Auf Grund des Paragraph 13 k, Absatz 4, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, wird verordnet: § 1. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß Paragraph 21 a, Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes. § 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 31. März 2003 in Kraft. (2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 2003/04 bis 2003/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfasst die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats.

Bartenstein