Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet: Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund 1. der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und 2. der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im „Dienstleistungsbereich“ zu erstellen. Statistische Einheiten, Erhebungsmasse § 2. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und 2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2, Körperschaftsteuergesetz), die eine Tätigkeit gemäß Abteilung 50 bis 52, 55, 60 bis 64, 72 und 74 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten. (2) Von der Tätigkeit gemäß Absatz eins, sind die Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), der Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1994 und die Reparaturen von Gebrauchsgütern der Gruppe 52.7 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausgenommen. Periodizität, Kontinuität § 3. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen: 1. monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 2,, die Tätigkeiten gemäß Abteilung 50 bis 52 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausüben; 2. vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode) bei allen anderen Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 2, Erhebungsmerkmale § 4. (1) Folgende Merkmale sind zu erheben: 1. Identifikationsmerkmale der Unternehmen (Umsatzsteuernummer, Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger, Firmenbuchnummer); 2. Gesamtzahl der Beschäftigten; 3. Arbeitskosten und Verdienste; 4. Gesamtumsatz;

Ziffer 5 Erstattungen nach Paragraph 27, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977; 6. Erstattungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. (2) Bei den monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) sind die Gesamtzahl der Beschäftigten zum Ende des jeweiligen Berichtsmonats und der Gesamtumsatz aller im Berichtsmonat erzielten Umsätze und erhaltenen Erstattungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 zu ermitteln. (3) Bei den vierteljährlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer 2,) ist – erstmals über das dritte Quartal 2003 – die Gesamtzahl der Beschäftigten zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und der Gesamtumsatz aller im Berichtsquartal erzielten Umsätze und erhaltenen Erstattungen gemäß Absatz eins, Z 5 und 6 zu ermitteln. Erhebungsart § 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben: 1. die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale) durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000; 2. die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale), Ziffer 2, (Beschäftigte) und Ziffer 3, (Arbeitskosten und Verdienste) sowie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; 3. die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale) und Ziffer 4, (Umsatz) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden; 4. die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale) und Ziffer 5, (Erstattungen nach Paragraph 27, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice Österreich (Paragraph eins, Absatz 3, Arbeitsmarktservicegesetz). (2) Soweit die Merkmale gemäß Absatz eins, nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z 1, 2 und 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben. (3) Die Befragung gemäß Absatz 2, ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat. Auskunftspflicht § 6. (1) Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4, soweit diese nicht durch Beschaffung von Register- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren erhoben werden konnten. (2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, im eigenen Namen betreiben. Erhebungsunterlagen § 7. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese im Falle Paragraph 3, Ziffer eins bis zum 15. des dem Berichtsmonat zweitfolgenden Monats, im Falle Paragraph 3, Ziffer 2 bis zum 15. des dem Berichtsquartal zweitfolgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. (2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann. Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten § 9. (1) Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auf Verlangen,

jedoch bis spätestens zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich, kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. (2) Die Finanzverwaltung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice Österreich stellen darüber hinaus auf Anfrage der Bundesanstalt Statistik Österreich alle Angaben zur Verfügung, welche die Steuerpflichtigen den Verwaltungen mitteilen, um steuerrechtlichen bzw. versicherungsrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen und die geeignet sind, die Qualität der Statistiken zu verbessern sowie die Belastung der Auskunftspflichtigen zu verringern. Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten § 10. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form § 11. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. Verweisungen § 12. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in der in folgender Fassung anzuwenden: 1. der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 5. Juni 1998, S 1 (CELEX-Nr.: 31998R1156); 2. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. November 1996, S 1 (CELEX-Nr.: 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 113 aus 2002,, ABl. Nr. L 021 vom 24. Jänner 2002, S 3 (CELEX-Nr.: 32002R0113); 3. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1 (CELEX- Nr.: 31993R0696); 4. Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1 (CELEX-Nr.: 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29 aus 2002,, ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002, S 3 (CELEX-Nr.: 32002R0029); 5. Körperschaftsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,; 6. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins. Nr. 89 aus 2002,; 7. Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,; 8. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111 aus 2002,; 9. Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,.

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