Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: § 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Absatz 2, dürfen nicht eingeleitet werden: 1. Organische Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar 1996) ausgenommen Phosphonate; 2. halogenorganische Verbindungen aus der Anwendung von Kaltreinigern. Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Absatz 2, eingesetzt werden, Stoffe der Z 1 und 2 nicht enthalten. (2) Absatz eins, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten an Fahrzeugen oder deren Bestandteilen: 1. Betanken mit flüssigen Treib- oder Kraftstoffen, bei Kraftfahrzeugen sowie fahrbaren Maschinen oder Geräten entweder ausschließlich oder in Verbindung mit sonstigen Tätigkeiten gemäß Paragraph 157, Abs. 1 Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, (ausgenommen Karosserie-, Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigen sowie Unterboden- oder Hohlraumbehandeln); 2. Reinigen der Karosserien; Reinigen der Unterböden ohne Einsatz von Reinigungschemikalien; 3. Reinigen der Motoren oder Fahrgestelle; Reinigen der Unterböden unter Einsatz von Reinigungschemikalien; 4. Entkonservieren; 5. Reparieren; 6. Behandeln von Unterböden oder Hohlräumen; 7. Abstellen zur Reparatur, sofern dabei die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in den Fahrzeugen oder ihren Bestandteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht; 8. Lagern oder Zerlegen zur stofflichen Verwertung oder Beseitigung, sofern dabei die Gefahr der unkontrollierten Freisetzung von in den Fahrzeugen oder ihren Bestandteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffen besteht. Als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung gelten Kraftfahrzeuge, fahrbare Maschinen und Geräte, Schienenfahrzeuge und Luftfahrzeuge. (3) Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV); 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);

Ziffer 3 Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung oder Lackierung metallischer Oberflächen von Fahrzeugen oder deren Bestandteilen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 4, AAEV); 4. Abwasser aus der Innenreinigung von Transportbehältern (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV); 5. Abwasser aus der Betankung, Reparatur oder Reinigung von Schiffen (Paragraph 4, Absatz eins, AAEV); 6. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2, (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten des Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durchgeführt, so sind bei gemeinsamer Ableitung oder Reinigung die (Ab-)Wässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, AAEV zu behandeln. (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Vom Abwassersystem getrennte Ableitung des Niederschlagswassers jener Flächen, auf denen keine Verunreinigungen anfallen oder auf denen lediglich solche Mineralöl- oder sonstige Verunreinigungen anfallen, welche nach Art und Menge mit den Verunreinigungen des Niederschlagswassers schwach belasteter Straßen vergleichbar sind; 2. Flüssigkeitsdichte, treib- und kraftstoffbeständige Befestigung der Bodenflächen von Betankungsbereichen, Reparaturflächen sowie von Flächen mit Tätigkeiten des Absatz 2, Ziffer 7 und 8; flüssigkeitsdichte Befestigung von Wasch- und Wartungsflächen; 3. Überdachung von Flächen gemäß Ziffer 2, insbesondere unter Berücksichtigung der hydraulischen Leistungsfähigkeit der eingesetzten Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (Leichtstoffabscheider); 4. Mehrfachverwendung (teilweise oder vollständige Kreislaufführung) von a) Waschwasser von automatischen PKW-Karosseriewaschanlagen bei einem Waschwasserverbrauch von größer als fünf Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Jahres), b) Waschwasser von PKW-Waschplätzen bei einem Waschwasserverbrauch von größer als fünf Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel des Waschwasserverbrauches aller Waschtage eines Jahres), c) Waschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für LKW über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht bei mehr als 200 Waschvorgängen pro Monat (gemessen als arithmetisches Mittel der monatlichen Waschvorgänge eines Jahres), d) Waschwasser von Karosseriewaschplätzen oder -waschanlagen für Schienenfahrzeuge sowie für fahrbare Maschinen und Geräte bei mehr als 100 Waschvorgängen pro Monat (gemessen als arithmetisches Mittel der monatlichen Waschvorgänge eines Jahres), e) Nachspülwasser von automatischen Karosseriewaschanlagen, wenn Wachskonzentrate mit einem Anteil an aromatischen Lösungsmitteln von größer als 20 Masseprozent eingesetzt werden, f) Spülwasser aus der Motoren-, Fahrgestell- oder Unterbodenreinigung bei Einsatz von Kaltreinigern, die stabile Emulsionen bilden, bei Anfall einer Spülwassermenge von größer als 0,5 Kubikmeter pro Tag (gemessen als arithmetisches Mittel der Spülwassermenge aller Arbeitstage eines Jahres), g) Waschwasser aus der Teilereinigung, h) Entkonservierungshilfen bei der Entkonservierung, i) Waschwasser aus der Entkonservierung bei einer Anzahl der entkonservierten Fahrzeuge von größer als 100 pro Woche oder größer als 20 pro Tag (jeweils gemessen als arithmetisches Mittel der pro Woche oder pro Tag entkonservierten Fahrzeuge eines Jahres); 5. Verzicht auf die Einbringung in das Abwassersystem von durch gesonderte Sammlung zu entsorgenden gefährlichen flüssigen Rückständen, wie zB Mineralölerzeugnisse und deren wässrige Emulsionen, Inhalte von Batterien, Bremssystemen oder Klimaanlagen, Frostschutz- oder Korrosionsschutzmittel, nicht zur Verwendung gelangte Reste von Kaltreinigern oder organischen Lösungsmitteln (Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen, BGBl. römisch II Nr. 227/1997 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2000,);

Ziffer 6 Einsatz von halogenorganischen Lösungsmitteln in der Reinigung von Bestandteilen ausschließlich in geschlossenen Anlagen; sonstiger Einsatz von halogenierten Kohlenwasserstoffen nur in unerlässlich notwendigem Ausmaß unter weitestgehender Vermeidung des Kontaktes zwischen Wasser und halogenierten Kohlenwasserstoffen; 7. Verzicht auf das Aufbringen von Kaltreinigern auf Motoren, Fahrgestelle, Getriebe usw. mittels Hochdruckheißwassergeräten; 8. soweit auf Grund der durchzuführenden Arbeitsprozesse möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe und Berücksichtigung dieser Angaben als Kriterium für die Stoffauswahl; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827, Februar 1996); 9. Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen a) der Paragraphen 29 bis 34 Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, sowie den Anforderungen der darauf aufbauenden Verordnungen und b) der ÖNORM B 5105 „Abwasserverhalten von Reinigungsmitteln auf wässriger Tensidbasis für die Fahrzeug- und Motorenreinigung sowie zur gewerblichen und industriellen Anwendung in Kfz-Werkstätten, Garagen, Tankstellen und einschlägigen Nebenbetrieben – Anforderungen, Prüfung, Normkennzeichnung“, Oktober 1996, entsprechen; Einsatz von Kaltreinigern, die den Anforderungen der ÖNORM B 5104 „Abwasserverhalten von Reinigungsmitteln (Kaltreinigern bzw. Lösemittelreinigern) auf nicht wässriger Basis für Fahrzeug- und Motorenreinigung – Anforderungen, Prüfung, Normenkennzeichnung“, Oktober 1996, entsprechen; 10. Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen; 11. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Adsorption, Membranverfahren) an einzelnen Teilströmen, in Kreisläufen gemäß Ziffer 4, oder am Gesamtabwasser, wie zB: a) Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung und Restleichtstoffabscheidung (Koaleszenzfiltration/ Adsorption) bei Abwasser gemäß – Absatz 2, Ziffer eins,, – Absatz 2, Ziffer 2, bei Verzicht auf den Einsatz von Reinigungschemikalien bei der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können, – Absatz 2, Ziffer 3, bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können, – Absatz 2, Ziffer 7 und 8, b) Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Aktivkohleadsorption oder Ultrafiltration bei Abwasser gemäß – Absatz 2, Ziffer 2, bei Verzicht auf den Einsatz von nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung, – Absatz 2, Ziffer 3, bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder von sonstigen nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien, c) Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch, chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß – Absatz 2, Ziffer 2, bei Einsatz von Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern oder Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können, – Absatz 2, Ziffer 3, bei Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien, – Absatz 2, Ziffer 5, einschließlich Teilereinigung, – Absatz 2, Ziffer 6,, d) Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch, chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß Absatz 2, Ziffer 4,,

bei Einleitung in ein Fließgewässer auch Anwendung biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser; 12. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei den Tätigkeiten des Absatz 2, oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102). § 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Inhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Chrom-VI (Nr. 8), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Quecksilber (Nr. 12), Zink (Nr. 13), Nitrit (Nr. 14), AOX (Nr. 20), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 22) und POX (Nr. 23). § 3. Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubikmeter pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung. § 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel). 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. 3. Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Wasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 24 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, (4) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation ist die Überwachung der Beschaffenheit des Abwassers, Niederschlags- oder Mischwassers lediglich an Hand des Parameters Nr. 22 des Anhangs A zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 22 des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn 1. in die Einleitung vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser eine Abscheideranlage bestehend aus Schlammfang, Leichtstoffabscheider und Restleichtstoffabscheider eingebaut ist und 2. die Abscheideranlage nach a) ÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 1 Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung“, März 2003, Klasse römisch eins und b) ÖNORM EN 858 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) Teil 2 Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung“, September 2003, Klasse römisch eins und c) ÖNORM B 5101 „Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (zB Öl und Benzin) – Ergänzende Anforderungen zu den ÖNORMEN EN 858 Teil 1 und 2, Kennzeichnung der Normkonformität“, September 2003, bemessen, errichtet, gewartet und geprüft wird und

Ziffer 3 die ständige Beachtung der sonstigen in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5, erfolgt und 4. die Abscheideranlage nachweislich a) bei Einleitung in ein Fließgewässer in jährlichen Intervallen, b) bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation in zweijährlichen Intervallen durch einen Fachbetrieb oder eine Fachperson auf Zustand und Funktion überprüft wird sowie von einem Befugten die Nichtüberschreitung der Emissionsbegrenzung bestätigt wird und 5. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend a) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 und b) die Wartung und Überprüfung nach Ziffer 4 und c) die ordnungsgemäße Entsorgung der beim Betrieb des Abscheiders anfallenden festen und flüssigen Rückstände geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse der Prüfung nach Ziffer 4, ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins bis 4 und der Litera a bis c der Behörde vorgelegt wird. (5) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch II (für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte römisch II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn 1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine Tagesabwassermenge entsprechend einem Tageswasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag (bestimmt als arithmetisches Mittel des Wasserverbrauches aller Arbeitstage eines Monates) zugrunde liegt und 2. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5,, insbesondere betreffend den Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, erfolgt und 3. bei einer in zweijährlichen Intervallen durch einen Befugten durchzuführenden Überprüfung die Einhaltung der Emissionsbegrenzung nachgewiesen wird und 4. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend a) den Wasserverbrauch nach Ziffer eins und b) die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Z 2, insbesondere auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden Rückstände geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen jeweils unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse der Überprüfung nach Ziffer 3, ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Ziffer eins bis 3 sowie der Litera a und b der Behörde vorgelegt wird. (6) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,, 7 oder 8 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte römisch II für die Parameter Blei (Nr. 5), Chrom–Gesamt (Nr. 7), Eisen (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Zink (Nr. 13) und Nitrit (Nr. 14) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn 1. die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5,, insbesondere betreffend die geordnete Entsorgung der in den Kraftfahrzeugen enthaltenen flüssigen Rückstände, erfolgt und 2. regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Paragraph eins, Absatz 5,, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden flüssigen Abfälle (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5 und 12) geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen in zweijährlichen Intervallen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik der Behörde vorgelegt wird. (7) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Abs. 1, die 1. bei Einleitung in ein Fließgewässer erstmalig nach dem 1. Jänner 1994, 2. bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation erstmalig nach dem 1. Juli 1995 wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen. (2) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die den Überwachungsanforderungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1993, entspricht, erfüllt die Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4. (3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben, Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1993,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Molterer