Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 91/2002, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Ärzteordnung (§§ 1 bis 63)
1. Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und Turnusärzte mit
Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung
zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 1 bis 15)
§ 1 Begriffsbestimmung
§§ 2 und 3 Der Beruf des Arztes
§§ 4 bis 6 Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 7 Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
§ 8 Ausbildung zum Facharzt
§ 9 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
§ 10 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt
§ 11 Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach
§ 12 Lehrpraxen
§ 12a Lehrgruppenpraxen
§ 13 Lehrambulatorien
§ 13a Rechtsmittelverfahren
§ 13b Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr
§ 14 Anrechnung fachärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Artikel 8 der
Richtlinie 93/16/EWG
§ 14a Sonstige Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten
§ 15 Diplome und Bescheinigungen
2. Abschnitt
Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Turnusärzte
in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 16 bis 22)
§§ 16 und 17 Der zahnärztliche Beruf
§§ 18 bis 21 Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 22 Bescheinigungen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 91 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Ärzteordnung (Paragraphen eins bis 63)
1. Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und Turnusärzte mit
Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung
zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Paragraphen eins bis 15)
§ 1 Begriffsbestimmung
§§ 2 und 3 Der Beruf des Arztes
§§ 4 bis 6 Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 7 Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
§ 8 Ausbildung zum Facharzt
§ 9 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
§ 10 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt
§ 11 Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach
§ 12 Lehrpraxen
§ 12a Lehrgruppenpraxen
§ 13 Lehrambulatorien
§ 13a Rechtsmittelverfahren
§ 13b Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr
§ 14 Anrechnung fachärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Artikel 8 der
Richtlinie 93/16/EWG
§ 14a Sonstige Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten
§ 15 Diplome und Bescheinigungen
2. Abschnitt
Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Turnusärzte
in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Paragraphen 16 bis 22)
§§ 16 und 17 Der zahnärztliche Beruf
§§ 18 bis 21 Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 22 Bescheinigungen
3.Ziffer 3 Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte (§§ 23 bis 63)
§ 23 Begriffsbestimmung
§ 24 Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
§ 25 Lehr- und Lernzielkatalog
§ 26 Erfolgsnachweis
§§ 27 bis 29 Ärzteliste
§ 30 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
§ 31 Selbstständige Berufsausübung
§§ 32 und 33 Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung
§ 34 Professoren mit ausländischen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktoraten
§ 35 Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken
§ 35a Rechtsmittelverfahren
§ 36 Ärzte mit ausländischem Berufssitz und Dienstort
§ 37 Freier Dienstleistungsverkehr
§§ 38 und 39 Arbeitsmediziner
§ 40 Notarzt
§ 41 Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte
§ 42 Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren
§§ 43 und 44 Berufsbezeichnungen
§ 45 Berufssitz
§ 46 Dienstort
§ 47 Wohnsitzarzt
§ 48 Dringend notwendige ärztliche Hilfe
§§ 49 und 50 Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden
§ 50a Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien
§ 51 Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung
§ 52 Ordinations- und Apparategemeinschaften
§§ 52a und 52b Gruppenpraxen
§ 53 Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 54 Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht
§ 55 Ärztliche Zeugnisse
§ 56 Ordinationsstätten
§ 56a Qualitätssicherung
§ 57 Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 58 Vergütung ärztlicher Leistungen
§ 58a Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
§ 59 Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung,
Streichung aus der Ärzteliste
§ 60 Verzicht auf die Berufsausübung
§ 61 Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung
§ 62 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 63 Einziehung des Ärzteausweises
2. Hauptstück
Kammerordnung (§§ 64 bis 134)
1. Abschnitt
§ 64 Begriffsbestimmung
2. Abschnitt
Ärztekammern in den Bundesländern (§§ 65 bis 95)
§ 65 Einrichtung der Ärztekammern
§§ 66 und 67 Wirkungskreis
§ 68 Kammerangehörige
§§ 69 und 70 Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen
§§ 71 und 72 Kurien
Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte (Paragraphen 23 bis 63)
§ 23 Begriffsbestimmung
§ 24 Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
§ 25 Lehr- und Lernzielkatalog
§ 26 Erfolgsnachweis
§§ 27 bis 29 Ärzteliste
§ 30 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
§ 31 Selbstständige Berufsausübung
§§ 32 und 33 Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung
§ 34 Professoren mit ausländischen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktoraten
§ 35 Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken
§ 35a Rechtsmittelverfahren
§ 36 Ärzte mit ausländischem Berufssitz und Dienstort
§ 37 Freier Dienstleistungsverkehr
§§ 38 und 39 Arbeitsmediziner
§ 40 Notarzt
§ 41 Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte
§ 42 Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren
§§ 43 und 44 Berufsbezeichnungen
§ 45 Berufssitz
§ 46 Dienstort
§ 47 Wohnsitzarzt
§ 48 Dringend notwendige ärztliche Hilfe
§§ 49 und 50 Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden
§ 50a Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien
§ 51 Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung
§ 52 Ordinations- und Apparategemeinschaften
§§ 52a und 52b Gruppenpraxen
§ 53 Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 54 Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht
§ 55 Ärztliche Zeugnisse
§ 56 Ordinationsstätten
§ 56a Qualitätssicherung
§ 57 Vorrathaltung von Arzneimitteln
§ 58 Vergütung ärztlicher Leistungen
§ 58a Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
§ 59 Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung,
Streichung aus der Ärzteliste
§ 60 Verzicht auf die Berufsausübung
§ 61 Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung
§ 62 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 63 Einziehung des Ärzteausweises
2. Hauptstück
Kammerordnung (Paragraphen 64 bis 134)
1. Abschnitt
§ 64 Begriffsbestimmung
2. Abschnitt
Ärztekammern in den Bundesländern (Paragraphen 65 bis 95)
§ 65 Einrichtung der Ärztekammern
§§ 66 und 67 Wirkungskreis
§ 68 Kammerangehörige
§§ 69 und 70 Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen
§§ 71 und 72 Kurien
§ 73 Organe der Ärztekammern
§ 74 Vollversammlung
§ 75 Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung
§ 76 Wahlordnung
§ 77 Wahlrecht und Wählbarkeit
§§ 78 und 79 Einberufung der Vollversammlung
§ 80 Aufgaben der Vollversammlung
§ 81 Kammervorstand
§ 82 Ausschüsse
§ 83 Präsident und Vizepräsidenten
§ 84 Kurienversammlungen
§ 84a Kurienausschuss
§ 85 Kurienobmann und Stellvertreter
§ 86 Präsidialausschuss
§ 87 Kammeramt
§ 88 Angelobung
§ 89 Verschwiegenheitspflicht
§§ 90 bis 93 Deckung der Kosten
§ 94 Schlichtungsverfahren
§ 95 Ordnungsstrafen
3. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds (§§ 96 bis 116)
§ 96 Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke
§§ 97 bis 104 Versorgungsleistungen
§§ 105 bis 108 Unterstützungsleistungen
§§ 109 und 110 Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 111 Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 112 Befreiung von der Beitragspflicht
§§ 113 bis 116 Verwaltung des Wohlfahrtsfonds
4. Abschnitt
Österreichische Ärztekammer (§§ 117 bis 133)
§ 117 Einrichtung
§ 118 Wirkungskreis
§ 118a Gesellschaft für Qualitätssicherung
§ 118b Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung
§ 118c Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen und zahnärztlichen
Versorgung durch niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Gruppenpraxen
§ 119 Mitglieder
§ 120 Organe
§§ 121 und 122 Vollversammlung
§ 123 Vorstand
§ 124 Ausschüsse
§ 125 Präsident und Vizepräsidenten
§ 126 Bundeskurien
§ 127 Bundeskurienobmann und Stellvertreter
§ 128 Präsidialausschuss
§ 129 Bundessektionen und Bundesfachgruppen
§ 130 Kammeramt
§§ 131 und 132 Deckung der Kosten
§ 133 Ordnungsstrafen
5. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer (§ 134)
§ 73 Organe der Ärztekammern
§ 74 Vollversammlung
§ 75 Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung
§ 76 Wahlordnung
§ 77 Wahlrecht und Wählbarkeit
§§ 78 und 79 Einberufung der Vollversammlung
§ 80 Aufgaben der Vollversammlung
§ 81 Kammervorstand
§ 82 Ausschüsse
§ 83 Präsident und Vizepräsidenten
§ 84 Kurienversammlungen
§ 84a Kurienausschuss
§ 85 Kurienobmann und Stellvertreter
§ 86 Präsidialausschuss
§ 87 Kammeramt
§ 88 Angelobung
§ 89 Verschwiegenheitspflicht
§§ 90 bis 93 Deckung der Kosten
§ 94 Schlichtungsverfahren
§ 95 Ordnungsstrafen
3. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds (Paragraphen 96 bis 116)
§ 96 Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke
§§ 97 bis 104 Versorgungsleistungen
§§ 105 bis 108 Unterstützungsleistungen
§§ 109 und 110 Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 111 Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 112 Befreiung von der Beitragspflicht
§§ 113 bis 116 Verwaltung des Wohlfahrtsfonds
4. Abschnitt
Österreichische Ärztekammer (Paragraphen 117 bis 133)
§ 117 Einrichtung
§ 118 Wirkungskreis
§ 118a Gesellschaft für Qualitätssicherung
§ 118b Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung
§ 118c Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen und zahnärztlichen
Versorgung durch niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Gruppenpraxen
§ 119 Mitglieder
§ 120 Organe
§§ 121 und 122 Vollversammlung
§ 123 Vorstand
§ 124 Ausschüsse
§ 125 Präsident und Vizepräsidenten
§ 126 Bundeskurien
§ 127 Bundeskurienobmann und Stellvertreter
§ 128 Präsidialausschuss
§ 129 Bundessektionen und Bundesfachgruppen
§ 130 Kammeramt
§§ 131 und 132 Deckung der Kosten
§ 133 Ordnungsstrafen
5. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 134,)
3.Ziffer 3 Hauptstück
Disziplinarrecht (§§ 135 bis 194)
1. Abschnitt
§ 135 Begriffsbestimmung
2. Abschnitt
§§ 136 und 137 Disziplinarvergehen
3. Abschnitt
§ 138 Einstweilige Maßnahme
4. Abschnitt
§ 139 Disziplinarstrafen
5. Abschnitt
§§ 140 bis 144 Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in erster Instanz
6. Abschnitt
§§ 145 bis 167 Verfahren vor dem Disziplinarrat
7. Abschnitt
§§ 168 bis 179 Rechtsmittelverfahren
8. Abschnitt
§§ 180 bis 184 Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in zweiter Instanz
9. Abschnitt
§ 185 Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates
10. Abschnitt
§§ 186 bis 188 Vollzug der Entscheidungen
11. Abschnitt
§§ 189 bis 191 Tilgung von Disziplinarstrafen
12. Abschnitt
§ 192 Ordnungsstrafen
13. Abschnitt
§ 193 Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen
14. Abschnitt
§ 194 Mitteilungen an die Öffentlichkeit
4. Hauptstück
Aufsichtsrecht (§ 195)
5. Hauptstück
Sonstige Bestimmungen (§§ 196 bis 198)
6. Hauptstück
Strafbestimmungen (§ 199)
7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 200 bis 218)“
Hauptstück
Disziplinarrecht (Paragraphen 135 bis 194)
1. Abschnitt
§ 135 Begriffsbestimmung
2. Abschnitt
§§ 136 und 137 Disziplinarvergehen
3. Abschnitt
§ 138 Einstweilige Maßnahme
4. Abschnitt
§ 139 Disziplinarstrafen
5. Abschnitt
§§ 140 bis 144 Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in erster Instanz
6. Abschnitt
§§ 145 bis 167 Verfahren vor dem Disziplinarrat
7. Abschnitt
§§ 168 bis 179 Rechtsmittelverfahren
8. Abschnitt
§§ 180 bis 184 Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in zweiter Instanz
9. Abschnitt
§ 185 Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates
10. Abschnitt
§§ 186 bis 188 Vollzug der Entscheidungen
11. Abschnitt
§§ 189 bis 191 Tilgung von Disziplinarstrafen
12. Abschnitt
§ 192 Ordnungsstrafen
13. Abschnitt
§ 193 Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen
14. Abschnitt
§ 194 Mitteilungen an die Öffentlichkeit
4. Hauptstück
Aufsichtsrecht (Paragraph 195,)
5. Hauptstück
Sonstige Bestimmungen (Paragraphen 196 bis 198)
6. Hauptstück
Strafbestimmungen (Paragraph 199,)
7. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen (Paragraphen 200 bis 218)“
2.Ziffer 2 In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „unbeschadet der §§ 5, 32 bis 34, 36 und 37“ durch die Wortfolge
„unbeschadet der §§ 5, 5a, 32 bis 34, 36 und 37“ ersetzt.
3. Nach § 4 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die selbstständige
Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses und für die unselbstständige Berufsausübung als
Turnusarzt, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit in Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Weiters entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die unselbständige
Berufsausübung als Turnusarzt für Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, wenn sie Kinder eines im Rahmen
der Freizügigkeit in Österreich beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Staatsangehörigen einer Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und ihr Hauptwohnsitz in Österreich
liegt.“
4. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen
Tätigkeit (§ 31 Abs. 1) berechtigt, wenn sie
1. die im § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
gemäß Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und
zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
(ABl. Nr. 165 vom 7. Juli 1993 S 1) oder
3. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 1, 3 oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG
oder
4. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich
einer Bescheinigung gemäß Artikel 42b der Richtlinie 93/16/EWG sind und
5. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
(2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind zur selbstständigen Berufsausübung als Fachärzte berechtigt, wenn sie
1. die in § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
gemäß Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 und
3. sofern das Sonderfach in Österreich besteht, im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Anhang B der Richtlinie 93/16/EWG
in Verbindung mit einer entsprechenden Sonderfachbezeichnung gemäß Anhang C der Richtlinie
93/16/EWG oder
4. im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 2, 2a, 4 oder 5 der Richtlinie
93/16/EWG oder
5. sofern das entsprechende Sonderfach in Österreich besteht, im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel
42b der Richtlinie 93/16/EWG sind und
6. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.“
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind ungeachtet des Mangels der in § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 oder Abs. 2 Z 2, 3 und 4 genannten Erfordernisse
zur selbstständigen Berufsausübung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt
in einem in Österreich bestehenden Sonderfach berechtigt, wenn
1. sie die im § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
2. sie im Besitz eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ausgestellten ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „unbeschadet der Paragraphen 5, 32 bis 34, 36 und 37 durch die Wortfolge
„unbeschadet der Paragraphen 5, 5 a, 32 bis 34, 36 und 37 ersetzt.
3. Nach Paragraph 4, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Für Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, für die selbstständige
Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses und für die unselbstständige Berufsausübung als
Turnusarzt, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit in Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Weiters entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, für die unselbständige
Berufsausübung als Turnusarzt für Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, wenn sie Kinder eines im Rahmen
der Freizügigkeit in Österreich beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Staatsangehörigen einer Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und ihr Hauptwohnsitz in Österreich
liegt.“
4. Paragraph 5, lautet:
„§ 5. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen
Tätigkeit (Paragraph 31, Absatz eins,) berechtigt, wenn sie
1. die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
gemäß Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und
zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
(ABl. Nr. 165 vom 7. Juli 1993 S 1) oder
3. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz eins, 3, oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG
oder
4. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich
einer Bescheinigung gemäß Artikel 42b der Richtlinie 93/16/EWG sind und
5. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.
(2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind zur selbstständigen Berufsausübung als Fachärzte berechtigt, wenn sie
1. die in Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 und
3. sofern das Sonderfach in Österreich besteht, im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Anhang B der Richtlinie 93/16/EWG
in Verbindung mit einer entsprechenden Sonderfachbezeichnung gemäß Anhang C der Richtlinie
93/16/EWG oder
4. im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises
einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 2, 2 a, 4, oder 5 der Richtlinie
93/16/EWG oder
5. sofern das entsprechende Sonderfach in Österreich besteht, im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel
42b der Richtlinie 93/16/EWG sind und
6. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.“
5. Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt:
„§ 5a. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind ungeachtet des Mangels der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 oder Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 genannten Erfordernisse
zur selbstständigen Berufsausübung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt
in einem in Österreich bestehenden Sonderfach berechtigt, wenn
1. sie die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
2. sie im Besitz eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ausgestellten ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
gungsnachweisesgungsnachweises sind und in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbstständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
3. von der Österreichischen Ärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung
der erworbenen ärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde und
4. sie in die Ärzteliste eingetragen worden sind.“
6. § 6 lautet:
„§ 6. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer
mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 oder Abs. 2
Z 2, 3, 4 oder 5 erforderlichen ärztlichen oder fachärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise
oder sonstigen Bescheinigungen,
2. die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im
Sinne des Artikels 9 Abs. 6 der Richtlinie 93/16/EWG sowie
3. die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation über die Absolvierung einer spezifischen Ausbildung
in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 93/16/EWG erforderlichen
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise.“
7. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Personen, die die im § 4 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 1 oder § 5 Abs. 1
angeführten Erfordernisse erfüllen“ durch die Wortfolge „Personen, die die im § 4 Abs. 2 sowie Abs. 3
Z 1, § 5 Abs. 1 oder § 5a angeführten Erfordernisse erfüllen“ ersetzt.
8. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Die sechsmonatige Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin ist in Einrichtungen, die
der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger
Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen
oder Lehrambulatorien, in geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen
zu absolvieren. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles in den einzelnen Ausbildungsfächern
vereinbar ist, können weitere sechs Monate in solchen Einrichtungen oder auch in anerkannten
Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung
zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert
werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung oder
vergleichbaren Einrichtungen absolvierten praktischen Ausbildung beträgt insgesamt höchstens zwölf
Monate.“
9. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Personen, die die im § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2
oder Abs. 6 zweiter Satz angeführten Erfordernisse erfüllen“ durch die Wortfolge „Personen, die die im
§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder Abs. 6 zweiter Satz oder § 5a angeführten Erfordernisse
erfüllen“ ersetzt.
10. § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches handelt es sich um
eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches (Additivfach).“
11. § 9 lautet:
„§ 9. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 7 Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken
und Klinischer Institute sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten
von Medizinischen Universitäten, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten
für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung
von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich
allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische Ärztekammer das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten
Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es
sich um die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt
anerkannten Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlfach Anästhesiologie und Intensiv-
sind und in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbstständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,
3. von der Österreichischen Ärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung
der erworbenen ärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde und
4. sie in die Ärzteliste eingetragen worden sind.“
6. Paragraph 6, lautet:
„§ 6. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer
mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 4 oder Absatz 2,
Z 2, 3, 4 oder 5 erforderlichen ärztlichen oder fachärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise
oder sonstigen Bescheinigungen,
2. die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im
Sinne des Artikels 9 Absatz 6, der Richtlinie 93/16/EWG sowie
3. die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation über die Absolvierung einer spezifischen Ausbildung
in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 93/16/EWG erforderlichen
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise.“
7. In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „Personen, die die im Paragraph 4, Absatz 2, sowie Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 5, Absatz eins,
angeführten Erfordernisse erfüllen“ durch die Wortfolge „Personen, die die im Paragraph 4, Absatz 2, sowie Absatz 3,
Z 1, Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 5 a, angeführten Erfordernisse erfüllen“ ersetzt.
8. Paragraph 7, Absatz 4, lautet:
„(4) Die sechsmonatige Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin ist in Einrichtungen, die
der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger
Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen
oder Lehrambulatorien, in geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen
zu absolvieren. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles in den einzelnen Ausbildungsfächern
vereinbar ist, können weitere sechs Monate in solchen Einrichtungen oder auch in anerkannten
Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung
zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert
werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung oder
vergleichbaren Einrichtungen absolvierten praktischen Ausbildung beträgt insgesamt höchstens zwölf
Monate.“
9. In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „Personen, die die im Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins und 2
oder Absatz 6, zweiter Satz angeführten Erfordernisse erfüllen“ durch die Wortfolge „Personen, die die im
§ 4 Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder Absatz 6, zweiter Satz oder Paragraph 5 a, angeführten Erfordernisse
erfüllen“ ersetzt.
10. Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches handelt es sich um
eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches (Additivfach).“
11. Paragraph 9, lautet:
„§ 9. (1) Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, sind Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken
und Klinischer Institute sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten
von Medizinischen Universitäten, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten
für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung
von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich
allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische Ärztekammer das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten
Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es
sich um die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt
anerkannten Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlfach Anästhesiologie und Intensiv-
medizinmedizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin
tätig ist.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist
zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten
über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist,
dass die Einrichtung
1. der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge dient;
2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erfolgt, über Abteilungen
oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt,
die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden;
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in
Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten jeweils
auf dem gesamten Gebiet vermittelt;
4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und
Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt.
(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde
sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten
durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes
(KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, die eine zumindest einjährige Tätigkeit als freiberuflich tätiger Facharzt
nachweisen können, im Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses
zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen
gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten
auf allen der im § 7 Abs. 2 genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte
Anerkennung zu erteilen.
(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
kann hinsichtlich eines Gebietes gemäß § 7 Abs. 2 die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend
zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt nicht das gesamte Gebiet umfasst oder die
erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte
die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem gesamten Gebiet aneignen können.
(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung
der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorgesehenen Ausbildungszeiten in der
Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener
Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte ihre
Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen)
betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin verpflichtet und dafür verantwortlich
(Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten
Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten
(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte
zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet. Der Ausbildungsverantwortliche hat den
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen,
inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer
angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten
haben zu gewährleisten, dass Ausbildungsinhalte, die nicht mit Erfolg zurückgelegt worden sind, in angemessener
Zeit wiederholt werden können.
(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende
theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in
Ausnahmefällen aus der Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I
Nr. 8/1997, nichts anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit
von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich,
Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. Die Kernarbeitszeit hat zu
gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der
überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend
ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8.00 Uhr
gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin
tätig ist.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist
zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten
über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist,
dass die Einrichtung
1. der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge dient;
2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erfolgt, über Abteilungen
oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt,
die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden;
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in
Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten jeweils
auf dem gesamten Gebiet vermittelt;
4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und
Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt.
(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde
sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten
durch Fachärzte als Konsiliarärzte (Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes
(KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, die eine zumindest einjährige Tätigkeit als freiberuflich tätiger Facharzt
nachweisen können, im Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses
zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen
gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten
auf allen der im Paragraph 7, Absatz 2, genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte
Anerkennung zu erteilen.
(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
kann hinsichtlich eines Gebietes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend
zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt nicht das gesamte Gebiet umfasst oder die
erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte
die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem gesamten Gebiet aneignen können.
(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung
der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorgesehenen Ausbildungszeiten in der
Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener
Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte ihre
Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen)
betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin verpflichtet und dafür verantwortlich
(Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten
Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten
(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte
zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet. Der Ausbildungsverantwortliche hat den
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen,
inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer
angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten
haben zu gewährleisten, dass Ausbildungsinhalte, die nicht mit Erfolg zurückgelegt worden sind, in angemessener
Zeit wiederholt werden können.
(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende
theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in
Ausnahmefällen aus der Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 8 aus 1997,, nichts anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit
von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich,
Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. Die Kernarbeitszeit hat zu
gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der
überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend
ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8.00 Uhr
undund 13.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden
Nacht- Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.
(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt hinsichtlich jener Ausbildungsabschnitte,
die nicht als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind, auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung
vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit
(Abs. 6) herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend
eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat
mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsabschnitte sowohl in Ausbildungsstätten, die für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, als auch in Einrichtungen, die der
medizinischen Erstversorgung dienen, als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind.
(8) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte
bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer
der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils
zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen
ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen
oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände
geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine für die Anerkennung erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken,
Klinische Institute oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von
Medizinischen Universitäten, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.“
12. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 8 Abs. 1 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten
von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie sonstige
Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, Untersuchungsanstalten
der Gesundheitsverwaltung sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, die von der Österreichischen Ärztekammer
als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich
der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten
einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische
Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer
geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches
aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum
Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist
zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten
über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist,
dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung
1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger
Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient,
2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches erfolgt, über Abteilungen
oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten des betreffenden
Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer
kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Anhörung
der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder
Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen
der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht
des auszubildenden Arztes ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist,
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in
Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
gesamten Gebiet vermittelt,
13.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden
Nacht- Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.
(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt hinsichtlich jener Ausbildungsabschnitte,
die nicht als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind, auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung
vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit
(Absatz 6,) herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend
eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat
mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsabschnitte sowohl in Ausbildungsstätten, die für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, als auch in Einrichtungen, die der
medizinischen Erstversorgung dienen, als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind.
(8) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte
bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer
der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils
zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen
ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen
oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände
geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine für die Anerkennung erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken,
Klinische Institute oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von
Medizinischen Universitäten, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.“
12. Paragraph 10, lautet:
„§ 10. (1) Ausbildungsstätten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten
von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie sonstige
Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, Untersuchungsanstalten
der Gesundheitsverwaltung sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
(ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, die von der Österreichischen Ärztekammer
als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich
der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten
einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische
Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer
geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches
aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum
Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist
zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten
über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist,
dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung
1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger
Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient,
2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches erfolgt, über Abteilungen
oder Organisationseinheiten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,) verfügt, die von Fachärzten des betreffenden
Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer
kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Anhörung
der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder
Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen
der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht
des auszubildenden Arztes ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist,
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in
Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
gesamten Gebiet vermittelt,
4.Ziffer 4 über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und
Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht
der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen
weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches
beschäftigt.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines
Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten
einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten
der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im
Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung
der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der
Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen
Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie
Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen
beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden
Sonderfaches als Höchstzahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach. Bei ihrer Besetzung
sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen
entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten
Fachärzte des betreffenden Sonderfaches in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen
Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie
Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens
15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer
der Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden
Jahres bekannt zu geben.
(4) Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) – ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und
sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten
sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen
oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten
Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter
Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Ärzte-
Ausbildungsordnung festlegen, dass diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten Anerkennung als
Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde
Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird.
(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches
kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die
Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Sonderfaches umfasst oder die erbrachten medizinischen
Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.
(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung
der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für
die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich
die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren,
ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch
zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes als Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher).
Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des
jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten
(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation
der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet. Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem
Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang
tatsächlich vermittelt worden sind. Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben zu gewährleisten,
dass Ausbildungsinhalte, die nicht mit Erfolg zurückgelegt worden sind, in angemessener Zeit wiederholt
werden können.
(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende
theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in
über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und
Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht
der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Ziffer 2, zweiter Halbsatz) mindestens einen
weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches
beschäftigt.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines
Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten
einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten
der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im
Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung
der im Absatz 2, für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der
Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen
Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie
Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen
beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden
Sonderfaches als Höchstzahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach. Bei ihrer Besetzung
sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen
entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten
Fachärzte des betreffenden Sonderfaches in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen
Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie
Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens
15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer
der Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden
Jahres bekannt zu geben.
(4) Für jede Ausbildungsstelle (Absatz 3,) – ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und
sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten
sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen
oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten
Facharzt (Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter
Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Ärzte-
Ausbildungsordnung festlegen, dass diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten Anerkennung als
Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde
Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird.
(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches
kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die
Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Sonderfaches umfasst oder die erbrachten medizinischen
Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.
(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung
der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für
die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich
die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren,
ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch
zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes als Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher).
Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des
jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten
(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation
der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet. Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem
Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang
tatsächlich vermittelt worden sind. Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben zu gewährleisten,
dass Ausbildungsinhalte, die nicht mit Erfolg zurückgelegt worden sind, in angemessener Zeit wiederholt
werden können.
(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende
theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in
Ausnahmefällen aus der Einhaltung des KA-AZG nichts anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst
gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.
Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu
absolvieren. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in
den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten
Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls
25 Stunden in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten Ausbildungsstätten
zusätzlich zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu
berücksichtigen sind.
(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung
vereinbart werden, wobei dieser stichhaltige Gründe nachzuweisen hat, warum die
Ausbildung im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Die Wochendienstzeit darf jedoch
um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie Wochenend-
und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung
wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Ausbildungsverantwortlichen
bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-
Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und
des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
(10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines
Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum
zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung
als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder die Festsetzung
einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken,
wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle
maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken,
Klinische Institute oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von
Medizinischen Universitäten, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.
(11) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches
stehenden Ärzten auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über
die bis dahin vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auszustellen.
(12) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte
unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich Universitätskliniken, Klinischer
Institute oder sonstiger Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen
Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8
Abs. 5 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen,
nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen
der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen
getragen werden.
(13) Die Österreichische Ärztekammer hat zur Qualitätsoptimierung der fachärztlichen Ausbildung
unter Mitwirkung der Ärztekammern in den Bundesländern und der Träger von Ausbildungsstätten bis
zum 31. Dezember 2006 ein Konzept über die mögliche Ausgestaltung einer Rotation in der Ausbildung
zum Facharzt zu erstellen. Das Konzept hat Rotationsmodelle zu enthalten, wobei insbesondere die organisationsrechtlichen,
dienstrechtlichen und haftungsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die persönlichen
Bedürfnisse der rotierenden Turnusärzte entsprechend zu berücksichtigen sind.“
13. § 11 samt Überschrift lautet:
Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach
„§ 11. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach sind Abteilungen und sonstige
Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute
sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen
Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die von der Österreichischen
Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach anerkannt worden sind.
Ausnahmefällen aus der Einhaltung des KA-AZG nichts anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst
gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.
Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu
absolvieren. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in
den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten
Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls
25 Stunden in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten Ausbildungsstätten
zusätzlich zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu
berücksichtigen sind.
(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung
vereinbart werden, wobei dieser stichhaltige Gründe nachzuweisen hat, warum die
Ausbildung im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Die Wochendienstzeit darf jedoch
um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Absatz 7,) herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie Wochenend-
und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung
wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Ausbildungsverantwortlichen
bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-
Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und
des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
(10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines
Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum
zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung
als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder die Festsetzung
einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken,
wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle
maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche
Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken,
Klinische Institute oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von
Medizinischen Universitäten, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.
(11) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches
stehenden Ärzten auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über
die bis dahin vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auszustellen.
(12) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte
unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich Universitätskliniken, Klinischer
Institute oder sonstiger Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen
Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
über Absatz 3, hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß Paragraph 8,
Abs. 5 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen,
nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen
der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen
getragen werden.
(13) Die Österreichische Ärztekammer hat zur Qualitätsoptimierung der fachärztlichen Ausbildung
unter Mitwirkung der Ärztekammern in den Bundesländern und der Träger von Ausbildungsstätten bis
zum 31. Dezember 2006 ein Konzept über die mögliche Ausgestaltung einer Rotation in der Ausbildung
zum Facharzt zu erstellen. Das Konzept hat Rotationsmodelle zu enthalten, wobei insbesondere die organisationsrechtlichen,
dienstrechtlichen und haftungsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die persönlichen
Bedürfnisse der rotierenden Turnusärzte entsprechend zu berücksichtigen sind.“
13. Paragraph 11, samt Überschrift lautet:
Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach
„§ 11. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach sind Abteilungen und sonstige
Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute
sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen
Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die von der Österreichischen
Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach anerkannt worden sind.
Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten
einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische
Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer
geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach aufzunehmen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach ist zu erteilen,
wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die
erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, dass entsprechend
den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung
1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger
Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;
2. für das Additivfach, in dem die Ausbildung erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten
(§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten mit einer Ausbildung in einem Additivfach geleitet
werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese
durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit
durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung
nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden
Arztes ein Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach betraut worden ist;
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in
Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
gesamten Additivfach vermittelt;
4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und
Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht
der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen
weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine Ausbildung
im jeweiligen Additivfach verfügt, beschäftigt.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach
– ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich
allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der
Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Additivfach,
die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im
Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der
ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten
einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten
der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen
beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit Ausbildung im jeweiligen
Additivfach als Höchstzahl der Ausbildungsstellen im jeweiligen Additivfach. Bei ihrer Besetzung
sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen
entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten
Fachärzte mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach in Universitätskliniken, Klinischen Instituten
und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten
sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres
schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer
jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach kann die
Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung
nicht das gesamte Additivfach umfasst oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten,
dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im
gesamten Additivfach aneignen können.
(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung
der für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte
für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in
deren Bereich Ärzte die Ausbildung im Additivfach absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten
(Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser
Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten
einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische
Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer
geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach aufzunehmen.
(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach ist zu erteilen,
wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die
erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, dass entsprechend
den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung
1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger
Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;
2. für das Additivfach, in dem die Ausbildung erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten
(Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2,) verfügt, die von Fachärzten mit einer Ausbildung in einem Additivfach geleitet
werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese
durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Österreichischen
Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit
durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung
nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden
Arztes ein Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach betraut worden ist;
3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in
Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem
gesamten Additivfach vermittelt;
4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und
Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht
der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Ziffer 2, zweiter Halbsatz) mindestens einen
weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine Ausbildung
im jeweiligen Additivfach verfügt, beschäftigt.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach
– ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich
allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der
Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Additivfach,
die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im
Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der
ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten
einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten
der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen
beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit Ausbildung im jeweiligen
Additivfach als Höchstzahl der Ausbildungsstellen im jeweiligen Additivfach. Bei ihrer Besetzung
sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen
entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten
Fachärzte mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach in Universitätskliniken, Klinischen Instituten
und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten
sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres
schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer
jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.
(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach kann die
Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung
nicht das gesamte Additivfach umfasst oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten,
dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im
gesamten Additivfach aneignen können.
(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung
der für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte
für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in
deren Bereich Ärzte die Ausbildung im Additivfach absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten
(Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser
Ärzte verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur
selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach
unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft,
ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser
Ärzte verpflichtet.
(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende
theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in
Ausnahmefällen aus der Einhaltung des KA-AZG nichts anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst
gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.
Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu
absolvieren. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in
den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten
Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls
25 Stunden in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten Ausbildungsstätten
zusätzlich zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu
berücksichtigen sind.
(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem in Ausbildung stehenden Facharzt auf
dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, wobei dieser stichhaltige Gründe nachzuweisen
hat, warum die Ausbildung im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Die Wochendienstzeit
darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden. Nachtdienste
sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer
der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend
verlängert.
(8) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach
oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in
dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als
Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach oder die Festsetzung einer Ausbildungsstelle
ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die
Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände
geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung
schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken, Klinische Institute
oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten,
so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur herzustellen.
(9) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte
unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich Universitätskliniken, Klinischer
Institute und sonstiger Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen
Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über
Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5
besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen,
nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der
Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen
getragen werden.“
14. § 12 lautet:
„§ 12. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten die Ordinationsstätten
jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer
die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt
worden ist. Solche Ärzte sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der
Lehrpraxisinhaber aufzunehmen.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt
werden:
1. der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muss über die zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen;
2. die Ordinationsstätte muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung,
insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen.
Die gemäß Z 1 erforderliche Berufserfahrung hat der Lehrpraxisinhaber durch eine zumindest dreijährige
Tätigkeit als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt nachzuweisen.
Ärzte verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur
selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach
unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft,
ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser
Ärzte verpflichtet.
(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende
theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in
Ausnahmefällen aus der Einhaltung des KA-AZG nichts anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst
gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.
Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu
absolvieren. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in
den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten
Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls
25 Stunden in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten Ausbildungsstätten
zusätzlich zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu
berücksichtigen sind.
(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem in Ausbildung stehenden Facharzt auf
dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, wobei dieser stichhaltige Gründe nachzuweisen
hat, warum die Ausbildung im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Die Wochendienstzeit
darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Absatz 6,) herabgesetzt werden. Nachtdienste
sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer
der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend
verlängert.
(8) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach
oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in
dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als
Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach oder die Festsetzung einer Ausbildungsstelle
ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die
Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände
geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung
schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken, Klinische Institute
oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten,
so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur herzustellen.
(9) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte
unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich Universitätskliniken, Klinischer
Institute und sonstiger Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen
Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über
Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 5,
besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen,
nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der
Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen
getragen werden.“
14. Paragraph 12, lautet:
„§ 12. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 2, gelten die Ordinationsstätten
jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer
die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt
worden ist. Solche Ärzte sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der
Lehrpraxisinhaber aufzunehmen.
(2) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt
werden:
1. der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muss über die zur Erreichung des Ausbildungszieles
erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen;
2. die Ordinationsstätte muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung,
insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen.
Die gemäß Ziffer eins, erforderliche Berufserfahrung hat der Lehrpraxisinhaber durch eine zumindest dreijährige
Tätigkeit als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf
die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem
Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang
tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist vom Lehrpraxeninhaber zur persönlichen Mitarbeit
heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen.
Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung
hat – ausgenommen die Fälle des § 9 Abs. 3 erster Satz – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum
Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von mindestens 35 Wochenstunden untertags,
jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
(4) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung
vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt
werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis
werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(5) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt,
dass eines der im Abs. 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder
nachträglich weggefallen ist.
(6) Der Lehrpraxisinhaber hat den in seiner Lehrpraxis beschäftigten Turnusarzt bis längstens
15. Jänner und 15. Juli eines Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen
Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und
1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.“
15. § 12a lautet:
„§ 12a. (1) Als anerkannte Lehrgruppenpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten jene
Gruppenpraxen (§ 52a), denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung
von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen
sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen
aufzunehmen.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt
werden:
1. die Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung,
insbesondere in apparativer Hinsicht, und die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen;
2. die Gruppenpraxis muss gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt
und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen
und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln;
3. für die Ausbildung muss zumindest ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt des
entsprechenden medizinischen Faches, der über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche
Berufserfahrung verfügt (Ausbildungsverantwortlicher), in der Gruppenpraxis als Gesellschafter
während der Öffnungszeit der Gruppenpraxis tätig sein;
4. der Ausbildungsverantwortliche muss in einem solchen Ausmaß in der Lehrgruppenpraxis tätig
sein, dass eine Tätigkeit des Turnusarztes nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung
verantwortlichen Arztes gewährleistet ist.
Die nach Z 3 erforderliche Berufserfahrung hat die Lehrgruppenpraxis durch eine zumindest dreijährige
Tätigkeit zumindest eines Gesellschafters der Lehrgruppenpraxis als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin
oder als niedergelassener Facharzt nachzuweisen.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrgruppenpraxis ist die Zahl der Turnusärzte, die wegen
des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die
Anerkennung als Lehrgruppenpraxis genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen
für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen für welche(s) medizinische Sonderfächer
(fach) die Bewilligung erfolgt.
(4) Die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel
der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in kürzestmöglicher
Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im
Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die bestqualifizierende
Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der in der Lehrgruppenpraxis für die jeweilige
Ausbildung verantwortliche Gesellschafter hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkei-
Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf
die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen,
Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem
Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang
tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist vom Lehrpraxeninhaber zur persönlichen Mitarbeit
heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen.
Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung
hat – ausgenommen die Fälle des Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum
Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von mindestens 35 Wochenstunden untertags,
jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
(4) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung
vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt
werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis
werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(5) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt,
dass eines der im Absatz 2, angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder
nachträglich weggefallen ist.
(6) Der Lehrpraxisinhaber hat den in seiner Lehrpraxis beschäftigten Turnusarzt bis längstens
15. Jänner und 15. Juli eines Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen
Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und
1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.“
15. Paragraph 12 a, lautet:
„§ 12a. (1) Als anerkannte Lehrgruppenpraxen im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 2, gelten jene
Gruppenpraxen (Paragraph 52 a,), denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung
von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen
sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen
aufzunehmen.
(2) Die Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt
werden:
1. die Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung,
insbesondere in apparativer Hinsicht, und die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen;
2. die Gruppenpraxis muss gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt
und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen
und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln;
3. für die Ausbildung muss zumindest ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt des
entsprechenden medizinischen Faches, der über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche
Berufserfahrung verfügt (Ausbildungsverantwortlicher), in der Gruppenpraxis als Gesellschafter
während der Öffnungszeit der Gruppenpraxis tätig sein;
4. der Ausbildungsverantwortliche muss in einem solchen Ausmaß in der Lehrgruppenpraxis tätig
sein, dass eine Tätigkeit des Turnusarztes nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung
verantwortlichen Arztes gewährleistet ist.
Die nach Ziffer 3, erforderliche Berufserfahrung hat die Lehrgruppenpraxis durch eine zumindest dreijährige
Tätigkeit zumindest eines Gesellschafters der Lehrgruppenpraxis als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin
oder als niedergelassener Facharzt nachzuweisen.
(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrgruppenpraxis ist die Zahl der Turnusärzte, die wegen
des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Absatz 2, für die
Anerkennung als Lehrgruppenpraxis genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen
für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen für welche(s) medizinische Sonderfächer
(fach) die Bewilligung erfolgt.
(4) Die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel
der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in kürzestmöglicher
Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im
Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die bestqualifizierende
Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der in der Lehrgruppenpraxis für die jeweilige
Ausbildung verantwortliche Gesellschafter hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkei-
tenten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen
für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind.
Der Turnusarzt ist zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand
auch Mitverantwortung zu übernehmen. Im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis darf jeweils pro
Fachgebiet nur ein Turnusarzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses zur Gruppenpraxis zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von mindestens 35 Wochenstunden
untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
(5) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei
einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.
(6) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung
vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt
werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis
werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(7) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt,
dass eines der im Abs. 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder
nachträglich weggefallen ist. Die Zahl der Turnusärzte ist von der Österreichischen Ärztekammer neu
festzusetzen, wenn hervorkommt, dass eine Voraussetzung für die Entscheidung gemäß Abs. 3 schon
ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist bzw. sich maßgeblich geändert hat.
(8) Die Turnusärzte sind von dem für die jeweilige Ausbildung verantwortlichen Gesellschafter der
anerkannten Lehrgruppenpraxis bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines Jahres schriftlich im Wege der
Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums
jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.“
16. § 13 Abs. 5 bis 7 lautet:
„(5) Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für
die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums
vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte
zu sorgen. Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der
selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen
Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten
Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Der Ausbildungsverantwortliche
hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen
und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen
Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist zur
persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung
zu übernehmen.
(6) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei
einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Die
Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten,
in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals im Lehrambulatorium anwesend
ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen
8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren.
(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung
vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der
Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung
im Rahmen eines Lehrambulatoriums werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird,
entsprechend verlängert.“
17. Nach § 13a wird folgender § 13b samt Überschrift eingefügt:
„Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr
§ 13b. Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr
für die in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 durchzuführenden
Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung
der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.“
laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen
für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind.
Der Turnusarzt ist zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand
auch Mitverantwortung zu übernehmen. Im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis darf jeweils pro
Fachgebiet nur ein Turnusarzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses zur Gruppenpraxis zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von mindestens 35 Wochenstunden
untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.
(5) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei
einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.
(6) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung
vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt
werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis
werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(7) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt,
dass eines der im Absatz 2, angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder
nachträglich weggefallen ist. Die Zahl der Turnusärzte ist von der Österreichischen Ärztekammer neu
festzusetzen, wenn hervorkommt, dass eine Voraussetzung für die Entscheidung gemäß Absatz 3, schon
ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist bzw. sich maßgeblich geändert hat.
(8) Die Turnusärzte sind von dem für die jeweilige Ausbildung verantwortlichen Gesellschafter der
anerkannten Lehrgruppenpraxis bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines Jahres schriftlich im Wege der
Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums
jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.“
16. Paragraph 13, Absatz 5 bis 7 lautet:
„(5) Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für
die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums
vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte
zu sorgen. Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der
selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen
Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten
Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Der Ausbildungsverantwortliche
hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen
und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen
Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist zur
persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung
zu übernehmen.
(6) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei
einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Die
Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten,
in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals im Lehrambulatorium anwesend
ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen
8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren.
(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung
vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der
Kernarbeitszeit (Absatz 6,) herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung
im Rahmen eines Lehrambulatoriums werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird,
entsprechend verlängert.“
17. Nach Paragraph 13 a, wird folgender Paragraph 13 b, samt Überschrift eingefügt:
„Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr
§ 13b. Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr
für die in den Angelegenheiten der Paragraphen 9, 10, 11, 12, 12 a, 13, 32, 33, 35 und 39 Absatz 2, durchzuführenden
Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung
der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.“
18.Ziffer 18 § 14 samt Überschrift lautet:
„Anrechnung fachärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Artikel 8 der Richtlinie
93/16/EWG
§ 14. (1) Eine bereits abgeleistete und durch ein von den zuständigen Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis,
belegte einschlägige fachärztliche Aus- oder Weiterbildungszeit von Staatsangehörigen der Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
zur Gänze oder teilweise auf die für die Ausbildung zum Facharzt oder für die Ausbildung in
einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen, soweit diese der in Österreich für das betreffende
Sonderfach oder Additivfach vorgeschriebenen Ausbildungsdauer entspricht. Dabei sind auch ihre erworbene
einschlägige Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstige fachärztliche Aus- oder Weiterbildung
zu berücksichtigen. Überdies muss es sich um ein Diplom handeln, das nicht unter Artikel 4 der Richtlinie
93/16/EWG fällt, oder das zwar in Artikel 4 der Richtlinie 93/16/EWG angeführt ist, aber im betreffenden
Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt wird.
(2) Der Antrag ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der
Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich
innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder
Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist
der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat
nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.
Die Österreichische Ärztekammer hat den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer
seiner fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die Dauer der noch erforderlichen Ausbildung im
angestrebten Sonderfach oder Additivfach gemäß den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung zu
unterrichten. Dies hat anhand der vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen fachärztlichen
Aus- oder Weiterbildung gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab
dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht,
zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen
Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein
solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen
ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, steht die Berufung an den Landeshauptmann jenes Bundeslandes
offen, in dem der Antragsteller den Antrag im Wege der betreffenden Landesärztekammer
eingebracht hat.“
19. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
„Sonstige Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten
§ 14a. (1) Sofern § 14 nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten, im
Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sowie Zeiten des Präsenzdienstes, des Ausbildungsdienstes
von Frauen beim Bundesheer sowie des Zivildienstes auf die jeweils für die Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene
Dauer anzurechnen.
(2) Der Antrag ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der
Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich
innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder
Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist
der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat
nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.
Die Österreichische Ärztekammer hat den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer
seiner fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.
Dies hat anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung
und sonstigen fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung zu erfolgen.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab
dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht,
zu entscheiden.
Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Anrechnung fachärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Artikel 8 der Richtlinie
93/16/EWG
§ 14. (1) Eine bereits abgeleistete und durch ein von den zuständigen Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis,
belegte einschlägige fachärztliche Aus- oder Weiterbildungszeit von Staatsangehörigen der Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
zur Gänze oder teilweise auf die für die Ausbildung zum Facharzt oder für die Ausbildung in
einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen, soweit diese der in Österreich für das betreffende
Sonderfach oder Additivfach vorgeschriebenen Ausbildungsdauer entspricht. Dabei sind auch ihre erworbene
einschlägige Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstige fachärztliche Aus- oder Weiterbildung
zu berücksichtigen. Überdies muss es sich um ein Diplom handeln, das nicht unter Artikel 4 der Richtlinie
93/16/EWG fällt, oder das zwar in Artikel 4 der Richtlinie 93/16/EWG angeführt ist, aber im betreffenden
Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt wird.
(2) Der Antrag ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der
Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich
innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder
Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist
der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat
nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.
Die Österreichische Ärztekammer hat den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer
seiner fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die Dauer der noch erforderlichen Ausbildung im
angestrebten Sonderfach oder Additivfach gemäß den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung zu
unterrichten. Dies hat anhand der vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise
und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen fachärztlichen
Aus- oder Weiterbildung gemäß Absatz eins, zu erfolgen.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab
dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht,
zu entscheiden.
(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Absatz 3, steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen
Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein
solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen
ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, steht die Berufung an den Landeshauptmann jenes Bundeslandes
offen, in dem der Antragsteller den Antrag im Wege der betreffenden Landesärztekammer
eingebracht hat.“
19. Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonstige Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten
§ 14a. (1) Sofern Paragraph 14, nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten, im
Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sowie Zeiten des Präsenzdienstes, des Ausbildungsdienstes
von Frauen beim Bundesheer sowie des Zivildienstes auf die jeweils für die Ausbildung
zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene
Dauer anzurechnen.
(2) Der Antrag ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der
Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich
innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder
Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist
der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat
nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.
Die Österreichische Ärztekammer hat den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer
seiner fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.
Dies hat anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung
und sonstigen fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung zu erfolgen.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab
dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht,
zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen
Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein
solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen
ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, steht die Berufung an den Landeshauptmann jenes Bundeslandes
offen, in dem der Antragsteller den Antrag im Wege der betreffenden Landesärztekammer
eingebracht hat.“
20. § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Zertifikat
über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen
Bezeichnung mit den in den Anhängen A, B und C oder gemäß dem Artikel 30 der Richtlinie
93/16/EWG für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf
Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieses
Zertifikat eine Ausbildung abschließt, die den Artikeln 2 oder 4 dieser Richtlinie entspricht und dem in
den Anhängen A, B und C oder gemäß dem Artikel 30 dieser Richtlinie für Österreich angeführten Diplom
gleichgehalten wird.“
21. In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „unbeschadet der §§ 19, 32 bis 34, 36 und 37“ durch die Wortfolge
„unbeschadet der §§ 19, 19a, 32 bis 34, 36 und 37“ ersetzt.
22. Nach § 18 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die selbstständige
Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit
in Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.“
23. In § 19 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß Artikel 3“ durch die Wortfolge „gemäß Anhang A“ ersetzt.
24. Am Ende des § 19 Z 4 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4a eingefügt:
„4a. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Zahnarztes
einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23b der Richtlinie 78/686/EWG oder“
25. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind ungeachtet des Mangels der in § 18 Abs. 3 oder Abs. 4 Z 1 bzw. § 19 Z 2 bis 5 genannten Erfordernisse
zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn
1. sie die im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
2. sie im Besitz eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ausgestellten zahnärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
Befähigungsnachweises sind und in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbstständigen
Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind,
3. von der Österreichischen Ärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung
der erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde und
4. sie in die Ärzteliste eingetragen worden sind.“
26. § 24 lautet:
„§ 24. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer
durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
1. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zum Facharzt vorzusehenden
Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der
Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Ausbildungsfächer samt Dauer), ausgenommen die
Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
2. die für die Ausbildung in den Additivfächern vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich
Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung,
Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Absatz 3, steht die Berufung an den
Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen
Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein
solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen
ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, steht die Berufung an den Landeshauptmann jenes Bundeslandes
offen, in dem der Antragsteller den Antrag im Wege der betreffenden Landesärztekammer
eingebracht hat.“
20. Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Zertifikat
über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen
Bezeichnung mit den in den Anhängen A, B und C oder gemäß dem Artikel 30 der Richtlinie
93/16/EWG für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf
Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 9 Absatz 5, dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieses
Zertifikat eine Ausbildung abschließt, die den Artikeln 2 oder 4 dieser Richtlinie entspricht und dem in
den Anhängen A, B und C oder gemäß dem Artikel 30 dieser Richtlinie für Österreich angeführten Diplom
gleichgehalten wird.“
21. In Paragraph 18, Absatz eins, wird die Wortfolge „unbeschadet der Paragraphen 19, 32 bis 34, 36 und 37 durch die Wortfolge
„unbeschadet der Paragraphen 19, 19 a, 32 bis 34, 36 und 37 ersetzt.
22. Nach Paragraph 18, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Für Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, für die selbstständige
Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit
in Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.“
23. In Paragraph 19, Ziffer 2, wird die Wortfolge „gemäß Artikel 3“ durch die Wortfolge „gemäß Anhang A“ ersetzt.
24. Am Ende des Paragraph 19, Ziffer 4, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
„4a. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Zahnarztes
einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23b der Richtlinie 78/686/EWG oder“
25. Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:
„§ 19a. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind ungeachtet des Mangels der in Paragraph 18, Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Paragraph 19, Ziffer 2 bis 5 genannten Erfordernisse
zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn
1. sie die im Paragraph 18, Absatz 2, angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,
2. sie im Besitz eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ausgestellten zahnärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen
Befähigungsnachweises sind und in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbstständigen
Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind,
3. von der Österreichischen Ärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung
der erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde und
4. sie in die Ärzteliste eingetragen worden sind.“
26. Paragraph 24, lautet:
„§ 24. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer
durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
1. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zum Facharzt vorzusehenden
Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der
Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Ausbildungsfächer samt Dauer), ausgenommen die
Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
2. die für die Ausbildung in den Additivfächern vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich
Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung,
3.Ziffer 3 die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer
der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten sowie über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer, jedoch nur,
soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat,
4. das notwendige Übergangsrecht im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten
sowie über
5. den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt
und in einem Additivfach, hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen
und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung
erlassen hat.
(2) Über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die
Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten sowie über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer hat die Österreichische
Ärztekammer unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der internationalen
Entwicklung der Allgemeinmedizin eine Verordnung zu erlassen und regelmäßig anzupassen.“
27. § 26 lautet:
„§ 26. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin,
zum Facharzt oder in einem Additivfach ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt (die vermittelten
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten) und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer (Sonderfach,
Hauptfach, Wahlfach, Pflichtnebenfach, Wahlnebenfach) entsprechend Bedacht genommen wird,
sowie, ausgenommen die Ausbildung in einem Additivfach, durch ein Prüfungszertifikat über die mit
Erfolg zurückgelegte Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung) zu
erbringen.
(2) Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen,
Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten,
dass die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich
der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse
sowie über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate zu erlassen.“
28. In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19“ durch die Wortfolge „§§ 4, 5, 5a
oder 18, 19 oder 19a“ ersetzt.
29. § 27 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der
Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine vergleichbare
Bescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung
nicht erwarten lässt. Soweit die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden
Heimat- oder Herkunftsstaates die Ausstellung einer Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einer
vergleichbaren Bescheinigung vorsehen, ist der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit auch durch eine
solche Bescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung
nicht erwarten lässt. Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit
dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.“
30. § 29 Abs. 3 lautet:
„(3) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung und Streichung
in diese Liste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die
Behörden und Ärztekammern ergehenden Meldungen ist von der Österreichischen Ärztekammer durch
Verordnung zu bestimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass das an einer geordneten Erfassung der Ärzte
bestehende öffentliche Interesse gewahrt bleibt. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und
Konsumentenschutz über die Ärzteliste sowie über Inhalt und Form der Ärzteausweise (Ärzteliste-
Verordnung), BGBl. Nr. 392/1995, tritt mit In-Kraft-Treten der Ärzteliste-Verordnung der Österreichischen
Ärztekammer außer Kraft.“
31. § 34 letzter Satz lautet:
„Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisati-
die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer
der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten sowie über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer, jedoch nur,
soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat,
4. das notwendige Übergangsrecht im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten
sowie über
5. den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt
und in einem Additivfach, hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen
und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung
erlassen hat.
(2) Über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die
Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten sowie über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer hat die Österreichische
Ärztekammer unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der internationalen
Entwicklung der Allgemeinmedizin eine Verordnung zu erlassen und regelmäßig anzupassen.“
27. Paragraph 26, lautet:
„§ 26. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin,
zum Facharzt oder in einem Additivfach ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt (die vermittelten
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten) und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer (Sonderfach,
Hauptfach, Wahlfach, Pflichtnebenfach, Wahlnebenfach) entsprechend Bedacht genommen wird,
sowie, ausgenommen die Ausbildung in einem Additivfach, durch ein Prüfungszertifikat über die mit
Erfolg zurückgelegte Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung) zu
erbringen.
(2) Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen,
Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten,
dass die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.
(3) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich
der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse
sowie über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate zu erlassen.“
28. In Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wortfolge „gemäß den Paragraphen 4, 5, 18, oder 19“ durch die Wortfolge „§§ 4, 5, 5a
oder 18, 19 oder 19a“ ersetzt.
29. Paragraph 27, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der
Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine vergleichbare
Bescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung
nicht erwarten lässt. Soweit die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden
Heimat- oder Herkunftsstaates die Ausstellung einer Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einer
vergleichbaren Bescheinigung vorsehen, ist der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit auch durch eine
solche Bescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung
nicht erwarten lässt. Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit
dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.“
30. Paragraph 29, Absatz 3, lautet:
„(3) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung und Streichung
in diese Liste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die
Behörden und Ärztekammern ergehenden Meldungen ist von der Österreichischen Ärztekammer durch
Verordnung zu bestimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass das an einer geordneten Erfassung der Ärzte
bestehende öffentliche Interesse gewahrt bleibt. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und
Konsumentenschutz über die Ärzteliste sowie über Inhalt und Form der Ärzteausweise (Ärzteliste-
Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1995,, tritt mit In-Kraft-Treten der Ärzteliste-Verordnung der Österreichischen
Ärztekammer außer Kraft.“
31. Paragraph 34, letzter Satz lautet:
„Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisati-
onseinheitenonseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten auf jenem Gebiet
berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen.“
32. § 35 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. in Universitätskliniken, Klinischen Instituten oder sonstigen Organisationseinheiten einschließlich
allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten im Rahmen der ihnen zugewiesenen
Obliegenheiten mit Bewilligung des Leiters der betreffenden Organisationseinheit oder allfälligen
Untereinheit jeweils bis zur Dauer eines Jahres;“
33. § 35 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Über Anträge auf zeitlich unbefristete Verlängerung entscheidet die Österreichische Ärztekammer, hinsichtlich
der Ärzte, die in Universitätskliniken, Klinischen Instituten oder sonstigen Organisationseinheiten
einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten tätig sind, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.“
34. Nach § 35 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken sind auf die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder in einem Additivfach nicht anrechenbar.“
35. In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes“
durch die Wortfolge „in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.
36. § 40 Abs. 3 lautet:
„(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges (Stichtag),
eine zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung
ist im Zeitraum vom 19. bis zum 30. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.
Wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Lehrgangs oder Besuch der letzten Fortbildungsveranstaltung
keine zweitägige praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, ist die
Abschlussprüfung des Lehrgangs zu wiederholen.“
37. § 40 Abs. 6 lautet:
„(6) Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Abs. 5 ist mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab dem Abschluss
des Lehrganges gemäß Abs. 5 (Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15
Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfasst, zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung
ist im Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.“
38. § 44 Abs. 3 lautet:
„(3) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt gemäß § 5 Abs. 2 oder § 5a berechtigt sind
oder im Bundesgebiet Dienstleistungen (§ 37) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß § 5
Abs. 2 oder § 5a erbringen, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt“ in Verbindung mit jener Sonderfachbezeichnung
zu führen, die im Hinblick auf die absolvierte fachärztliche Ausbildung dem betreffenden
Sonderfach der Heilkunde nach den in Österreich geltenden Bestimmungen über die Ärzteausbildung
entspricht.“
39. § 44 Abs. 4 lautet:
„(4) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes gemäß § 19 oder § 19a berechtigt sind oder im Bundesgebiet
Dienstleistungen (§ 37) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß § 19 oder § 19a
erbringen, haben die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ zu führen.“
40. § 47 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig
wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45
Abs. 2) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 46) ausgeübt werden, haben der Österreichischen
Ärztekammer den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser
einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten auf jenem Gebiet
berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen.“
32. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
„1. in Universitätskliniken, Klinischen Instituten oder sonstigen Organisationseinheiten einschließlich
allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten im Rahmen der ihnen zugewiesenen
Obliegenheiten mit Bewilligung des Leiters der betreffenden Organisationseinheit oder allfälligen
Untereinheit jeweils bis zur Dauer eines Jahres;“
33. Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Über Anträge auf zeitlich unbefristete Verlängerung entscheidet die Österreichische Ärztekammer, hinsichtlich
der Ärzte, die in Universitätskliniken, Klinischen Instituten oder sonstigen Organisationseinheiten
einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten tätig sind, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.“
34. Nach Paragraph 35, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken sind auf die
Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder in einem Additivfach nicht anrechenbar.“
35. In Paragraph 37, Absatz eins, wird die Wortfolge „in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes“
durch die Wortfolge „in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.
36. Paragraph 40, Absatz 3, lautet:
„(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges (Stichtag),
eine zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung
ist im Zeitraum vom 19. bis zum 30. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.
Wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Lehrgangs oder Besuch der letzten Fortbildungsveranstaltung
keine zweitägige praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, ist die
Abschlussprüfung des Lehrgangs zu wiederholen.“
37. Paragraph 40, Absatz 6, lautet:
„(6) Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Absatz 5, ist mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab dem Abschluss
des Lehrganges gemäß Absatz 5, (Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15
Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfasst, zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung
ist im Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.“
38. Paragraph 44, Absatz 3, lautet:
„(3) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 5 a, berechtigt sind
oder im Bundesgebiet Dienstleistungen (Paragraph 37,) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß Paragraph 5,
Abs. 2 oder Paragraph 5 a, erbringen, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt“ in Verbindung mit jener Sonderfachbezeichnung
zu führen, die im Hinblick auf die absolvierte fachärztliche Ausbildung dem betreffenden
Sonderfach der Heilkunde nach den in Österreich geltenden Bestimmungen über die Ärzteausbildung
entspricht.“
39. Paragraph 44, Absatz 4, lautet:
„(4) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes gemäß Paragraph 19, oder Paragraph 19 a, berechtigt sind oder im Bundesgebiet
Dienstleistungen (Paragraph 37,) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß Paragraph 19, oder Paragraph 19 a,
erbringen, haben die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ zu führen.“
40. Paragraph 47, Absatz eins, lautet:
„(1) Zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig
wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (Paragraph 45,
Abs. 2) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (Paragraph 46,) ausgeübt werden, haben der Österreichischen
Ärztekammer den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser
Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse gemäß § 27 Abs. 1
sowie dem Wohnsitz gemäß §§ 27 Abs. 10, 29 Abs. 2, 63, 68 Abs. 4 Z 1 und 145 Abs. 1 Z 3.“
40a. § 49 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern
oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme
fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter
Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards das Wohl der
Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.“
40b. Nach § 49 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Ärzte und Gruppenpraxen haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen
und die jeweiligen Ergebnisse der Österreichischen Ärztekammer nach Maßgabe der technischen
Ausstattung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung zu übermitteln.
(2b) Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt
aus Gründen, die der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung gemäß
Abs. 2a, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund im Sinne des
§ 343 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar. Gleiches
gilt auch im Falle des Unterbleibens einer ersten Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008.“
41. Nach § 50 wird folgender § 50a samt Überschrift eingefügt:
„Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien
§ 50a. (1) Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an
1. Angehörige des Patienten,
2. Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an
3. Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen,
übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen
Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung
erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass
diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der
Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien-
und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie § 49 Abs. 3 bleiben unberührt.
(2) Eine berufsmäßige Ausübung der nach Abs. 1 übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, auch im
Rahmen nicht medizinischer Betreuung, ist untersagt.“
41a. § 56 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte
1. in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen entspricht,
2. den fachspezifischen Qualitätsstandards entsprechend zu betreiben und
3. durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.“
42. In § 63 erster Satz wird die Wortfolge „Untersagung der Berufsausübung (§§ 61 oder 62)“ durch die
Wortfolge „Untersagung der Berufsausübung (§§ 61, 62 oder 138)“ ersetzt.
43. § 66 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. an Einrichtungen der Medizinischen Universitäten zur Fortbildung der Ärzte mitzuarbeiten, die
Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen
in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Ärztekammer durchzuführen, die Organisation
und Durchführung von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen selbst zu betreiben, wobei sie
sich dazu auch eines Dritten bedienen kann; im Rahmen der Fortbildung sind auch Fortbildungsveranstaltungen
über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern
durchzuführen;“
43a. Am Ende des § 66 Abs. 2 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13
angefügt:
„13. zur Mitwirkung bei der Kontrolle von Qualitätssicherungsmaßnahmen.“
Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse gemäß Paragraph 27, Absatz eins,
sowie dem Wohnsitz gemäß Paragraphen 27, Absatz 10, 29, Absatz 2, 63, 68, Absatz 4, Ziffer eins und 145 Absatz eins, Ziffer 3,
40a. Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern
oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme
fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter
Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards das Wohl der
Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.“
40b. Nach Paragraph 49, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:
„(2a) Ärzte und Gruppenpraxen haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen
und die jeweiligen Ergebnisse der Österreichischen Ärztekammer nach Maßgabe der technischen
Ausstattung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung zu übermitteln.
(2b) Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt
aus Gründen, die der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung gemäß
Abs. 2a, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund im Sinne des
§ 343 Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dar. Gleiches
gilt auch im Falle des Unterbleibens einer ersten Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008.“
41. Nach Paragraph 50, wird folgender Paragraph 50 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien
§ 50a. (1) Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an
1. Angehörige des Patienten,
2. Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an
3. Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen,
übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen
Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung
erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass
diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der
Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien-
und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie Paragraph 49, Absatz 3, bleiben unberührt.
(2) Eine berufsmäßige Ausübung der nach Absatz eins, übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, auch im
Rahmen nicht medizinischer Betreuung, ist untersagt.“
41a. Paragraph 56, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte
1. in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen entspricht,
2. den fachspezifischen Qualitätsstandards entsprechend zu betreiben und
3. durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.“
42. In Paragraph 63, erster Satz wird die Wortfolge „Untersagung der Berufsausübung (Paragraphen 61, oder 62)“ durch die
Wortfolge „Untersagung der Berufsausübung (Paragraphen 61, 62, oder 138)“ ersetzt.
43. Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. an Einrichtungen der Medizinischen Universitäten zur Fortbildung der Ärzte mitzuarbeiten, die
Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen
in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Ärztekammer durchzuführen, die Organisation
und Durchführung von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen selbst zu betreiben, wobei sie
sich dazu auch eines Dritten bedienen kann; im Rahmen der Fortbildung sind auch Fortbildungsveranstaltungen
über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern
durchzuführen;“
43a. Am Ende des Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 12, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 13,
angefügt:
„13. zur Mitwirkung bei der Kontrolle von Qualitätssicherungsmaßnahmen.“
44.Ziffer 44 In § 68 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19“ durch die Wortfolge „gemäß
den §§ 4, 5 oder 5a oder §§ 18, 19 oder 19a“ ersetzt.
45. In § 71 Abs. 4 erster und zweiter Satz wird die Wortfolge „innerhalb eines Monats vor dem Tag der
Wahlausschreibung“ durch die Wortfolge „bis zum Tag vor der Wahlausschreibung“ ersetzt.
46. § 82 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, in einem Additivfach
oder zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 zusammenhängenden Fragen ist vom Vorstand jedenfalls
eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche
Kammermitglieder sein.
(3) Mitgliedern der Ausbildungskommission gemäß Abs. 2 obliegt die Überprüfung der Qualität der
Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner
gemäß § 38 in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation). Zum Zweck der Visitation
haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß § 38 berechtigten Einrichtungen
und Personen Mitgliedern der Ausbildungskommissionen Zutritt zu gestatten, in alle Unterlagen, die die
Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
47. Nach § 84 Abs. 4 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und
Krankenfürsorge für hausapothekenführende Ärzte,“
48. § 118 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen
in Zusammenarbeit mit den Landesärztekammern, die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern,
die Organisation und Durchführung von fachlicher Fortbildung der Ärzte,
wobei sie sich dazu auch eines Dritten bedienen kann; im Rahmen der Fortbildung sind auch
Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern
durchzuführen;“
49. Nach § 118 Abs. 2 Z 13 werden folgende Z 13a und Z 13b eingefügt:
„13a. die Erlassung der Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3);
13b. die Erlassung der Verordnung über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer
der Sonderfächer (§ 24 Abs. 2) sowie die Erlassung der Verordnung über die Ausgestaltung
und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der
Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (§ 26);“
50. § 118 Abs. 2 Z 14 lautet:
„14. die Beschlussfassung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung
(§§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 3), den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), die Visitationen (§ 82 Abs. 3), die
Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 53 Abs. 4) sowie die Schilderordnung (§ 56
Abs. 4);“
51. Nach § 118 Abs. 2 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:
„14a. die Erlassung der Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b);“
51a. Im § 118 Abs. 2 werden am Ende der Z 17 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich und am Ende der
Z 18 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 19 eingefügt:
„19. Maßnahmen zur umfassenden Qualitätssicherung; zur Erarbeitung und Durchführung solcher
Maßnahmen hat die Österreichische Ärztekammer eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten.“
51b. Nach § 118 werden folgende §§ 118a bis 118c samt Überschriften eingefügt:
„Gesellschaft für Qualitätssicherung
§ 118a. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten,
die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Gesetz vom 6. März
1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, zu
führen ist.
In Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „gemäß den Paragraphen 4, 5, 18, oder 19“ durch die Wortfolge „gemäß
den Paragraphen 4, 5, oder 5a oder Paragraphen 18, 19, oder 19a“ ersetzt.
45. In Paragraph 71, Absatz 4, erster und zweiter Satz wird die Wortfolge „innerhalb eines Monats vor dem Tag der
Wahlausschreibung“ durch die Wortfolge „bis zum Tag vor der Wahlausschreibung“ ersetzt.
46. Paragraph 82, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2) Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, in einem Additivfach
oder zum Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 38, zusammenhängenden Fragen ist vom Vorstand jedenfalls
eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche
Kammermitglieder sein.
(3) Mitgliedern der Ausbildungskommission gemäß Absatz 2, obliegt die Überprüfung der Qualität der
Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner
gemäß Paragraph 38, in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation). Zum Zweck der Visitation
haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß Paragraph 38, berechtigten Einrichtungen
und Personen Mitgliedern der Ausbildungskommissionen Zutritt zu gestatten, in alle Unterlagen, die die
Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
47. Nach Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
„2a. der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und
Krankenfürsorge für hausapothekenführende Ärzte,“
48. Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
„3. die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen
in Zusammenarbeit mit den Landesärztekammern, die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern,
die Organisation und Durchführung von fachlicher Fortbildung der Ärzte,
wobei sie sich dazu auch eines Dritten bedienen kann; im Rahmen der Fortbildung sind auch
Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern
durchzuführen;“
49. Nach Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 13, werden folgende Ziffer 13 a und Ziffer 13 b, eingefügt:
„13a. die Erlassung der Ärzteliste-Verordnung (Paragraph 29, Absatz 3,);
13b. die Erlassung der Verordnung über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer
der Sonderfächer (Paragraph 24, Absatz 2,) sowie die Erlassung der Verordnung über die Ausgestaltung
und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der
Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (Paragraph 26,);“
50. Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 14, lautet:
„14. die Beschlussfassung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung
(Paragraphen 7, Absatz 5, 8, Absatz 3,), den Lehr- und Lernzielkatalog (Paragraph 25,), die Visitationen (Paragraph 82, Absatz 3,), die
Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (Paragraph 53, Absatz 4,) sowie die Schilderordnung (Paragraph 56,
Abs. 4);“
51. Nach Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 14, wird folgende Ziffer 14 a, eingefügt:
„14a. die Erlassung der Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (Paragraph 13 b,);“
51a. Im Paragraph 118, Absatz 2, werden am Ende der Ziffer 17, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich und am Ende der
Z 18 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 19, eingefügt:
„19. Maßnahmen zur umfassenden Qualitätssicherung; zur Erarbeitung und Durchführung solcher
Maßnahmen hat die Österreichische Ärztekammer eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten.“
51b. Nach Paragraph 118, werden folgende Paragraphen 118 a bis 118 c samt Überschriften eingefügt:
„Gesellschaft für Qualitätssicherung
§ 118a. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten,
die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Gesetz vom 6. März
1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zu
führen ist.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
1. die Ausarbeitung von fachspezifischen Qualitätskriterien einschließlich Kriterien für die Struktur-
und Prozessqualität, allenfalls im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften,
2. die Qualitätsevaluierung mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen
Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung,
3. die Qualitätskontrolle sowie
4. die Führung eines Qualitätsregisters.
(3) Die Meldungen gemäß § 49 Abs. 2a sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind in
ein Qualitätsregister aufzunehmen und zu anonymisieren.
(4) Wird im Rahmen der Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Gesellschaft für
Qualitätssicherung – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den Arzt, Zahnarzt
oder die Gruppenpraxis zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Landesärztekammern haben die
Gesellschaft bei der anschließenden Kontrolle der Mängelbehebung zu unterstützen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag
nicht nachgekommen, so hat die Gesellschaft Disziplinaranzeige beim Disziplinaranwalt
der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.
(5) Auf Anfrage eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers sowie einer Krankenfürsorgeeinrichtung
sind die Ergebnisse der Evaluierung eines Vertragsarztes, Vertragszahnarztes oder einer Vertragsgruppenpraxis
dem anfragenden Vertragspartner bekannt zu geben. Von Kontrollen ärztlicher bzw.
zahnärztlicher Ordinationsstätten oder Gruppenpraxen sind der anfragende gesetzliche Krankenversicherungsträger
oder die anfragende Krankenfürsorgeeinrichtung zu informieren, wobei diesen das Recht
zusteht, einen Arzt der betreffenden Fachrichtung bzw. einen Zahnarzt zur Teilnahme an der Kontrolle zu
bestimmen. Im Falle mehrerer anfragenden gesetzlichen Krankenversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeeinrichtungen
steht diesen das Recht zu, gemeinsam einen Arzt der betreffenden Fachrichtung bzw.
einen Zahnarzt zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen.
(6) Die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind dem Bundesminister für Gesundheit und
Frauen anonymisiert zur Verfügung zu stellen.
Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung
§ 118b. (1) Die Gesellschaft hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorgesehenen Organen
auch einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten. Der Beirat berät die Organe der Gesellschaft und die
Organe der Österreichischen Ärztekammer in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung.
(2) Der wissenschaftliche Beirat ist paritätisch durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen
und die Österreichische Ärztekammer mit Fachleuten zu besetzen, die über hinreichende Erfahrung auf
dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen und die
Österreichische Ärztekammer haben dabei jeweils zumindest eine Person zu bestimmen, die über Erfahrung
auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt.
(3) Der wissenschaftliche Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen Vorsitzenden
und in einem gesonderten Wahlgang einen Stellvertreter zu wählen. Fällt die Wahl des Vorsitzenden auf
ein vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominiertes Mitglied, hat der Stellvertreter aus dem
Kreis der von der Österreichischen Ärztekammer nominierten Mitglieder gewählt zu werden. Fällt die
Wahl des Vorsitzenden auf ein von der Österreichischen Ärztekammer nominiertes Mitglied, hat der
Stellvertreter aus dem Kreis der vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominierten Mitglieder
gewählt zu werden. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag (Dirimierungsrecht).
(4) Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats ist den Sitzungen der Generalversammlung der
Gesellschaft beizuziehen. Dabei kommt ihm ein Antragsrecht aber kein Stimmrecht zu.
Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung durch niedergelassene
Ärzte, Zahnärzte und Gruppenpraxen
§ 118c. Die Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für
Qualitätssicherung, der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte sowie der Bundeskurie der Zahnärzte die
zu evaluierenden Kriterien (§ 118a Abs. 2 Z 1), die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse, die Kriterien
für die diesbezügliche elektronische Datenübermittlung sowie das von der Gesellschaft zu führende Qualitätsregister
durch Verordnung zu regeln. Diese Verordnung ist bis spätestens 1. Jänner 2005 zu erlassen.“
Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere:
1. die Ausarbeitung von fachspezifischen Qualitätskriterien einschließlich Kriterien für die Struktur-
und Prozessqualität, allenfalls im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften,
2. die Qualitätsevaluierung mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen
Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung,
3. die Qualitätskontrolle sowie
4. die Führung eines Qualitätsregisters.
(3) Die Meldungen gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind in
ein Qualitätsregister aufzunehmen und zu anonymisieren.
(4) Wird im Rahmen der Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Gesellschaft für
Qualitätssicherung – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den Arzt, Zahnarzt
oder die Gruppenpraxis zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Landesärztekammern haben die
Gesellschaft bei der anschließenden Kontrolle der Mängelbehebung zu unterstützen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag
nicht nachgekommen, so hat die Gesellschaft Disziplinaranzeige beim Disziplinaranwalt
der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.
(5) Auf Anfrage eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers sowie einer Krankenfürsorgeeinrichtung
sind die Ergebnisse der Evaluierung eines Vertragsarztes, Vertragszahnarztes oder einer Vertragsgruppenpraxis
dem anfragenden Vertragspartner bekannt zu geben. Von Kontrollen ärztlicher bzw.
zahnärztlicher Ordinationsstätten oder Gruppenpraxen sind der anfragende gesetzliche Krankenversicherungsträger
oder die anfragende Krankenfürsorgeeinrichtung zu informieren, wobei diesen das Recht
zusteht, einen Arzt der betreffenden Fachrichtung bzw. einen Zahnarzt zur Teilnahme an der Kontrolle zu
bestimmen. Im Falle mehrerer anfragenden gesetzlichen Krankenversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeeinrichtungen
steht diesen das Recht zu, gemeinsam einen Arzt der betreffenden Fachrichtung bzw.
einen Zahnarzt zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen.
(6) Die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind dem Bundesminister für Gesundheit und
Frauen anonymisiert zur Verfügung zu stellen.
Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung
§ 118b. (1) Die Gesellschaft hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorgesehenen Organen
auch einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten. Der Beirat berät die Organe der Gesellschaft und die
Organe der Österreichischen Ärztekammer in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung.
(2) Der wissenschaftliche Beirat ist paritätisch durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen
und die Österreichische Ärztekammer mit Fachleuten zu besetzen, die über hinreichende Erfahrung auf
dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen und die
Österreichische Ärztekammer haben dabei jeweils zumindest eine Person zu bestimmen, die über Erfahrung
auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt.
(3) Der wissenschaftliche Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen Vorsitzenden
und in einem gesonderten Wahlgang einen Stellvertreter zu wählen. Fällt die Wahl des Vorsitzenden auf
ein vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominiertes Mitglied, hat der Stellvertreter aus dem
Kreis der von der Österreichischen Ärztekammer nominierten Mitglieder gewählt zu werden. Fällt die
Wahl des Vorsitzenden auf ein von der Österreichischen Ärztekammer nominiertes Mitglied, hat der
Stellvertreter aus dem Kreis der vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominierten Mitglieder
gewählt zu werden. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag (Dirimierungsrecht).
(4) Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats ist den Sitzungen der Generalversammlung der
Gesellschaft beizuziehen. Dabei kommt ihm ein Antragsrecht aber kein Stimmrecht zu.
Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung durch niedergelassene
Ärzte, Zahnärzte und Gruppenpraxen
§ 118c. Die Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für
Qualitätssicherung, der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte sowie der Bundeskurie der Zahnärzte die
zu evaluierenden Kriterien (Paragraph 118 a, Absatz 2, Ziffer eins,), die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse, die Kriterien
für die diesbezügliche elektronische Datenübermittlung sowie das von der Gesellschaft zu führende Qualitätsregister
durch Verordnung zu regeln. Diese Verordnung ist bis spätestens 1. Jänner 2005 zu erlassen.“
52.Ziffer 52 In § 121 Abs. 10 wird das Wort „Vorsitzenden“ durch das Wort „Obmänner“ ersetzt.
53. In § 121 Abs. 11 lautet das Zitat in Klammer richtig: „(§ 128)“.
53a. § 122 Z 6 lautet:
„6. die Erlassung von Vorschriften und Richtlinien gemäß § 118 Abs. 2 Z 13a bis 16 und 19
ausgenommen jener über den Lehr- und Lernzielkatalog,“
54. § 123 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dieses Verlangen kann das Mitglied, das das Verlangen zur Vorlage an die Vollversammlung gestellt
hat, bis zur Aufnahme der Beratungen durch die Vollversammlung zurückziehen.“
55. Nach § 126 Abs. 4 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und
Krankenfürsorge für hausapothekenführende Ärzte,“
55a. § 126 Abs. 4 Z 4 lautet:
„4. die Mitwirkung bei der Erarbeitung einer Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen
Versorgung durch niedergelassene Ärzte,“
55b. § 126 Abs. 5 Z 4 lautet:
„4. die Mitwirkung bei der Erarbeitung einer Verordnung zur Qualitätssicherung der zahnärztlichen
Versorgung durch niedergelassene Zahnärzte,“
56. In § 126 Abs. 5 Z 10 wird die Wortfolge „Einrichtungen der medizinischen Fakultäten“ durch die
Wortfolge „Einrichtungen der medizinischen Universitäten“ ersetzt.
56a. § 129 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen
Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die
beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der betreffenden Ärzte berühren, insbesondere auch in
den Angelegenheiten der Qualitätssicherung.“
57. § 140 Abs. 3 lautet:
„(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muss und auf
Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und
Frauen bestellt wird, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer
bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig sein
müssen, auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit
und Frauen und für die ärztlichen Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter vom Vorstand der
Österreichischen Ärztekammer zu bestellen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bei der
Bestellung eines Richters zum Vorsitzenden oder zum Stellvertreter des Vorsitzenden das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer
dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.“
58. § 141 letzter Satz lautet:
„Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter für jede Disziplinarkommission sind vom Vorstand der
Österreichischen Ärztekammer zu bestellen.“
59. § 151 Abs. 3 lautet:
„(3) Von dem Rücklegungsbeschluss ist der Disziplinaranwalt zu verständigen, der dagegen innerhalb
von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat erheben kann. Zugleich sind von dem Rücklegungsbeschluss
die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Ärztekammer und die Österreichische
Ärztekammer sowie der Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu verständigen.“
60. § 154 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist
dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat
erheben kann. Zugleich sind von dem Einstellungsbeschluss die für den Disziplinarbeschuldigten
zuständige Ärztekammer, die Österreichische Ärztekammer sowie der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen zu verständigen.“
In Paragraph 121, Absatz 10, wird das Wort „Vorsitzenden“ durch das Wort „Obmänner“ ersetzt.
53. In Paragraph 121, Absatz 11, lautet das Zitat in Klammer richtig: „(Paragraph 128,)“.
53a. Paragraph 122, Ziffer 6, lautet:
„6. die Erlassung von Vorschriften und Richtlinien gemäß Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 13 a bis 16 und 19
ausgenommen jener über den Lehr- und Lernzielkatalog,“
54. Paragraph 123, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Dieses Verlangen kann das Mitglied, das das Verlangen zur Vorlage an die Vollversammlung gestellt
hat, bis zur Aufnahme der Beratungen durch die Vollversammlung zurückziehen.“
55. Nach Paragraph 126, Absatz 4, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
„2a. der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und
Krankenfürsorge für hausapothekenführende Ärzte,“
55a. Paragraph 126, Absatz 4, Ziffer 4, lautet:
„4. die Mitwirkung bei der Erarbeitung einer Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen
Versorgung durch niedergelassene Ärzte,“
55b. Paragraph 126, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:
„4. die Mitwirkung bei der Erarbeitung einer Verordnung zur Qualitätssicherung der zahnärztlichen
Versorgung durch niedergelassene Zahnärzte,“
56. In Paragraph 126, Absatz 5, Ziffer 10, wird die Wortfolge „Einrichtungen der medizinischen Fakultäten“ durch die
Wortfolge „Einrichtungen der medizinischen Universitäten“ ersetzt.
56a. Paragraph 129, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen
Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die
beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der betreffenden Ärzte berühren, insbesondere auch in
den Angelegenheiten der Qualitätssicherung.“
57. Paragraph 140, Absatz 3, lautet:
„(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muss und auf
Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und
Frauen bestellt wird, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer
bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig sein
müssen, auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit
und Frauen und für die ärztlichen Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter vom Vorstand der
Österreichischen Ärztekammer zu bestellen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bei der
Bestellung eines Richters zum Vorsitzenden oder zum Stellvertreter des Vorsitzenden das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer
dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.“
58. Paragraph 141, letzter Satz lautet:
„Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter für jede Disziplinarkommission sind vom Vorstand der
Österreichischen Ärztekammer zu bestellen.“
59. Paragraph 151, Absatz 3, lautet:
„(3) Von dem Rücklegungsbeschluss ist der Disziplinaranwalt zu verständigen, der dagegen innerhalb
von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat erheben kann. Zugleich sind von dem Rücklegungsbeschluss
die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Ärztekammer und die Österreichische
Ärztekammer sowie der Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu verständigen.“
60. Paragraph 154, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist
dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat
erheben kann. Zugleich sind von dem Einstellungsbeschluss die für den Disziplinarbeschuldigten
zuständige Ärztekammer, die Österreichische Ärztekammer sowie der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen zu verständigen.“
61.Ziffer 61 § 162 lautet:
„§ 162. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung
samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens
dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt, der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer,
der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zuzustellen.“
62. In § 180 Abs. 1 wird die Wortfolge „zwei Beamte des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“
durch die Wortfolge „zwei Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
62a. § 195 Abs. 2 lautet:
„(2) Die von den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Kammersatzungen, Satzungen
des Wohlfahrtsfonds, Geschäftsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen-
und Beitragsordnungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der örtlich zuständigen
Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz
nicht widersprechen. Die Genehmigung hinsichtlich der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, Jahresvoranschläge,
Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen gilt als erteilt, wenn die
Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet;
die Genehmigung hinsichtlich der Kammersatzungen und Geschäftsordnungen gilt als erteilt, wenn die
Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet.
Die Hinweise auf die Beschlussfassung der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen, Kammersatzungen,
Satzungen des Wohlfahrtsfonds, Geschäftsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse
sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen sind in den Mitteilungen der Ärztekammern kundzumachen.
Gleichzeitig mit der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammern sind die Verordnungen durch
die jeweilige Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit die
Verordnungen keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen und Abs. 4 oder 5 nicht zur Anwendung
kommt, treten die Verordnungen nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.“
63. § 195 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Beschlüsse gemäß § 118 Abs. 2 Z 14 und 15 sind dem Bundesminister für Gesundheit und
Frauen innerhalb von vierzehn Tagen nach Beschlussfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die
Hinweise auf die Beschlüsse sind frühestens acht Wochen nach Einlangen des Beschlusses in der Österreichischen
Ärztezeitung kundzumachen. Die Beschlüsse treten mit der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig
mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung sind die Beschlüsse durch die Österreichische
Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein zugänglich zu verlautbaren.“
64. Nach § 195 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a bis 6f eingefügt:
„(6a) Die Erlassung der Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr gemäß § 13b
(§ 118 Abs. 2 Z 14a) bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die Österreichische Ärztekammer zusätzlich eine detaillierte Kalkulation
aller mit den Verfahren gemäß § 13b verbundenen Kosten zur Ermittlung einer kostendeckenden Gebühr
vorlegt und die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen hierüber
entscheidet. Der Hinweis auf die Beschlussfassung der Verordnung gemäß § 13b ist in der Österreichischen
Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung
ist die Verordnung durch die Österreichische Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein
zugänglich kundzumachen. Soweit die Verordnung keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht,
tritt die Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.
(6b) Die Erlassung der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 (§ 118 Abs. 2 Z 13b) und gemäß § 26
Abs. 3 (§ 118 Abs. 2 Z 13b) bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz und der
Verordnung über die Ärzte-Ausbildung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen (§ 24 Abs. 1)
nicht widerspricht und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen hierüber
entscheidet.
(6c) Die Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 26 Abs. 3 sind von der Österreichischen Ärztekammer
nach Kundmachung der Erlassung der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 des Bundesministers für
Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 6d kundzumachen.
Paragraph 162, lautet:
„§ 162. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung
samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens
dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt, der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer,
der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zuzustellen.“
62. In Paragraph 180, Absatz eins, wird die Wortfolge „zwei Beamte des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“
durch die Wortfolge „zwei Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
62a. Paragraph 195, Absatz 2, lautet:
„(2) Die von den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Kammersatzungen, Satzungen
des Wohlfahrtsfonds, Geschäftsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen-
und Beitragsordnungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der örtlich zuständigen
Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz
nicht widersprechen. Die Genehmigung hinsichtlich der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, Jahresvoranschläge,
Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen gilt als erteilt, wenn die
Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet;
die Genehmigung hinsichtlich der Kammersatzungen und Geschäftsordnungen gilt als erteilt, wenn die
Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet.
Die Hinweise auf die Beschlussfassung der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen, Kammersatzungen,
Satzungen des Wohlfahrtsfonds, Geschäftsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse
sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen sind in den Mitteilungen der Ärztekammern kundzumachen.
Gleichzeitig mit der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammern sind die Verordnungen durch
die jeweilige Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit die
Verordnungen keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen und Absatz 4, oder 5 nicht zur Anwendung
kommt, treten die Verordnungen nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.“
63. Paragraph 195, Absatz 6, lautet:
„(6) Die Beschlüsse gemäß Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 14 und 15 sind dem Bundesminister für Gesundheit und
Frauen innerhalb von vierzehn Tagen nach Beschlussfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die
Hinweise auf die Beschlüsse sind frühestens acht Wochen nach Einlangen des Beschlusses in der Österreichischen
Ärztezeitung kundzumachen. Die Beschlüsse treten mit der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig
mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung sind die Beschlüsse durch die Österreichische
Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein zugänglich zu verlautbaren.“
64. Nach Paragraph 195, Absatz 6, werden folgende Absatz 6 a bis 6 f eingefügt:
„(6a) Die Erlassung der Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr gemäß Paragraph 13 b,
(Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 14 a,) bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die Österreichische Ärztekammer zusätzlich eine detaillierte Kalkulation
aller mit den Verfahren gemäß Paragraph 13 b, verbundenen Kosten zur Ermittlung einer kostendeckenden Gebühr
vorlegt und die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen hierüber
entscheidet. Der Hinweis auf die Beschlussfassung der Verordnung gemäß Paragraph 13 b, ist in der Österreichischen
Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung
ist die Verordnung durch die Österreichische Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein
zugänglich kundzumachen. Soweit die Verordnung keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht,
tritt die Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.
(6b) Die Erlassung der Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, (Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 13 b,) und gemäß Paragraph 26,
Abs. 3 (Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 13 b,) bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz und der
Verordnung über die Ärzte-Ausbildung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen (Paragraph 24, Absatz eins,)
nicht widerspricht und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen hierüber
entscheidet.
(6c) Die Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz 3, sind von der Österreichischen Ärztekammer
nach Kundmachung der Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des Bundesministers für
Gesundheit und Frauen gemäß Absatz 6 d, kundzumachen.
(6d)Absatz 6 d,Die Hinweise auf die Beschlussfassungen der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 26
Abs. 3 sind in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in
der Österreichischen Ärztezeitung sind die Verordnungen durch die Österreichische Ärztekammer im
Volltext im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Die Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und
§ 26 Abs. 3 treten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 in Kraft. Änderungen
dieser Verordnungen treten, sofern kein späteres In-Kraft-Treten vorgesehen wird, nach Ablauf
des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.
(6e) Die Erlassung der Ärzteliste-Verordnung gemäß § 29 Abs. 3 (§ 118 Abs. 2 Z 13a) bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen hierüber entscheidet.
Der Hinweis auf die Beschlussfassung der Verordnung gemäß § 29 Abs. 3 ist in der Österreichischen
Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung ist
die Verordnung durch die Österreichische Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein zugänglich
kundzumachen. Soweit die Verordnung keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die
Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.
(6f) Die Erlassung der Verordnung gemäß § 118c bedarf der Genehmigung des Bundesministers für
Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigende Verordnung diesem
Bundesgesetz nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb
von drei Monaten nach Einlangen hierüber entscheidet. Der Hinweis auf die Beschlussfassung
der Verordnung gemäß § 118c ist in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit
der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung ist die Verordnung durch die Österreichische
Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit die Verordnung keinen
späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung
im Internet in Kraft.“
65. In § 195 Abs. 9 wird die Wortfolge „aus dem Kreis der Beamten der Aufsichtsbehörde“ durch die
Wortfolge „aus dem Kreis der Bediensteten der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
66. § 199 Abs. 3 lautet:
„(3) Wer den im § 3 Abs. 1 oder 3, § 12 Abs. 3, § 12a Abs. 4, § 17 Abs. 1 oder 3, § 27 Abs. 2 oder
Abs. 7 zweiter Satz, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 7, § 36, § 37 Abs. 1 letzter Satz oder
2, § 43 Abs. 2, 3, 4 oder 6, § 44, § 45 Abs. 3 oder 4, § 46, § 47 Abs. 1, § 48, § 49, § 50 Abs. 1 oder 3,
§ 50a, § 51, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 63, § 89 oder
§ 194 erster Satz enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“
67. § 204 lautet:
„§ 204. Durch dieses Bundesgesetz werden
1. das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,
2. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,
3. das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,
4. das Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998,
5. das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
6. das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961,
7. das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002,
8. das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002,
sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.“
68. § 218 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, soweit jedoch Universitätskliniken,
Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten
von Medizinischen Universitäten als Ausbildungsstätten betroffen sind, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,“
Die Hinweise auf die Beschlussfassungen der Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 26,
Abs. 3 sind in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in
der Österreichischen Ärztezeitung sind die Verordnungen durch die Österreichische Ärztekammer im
Volltext im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Die Verordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und
§ 26 Absatz 3, treten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Kraft. Änderungen
dieser Verordnungen treten, sofern kein späteres In-Kraft-Treten vorgesehen wird, nach Ablauf
des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.
(6e) Die Erlassung der Ärzteliste-Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, (Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 13 a,) bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen hierüber entscheidet.
Der Hinweis auf die Beschlussfassung der Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, ist in der Österreichischen
Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung ist
die Verordnung durch die Österreichische Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein zugänglich
kundzumachen. Soweit die Verordnung keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die
Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.
(6f) Die Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 118 c, bedarf der Genehmigung des Bundesministers für
Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigende Verordnung diesem
Bundesgesetz nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb
von drei Monaten nach Einlangen hierüber entscheidet. Der Hinweis auf die Beschlussfassung
der Verordnung gemäß Paragraph 118 c, ist in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit
der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung ist die Verordnung durch die Österreichische
Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit die Verordnung keinen
späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung
im Internet in Kraft.“
65. In Paragraph 195, Absatz 9, wird die Wortfolge „aus dem Kreis der Beamten der Aufsichtsbehörde“ durch die
Wortfolge „aus dem Kreis der Bediensteten der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
66. Paragraph 199, Absatz 3, lautet:
„(3) Wer den im Paragraph 3, Absatz eins, oder 3, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz eins, oder 3, Paragraph 27, Absatz 2, oder
Abs. 7 zweiter Satz, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 7,, Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz oder
2, Paragraph 43, Absatz 2, 3, 4, oder 6, Paragraph 44,, Paragraph 45, Absatz 3, oder 4, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins, oder 3,
§ 50a, Paragraph 51,, Paragraph 52, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 63,, Paragraph 89, oder
§ 194 erster Satz enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“
67. Paragraph 204, lautet:
„§ 204. Durch dieses Bundesgesetz werden
1. das Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,,
2. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
3. das Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
4. das Kardiotechnikergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
5. das MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
6. das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102 aus 1961,,
7. das Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
8. das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.“
68. Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, soweit jedoch Universitätskliniken,
Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten
von Medizinischen Universitäten als Ausbildungsstätten betroffen sind, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,“
Klestil
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