Der Nationalrat hat beschlossen: Das Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 96 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, Absatz 4, entfällt. 2. Der Text des Paragraph 16, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Weigert sich der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter oder Beauftragter, die Kontrollen nach Absatz eins, zu dulden, so können diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den behördlichen Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontroll- und Anordnungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“ 3. Paragraph 20, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Bei Notschlachtungen darf an Stelle der Schlachttieruntersuchung durch das zuständige Fleischuntersuchungsorgan eine dieser Untersuchung entsprechende Untersuchung durch einen anderen freiberuflich tätigen Tierarzt erfolgen, der nicht als Fleischuntersuchungsorgan beauftragt sein muss, wenn zu befürchten ist, dass das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Untersuchungsorgans verenden oder das Fleisch durch Verschlechterung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles aus Tierschutzgründen sofort getötet werden muss. Diese Untersuchung gilt als Schlachttieruntersuchung und ist im Sinne des Paragraph 45, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind dem zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt anlässlich der Fleischuntersuchung vorzulegen. (2) Bei Notschlachtungen, bei denen die Untersuchung im lebenden Zustand gemäß Absatz eins, vorgenommen wurde, hat die Anmeldung zur Untersuchung unmittelbar nach dem Schlachten zu erfolgen. Paragraph 9, Abs. 2 bleibt unberührt.“ 4. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8, lautet: „8. Entfernen der Ohrenausschnitte (innerer knorpeliger Teil der äußeren Gehörgänge) und der Augen, sofern diese nicht als SRM-Material zu entsorgen sind.“ 5. Paragraph 35, Absatz 5, entfällt und Paragraph 35, Absatz 8, lautet: „(8) Für die Kennzeichnung des Fleisches sind ausschließlich jene Farben zu verwenden, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.“ 6. Nach Paragraph 51, Absatz 3 b, wird folgender Absatz 3 c, eingefügt: „(3c) Paragraph 16,, Paragraph 20, Absatz eins und 2, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 35, Absatz 8 und die Aufhebung des Paragraph 4, Absatz 4, sowie des Paragraph 35, Absatz 5, treten in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2003, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Klestil Schüssel