Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet: Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund 1. der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern, 2. der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und 3. der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung Konjunkturerhebungen durchzuführen und die entsprechenden Konjunkturstatistiken im „Produzierenden Bereich“ zu erstellen. Periodizität, Kontinuität § 2. Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) durchzuführen. Erhebungsmasse, Statistische Einheiten § 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen) und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, 2. Arbeitsgemeinschaften und 3. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2, Körperschaftsteuergesetz), die eine Tätigkeit gemäß Abteilung 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten. (2) Die örtliche Ebene im Sinne Absatz eins, Ziffer eins, ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abteilungen 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmt. (3) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene) führen. (4) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.

Erhebungsgegenstände und -merkmale § 4. (1) Es sind zu erheben: 1. bei allen statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, die unter Punkt 1 bis 3 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung angeführten Merkmale; 2. bei Einbetriebsunternehmen, Betrieben und Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins, a) die unter Punkt 4 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung angeführten Merkmale; b) die Art der erzeugten Produkte und erbrachten Leistungen gemäß „PRODCOM-Liste“ der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 und Anlage römisch zwei zu dieser Verordnung und c) bezogen auf die einzelne Art der Produkte und Leistungen deren Menge und Wert, wobei die Menge und der Wert entsprechend Punkt 7 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung zu gliedern ist; 3. bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 17, 18, 21, 24, 27 bis 35 und 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und 2 die unter Punkt 5 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung angeführten Merkmale; 4. bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins, bis 3 a) der Wert der Auftragseingänge von öffentlichen Auftraggebern, die dem Sektor Staat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 angehören, b) die Erstattungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und Paragraph 27, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 sowie c) Erstattungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz; 5. bei Unternehmen zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins, die unter Punkt 6 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung angeführten Merkmale; 6. bei Arbeitsgemeinschaften zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Ziffer eins und 2 und gegebenenfalls gemäß Ziffer 3 und 4 die unter Punkt 6 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung angeführten Merkmale. (2) Abweichend von Absatz eins, sind nicht zu erheben: 1. bei statistischen Einheiten, über die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Auskunftspflicht besteht, die Merkmale gemäß der Punkte 3.2 sowie 5 der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung; 2. bei Einbetriebsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften und Betrieben, die schwerpunktmäßig im Bereich „Zimmerei, Dachdeckerei, Bauspenglerei, Abdichtung [45.22 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90], Bauinstallation [45.3 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90] oder sonstiger Ausbau [45.4 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90]“ tätig sind, die Merkmale gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, Erhebungsart § 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben: 1. die Merkmale a) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000; b) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale), Punkt 2 (Beschäftigte) und Punkt 3 (Arbeitskosten und Verdienste) der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung sowie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; c) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) und Punkt 6 (Umsatz) der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden; d) gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) und Punkt 2 (Beschäftigte) der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ (Paragraph eins, Absatz 3, Arbeitsmarktservicegesetz); 2. die übrigen Merkmale durch Befragung bei den statistischen Einheiten. (2) Soweit die Merkmale gemäß Absatz eins, nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies

auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben. Auskunftspflicht § 6. (1) Bei Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über: 1. statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Betriebe gewerblicher Art gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Z 3 mit mehr als 19 Beschäftigten; 2. Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen sowie Arbeitsgemeinschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, unabhängig von der Beschäftigtenzahl; 3. alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Unternehmen und Betriebe gewerblicher Art mit mehr als 19 Beschäftigten sowie Arbeitsgemeinschaften. (2) Die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, besteht: 1. bei Betrieben von Mehrbetriebsunternehmen sowie Arbeitsgemeinschaften ab deren Gründung bis zu ihrer Auflösung; 2. bei neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Unternehmen und Betrieben gewerblicher Art mit mehr als 19 Beschäftigten für das Kalenderjahr ihrer Gründung oder Entstehung, in weiterer Folge gemäß Ziffer 3,; 3. bei Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Betrieben gewerblicher Art gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, die am 30. September mehr als 19 Beschäftigte hatten, für das jeweils folgende Kalenderjahr. (3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins und 2 erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftzweige gemäß Abteilung 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen Unternehmen, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 mit zehn bis 19 Beschäftigten, beginnend mit den statistischen Einheiten mit 19 Beschäftigten und in der Folge jeweils um einen weniger, bis 90% des Gesamtumsatzes erreicht sind. (4) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Erhebungsunterlagen § 7. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln. (2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann. Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten § 9. (1) Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats, der Bundesanstalt Statistik Österreich kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. (2) Die Finanzverwaltung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice Österreich stellen darüber hinaus auf Anfrage der Bundesanstalt Statistik Österreich alle Angaben zur Verfügung, welche die Steuerpflichtigen den Verwaltungen mitteilen, um steuerrechtlichen bzw. versicherungsrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen und die geeignet sind, die Qualität der Statistiken zu verbessern sowie die Belastung der Auskunftspflichtigen zu verringern. Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten § 10. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Aus-

kunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form § 11. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. Verweisungen § 12. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden: 1. Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern, ABl. Nr. L 374/1 vom 31. Dezember 1991 S 1 (CELEX-Nr. 31991R3924); 2. Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L 162 vom 5. Juni 1998 S 1 (CELEX-Nr. 31998R1156); 3. Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. November 1996, S 1 (CELEX-Nr. 31996R2223), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 113 aus 2002,, ABl. Nr. L 021 vom 24. Jänner 2002, S 3 (CELEX-Nr. 32002R0113); 4. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30. März 1993, S 1 (CELEX- Nr. 31993R0696); 5. Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990 S 1 (CELEX- Nr. 31990R3037), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29 aus 2002,, ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2002 S 3 (CELEX-Nr. 32002R0029); 6. Körperschaftsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,; 7. Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1998,; 8. Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,; 9. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 89 aus 2002,; 10. Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,; 11. Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,.

Bartenstein Molterer