Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit von Tieren in Betrieben (Tiergesundheitsgesetz – TGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung 1. einen kostendeckenden Tarif für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Absatz eins, festlegen oder 2. den Landeshauptmann mit der Festlegung eines kostendeckenden Tarifes für Untersuchungen und Kontrollen gemäß Absatz eins, beauftragen.“ 2. Nach Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, an Stelle der Entschädigungen nach Absatz eins und 2 je nach Art der zu ersetzenden Tiere eine pauschale Ausmerzentschädigung für Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) festlegen. Bei der Festlegung ist von 75% des durchschnittlichen Tierwertes auszugehen von dem – sofern die Tiere (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren) nicht unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen sind – der durchschnittliche Fleischwert (beziehungsweise des durchschnittlichen Wertes von noch verwertbaren Bruteiern, Embryonen oder Samen gemäß Absatz eins, Z 1) – abzuziehen ist. Paragraph 10, findet diesfalls keine Anwendung.“ 3. Nach Paragraph 17, Absatz eins a, wird folgender Absatz eins b, eingefügt: „(1b) Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 3, tritt in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2003, mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Klestil Schüssel