Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Förderung der Presse
(Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Grundlagen
§ 1. Förderungsziel und Aufteilung der Mittel
§ 2. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 3. Ansuchen um Förderung
§ 4. Presseförderungskommission
Abschnitt II
Vertriebsförderung
§ 5. Allgemeine Bestimmungen
§ 6. Vertriebsförderung von Tageszeitungen
§ 7. Vertriebsförderung von Wochenzeitungen
Abschnitt III
Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen
§ 8. Voraussetzungen und Berechnung
Abschnitt IV
Qualitätsförderung und Zukunftssicherung
§ 9. Verteilung der Mittel
§ 10. Förderung der Journalistenausbildung
§ 11. Sonstige Förderungen
§ 12. Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel
§ 13. Evaluierung der Maßnahmen
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§ 14. Beobachtungszeitraum und Auszahlung
§ 15. Verweisungen
§ 16. Vollziehung
§ 17. Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Förderung der Presse
(Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt römisch eins
Grundlagen
§ 1. Förderungsziel und Aufteilung der Mittel
§ 2. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 3. Ansuchen um Förderung
§ 4. Presseförderungskommission
Abschnitt römisch zwei
Vertriebsförderung
§ 5. Allgemeine Bestimmungen
§ 6. Vertriebsförderung von Tageszeitungen
§ 7. Vertriebsförderung von Wochenzeitungen
Abschnitt römisch drei
Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen
§ 8. Voraussetzungen und Berechnung
Abschnitt römisch vier
Qualitätsförderung und Zukunftssicherung
§ 9. Verteilung der Mittel
§ 10. Förderung der Journalistenausbildung
§ 11. Sonstige Förderungen
§ 12. Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel
§ 13. Evaluierung der Maßnahmen
Abschnitt römisch fünf
Schlussbestimmungen
§ 14. Beobachtungszeitraum und Auszahlung
§ 15. Verweisungen
§ 16. Vollziehung
§ 17. Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
Abschnitt I
Grundlagen
Förderungsziel und Aufteilung der Mittel
§ 1. (1) Der Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle
Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.
(2) Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf
Vertriebsförderung, Besondere Förderung sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung zu verteilen.
(3) Die Zuteilung der Fördermittel an die Förderungswerber obliegt der nach dem KommAustria-
Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern
von der periodischen Druckschrift folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Tages- und Wochenzeitungen müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse
hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen
Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane
von Interessenvertretungen sein. Der redaktionelle Teil der Tages- und Wochenzeitungen
muss überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen.
2. Tageszeitungen müssen zumindest 240mal, Wochenzeitungen zumindest 41mal jährlich erscheinen
und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im
Abonnementbezug, erhältlich sein;
3. Tages- und Wochenzeitungen müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Fördermitteln
seit einem halben Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen
für die Förderung erfüllt haben;
4. Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10000 Stück bundesweit
oder 6000 Stück in einem Bundesland je Nummer aufweisen und müssen mindestens
sechs hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; der Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt
nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Tageszeitungen liegen;
5. Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5000 Stück je
Nummer aufweisen und müssen mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen;
ihr Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Wochenzeitungen
liegen;
6. Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen dürfen weder eine Gebietskörperschaft sein noch
dürfen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar an diesen beteiligt sein;
7. Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine
Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 und 5 entfallen bei Druckschriften, die in einer Sprache der
Volksgruppen gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG herausgegeben werden.
(3) Verleger, die Förderungen nach Abschnitt II sowie Abschnitt III dieses Bundesgesetzes in Anspruch
nehmen wollen, haben der KommAustria die Auflagezahlen der Druckschrift mitzuteilen.
(4) Verleger von Tageszeitungen haben auf Verlangen der KommAustria die Auflagezahlen gemäß
Abs. 3 gegliedert nach Bundesländern mitzuteilen.
(5) Sämtliche Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale
für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, bestätigt werden. Soweit der
Förderungswerber nicht Mitglied einer solchen Branchenorganisation ist, hat er die Bestätigung eines
Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, über die Prüfung der Auflagezahlen
beizubringen. Des weiteren kann die KommAustria von den Förderungswerbern weitere Daten
und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe
erforderlich ist.
(6) Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz in
Anspruch nehmen wollen, haben gegenüber der KommAustria Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse
offen zu legen.
Abschnitt römisch eins
Grundlagen
Förderungsziel und Aufteilung der Mittel
§ 1. (1) Der Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle
Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.
(2) Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf
Vertriebsförderung, Besondere Förderung sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung zu verteilen.
(3) Die Zuteilung der Fördermittel an die Förderungswerber obliegt der nach dem KommAustria-
Gesetz, Artikel römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern
von der periodischen Druckschrift folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Tages- und Wochenzeitungen müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse
hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen
Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane
von Interessenvertretungen sein. Der redaktionelle Teil der Tages- und Wochenzeitungen
muss überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen.
2. Tageszeitungen müssen zumindest 240mal, Wochenzeitungen zumindest 41mal jährlich erscheinen
und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im
Abonnementbezug, erhältlich sein;
3. Tages- und Wochenzeitungen müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Fördermitteln
seit einem halben Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen
für die Förderung erfüllt haben;
4. Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10000 Stück bundesweit
oder 6000 Stück in einem Bundesland je Nummer aufweisen und müssen mindestens
sechs hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; der Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt
nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Tageszeitungen liegen;
5. Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5000 Stück je
Nummer aufweisen und müssen mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen;
ihr Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Wochenzeitungen
liegen;
6. Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen dürfen weder eine Gebietskörperschaft sein noch
dürfen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar an diesen beteiligt sein;
7. Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine
Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 entfallen bei Druckschriften, die in einer Sprache der
Volksgruppen gemäß Artikel 8, Absatz 2, B-VG herausgegeben werden.
(3) Verleger, die Förderungen nach Abschnitt römisch zwei sowie Abschnitt römisch drei dieses Bundesgesetzes in Anspruch
nehmen wollen, haben der KommAustria die Auflagezahlen der Druckschrift mitzuteilen.
(4) Verleger von Tageszeitungen haben auf Verlangen der KommAustria die Auflagezahlen gemäß
Abs. 3 gegliedert nach Bundesländern mitzuteilen.
(5) Sämtliche Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale
für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, bestätigt werden. Soweit der
Förderungswerber nicht Mitglied einer solchen Branchenorganisation ist, hat er die Bestätigung eines
Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, über die Prüfung der Auflagezahlen
beizubringen. Des weiteren kann die KommAustria von den Förderungswerbern weitere Daten
und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe
erforderlich ist.
(6) Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz in
Anspruch nehmen wollen, haben gegenüber der KommAustria Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse
offen zu legen.
(7)Absatz 7,Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger unter dem
gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht
oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern, sondern
sind dem Stammblatt zuzurechnen.
Ansuchen um Förderung
§ 3. (1) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres
bei der KommAustria einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen
für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die
Bescheinigungen sind, sofern sie sich nicht auf die Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11
Abs. 3 beziehen, für das dem Förderungsansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu
erbringen.
(2) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk.
Presseförderungskommission
§ 4. (1) Zur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission
eingerichtet.
(2) Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen,
ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat diese
Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten auch
die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die
Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen.
(3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.
1. Diese sechs Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:
Je zwei Mitglieder sind
a) vom Bundeskanzler,
b) vom Verband Österreichischer Zeitungen und
c) von der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen
Gewerkschaft
für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu
bestellen. Die konstituierende Sitzung ist von der KommAustria einzuberufen.
2. Diese sechs Mitglieder haben sich binnen zweier Wochen nach Konstituierung auf einen nicht
aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person vom Präsidentenrat
des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu
bestimmen. Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom Bundeskanzler
bestellten Mitglieder geführt. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Scheidet
der Vorsitzende vorzeitig aus, hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl stattzufinden.
Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorsitzende und die anderen Presseförderungskommissionsmitglieder dürfen in keinem
Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem sonstigen
Ansuchenden um Presseförderung stehen.
4. Die Presseförderungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
und der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende
ist stimmberechtigt.
5. Die Presseförderungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen
einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.
6. Die Presseförderungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Der Presseförderungskommission obliegt es,
1. Gutachten an die KommAustria gemäß § 4 Abs. 2 zu erstatten,
2. die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß § 2 Abs. 3 festzulegen,
3. begründete Empfehlungen an die KommAustria betreffend die Verteilung der Mittel gemäß § 9
Abs. 1 Z 3 (Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Fördertöpfe) abzugeben,
4. mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen für Förderrichtlinien zu beschließen.
Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger unter dem
gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht
oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern, sondern
sind dem Stammblatt zuzurechnen.
Ansuchen um Förderung
§ 3. (1) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres
bei der KommAustria einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen
für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die
Bescheinigungen sind, sofern sie sich nicht auf die Förderung von Forschungsprojekten gemäß Paragraph 11,
Abs. 3 beziehen, für das dem Förderungsansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu
erbringen.
(2) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk.
Presseförderungskommission
§ 4. (1) Zur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission
eingerichtet.
(2) Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen,
ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat diese
Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten auch
die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die
Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen.
(3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.
1. Diese sechs Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:
Je zwei Mitglieder sind
a) vom Bundeskanzler,
b) vom Verband Österreichischer Zeitungen und
c) von der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen
Gewerkschaft
für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu
bestellen. Die konstituierende Sitzung ist von der KommAustria einzuberufen.
2. Diese sechs Mitglieder haben sich binnen zweier Wochen nach Konstituierung auf einen nicht
aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person vom Präsidentenrat
des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu
bestimmen. Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom Bundeskanzler
bestellten Mitglieder geführt. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Scheidet
der Vorsitzende vorzeitig aus, hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl stattzufinden.
Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorsitzende und die anderen Presseförderungskommissionsmitglieder dürfen in keinem
Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem sonstigen
Ansuchenden um Presseförderung stehen.
4. Die Presseförderungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
und der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende
ist stimmberechtigt.
5. Die Presseförderungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen
einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.
6. Die Presseförderungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Der Presseförderungskommission obliegt es,
1. Gutachten an die KommAustria gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu erstatten,
2. die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, festzulegen,
3. begründete Empfehlungen an die KommAustria betreffend die Verteilung der Mittel gemäß Paragraph 9,
Abs. 1 Ziffer 3, (Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Fördertöpfe) abzugeben,
4. mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen für Förderrichtlinien zu beschließen.
(5)Absatz 5,Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. 1
Z 1 oder des § 2 Abs. 1 Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission
ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.
(6) Die KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des
für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(7) Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in
geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Abschnitt II
Vertriebsförderung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts werden Tages- und Wochenzeitungen gefördert.
(2) Die für die Zwecke der Vertriebsförderung gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Mittel sind
im Verhältnis 54 zu 46 zwischen Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufzuteilen.
Vertriebsförderung von Tageszeitungen
§ 6. (1) Tageszeitungen wird eine Förderung zugeteilt, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes
I erfüllen.
(2) Die Verteilung hat so zu erfolgen, dass die im Fördertopf „Vertriebsförderung für Tageszeitungen“
vorgesehenen Mittel gleichmäßig auf alle förderungswürdigen Tageszeitungen verteilt werden.
Werden von einem Verleger mehrere Tageszeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für
die Vertriebsförderung erfüllt, so verringert sich der Förderungsbetrag für die Tageszeitung mit der
zweithöchsten im Abonnement verbreiteten Exemplaranzahl um 20 vH, für die mit der dritthöchsten um
40 vH, für die mit der vierthöchsten um 60 vH, für die mit der fünfthöchsten um 80 vH. Werden vom
selben Verleger noch weitere Tageszeitungen verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen
gelten auch für mehrere Tageszeitungen des selben Medienverbundes (§ 2 Z 7 des Privatradiogesetzes,
BGBl. I Nr. 20/2001).
Vertriebsförderung von Wochenzeitungen
§ 7. (1) Die Förderung wird Wochenzeitungen, sofern sie die Voraussetzungen des Abschnittes I erfüllen,
für die ersten 15000 im Abonnement verbreiteten Exemplare (inklusive Groß- und Mitgliederabonnements)
zuerkannt.
(2) Werden von einem Verleger mehrere Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen
für die Vertriebsförderung erfüllt, so ist der zweithöchste gemäß Abs. 3 errechnete Förderungsbetrag
um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH, der fünfthöchste
um 80 vH zu kürzen. Werden vom selben Verleger noch weitere Wochenzeitungen verlegt, sind diese
nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere Wochenzeitungen des selben Medienverbundes
(§ 2 Z 7 des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001).
(3) Die Höhe der Vertriebsförderung für Wochenzeitungen errechnet sich in der Weise, dass die Anzahl
der Abonnementexemplare mit dem Faktor A multipliziert wird. Der Faktor A, der für die ersten
vollen 1000 Exemplare den Wert 0,015 hat, verringert sich bei jedem Tausenderschritt linear um den
Wert 0,001. Das jeweilige Produkt ist mit der Anzahl der jährlichen Nummern zu multiplizieren. Die sich
daraus ergebenden Werte sind mittels eines Verteilungsschlüssels so umzurechnen, dass die im Fördertopf
„Vertriebsförderung für Wochenzeitungen“ vorgesehenen Mittel voll ausgeschöpft werden können.
Es werden nur volle Tausenderpakete gefördert.
Abschnitt III
Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen
Voraussetzungen und Berechnung
§ 8. (1) Der Bund trägt durch eine Besondere Förderung zur Erhaltung der Vielfalt der Tageszeitungen
in den Bundesländern bei. Diese Besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des
Bundes an Tageszeitungen einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs-
und Willensbildung, denen jedoch nicht eine marktführende Stellung gemäß Abs. 4 zukommt.
Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des Paragraph 2, Absatz eins,
Z 1 oder des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission
ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.
(6) Die KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des
für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(7) Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in
geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Abschnitt römisch zwei
Vertriebsförderung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts werden Tages- und Wochenzeitungen gefördert.
(2) Die für die Zwecke der Vertriebsförderung gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Mittel sind
im Verhältnis 54 zu 46 zwischen Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufzuteilen.
Vertriebsförderung von Tageszeitungen
§ 6. (1) Tageszeitungen wird eine Förderung zugeteilt, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes
römisch eins erfüllen.
(2) Die Verteilung hat so zu erfolgen, dass die im Fördertopf „Vertriebsförderung für Tageszeitungen“
vorgesehenen Mittel gleichmäßig auf alle förderungswürdigen Tageszeitungen verteilt werden.
Werden von einem Verleger mehrere Tageszeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für
die Vertriebsförderung erfüllt, so verringert sich der Förderungsbetrag für die Tageszeitung mit der
zweithöchsten im Abonnement verbreiteten Exemplaranzahl um 20 vH, für die mit der dritthöchsten um
40 vH, für die mit der vierthöchsten um 60 vH, für die mit der fünfthöchsten um 80 vH. Werden vom
selben Verleger noch weitere Tageszeitungen verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen
gelten auch für mehrere Tageszeitungen des selben Medienverbundes (Paragraph 2, Ziffer 7, des Privatradiogesetzes,
BGBl. römisch eins Nr. 20 aus 2001,).
Vertriebsförderung von Wochenzeitungen
§ 7. (1) Die Förderung wird Wochenzeitungen, sofern sie die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins erfüllen,
für die ersten 15000 im Abonnement verbreiteten Exemplare (inklusive Groß- und Mitgliederabonnements)
zuerkannt.
(2) Werden von einem Verleger mehrere Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen
für die Vertriebsförderung erfüllt, so ist der zweithöchste gemäß Absatz 3, errechnete Förderungsbetrag
um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH, der fünfthöchste
um 80 vH zu kürzen. Werden vom selben Verleger noch weitere Wochenzeitungen verlegt, sind diese
nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere Wochenzeitungen des selben Medienverbundes
(Paragraph 2, Ziffer 7, des Privatradiogesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,).
(3) Die Höhe der Vertriebsförderung für Wochenzeitungen errechnet sich in der Weise, dass die Anzahl
der Abonnementexemplare mit dem Faktor A multipliziert wird. Der Faktor A, der für die ersten
vollen 1000 Exemplare den Wert 0,015 hat, verringert sich bei jedem Tausenderschritt linear um den
Wert 0,001. Das jeweilige Produkt ist mit der Anzahl der jährlichen Nummern zu multiplizieren. Die sich
daraus ergebenden Werte sind mittels eines Verteilungsschlüssels so umzurechnen, dass die im Fördertopf
„Vertriebsförderung für Wochenzeitungen“ vorgesehenen Mittel voll ausgeschöpft werden können.
Es werden nur volle Tausenderpakete gefördert.
Abschnitt römisch drei
Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen
Voraussetzungen und Berechnung
§ 8. (1) Der Bund trägt durch eine Besondere Förderung zur Erhaltung der Vielfalt der Tageszeitungen
in den Bundesländern bei. Diese Besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des
Bundes an Tageszeitungen einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs-
und Willensbildung, denen jedoch nicht eine marktführende Stellung gemäß Absatz 4, zukommt.
(2)Absatz 2,Eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, deren verkaufte Auflage pro
Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100000 Stück nicht übersteigt
und deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen besteht.
(3) Von der Besonderen Förderung ausgeschlossen ist die nach der Anzahl der verkauften Exemplare
national marktführende Tageszeitung. Des Weiteren ausgeschlossen sind die regional marktführenden
Tageszeitungen. Sollte die national marktführende Tageszeitung auch regional marktführend sein, ist im
jeweiligen Bundesland auch jene Tageszeitung mit der zweithöchsten Anzahl an verkauften Exemplaren
einer regional marktführenden gleichzuhalten und ebenfalls von der Besonderen Förderung ausgeschlossen.
(4) Nationaler Marktführer im Sinne des Abs. 3 ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften
Exemplaren unter den Tageszeitungen im Bundesgebiet. Regionaler Marktführer im Sinne des
Abs. 3 ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen
in ihrem jeweiligen regionalen Hauptverbreitungsgebiet. Eine Tageszeitung hat ihr regionales Hauptverbreitungsgebiet
in dem Bundesland, in dem sie die größte Anzahl an verkauften Exemplaren aufweist.
Für die Ermittlung der Marktführerschaft nach dieser Bestimmung ist die gesamte verkaufte Auflage
heranzuziehen.
(5) Die Mittel für Besondere Förderung werden wie folgt verteilt:
1. Jede förderungswürdige Zeitung erhält einen Sockelbetrag von 500000 €.
2. Die restlichen Fördermittel werden verteilt, indem die verkaufte Auflage im regionalen Hauptverbreitungsgebiet,
höchstens jedoch 25000, mit der Anzahl der jährlichen Nummern multipliziert
wird. Das Ergebnis dieser Berechnung ist mittels Verteilungsschlüssel so umzurechnen,
dass die Mittel voll ausgeschöpft werden können.
Abschnitt IV
Qualitätsförderung und Zukunftssicherung
Verteilung der Mittel
§ 9. (1) Nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Mittel werden für Zwecke der Qualitätsförderung
und der Zukunftssicherung Fördermittel gemäß diesem Abschnitt ausbezahlt. Die Verteilung der vorgesehenen
Mittel auf die nachfolgend angeführten Fördertöpfe erfolgt nach folgendem Schlüssel:
1. Journalistenausbildung gemäß § 10 Abs. 2 ......................................................................... 39 vH
2. Presseklubs gemäß § 11 Abs. 4 ........................................................................................... 3 vH
3. a) Journalistenausbildungsförderung gemäß § 10 Abs. 1,
b) Auslandskorrespondentenförderung gemäß § 11 Abs. 1,
c) Leseförderung gemäß § 11 Abs. 2 sowie
d) Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3 zusammen .............................. 58,0 vH
(2) Bezüglich der Verteilung zwischen den unter Abs. 1 Z 3 aufgezählten Fördertöpfen hat die Presseförderungskommission
der KommAustria einen begründeten Vorschlag zur Verteilung der Mittel zu
unterbreiten. Für den Fall, dass auf Grund einer zu geringen Anzahl von Förderungsansuchen die Mittel
gemäß Abs. 1 Z 3 nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, hat die Presseförderungskommission der
KommAustria einen begründeten Vorschlag hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel für andere Förderungen
nach Abschnitt II, III oder IV dieses Bundesgesetzes vorzulegen.
(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 haben nähere Bestimmungen bezüglich der in Abs. 1
aufgelisteten Fördertöpfe zu enthalten.
Förderung der Journalistenausbildung
§ 10. (1) Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnittes I erfüllen,
können um Fördermittel gemäß dieses Absatzes ansuchen. Zur Förderung der Ausbildung von
Nachwuchsjournalisten wird dem Verleger ein Zuschuss in Höhe von höchstens einem Drittel der nachgewiesenen
Ausbildungskosten erstattet, wobei der Zuschuss höchstens 20000 € pro Tages- oder Wochenzeitung
betragen darf. Als Ausbildungskosten werden die Kosten von Aspiranten und von Redaktionsmitgliedern,
die ganz oder teilweise für die interne Ausbildung zum Journalisten im Print-Bereich und
– falls die Ausbildungsmodule auch den Online-Bereich inkludieren – im Online-Bereich abgestellt sind,
anerkannt. Eine nur auf den Online-Bereich beschränkte Ausbildung wird nicht mit Zuschüssen bedacht.
Mit dem Begehren auf Förderung sind die Ausbildungskonzepte, die Namen und Lebensläufe der an den
Ausbildungsprogrammen teilnehmenden Personen sowie ein Nachweis über deren journalistische Produk-
Eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, deren verkaufte Auflage pro
Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100000 Stück nicht übersteigt
und deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen besteht.
(3) Von der Besonderen Förderung ausgeschlossen ist die nach der Anzahl der verkauften Exemplare
national marktführende Tageszeitung. Des Weiteren ausgeschlossen sind die regional marktführenden
Tageszeitungen. Sollte die national marktführende Tageszeitung auch regional marktführend sein, ist im
jeweiligen Bundesland auch jene Tageszeitung mit der zweithöchsten Anzahl an verkauften Exemplaren
einer regional marktführenden gleichzuhalten und ebenfalls von der Besonderen Förderung ausgeschlossen.
(4) Nationaler Marktführer im Sinne des Absatz 3, ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften
Exemplaren unter den Tageszeitungen im Bundesgebiet. Regionaler Marktführer im Sinne des
Abs. 3 ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen
in ihrem jeweiligen regionalen Hauptverbreitungsgebiet. Eine Tageszeitung hat ihr regionales Hauptverbreitungsgebiet
in dem Bundesland, in dem sie die größte Anzahl an verkauften Exemplaren aufweist.
Für die Ermittlung der Marktführerschaft nach dieser Bestimmung ist die gesamte verkaufte Auflage
heranzuziehen.
(5) Die Mittel für Besondere Förderung werden wie folgt verteilt:
1. Jede förderungswürdige Zeitung erhält einen Sockelbetrag von 500000 €.
2. Die restlichen Fördermittel werden verteilt, indem die verkaufte Auflage im regionalen Hauptverbreitungsgebiet,
höchstens jedoch 25000, mit der Anzahl der jährlichen Nummern multipliziert
wird. Das Ergebnis dieser Berechnung ist mittels Verteilungsschlüssel so umzurechnen,
dass die Mittel voll ausgeschöpft werden können.
Abschnitt römisch vier
Qualitätsförderung und Zukunftssicherung
Verteilung der Mittel
§ 9. (1) Nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Mittel werden für Zwecke der Qualitätsförderung
und der Zukunftssicherung Fördermittel gemäß diesem Abschnitt ausbezahlt. Die Verteilung der vorgesehenen
Mittel auf die nachfolgend angeführten Fördertöpfe erfolgt nach folgendem Schlüssel:
1. Journalistenausbildung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ......................................................................... 39 vH
2. Presseklubs gemäß Paragraph 11, Absatz 4, ........................................................................................... 3 vH
3. a) Journalistenausbildungsförderung gemäß Paragraph 10, Absatz eins,,
b) Auslandskorrespondentenförderung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,,
c) Leseförderung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, sowie
d) Förderung von Forschungsprojekten gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zusammen .............................. 58,0 vH
(2) Bezüglich der Verteilung zwischen den unter Absatz eins, Ziffer 3, aufgezählten Fördertöpfen hat die Presseförderungskommission
der KommAustria einen begründeten Vorschlag zur Verteilung der Mittel zu
unterbreiten. Für den Fall, dass auf Grund einer zu geringen Anzahl von Förderungsansuchen die Mittel
gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, hat die Presseförderungskommission der
KommAustria einen begründeten Vorschlag hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel für andere Förderungen
nach Abschnitt römisch zwei, römisch drei oder römisch vier dieses Bundesgesetzes vorzulegen.
(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz 6, haben nähere Bestimmungen bezüglich der in Absatz eins,
aufgelisteten Fördertöpfe zu enthalten.
Förderung der Journalistenausbildung
§ 10. (1) Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins erfüllen,
können um Fördermittel gemäß dieses Absatzes ansuchen. Zur Förderung der Ausbildung von
Nachwuchsjournalisten wird dem Verleger ein Zuschuss in Höhe von höchstens einem Drittel der nachgewiesenen
Ausbildungskosten erstattet, wobei der Zuschuss höchstens 20000 € pro Tages- oder Wochenzeitung
betragen darf. Als Ausbildungskosten werden die Kosten von Aspiranten und von Redaktionsmitgliedern,
die ganz oder teilweise für die interne Ausbildung zum Journalisten im Print-Bereich und
– falls die Ausbildungsmodule auch den Online-Bereich inkludieren – im Online-Bereich abgestellt sind,
anerkannt. Eine nur auf den Online-Bereich beschränkte Ausbildung wird nicht mit Zuschüssen bedacht.
Mit dem Begehren auf Förderung sind die Ausbildungskonzepte, die Namen und Lebensläufe der an den
Ausbildungsprogrammen teilnehmenden Personen sowie ein Nachweis über deren journalistische Produk-
tiontion vorzulegen. Die für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder sind namentlich zu nennen.
(2) Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen
Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung
sind, können Fördermittel gewährt werden, sofern sich hiefür alle gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. b und c bestellten
Mitglieder der Presseförderungskommission aussprechen, sie nicht auf Gewinn gerichtet sind und
ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter beschränken, die als
Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische
Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben. Neben der
Durchführung von Seminaren können auch Volontariate angerechnet werden. Kriterien für die Aufteilung
von Fördermitteln für Seminare und Volontariate sind in den Förderrichtlinien festzulegen. Zwischen den
Förderungswerbern werden die Fördermittel wie folgt aufgeteilt:
1. 70 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die sich
ausschließlich oder vorwiegend einer intensiven Journalistenausbildung widmen, mindestens einen
hauptberuflich für die Aufgaben der Journalistenausbildung tätigen Angestellten beschäftigen
und mindestens 1300 Ausbildungstage im Jahr erreichen.
2. 30 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar
den Voraussetzungen des ersten Satzes des Abs. 2 entsprechen, aber die Voraussetzungen nach
Z 1 nicht erfüllen und die sich insbesondere auch der Talent- bzw. Nachwuchsförderung widmen.
Dieser Betrag wird so verteilt, dass keiner Vereinigung mehr als ein Drittel der für diese Zwecke
vorgesehenen Mittel gewährt werden.
Sonstige Förderungen
§ 11. (1) Zum Zweck der Förderung des Einsatzes angestellter Auslandskorrespondenten können
Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnittes I erfüllen, einen
Zuschuss von höchstens 40000 € pro Jahr erhalten, wobei der Förderungsbetrag pro Auslandskorrespondenten
höchstens die Hälfte der nachgewiesenen Kosten ausmachen darf.
(2) Zum Zwecke der Förderung des Lesens von Tages- und Wochenzeitungen, insbesondere an
Schulen, können
1. Vereinigungen, die sich Leseförderung zum ausschließlichen Ziel gesetzt haben und hiefür von
repräsentativer Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet sind, einen Zuschuss von höchstens
50 vH ihrer Aufwendungen erhalten;
2. Verleger, die Tages- oder Wochenzeitungen an Schulen gratis abgeben, gefördert werden. Nach
Maßgabe der vorhandenen Mittel können bis zu 10 vH des regulären Verkaufspreises refundiert
werden.
(3) Für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Pressewesens, insbesondere im Bereich des Zeitungsmarketings,
können Zuschüsse vergeben werden, sofern der Förderungsträger einen detaillierten
Projektplan vorlegt und nachweist, dass er selbst mindestens 50 vH der Kosten aufbringt. Die Geförderten
haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und
diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres
der KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
(4) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung
von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, kann maximal
50 vH der in § 9 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Gesamtfördermittel gewährt werden.
Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel
§ 12. Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln nach diesem Abschnitt sind innerhalb der ersten
drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Ansuchen hat die Erfüllung
der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen und die notwendigen Bescheinigungen zu enthalten.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
Evaluierung der Maßnahmen
§ 13. Die KommAustria hat im Verlauf des Jahres 2006 eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz
festgelegten Fördermaßnahmen durchzuführen und der Bundesregierung darüber einen schriftlichen
Bericht bis Ende 2006 vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere eine Bewertung der in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Maßnahmen sowie allfällige Vorschläge zur Modifikation derselben zu enthalten.
vorzulegen. Die für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder sind namentlich zu nennen.
(2) Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen
Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung
sind, können Fördermittel gewährt werden, sofern sich hiefür alle gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und c bestellten
Mitglieder der Presseförderungskommission aussprechen, sie nicht auf Gewinn gerichtet sind und
ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter beschränken, die als
Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische
Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben. Neben der
Durchführung von Seminaren können auch Volontariate angerechnet werden. Kriterien für die Aufteilung
von Fördermitteln für Seminare und Volontariate sind in den Förderrichtlinien festzulegen. Zwischen den
Förderungswerbern werden die Fördermittel wie folgt aufgeteilt:
1. 70 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die sich
ausschließlich oder vorwiegend einer intensiven Journalistenausbildung widmen, mindestens einen
hauptberuflich für die Aufgaben der Journalistenausbildung tätigen Angestellten beschäftigen
und mindestens 1300 Ausbildungstage im Jahr erreichen.
2. 30 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar
den Voraussetzungen des ersten Satzes des Absatz 2, entsprechen, aber die Voraussetzungen nach
Z 1 nicht erfüllen und die sich insbesondere auch der Talent- bzw. Nachwuchsförderung widmen.
Dieser Betrag wird so verteilt, dass keiner Vereinigung mehr als ein Drittel der für diese Zwecke
vorgesehenen Mittel gewährt werden.
Sonstige Förderungen
§ 11. (1) Zum Zweck der Förderung des Einsatzes angestellter Auslandskorrespondenten können
Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins erfüllen, einen
Zuschuss von höchstens 40000 € pro Jahr erhalten, wobei der Förderungsbetrag pro Auslandskorrespondenten
höchstens die Hälfte der nachgewiesenen Kosten ausmachen darf.
(2) Zum Zwecke der Förderung des Lesens von Tages- und Wochenzeitungen, insbesondere an
Schulen, können
1. Vereinigungen, die sich Leseförderung zum ausschließlichen Ziel gesetzt haben und hiefür von
repräsentativer Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet sind, einen Zuschuss von höchstens
50 vH ihrer Aufwendungen erhalten;
2. Verleger, die Tages- oder Wochenzeitungen an Schulen gratis abgeben, gefördert werden. Nach
Maßgabe der vorhandenen Mittel können bis zu 10 vH des regulären Verkaufspreises refundiert
werden.
(3) Für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Pressewesens, insbesondere im Bereich des Zeitungsmarketings,
können Zuschüsse vergeben werden, sofern der Förderungsträger einen detaillierten
Projektplan vorlegt und nachweist, dass er selbst mindestens 50 vH der Kosten aufbringt. Die Geförderten
haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und
diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres
der KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
(4) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung
von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, kann maximal
50 vH der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Gesamtfördermittel gewährt werden.
Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel
§ 12. Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln nach diesem Abschnitt sind innerhalb der ersten
drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Ansuchen hat die Erfüllung
der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen und die notwendigen Bescheinigungen zu enthalten.
Abschnitt römisch fünf
Schlussbestimmungen
Evaluierung der Maßnahmen
§ 13. Die KommAustria hat im Verlauf des Jahres 2006 eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz
festgelegten Fördermaßnahmen durchzuführen und der Bundesregierung darüber einen schriftlichen
Bericht bis Ende 2006 vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere eine Bewertung der in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Maßnahmen sowie allfällige Vorschläge zur Modifikation derselben zu enthalten.
Beobachtungszeitraum und Auszahlung
§ 14. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr
gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise
beigebracht hat.
(2) Die Auszahlung sämtlicher Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der zweite
Teilbetrag ist spätestens im November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Für den Fall,
dass eine Tages- oder Wochenzeitung zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr verlegt
wird, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nicht für eine andere Förderung
nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für alle anderen
Förderungswerber.
Verweisungen
§ 15. (1) Bei sämtlichen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen
gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und
nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung
anzuwenden.
Vollziehung
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003
sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröffentlichen.
(2) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind im Jahr 2004
bis spätestens 1. Juni einzubringen.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 5 erfüllt eine Wochenzeitung die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen
für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 auch dann, wenn in diesem Zeitraum nur ein
hauptberuflich tätiger Journalist beschäftigt wurde.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Bestellung der Mitglieder der
Presseförderungskommission notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
tritt das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999
außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria und eines Bundeskommunikationssenates
(KommAustria-Gesetz-KOG), Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch
die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 70/2003 und BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 Abs. 14 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der
Vollziehung des Presseförderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 136/2003, und des Abschnittes II des Publizistikförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 369/1984, tätigen Bediensteten der KommAustria.“
2. Dem § 17 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I
Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge
nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.
(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes
2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen
können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.“
3. § 17 Abs. 6 entfällt.
Beobachtungszeitraum und Auszahlung
§ 14. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr
gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise
beigebracht hat.
(2) Die Auszahlung sämtlicher Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der zweite
Teilbetrag ist spätestens im November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Für den Fall,
dass eine Tages- oder Wochenzeitung zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr verlegt
wird, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nicht für eine andere Förderung
nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für alle anderen
Förderungswerber.
Verweisungen
§ 15. (1) Bei sämtlichen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen
gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und
nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung
anzuwenden.
Vollziehung
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Die Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz 6, für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003
sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröffentlichen.
(2) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sind im Jahr 2004
bis spätestens 1. Juni einzubringen.
(3) Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, erfüllt eine Wochenzeitung die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen
für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 auch dann, wenn in diesem Zeitraum nur ein
hauptberuflich tätiger Journalist beschäftigt wurde.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Bestellung der Mitglieder der
Presseförderungskommission notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits
vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
tritt das Presseförderungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,
außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria und eines Bundeskommunikationssenates
(KommAustria-Gesetz-KOG), Artikel römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch
die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. Dem Paragraph 10, Absatz 14, wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestimmungen der vorstehenden Sätze dieses Absatzes gelten nicht für die in Angelegenheiten der
Vollziehung des Presseförderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,, und des Abschnittes römisch zwei des Publizistikförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 369 aus 1984,, tätigen Bediensteten der KommAustria.“
2. Dem Paragraph 17, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 70 aus 2003,, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge
nach Paragraph 10, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zu leisten.
(4) Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes
2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen
können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.“
3. Paragraph 17, Absatz 6, entfällt.
Artikel 3
Änderung des Publizistikförderungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz
1984 – PubFG), BGBl. Nr. 369/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2a lautet:
„(2a) Der Vorsitzende des Beirates hat auf Verlangen eines Beiratmitgliedes vom Bundeskanzleramt
ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob bei einer Druckschrift ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 2
vorliegt. Das Verlangen des Beiratmitgliedes hat einen konkreten Beitrag eines Druckwerkes und den
möglichen Ausschlussgrund nach Abs. 2 zu spezifizieren.“
2. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der nach
dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria
(KommAustria); diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß § 9 eingerichteten Beirates
Bedacht zu nehmen.“
3. In § 9 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Beim Bundeskanzleramt ist ein weiterer“ durch „Bei
der KommAustria ist ein“ ersetzt.
4. In § 9 Abs. 4 lautet der erste Satz:
„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden vom Bundeskanzler für eine Funktionsperiode
von drei Kalenderjahren bestellt.“
5. In § 9 Abs. 5 lauten die ersten beiden Sätze:
„Der Beirat ist erstmals von der KommAustria einzuberufen. Ein Vertreter der KommAustria hat die
Sitzung zu eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.“
6. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Verlegern periodischer Druckwerke, die unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des gemäß § 9
eingerichteten Beirates als förderungswürdig erachtet werden, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen
Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel – unbeschadet der Abs. 4 und 5 – Förderungsbeträge. Die
Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr gewährt.“
7. § 11 lautet:
„§ 11. Die KommAustria hat dem Bundeskanzler in einem schriftlichen Bericht die für die Förderungsvergabe
maßgeblichen Gründe darzulegen. Der Bundeskanzler hat den Förderbericht dem Hauptausschuss
des Nationalrates jährlich, spätestens bis 31. März des folgenden Haushaltsjahres, vorzulegen.“
8. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 1, § 11, § 12 und
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
9. § 13 lautet:
„§ 13. (1) Mit der Vollziehung von Abschnitt I und mit der Vertretung des Bundes als Träger von
Privatrechten in Bezug auf Abschnitt I ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister
für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem
Bundeskanzler.
(2) Mit der Vollziehung von Abschnitt II und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten
in Bezug auf Abschnitt II ist der Bundeskanzler betraut.
(3) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk
(§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 3 KOG).
(4) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 bestehende
Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach § 9 dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 eingerichtet.
Artikel 3
Änderung des Publizistikförderungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz
1984 – PubFG), Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 7, Absatz 2 a, lautet:
„(2a) Der Vorsitzende des Beirates hat auf Verlangen eines Beiratmitgliedes vom Bundeskanzleramt
ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob bei einer Druckschrift ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 2,
vorliegt. Das Verlangen des Beiratmitgliedes hat einen konkreten Beitrag eines Druckwerkes und den
möglichen Ausschlussgrund nach Absatz 2, zu spezifizieren.“
2. Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der nach
dem KommAustria-Gesetz, Artikel römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria
(KommAustria); diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß Paragraph 9, eingerichteten Beirates
Bedacht zu nehmen.“
3. In Paragraph 9, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „Beim Bundeskanzleramt ist ein weiterer“ durch „Bei
der KommAustria ist ein“ ersetzt.
4. In Paragraph 9, Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden vom Bundeskanzler für eine Funktionsperiode
von drei Kalenderjahren bestellt.“
5. In Paragraph 9, Absatz 5, lauten die ersten beiden Sätze:
„Der Beirat ist erstmals von der KommAustria einzuberufen. Ein Vertreter der KommAustria hat die
Sitzung zu eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.“
6. Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1) Verlegern periodischer Druckwerke, die unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des gemäß Paragraph 9,
eingerichteten Beirates als förderungswürdig erachtet werden, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen
Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel – unbeschadet der Absatz 4 und 5 – Förderungsbeträge. Die
Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr gewährt.“
7. Paragraph 11, lautet:
„§ 11. Die KommAustria hat dem Bundeskanzler in einem schriftlichen Bericht die für die Förderungsvergabe
maßgeblichen Gründe darzulegen. Der Bundeskanzler hat den Förderbericht dem Hauptausschuss
des Nationalrates jährlich, spätestens bis 31. März des folgenden Haushaltsjahres, vorzulegen.“
8. Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2 a,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11,, Paragraph 12 und
§ 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
9. Paragraph 13, lautet:
„§ 13. (1) Mit der Vollziehung von Abschnitt römisch eins und mit der Vertretung des Bundes als Träger von
Privatrechten in Bezug auf Abschnitt römisch eins ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister
für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem
Bundeskanzler.
(2) Mit der Vollziehung von Abschnitt römisch zwei und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten
in Bezug auf Abschnitt römisch zwei ist der Bundeskanzler betraut.
(3) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk
(Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, KOG).
(4) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, bestehende
Beirat gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder als nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, eingerichtet.
(5)Absatz 5,Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und
nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung
anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des BFG 2004
Das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004 (Bundesfinanzgesetz
2004 – BFG 2004), BGBl. I Nr. 42/2003, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage I erhält der VA-Ansatz 1/1045 die Bezeichnung „Vertriebsförderung“.
2. In der Anlage I wird in VA-Ansatz 1/10456 Förderungen der Betrag in der Spalte Bundesvoranschlag
2004 auf „4,910“ geändert.
3. In der Anlage I erhält der VA-Ansatz 1/1046 die Bezeichnung „Besondere Förderung zur Erhaltung der
regionalen Vielfalt der Tageszeitungen“.
4. In der Anlage I wird in VA-Ansatz 1/10466 der Betrag in der Spalte Bundesvoranschlag 2004 auf Förderungen
auf „7,210“ geändert.
5. In der Anlage I erhält der VA-Ansatz 1/1047 die Bezeichnung „Qualitätsförderung und Zukunftssicherung“.
6. In der Anlage I wird im VA-Ansatz 1/10476 Förderungen der Betrag in der Spalte Bundesvoranschlag
2004 auf „1,810“ geändert.
Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und
nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung
anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des BFG 2004
Das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004 (Bundesfinanzgesetz
2004 – BFG 2004), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage römisch eins erhält der VA-Ansatz 1/1045 die Bezeichnung „Vertriebsförderung“.
2. In der Anlage römisch eins wird in VA-Ansatz 1/10456 Förderungen der Betrag in der Spalte Bundesvoranschlag
2004 auf „4,910“ geändert.
3. In der Anlage römisch eins erhält der VA-Ansatz 1/1046 die Bezeichnung „Besondere Förderung zur Erhaltung der
regionalen Vielfalt der Tageszeitungen“.
4. In der Anlage römisch eins wird in VA-Ansatz 1/10466 der Betrag in der Spalte Bundesvoranschlag 2004 auf Förderungen
auf „7,210“ geändert.
5. In der Anlage römisch eins erhält der VA-Ansatz 1/1047 die Bezeichnung „Qualitätsförderung und Zukunftssicherung“.
6. In der Anlage römisch eins wird im VA-Ansatz 1/10476 Förderungen der Betrag in der Spalte Bundesvoranschlag
2004 auf „1,810“ geändert.
Klestil
Schüssel