Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 27, Absatz 4, wird die Wortfolge „Stammdaten der Anwartschaftsberechtigte“ durch die Wortfolge „Stammdaten der Anwartschaftsberechtigten“ ersetzt. 2. Dem Paragraph 27, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt: „Die Identität eines Anwartschaftsberechtigten kann abweichend von Paragraph 40, Absatz eins, BWG und mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der MV-Kasse tritt, mittels der im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der MV-Kasse gemeldeten Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten festgestellt werden.“ 3. Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Legt die MV-Kasse Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse fest (Paragraph 33, Abs. 2), so sind diese Bedingungen in die Veranlagungsbestimmungen aufzunehmen.“ 4. Dem Paragraph 33, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Die MV-Kasse kann Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse in den Veranlagungsbestimmungen (Paragraph 29, Absatz 3,) festlegen. Dabei ist insbesondere auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges sowie auf die Höhe der Abfertigungsbeiträge, der übertragenen Abfertigungsanwartschaften und der übertragenen Altabfertigungsanwartschaften abzustellen.“ 5. In der Anlage 2 zu Paragraph 40, Formblatt A, Passiva, C. Rückstellungen wird Pos. „I. Andere Rückstellungen“ gestrichen. Artikel 2 Änderung des Pensionskassengesetzes Das Pensionskassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, lautet: „b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 b und 8 c InvFG 1993 enthalten; die Anwendung der Vereinfachungen des Absatz 4, ist bei anteilig erworbenen Kapitalanlagefonds ausgeschlossen;“
Ziffer 2 Paragraph 25, Absatz 5 a, lautet: „(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von anderen Sondervermögen im Sinne des Paragraph 20 a, InvFG 1993 sind abweichend von Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, insoweit zulässig, als Veranlagungen gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 1993 innerhalb der Grenze des Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt sind und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 c, InvFG 1993 insgesamt nur bis zu 30 vH des Fondsvermögens erworben werden dürfen. Die Anwendung der Vereinfachungen des Absatz 4, ist bei anderen Sondervermögen ausgeschlossen. Veranlagungsgegenstände des anderen Sondervermögens, die in Absatz eins, nicht angeführt sind, sind den Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zuzuordnen.“ 3. Paragraph 51, Absatz eins n, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, erhält die Absatzbezeichnung „(1p)“ und diesem Absatz eins p, wird folgender Absatz eins q, angefügt: „(1q) Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2003, tritt mit 13. Februar 2004 in Kraft.“
Klestil Schüssel