Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: § 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. Verbrennung(sprozess): Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht. 2. Verbrennungsanlage: Technische Anlage zur Verbrennung von Stoffen mit oder ohne Rückgewinnung der entstehenden Verbrennungswärme. Zu einer Verbrennungsanlage zählen auch Einrichtungen zur thermischen Behandlung der Brennstoffe (zB Vergasungs-, Pyrolyse-, Schwelbrenn-, Hochtemperatur- oder Plasmaverfahren), sofern anschließend an die Behandlung die dabei entstehenden Stoffe in dieser Anlage verbrannt werden. 3. Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann. 4. Abluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess) entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft. 5. Brennstoff: Stoff, der in einer Anlage gemäß Ziffer 2, der Verbrennung zugeführt wird. 6. Braunkohle: Fester Brennstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989 (LRV-K 1989), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,. 7. Steinkohle: Fester Brennstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, LRV-K 1989. 8. Heizöl: Flüssiger Brennstoff im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, LRV-K 1989 oder der hinsichtlich seines Schwefelgehaltes auf Grund eines Bescheides gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, zur Verbrennung zugelassen ist. 9. Abfall: Bewegliche Sache gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102. 10. Gemischter Siedlungsabfall: Abfall aus privaten Haushalten und anderer Abfall, der auf Grund seiner Beschaffenheit oder Zusammensetzung dem Abfall aus privaten Haushalten ähnlich ist, ausgenommen die im Anhang der Entscheidung 94/3/EG der Kommission unter Position 20 01 genannten Fraktionen, die getrennt am Entstehungsort gesammelt werden, und andere Fraktionen, die unter den Positionen 20 02 des Anhanges der Entscheidung 94/3/EG genannt sind. 11. Gaswäsche: Technisches Verfahren zur Reinigung von Verbrennungsgas unter Einsatz wässriger Medien, bei dessen Anwendung Abwasser anfällt. 12. Kraftwerk: Technische Anlage, in der durch Umwandlung thermischer Energie elektrische oder mechanische Energie mit oder ohne Auskoppelung von Wärme erzeugt wird. 13. Brennstoffwärmeleistung: Mit dem Brennstoff (den Brennstoffen) der Verbrennungsanlage zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 65/ 2002).

  1. Absatz 2Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in ein Fließgewässer sind die in Anhang A Spalte römisch eins festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche nachstehend genannter Verbrennungsanlagen in ein Fließgewässer sind die in 1. Anhang B für Braunkohlekraftwerke, 2. Anhang C für Steinkohlekraftwerke, 3. Anhang D für Heizölkraftwerke, 4. Anhang E für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall, 5. Anhang F für Anlagen zur Verbrennung von Abfall ausgenommen gemischtem Siedlungsabfall festgelegten frachtbezogenen Emissionsbegrenzungen zusätzlich zu den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A Spalte römisch eins vorzuschreiben. Dabei darf Abwasser gemäß Ziffer 4 und 5 nur eingeleitet werden, wenn es für die im Abwasser enthaltenen Reststoffe keine sonstige ordnungsgemäße, schadlose und mit nicht unverhältnismäßig hohem Aufwand (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) verbundene Möglichkeit der Verwertung oder Beseitigung gibt. (4) Abwasser aus der Gaswäsche einer Verbrennungsanlage gemäß Absatz 3, darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anhang A Spalte römisch II sowie die in den Anhängen B bis F festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben; Absatz 3, Satz 2 gilt sinngemäß. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer sonstigen Einleitung von Abwasser aus der Gaswäsche in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A Spalte römisch II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV), 2. Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV), 3. Abwasser aus Anlagen zur Reinigung von Abluft oder wässrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen (zB aus Brennwertkesseln, Niedertemperaturheizungen, außenstehenden Kaminen, Blockheizwerken, Wärmepumpen mit Verbrennungsmotoren), 4. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas, a) in dem entweder gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure usw.) vollzogen werden, sofern im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird, oder b) das mit Abluft derart vermischt ist, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht, sofern im Verbrennungsprozess weder Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird noch Abfall zum Zweck seiner Beseitigung thermisch mitbehandelt (mitverbrannt) wird, 5. häuslichem Abwasser. (6) Hinsichtlich der Anwendung der AAEV gilt Folgendes: 1. Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen sind in die Auswahl der maßgeblichen Abwasserparameter (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV) jedenfalls nachgenannte Parameter miteinzubeziehen: Abwasserdurchfluss, Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium, Zink sowie Dioxine und Furane. 3. Bei gemeinsamer Ableitung und Reinigung von Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen mit sonstigem (Ab-)Wasser (Abwassermischung) sind die Überwachungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 vor Vermischung sowohl am Abwasserteilstrom aus der Wäsche von Verbrennungsgas wie auch an allen sonstigen an der Mischung beteiligten Teilströmen, die einem Herkunftsbereich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 AAEV zugeordnet werden können, durchzuführen. Die Festlegung der Emissionsbegrenzungen für die Einleitung der Abwassermischung sowie der höchstzulässigen Tagesfrachten (Paragraph 6, AAEV) hat unter Anwendung von Paragraph 4, Absatz 6, AAEV (Mischungsrechnung) zu erfolgen; bei der Überwachung der Einleitung der Abwassermischung sind gleichfalls die Festlegungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 anzuwenden. 4. Bei einer Abwassermischung gemäß Ziffer 3, ist im Rahmen der Eigenüberwachung zusätzlich zu den Überwachungen nach Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 durch Erstellung einer Massenbilanz der Abwasserreini-

gungsanlage für die Inhaltsstoffe nach Ziffer 2, nachzuweisen, dass die Emissionsbegrenzungen nach Anhang A am Abwasserteilstrom aus der Reinigung von Verbrennungsgas eingehalten werden (Artikel 8, Absatz 4, der Richtlinie 2000/76/EG). (7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Gaswäsche gemäß Absatz 2 bis 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation); Bereithaltung von ausreichend bemessenen Einrichtungen zur Speicherung, Überwachung und erforderlichenfalls Reinigung von verunreinigtem Niederschlagswasser sowie Abwasser aus der Brandbekämpfung oder Störfällen; 2. Einsatz schwefel-, halogen- und schwermetallarmer Brennstoffe; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Entfrachtung des Verbrennungsgutes von Schadstoffen, die sich im Verbrennungsgas wiederfinden und die die Gaswäsche belasten; der Verbrennung vorgeschaltete weitestgehende Zerkleinerung und Homogenisierung fester Brennstoffe; 3. Einsatz von der Gaswäsche vorgeschalteten trockenen Verbrennungsgasbehandlungsverfahren zum Rückhalt fester Verbrennungsgasinhaltsstoffe; 4. Weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in der Gaswäsche; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB Kühlwasser, Wasser aus der Schlackenlöschung, gereinigtes Prozessabwasser) als Rohwasser für die Gaswäsche; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) oder von Wasser aus Trinkwassersystemen als Rohwasser für die Gaswäsche; 5. Verminderung der NO x -Emissionen im Verbrennungsgas durch feuerungstechnische Maßnahmen; weitestgehende Verminderung der NO x -Belastung des Abwassers durch der Gaswäsche vorgeschaltete Entstickungsanlagen; Verminderung der Ammoniak- und Stickoxidbelastung des Abwassers infolge der Zugabe reduzierender Stickstoffverbindungen in den Verbrennungsgasstrom durch abgastechnische Maßnahmen; 6. Bevorzugter Einsatz jener Verbrennungsgas- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige Reststoffe liefern (zB Gips, Salz, Chlorwasserstoffsäure, Ammoniumsulfat); 7. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren zur Neutralisation, zur Reduktion der Gipsübersättigung, zur Strippung von Ammoniak, zur Fällung von Schwermetallen und Fluorid und zur Feststoffabtrennung; 8. Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der beim Gasreinigungsprozess sowie bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102). § 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A bis F werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 3) bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen, Antimon (Nr. 5), Arsen (Nr. 6), Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Chrom – Gesamt (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 11), Nickel (Nr. 13), Quecksilber (Nr. 14), Thallium (Nr. 15), Vanadium (Nr. 16), Zink (Nr. 17), Zinn (Nr. 18), Ammonium (Nr. 19), Cyanid (Nr. 21), Sulfid (Nr. 26), EOX (Nr. 30), Phenolindex (Nr. 31) und Dioxine und Furane (Nr. 32). § 3. (1) Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff des Anhangs A ergibt sich aus der Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge. (2) Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anhänge B bis E durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 (ausgedrückt in Tonnen Brennstoff pro Tag bei Volllast). (3) Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes

Ziffer eins des Anhangs F Spalte römisch eins durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, (ausgedrückt in Tonnen Abfall ausgenommen Müll pro Tag bei Volllast) 2. des Anhangs F Spalte römisch II durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Chloridfracht (ausgedrückt in Kilogramm pro Tag), die bei maximaler Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, aus dem Gaswäscher mit dem Abwasser abgeleitet werden darf. (4) Bei einer Einleitung aus einer Verbrennung unter Einsatz eines Gemisches von Brennstoffen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anhänge B bis F durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität der Verbrennungsanlage (ausgedrückt in Tonnen Brennstoffgemisch oder Brennstoff pro Tag bei Volllast) mit der wie folgt zu ermittelnden Emissionsbegrenzung: 1. Werden bei einer Verbrennung mit mehreren in verschiedenen Verbrennungsanlagen gleichzeitig ablaufenden Verbrennungsprozessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, die Abwässer aus den Gaswäschern gemeinsam behandelt und abgeleitet, so ergibt sich bei der Abwassermischung die frachtbezogene Emissionsbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anhänge B bis F durch eine auf die in die einzelnen Verbrennungsanlagen pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen bezogene Mischungsrechnung entsprechend Paragraph 4, Absatz 6, AAEV. 2. Werden in einer Verbrennungsanlage gleichzeitig mehrere Brennstoffe gemäß Paragraph eins, Absatz 3, verbrannt, so ergibt sich die frachtbezogene Emissionsbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anhänge B bis F durch Anwendung der Mischungsrechnung entsprechend Paragraph 4, Absatz 6, AAEV auf die in die Verbrennungsanlage pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen; beträgt dabei der Anteil eines Brennstoffes gemäß Paragraph eins, Absatz 3, weniger als 20 Masseprozent der Brennstoffmischung, so kann dieser Brennstoff bei der Mischungsrechnung unberücksichtigt bleiben. 3. Werden in einer Verbrennungsanlage zeitlich aufeinander folgend verschiedenartige Brennstoffe gemäß Paragraph eins, Absatz 3, verbrannt, so sind die Emissionsbegrenzungen für einen Abwasserinhaltsstoff der Anhänge B bis F jeweils für den in Frage kommenden Zeitraum einzuhalten (temporärer Teilstrom). § 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis F ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anhänge A bis F gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anhänge A bis F ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung, aber nicht größer als deren 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, (4) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Absatz 2, für die Eigenüberwachung: 1. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 3 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.

Ziffer 2 Die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. 3. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F gilt als eingehalten, wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messung der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung. (5) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Absatz 3, für die Fremdüberwachung: 1. Die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 3, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F gilt als eingehalten, wenn bei nicht mehr als einer Messung im Laufe eines Untersuchungsjahres der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. Ist die Häufigkeit der Messungen pro Untersuchungsjahr größer als 20, so gilt Absatz 4, Ziffer 2, 2. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F gilt als eingehalten, wenn bei keiner im Laufe eines Untersuchungsjahres durchführten Messung der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung. (6) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gelten im Rahmen der Eigenüberwachung nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten: 1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge; 2. kontinuierliche Messung bei den Parametern Nr. 1 und 4 des Anhangs A; 3. tägliche Messung bei Parameter Nr. 3 des Anhangs A (365 Messungen pro Untersuchungsjahr); 4. monatliche Messung bei den Parametern Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 der Anhänge A, E und F (zwölf Messungen pro Untersuchungsjahr). (7) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gelten im Rahmen der Fremdüberwachung nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten: 1. dreimonatliche Messung bei den Parametern Nr. 1, 3, 4, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 der Anhänge A, E und F (vier Messungen pro Untersuchungsjahr); 2. halbjährliche Messung bei Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F (zwei Messungen pro Untersuchungsjahr); bei Inbetriebnahme einer neuen Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 vierteljährliche Messung im ersten Betriebsjahr (vier Messungen im ersten Betriebsjahr). (8) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis F sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang G enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. Eine Prüfung von Einbau und Funktion der Geräte zur Überwachung von Abwassermenge, Temperatur und pH-Wert sowie zur Probenahme hat in jährlichen Intervallen im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen; eine Kalibrierung der Geräte für die Überwachung von Temperatur und pH-Wert an Hand von Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden gemäß Anhang C der AAEV ist in dreijährlichen Intervallen von der Fremdüberwachung durchzuführen. § 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von drei Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis F zu entsprechen. (2) Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2002 in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), Bundesgesetzblatt Nr. 886 aus 1995,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft. § 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. Nr. L 332, vom 28. Dezember 2000, Sitzung 91, umgesetzt.

Molterer