges der Entscheidung 94/3/EG genannt sind.
11. Gaswäsche: Technisches Verfahren zur Reinigung von Verbrennungsgas unter Einsatz wässriger
Medien, bei dessen Anwendung Abwasser anfällt.
12. Kraftwerk: Technische Anlage, in der durch Umwandlung thermischer Energie elektrische oder
mechanische Energie mit oder ohne Auskoppelung von Wärme erzeugt wird.
13. Brennstoffwärmeleistung: Mit dem Brennstoff (den Brennstoffen) der Verbrennungsanlage
zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig
vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist (§ 1 Abs. 1 Z 4 Luftreinhaltegesetz
für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/
2002).
Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG
1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Verbrennung(sprozess): Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff
(Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.
2. Verbrennungsanlage: Technische Anlage zur Verbrennung von Stoffen mit oder ohne Rückgewinnung
der entstehenden Verbrennungswärme. Zu einer Verbrennungsanlage zählen auch Einrichtungen
zur thermischen Behandlung der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-, Schwelbrenn-,
Hochtemperatur- oder Plasmaverfahren), sofern anschließend an die Behandlung die dabei
entstehenden Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden.
3. Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder
dampfförmige Bestandteile enthalten kann.
4. Abluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess)
entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei
der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende feste, flüssige oder dampfförmige
Bestandteile enthaltende Luft.
5. Brennstoff: Stoff, der in einer Anlage gemäß Ziffer 2, der Verbrennung zugeführt wird.
6. Braunkohle: Fester Brennstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen,
BGBl. Nr. 19/1989 (LRV-K 1989), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,.
7. Steinkohle: Fester Brennstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, LRV-K 1989.
8. Heizöl: Flüssiger Brennstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, LRV-K 1989 oder der hinsichtlich seines
Schwefelgehaltes auf Grund eines Bescheides gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994, zuletzt
geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, zur Verbrennung zugelassen ist.
9. Abfall: Bewegliche Sache gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins
Nr. 102.
10. Gemischter Siedlungsabfall: Abfall aus privaten Haushalten und anderer Abfall, der auf Grund
seiner Beschaffenheit oder Zusammensetzung dem Abfall aus privaten Haushalten ähnlich ist,
ausgenommen die im Anhang der Entscheidung 94/3/EG der Kommission unter Position 20 01
genannten Fraktionen, die getrennt am Entstehungsort gesammelt werden, und andere Fraktionen,
die unter den Positionen 20 02 des Anhanges der Entscheidung 94/3/EG genannt sind.
11. Gaswäsche: Technisches Verfahren zur Reinigung von Verbrennungsgas unter Einsatz wässriger
Medien, bei dessen Anwendung Abwasser anfällt.
12. Kraftwerk: Technische Anlage, in der durch Umwandlung thermischer Energie elektrische oder
mechanische Energie mit oder ohne Auskoppelung von Wärme erzeugt wird.
13. Brennstoffwärmeleistung: Mit dem Brennstoff (den Brennstoffen) der Verbrennungsanlage
zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig
vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Luftreinhaltegesetz
für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 65/
2002).
(2)Absatz 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in ein
Fließgewässer sind die in Anhang A Spalte I festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche nachstehend
genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in
1. Anhang B für Braunkohlekraftwerke,
2. Anhang C für Steinkohlekraftwerke,
3. Anhang D für Heizölkraftwerke,
4. Anhang E für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall,
5. Anhang F für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischtem Siedlungsabfall
festgelegten frachtbezogenen Emissionsbegrenzungen zusätzlich zu den Emissionsbegrenzungen des
Anhangs A Spalte I vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser gemäß Z 4 und 5 nur eingeleitet werden, wenn
es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht
unverhältnismäßig hohem Aufwand (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung
oder Beseitigung gibt.
(4) Abwasser aus der Gaswäsche einer Verbrennungsanlage gemäß Abs. 3 darf grundsätzlich nicht
in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anhang A
Spalte II sowie die in den Anhängen B bis F festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben; Abs. 3
Satz 2 gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser
aus der Gaswäsche in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen
vorzuschreiben.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
3. Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft oder wässrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen
(zB aus Brennwertkesseln, Niedertemperaturheizungen, außenstehenden Kaminen,
Blockheizwerken, Wärmepumpen mit Verbrennungsmotoren),
4. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas,
a) in dem entweder gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung
gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese-
oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel,
Schwefelsäure usw.) vollzogen werden, sofern im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel-
oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch
mitbehandelt (mitverbrannt) wird, oder
b) das mit Abluft derart vermischt ist, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig
von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht, sofern im Verbrennungsprozess
weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner
Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird,
5. häuslichem Abwasser.
(6) Hinsichtlich der Anwendung der AAEV gilt Folgendes:
1. Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Gas
aus der Verbrennung von Abfällen sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter
(§ 4 Abs. 1 AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen:
Abwasserdurchfluss, Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom,
Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Zink sowie Dioxine und Furane.
3. Bei gemeinsamer Ableitung und Reinigung von Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der
Verbrennung von Abfällen mit sonstigem (Ab-)Wasser (Abwassermischung) sind die Überwachungen
gemäß § 4 Abs. 6 bis 8 vor Vermischung sowohl am Abwasserteilstrom aus der Wäsche
von Verbrennungsgas wie auch an allen sonstigen an der Mischung beteiligten Teilströmen, die
einem Herkunftsbereich gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV zugeordnet werden können, durchzuführen.
Die Festlegung der Emissionsbegrenzungen für die Einleitung der Abwassermischung
sowie der höchstzulässigen Tagesfrachten (§ 6 AAEV) hat unter Anwendung von § 4 Abs. 6
AAEV (Mischungsrechnung) zu erfolgen; bei der Überwachung der Einleitung der Abwassermischung
sind gleichfalls die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.
4. Bei einer Abwassermischung gemäß Z 3 ist im Rahmen der Eigenüberwachung zusätzlich zu den
Überwachungen nach § 4 Abs. 6 bis 8 durch Erstellung einer Massenbilanz der Abwasserreini-
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in ein
Fließgewässer sind die in Anhang A Spalte römisch eins festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche nachstehend
genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in
1. Anhang B für Braunkohlekraftwerke,
2. Anhang C für Steinkohlekraftwerke,
3. Anhang D für Heizölkraftwerke,
4. Anhang E für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall,
5. Anhang F für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischtem Siedlungsabfall
festgelegten frachtbezogenen Emissionsbegrenzungen zusätzlich zu den Emissionsbegrenzungen des
Anhangs A Spalte römisch eins vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser gemäß Ziffer 4 und 5 nur eingeleitet werden, wenn
es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht
unverhältnismäßig hohem Aufwand (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung
oder Beseitigung gibt.
(4) Abwasser aus der Gaswäsche einer Verbrennungsanlage gemäß Absatz 3, darf grundsätzlich nicht
in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anhang A
Spalte römisch II sowie die in den Anhängen B bis F festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben; Absatz 3,
Satz 2 gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser
aus der Gaswäsche in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A Spalte römisch II festgelegten Emissionsbegrenzungen
vorzuschreiben.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
2. Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
3. Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft oder wässrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen
(zB aus Brennwertkesseln, Niedertemperaturheizungen, außenstehenden Kaminen,
Blockheizwerken, Wärmepumpen mit Verbrennungsmotoren),
4. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas,
a) in dem entweder gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung
gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese-
oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel,
Schwefelsäure usw.) vollzogen werden, sofern im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel-
oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch
mitbehandelt (mitverbrannt) wird, oder
b) das mit Abluft derart vermischt ist, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig
von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht, sofern im Verbrennungsprozess
weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner
Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird,
5. häuslichem Abwasser.
(6) Hinsichtlich der Anwendung der AAEV gilt Folgendes:
1. Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Gas
aus der Verbrennung von Abfällen sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter
(Paragraph 4, Absatz eins, AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen:
Abwasserdurchfluss, Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom,
Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Zink sowie Dioxine und Furane.
3. Bei gemeinsamer Ableitung und Reinigung von Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der
Verbrennung von Abfällen mit sonstigem (Ab-)Wasser (Abwassermischung) sind die Überwachungen
gemäß Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 vor Vermischung sowohl am Abwasserteilstrom aus der Wäsche
von Verbrennungsgas wie auch an allen sonstigen an der Mischung beteiligten Teilströmen, die
einem Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 AAEV zugeordnet werden können, durchzuführen.
Die Festlegung der Emissionsbegrenzungen für die Einleitung der Abwassermischung
sowie der höchstzulässigen Tagesfrachten (Paragraph 6, AAEV) hat unter Anwendung von Paragraph 4, Absatz 6,
AAEV (Mischungsrechnung) zu erfolgen; bei der Überwachung der Einleitung der Abwassermischung
sind gleichfalls die Festlegungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 anzuwenden.
4. Bei einer Abwassermischung gemäß Ziffer 3, ist im Rahmen der Eigenüberwachung zusätzlich zu den
Überwachungen nach Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 durch Erstellung einer Massenbilanz der Abwasserreini-
gungsanlagegungsanlage für die Inhaltsstoffe nach Z 2 nachzuweisen, dass die Emissionsbegrenzungen nach
Anhang A am Abwasserteilstrom aus der Reinigung von Verbrennungsgas eingehalten werden
(Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2000/76/EG).
(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der
Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung
gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F nicht durch andere
Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen
zur Gaswäsche gemäß Abs. 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem
Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten
Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation);
Bereithaltung von ausreichend bemessenen Einrichtungen zur Speicherung, Überwachung und
erforderlichenfalls Reinigung von verunreinigtem Niederschlagswasser sowie Abwasser aus der
Brandbekämpfung oder Störfällen;
2. Einsatz schwefel-, halogen- und schwermetallarmer Brennstoffe; der Verbrennung vorgeschaltete
weitestgehende Entfrachtung des Verbrennungsgutes von Schadstoffen, die sich im Verbrennungsgas
wiederfinden und die die Gaswäsche belasten; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende
Zerkleinerung und Homogenisierung fester Brennstoffe;
3. Einsatz von der Gaswäsche vorgeschalteten trockenen Verbrennungsgasbehandlungsverfahren
zum Rückhalt fester Verbrennungsgasinhaltsstoffe;
4. Weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in
der Gaswäsche; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB
Kühlwasser, Wasser aus der Schlackenlöschung, gereinigtes Prozessabwasser) als Rohwasser für
die Gaswäsche; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen
Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) oder von Wasser aus Trinkwassersystemen
als Rohwasser für die Gaswäsche;
5. Verminderung der NO x
-Emissionen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen;
weitestgehende Verminderung der NO x
-Belastung des Abwassers durch der Gaswäsche
vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Ammoniak- und Stickoxidbelastung des
Abwassers infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom
durch abgastechnische Maßnahmen;
6. Bevorzugter Einsatz jener Verbrennungsgas- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige
Reststoffe liefern (zB Gips, Salz, Chlorwasserstoffsäure, Ammoniumsulfat);
7. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren
zur Neutralisation, zur Reduktion der Gipsübersättigung, zur Strippung von Ammoniak, zur Fällung
von Schwermetallen und Fluorid und zur Feststoffabtrennung;
8. Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der beim Gasreinigungsprozess sowie bei
der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz
2002, BGBl. I Nr. 102).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis F werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfasst:
Toxizität (Nr. 2), Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung
von Abfällen, Antimon (Nr. 5), Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Chrom – Gesamt
(Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 11), Nickel (Nr. 13), Quecksilber (Nr. 14), Thallium (Nr. 15), Vanadium
(Nr. 16), Zink (Nr. 17), Zinn (Nr. 18), Ammonium (Nr. 19), Cyanid (Nr. 21), Sulfid (Nr. 26), EOX
(Nr. 30), Phenolindex (Nr. 31) und Dioxine und Furane (Nr. 32).
§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation
ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe
zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff des
Anhangs A ergibt sich aus der Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen
Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines
Abwasserinhaltsstoffes der Anhänge B bis E durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im
wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage
gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 (ausgedrückt in Tonnen Brennstoff pro Tag bei Volllast).
(3) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes
für die Inhaltsstoffe nach Ziffer 2, nachzuweisen, dass die Emissionsbegrenzungen nach
Anhang A am Abwasserteilstrom aus der Reinigung von Verbrennungsgas eingehalten werden
(Artikel 8, Absatz 4, der Richtlinie 2000/76/EG).
(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz 2 bis 4 für die Einhaltung der
Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung
gemäß Absatz 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F nicht durch andere
Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen
zur Gaswäsche gemäß Absatz 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem
Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten
Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation);
Bereithaltung von ausreichend bemessenen Einrichtungen zur Speicherung, Überwachung und
erforderlichenfalls Reinigung von verunreinigtem Niederschlagswasser sowie Abwasser aus der
Brandbekämpfung oder Störfällen;
2. Einsatz schwefel-, halogen- und schwermetallarmer Brennstoffe; der Verbrennung vorgeschaltete
weitestgehende Entfrachtung des Verbrennungsgutes von Schadstoffen, die sich im Verbrennungsgas
wiederfinden und die die Gaswäsche belasten; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende
Zerkleinerung und Homogenisierung fester Brennstoffe;
3. Einsatz von der Gaswäsche vorgeschalteten trockenen Verbrennungsgasbehandlungsverfahren
zum Rückhalt fester Verbrennungsgasinhaltsstoffe;
4. Weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in
der Gaswäsche; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB
Kühlwasser, Wasser aus der Schlackenlöschung, gereinigtes Prozessabwasser) als Rohwasser für
die Gaswäsche; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen
Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) oder von Wasser aus Trinkwassersystemen
als Rohwasser für die Gaswäsche;
5. Verminderung der NO x
-Emissionen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen;
weitestgehende Verminderung der NO x
-Belastung des Abwassers durch der Gaswäsche
vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Ammoniak- und Stickoxidbelastung des
Abwassers infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom
durch abgastechnische Maßnahmen;
6. Bevorzugter Einsatz jener Verbrennungsgas- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige
Reststoffe liefern (zB Gips, Salz, Chlorwasserstoffsäure, Ammoniumsulfat);
7. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren
zur Neutralisation, zur Reduktion der Gipsübersättigung, zur Strippung von Ammoniak, zur Fällung
von Schwermetallen und Fluorid und zur Feststoffabtrennung;
8. Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der beim Gasreinigungsprozess sowie bei
der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz
2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis F werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:
Toxizität (Nr. 2), Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung
von Abfällen, Antimon (Nr. 5), Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Chrom – Gesamt
(Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 11), Nickel (Nr. 13), Quecksilber (Nr. 14), Thallium (Nr. 15), Vanadium
(Nr. 16), Zink (Nr. 17), Zinn (Nr. 18), Ammonium (Nr. 19), Cyanid (Nr. 21), Sulfid (Nr. 26), EOX
(Nr. 30), Phenolindex (Nr. 31) und Dioxine und Furane (Nr. 32).
§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation
ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe
zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff des
Anhangs A ergibt sich aus der Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen
Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
(2) Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines
Abwasserinhaltsstoffes der Anhänge B bis E durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im
wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage
gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 (ausgedrückt in Tonnen Brennstoff pro Tag bei Volllast).
(3) Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes
1.Ziffer eins des Anhangs F Spalte I durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen
Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 5 (ausgedrückt in Tonnen Abfall ausgenommen Müll pro Tag bei Volllast)
2. des Anhangs F Spalte II durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen
Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Chloridfracht (ausgedrückt in Kilogramm
pro Tag), die bei maximaler Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 5 aus dem
Gaswäscher mit dem Abwasser abgeleitet werden darf.
(4) Bei einer Einleitung aus einer Verbrennung unter Einsatz eines Gemisches von Brennstoffen gemäß
§ 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der
Anhänge B bis F durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden
maximalen Verbrennungskapazität der Verbrennungsanlage (ausgedrückt in Tonnen Brennstoffgemisch
oder Brennstoff pro Tag bei Volllast) mit der wie folgt zu ermittelnden Emissionsbegrenzung:
1. Werden bei einer Verbrennung mit mehreren in verschiedenen Verbrennungsanlagen gleichzeitig
ablaufenden Verbrennungsprozessen gemäß § 1 Abs. 3 die Abwässer aus den Gaswäschern gemeinsam
behandelt und abgeleitet, so ergibt sich bei der Abwassermischung die frachtbezogene
Emissionsbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anhänge B bis F durch eine auf die in
die einzelnen Verbrennungsanlagen pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen bezogene
Mischungsrechnung entsprechend § 4 Abs. 6 AAEV.
2. Werden in einer Verbrennungsanlage gleichzeitig mehrere Brennstoffe gemäß § 1 Abs. 3 verbrannt,
so ergibt sich die frachtbezogene Emissionsbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff
der Anhänge B bis F durch Anwendung der Mischungsrechnung entsprechend § 4 Abs. 6 AAEV
auf die in die Verbrennungsanlage pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen; beträgt
dabei der Anteil eines Brennstoffes gemäß § 1 Abs. 3 weniger als 20 Masseprozent der Brennstoffmischung,
so kann dieser Brennstoff bei der Mischungsrechnung unberücksichtigt bleiben.
3. Werden in einer Verbrennungsanlage zeitlich aufeinander folgend verschiedenartige Brennstoffe
gemäß § 1 Abs. 3 verbrannt, so sind die Emissionsbegrenzungen für einen Abwasserinhaltsstoff
der Anhänge B bis F jeweils für den in Frage kommenden Zeitraum einzuhalten (temporärer
Teilstrom).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis F ist im Rahmen der Eigenüberwachung
und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anhänge A bis F gilt
als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer
sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten
werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert
eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anhänge A bis F ermittelt, der größer ist als die
Emissionsbegrenzung, aber nicht größer als deren 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist
bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt
die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die
„4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von
den Festlegungen des Abs. 2 für die Eigenüberwachung:
1. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 3 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei
95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht
größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr
als 50% überschreitet.
des Anhangs F Spalte römisch eins durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen
Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, (ausgedrückt in Tonnen Abfall ausgenommen Müll pro Tag bei Volllast)
2. des Anhangs F Spalte römisch II durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen
Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Chloridfracht (ausgedrückt in Kilogramm
pro Tag), die bei maximaler Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, aus dem
Gaswäscher mit dem Abwasser abgeleitet werden darf.
(4) Bei einer Einleitung aus einer Verbrennung unter Einsatz eines Gemisches von Brennstoffen gemäß
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der
Anhänge B bis F durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden
maximalen Verbrennungskapazität der Verbrennungsanlage (ausgedrückt in Tonnen Brennstoffgemisch
oder Brennstoff pro Tag bei Volllast) mit der wie folgt zu ermittelnden Emissionsbegrenzung:
1. Werden bei einer Verbrennung mit mehreren in verschiedenen Verbrennungsanlagen gleichzeitig
ablaufenden Verbrennungsprozessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, die Abwässer aus den Gaswäschern gemeinsam
behandelt und abgeleitet, so ergibt sich bei der Abwassermischung die frachtbezogene
Emissionsbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anhänge B bis F durch eine auf die in
die einzelnen Verbrennungsanlagen pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen bezogene
Mischungsrechnung entsprechend Paragraph 4, Absatz 6, AAEV.
2. Werden in einer Verbrennungsanlage gleichzeitig mehrere Brennstoffe gemäß Paragraph eins, Absatz 3, verbrannt,
so ergibt sich die frachtbezogene Emissionsbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff
der Anhänge B bis F durch Anwendung der Mischungsrechnung entsprechend Paragraph 4, Absatz 6, AAEV
auf die in die Verbrennungsanlage pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen; beträgt
dabei der Anteil eines Brennstoffes gemäß Paragraph eins, Absatz 3, weniger als 20 Masseprozent der Brennstoffmischung,
so kann dieser Brennstoff bei der Mischungsrechnung unberücksichtigt bleiben.
3. Werden in einer Verbrennungsanlage zeitlich aufeinander folgend verschiedenartige Brennstoffe
gemäß Paragraph eins, Absatz 3, verbrannt, so sind die Emissionsbegrenzungen für einen Abwasserinhaltsstoff
der Anhänge B bis F jeweils für den in Frage kommenden Zeitraum einzuhalten (temporärer
Teilstrom).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis F ist im Rahmen der Eigenüberwachung
und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anhänge A bis F gilt
als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer
sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten
werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert
eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anhänge A bis F ermittelt, der größer ist als die
Emissionsbegrenzung, aber nicht größer als deren 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist
bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt
die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die
„4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
(4) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von
den Festlegungen des Absatz 2, für die Eigenüberwachung:
1. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 3 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei
95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht
größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr
als 50% überschreitet.
2.Ziffer 2 Die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A,
E und F gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten
Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein
Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.
3. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F gilt als eingehalten,
wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messung der Messwert
größer ist als die Emissionsbegrenzung.
(5) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von
den Festlegungen des Abs. 3 für die Fremdüberwachung:
1. Die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 3, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge
A, E und F gilt als eingehalten, wenn bei nicht mehr als einer Messung im Laufe eines Untersuchungsjahres
der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die
Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. Ist die Häufigkeit der Messungen pro Untersuchungsjahr
größer als 20, so gilt Abs. 4 Z 2.
2. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F gilt als eingehalten,
wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchführten Messung der Messwert größer
ist als die Emissionsbegrenzung.
(6) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gelten im Rahmen der
Eigenüberwachung nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten:
1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge;
2. kontinuierliche Messung bei den Parametern Nr. 1 und 4 des Anhangs A;
3. tägliche Messung bei Parameter Nr. 3 des Anhangs A (365 Messungen pro Untersuchungsjahr);
4. monatliche Messung bei den Parametern Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 der Anhänge A, E und
F (zwölf Messungen pro Untersuchungsjahr).
(7) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gelten im Rahmen der
Fremdüberwachung nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten:
1. dreimonatliche Messung bei den Parametern Nr. 1, 3, 4, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 der Anhänge
A, E und F (vier Messungen pro Untersuchungsjahr);
2. halbjährliche Messung bei Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F (zwei Messungen pro Untersuchungsjahr);
bei Inbetriebnahme einer neuen Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 oder 5 vierteljährliche
Messung im ersten Betriebsjahr (vier Messungen im ersten Betriebsjahr).
(8) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis F sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang G enthaltenen
Methodenvorschriften durchzuführen. Eine Prüfung von Einbau und Funktion der Geräte zur
Überwachung von Abwassermenge, Temperatur und pH-Wert sowie zur Probenahme hat in jährlichen
Intervallen im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen; eine Kalibrierung der Geräte für die Überwachung
von Temperatur und pH-Wert an Hand von Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden
gemäß Anhang C der AAEV ist in dreijährlichen Intervallen von der Fremdüberwachung durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1
Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von drei Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2002 in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung
von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), BGBl.
Nr. 886/1995, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332, vom 28. Dezember
2000, S. 91, umgesetzt.
Die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A,
E und F gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten
Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein
Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.
3. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F gilt als eingehalten,
wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messung der Messwert
größer ist als die Emissionsbegrenzung.
(5) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von
den Festlegungen des Absatz 3, für die Fremdüberwachung:
1. Die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 3, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge
A, E und F gilt als eingehalten, wenn bei nicht mehr als einer Messung im Laufe eines Untersuchungsjahres
der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die
Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. Ist die Häufigkeit der Messungen pro Untersuchungsjahr
größer als 20, so gilt Absatz 4, Ziffer 2,
2. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F gilt als eingehalten,
wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchführten Messung der Messwert größer
ist als die Emissionsbegrenzung.
(6) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gelten im Rahmen der
Eigenüberwachung nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten:
1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge;
2. kontinuierliche Messung bei den Parametern Nr. 1 und 4 des Anhangs A;
3. tägliche Messung bei Parameter Nr. 3 des Anhangs A (365 Messungen pro Untersuchungsjahr);
4. monatliche Messung bei den Parametern Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 der Anhänge A, E und
F (zwölf Messungen pro Untersuchungsjahr).
(7) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gelten im Rahmen der
Fremdüberwachung nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten:
1. dreimonatliche Messung bei den Parametern Nr. 1, 3, 4, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 der Anhänge
A, E und F (vier Messungen pro Untersuchungsjahr);
2. halbjährliche Messung bei Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F (zwei Messungen pro Untersuchungsjahr);
bei Inbetriebnahme einer neuen Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 vierteljährliche
Messung im ersten Betriebsjahr (vier Messungen im ersten Betriebsjahr).
(8) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis F sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang G enthaltenen
Methodenvorschriften durchzuführen. Eine Prüfung von Einbau und Funktion der Geräte zur
Überwachung von Abwassermenge, Temperatur und pH-Wert sowie zur Probenahme hat in jährlichen
Intervallen im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen; eine Kalibrierung der Geräte für die Überwachung
von Temperatur und pH-Wert an Hand von Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden
gemäß Anhang C der AAEV ist in dreijährlichen Intervallen von der Fremdüberwachung durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins,
Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von drei Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2002 in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung
von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), Bundesgesetzblatt
Nr. 886 aus 1995,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332, vom 28. Dezember
2000, Sitzung 91, umgesetzt.
Molterer