Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis "Art". Gegenstand 1 Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE- Nationalstiftungsgesetz) 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 3 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2003 4 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004 5 Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage römisch eins des Bundesfinanzgesetzes 2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 – BÜG 2003) 6 Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes 7 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 8 Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen 9 Änderung des ASFINAG-Gesetzes Artikel 1 Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz) Errichtung der Stiftung § 1. (1) Zur Förderung von Forschung, Technologie und Entwicklung wird eine Stiftung mit dem Namen „Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien und einem Stiftungskapital von einer Million Euro errichtet. (2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. (3) Die Stiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet. Stiftungszweck und Aufgaben der Stiftung § 2. Die Stiftung dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Aufgabe der Stiftung ist die Förderung von Forschung, Technologie und Entwicklung in Österreich, insbesondere langfristig verwertbarer, interdisziplinärer Forschungsmaßnahmen.
Begünstigte § 3. Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß Paragraph 11, Abs. 1 Ziffer eins, an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten. Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung § 4. (1) Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des Paragraph 13, Absatz eins und die Dotierungen gemäß Absatz 2 und 3 an die Begünstigten gemäß Paragraph 3, auszuschütten. (2) Die Stiftung ist jährlich mit 1. jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Absatz 5, von der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschüttet werden sowie 2. Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ERP-Fonds- Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,, zu dotieren. (3) Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden. (4) Das Stiftungskapital gemäß Absatz eins, ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Absatz 2, zu gleichen Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden. (5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, 1. Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft zu widmen sowie 2. 75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten. Organe § 5. Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat. Stiftungsvorstand § 6. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Die Funktion des Stiftungsvorstands ist von den beiden Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) wahrzunehmen. (2) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands ist bei grober Pflichtverletzung abzuberufen. Jener Geschäftsführer der AWS, welcher vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsendet wurde, ist von diesem, der andere vom Bundesminister für Finanzen abzuberufen. (3) Den Mitgliedern des Stiftungsvorstands gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Stiftungsrat festzusetzen ist. Aufgaben des Stiftungsvorstands § 7. (1) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten, nach außen zu vertreten und für die Erfüllung des Stiftungszwecks im Sinne der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, zu sorgen. Der Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu erfüllen. (2) Beschlüsse des Stiftungsvorstands bedürfen der Einstimmigkeit. (3) Der Stiftungsvorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die vom Stiftungsrat zu genehmigen und in den Räumlichkeiten der Stiftung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist. (4) Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat einmal jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr schriftlich zu berichten. Zeichnung und Vertretung der Stiftung § 8. (1) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen. (2) Sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands sind nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Stiftung befugt. Ist eine Willenserklärung der Stiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, wer im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt.
Stiftungsrat § 9. (1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Je ein Mitglied ist 1. von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 2. vom Bundesminister für Finanzen, 3. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, 4. vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und 5. von der Oesterreichischen Nationalbank jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Weiters gehören dem Stiftungsrat mit beratender Stimme der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rates für Forschung und Technologieentwicklung an. (2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein. (3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet: 1. mit Ablauf der Funktionsperiode, 2. durch Zurücklegung der Funktion oder 3. durch Abberufung gemäß Absatz 4, Im Fall der Ziffer 2 und 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen. (4) Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Bundesminister und die Oesterreichische Nationalbank haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn 1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt, 2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, 3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder 4. grobe Pflichtverletzung vorliegt. (5) Den Mitgliedern des Stiftungsrats gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzusetzen ist. § 10. (1) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd die vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellten Mitglieder des Stiftungsrats. Der Vorsitzende des Stiftungsrats, im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrats einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. (2) Jedes Mitglied des Stiftungsrats, der Stiftungsvorstand sowie der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrats verlangen. (3) Der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrats gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 unter Einbindung der anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Er kann sich dabei der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von den vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellten Mitgliedern des Stiftungsrats gemeinsam einzuberufen. (4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen der Einstimmigkeit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (5) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, zulässig. Absatz 4, gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich fest zu halten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrats Bericht zu erstatten. (6) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern des Stiftungsrats sowie den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Bundesministern zu übermitteln ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen. (7) Der Stiftungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Aufgaben des Stiftungsrats § 11. (1) Der Stiftungsrat hat 1. unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates für Forschungs- und Technologieentwicklung, welche auf einer mittelfristigen österreichischen Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung basiert, die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen, 2. die Umsetzung der Beschlüsse zu forschungs- und technologiepolitischen Initiativen und Maßnahmen zu überprüfen und 3. die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. Paragraph 95, Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, ist sinngemäß anzuwenden. (2) Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen: 1. der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss, 2. die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß Paragraph 7, Absatz 3, sowie deren Änderung, 3. Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, 4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, 5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen und 6. Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10000 Euro übersteigen. (3) Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten: 1. die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß Paragraph 15, Absatz 2,, 2. Verwendung der Fördermittel gemäß Paragraph 3,, 3. die dem Stiftungsvorstand gemäß Paragraph 6, Absatz 5, zustehende Vergütung und 4. die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Haftung § 12. Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stiftung für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Verwaltung und interne Revision § 13. (1) Das zur Verwaltung der Stiftung erforderliche Personal ist vom ERP-Fonds auf dessen Kosten zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Verwaltungskosten einschließlich der Vergütungen für die Mitglieder der Organe der Stiftung sind aus den Mitteln der Stiftung zu decken, wobei dafür zuerst die Erträgnisse aus der Veranlagung des Stiftungskapitals gemäß Paragraph 4, Absatz eins, heranzuziehen sind. (2) Der Stiftungsvorstand hat eine interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen Revision des ERP-Fonds bedienen. Verschwiegenheitsverpflichtung § 14. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und Stiftungsrats sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter. Rechnungslegung § 15. (1) Der Stiftungsvorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang und einen Lagebericht unter Beachtung der Fristen gemäß Absatz 3, aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches – HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen. (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Stiftungsprüfer zu prüfen. Der Stiftungsprüfer ist vom Stiftungsrat zu bestellen. Paragraph 273, HGB ist anzuwenden. (3) Der geprüfte Jahresabschluss samt Lagebericht ist vom Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen.
Die Beschlussfassung des Stiftungsrats über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Lagebericht hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Stiftungsvorstand den Jahresabschluss samt Lagebericht dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln kann. (4) Der Stiftungsrat hat die Mitglieder des Stiftungsvorstands zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und der Lagebericht genehmigt wurden, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte grobe Pflichtverletzung entgegensteht. (5) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr der Stiftung beginnt mit der Errichtung der Stiftung und endet am 31. Dezember desselben Jahres. (6) Der Stiftungsvorstand hat den geprüften und vom Stiftungsrat genehmigten Jahresabschluss und den Lagebericht im Internet zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internetadresse der Stiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten. Gebühren- und Abgabenbefreiung § 16. Die Stiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Im Übrigen gilt die Stiftung abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung. Auflösung der Stiftung § 17. Die Stiftung kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden. Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung § 18. Sofern in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 19. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. In-Kraft-Treten § 20. Paragraph 4, Absatz 5, tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft. Vollziehung § 21. Mit der Vollziehung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 4, Absatz 3 und 5 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 124 aus 2003,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, wird in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, umbenannt und es tritt an die Stelle des Prozentsatzes „15%“ der Prozentsatz „25%“. 2. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, lautet: „4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden: a) Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen.
Litera b Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Sind in Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei der Errechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt. Der Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungsaufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen.“ 3. In Paragraph 10 c, tritt jeweils an die Stelle des Datums „1. Jänner 2004“ das Datum „1. Jänner 2005“ und an die Stelle des Datums „31. Dezember 2003“ das Datum „31. Dezember 2004“. 4. In Paragraph 108 c, Absatz 2, lautet die Ziffer eins :, „1. die Forschungsprämie 8% der Aufwendungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,; die Forschungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;“ 5. In Paragraph 108 e, Absatz 3, lautet der erste Satz: „Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004 enden.“ 6. In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 93, angefügt: „93. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a,, Paragraph 10 c,, Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 108 e, Absatz 3, jeweils in der Fassung des Wachstums- und Standortgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.“ Artikel 3 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2003 Das Bundesfinanzgesetz 2003, BGBl. römisch eins Nr. 41, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2003): 1. Im Artikel römisch fünf Absatz eins, wird der Punkt nach der Ziffer 19, durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Ziffer 20, bis 22 angefügt: „20. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann; 21. beim Voranschlagsansatz 1/54608 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen an die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 54 sichergestellt werden kann; 22. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 0,750 Millionen Euro für Förderungen privater Institutionen im Zusammenhang mit dem „Jahr des Wassers 2003“, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann.“ 2. Im Artikel römisch sechs Absatz eins, wird der Punkt nach der Ziffer 25, durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Ziffer 26, bis 28 angefügt: „26. bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Euro für Implementierungskosten auf Grund des Universitätsgesetzes 2002, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 27. beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 3,6 Millionen Euro für steigende Kosten der Fernmeldeüberwachung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 28. beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 5,9 Millionen Euro für die Versorgung der steigenden Zahl an Häftlingen in den Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
Ziffer 3 Im Artikel römisch zehn Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Voranschlagsansatz „1/14308 samt Klammerausdruck“ und wird nach dem Voranschlagsansatz 1/11528 der Voranschlagsansatz „1/11548“ eingefügt. 4. Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) werden eingefügt: a) nach dem Voranschlagsansatz 2/19341: „2/19350/22 Rückzahlung von Zuschüssen“ b) nach dem Paragraf 2/5040: „2/50400/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“ c) nach dem Voranschlagsansatz 2/60804: „2/60805/34 Sonstige erfolgswirksame Einnahmen“ Artikel 4 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004 Das Bundesfinanzgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2003,, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2004): Artikel 1 1. Im Artikel römisch eins lauten die Schlusssummen: 2. Im Artikel römisch fünf Absatz eins, wird der Punkt nach der Ziffer 18, durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Ziffer 19, bis 21 angefügt: „19. beim Voranschlagsansatz 1/17006 bis zu einem Betrag von 0,5 Millionen Euro für die Förderung des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 17 sichergestellt werden kann; 20. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann; 21. beim Voranschlagsansatz 1/65326 bis zu einem Betrag von 13,5 Millionen Euro zur Förderung von Spezialforschungsbereichen im Rahmen des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 65 sichergestellt werden kann.“ 3. Im Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer 11, lautet der Betrag „70 Millionen Euro“. 4. Im Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer 12, lautet der Prozentsatz „3 vH“. 5. Im Artikel römisch sechs Absatz eins, wird der Punkt nach der Ziffer 23, durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Ziffer 24, bis 42 angefügt: „24. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 11 für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Zollwache im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen in den Kapiteln des Ressortbereiches des Bundesministeriums für Finanzen sichergestellt werden kann; 25. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;
Ziffer 26 bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 27. beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Fachhochschul- Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 28. beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 0,5 Millionen Euro für den Ankauf von Pneumokokken-Impfstoff, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 29. beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Euro zur Befriedigung von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 30. beim Voranschlagsansatz 1/65008 bis zu einem Betrag von 0,25 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vizekanzler, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15008 sichergestellt werden kann; 31. beim Voranschlagsansatz 1/12476 bis zu einem Betrag von 5,2 Millionen Euro für Denkmalschutzmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 32. beim Voranschlagsansatz 1/15456 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Maßnahmen der persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz sowie für investive Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit der Betriebe für Menschen mit Behinderung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 33. beim Voranschlagsansatz 1/60376 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro zur Förderung von Biomassenanlagen (Biomasseoffensive) und von betrieblichen Investitionen im Bereich der Landwirtschaft, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 34. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 35. beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für forcierte Nachwuchsarbeit im Hinblick auf die Fußballeuropameisterschaft 2008, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 36. beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 1,6 Millionen Euro für Zahlungen zur Durchführung des Spielbetriebes der Wörthersee-Bühne, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 37. beim Voranschlagsansatz 1/63156 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Förderungen im Zusammenhang mit der Lehrlingsausbildungsoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 38. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 110 und 117 bis zu einem Betrag von insgesamt 36 Millionen Euro für Maßnahmen der verstärkten Kriminalität- und Terrorismusbekämpfung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 39. beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für steigende Kosten der Fernmeldeüberwachung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 40. beim Voranschlagsansatz 1/30303 bis zu einem Betrag von 5,6 Millionen Euro für die Errichtung von Haftraumkapazitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 41. beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 7 Millionen Euro für die Versorgung der steigenden Zahl an Häftlingen in den Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; 42. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 17 Millionen Euro für den Aufwand aus der Gemeinsamen Maßnahme der EU im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Bosnien-Herzegowina sowie für den Aufwand aus der Verlängerung des Assistenzeinsatzes an der Grenze, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
Ziffer 6 Im Artikel römisch neun Absatz eins, wird der Punkt nach der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Ziffer 8, angefügt: „8. die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen als Leihgabe für Ausstellungen gemäß Paragraph 2, des Bundesmuseen-Gesetzes zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.“ 7. Artikel römisch neun Absatz 3, lautet: „(3) Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 8 ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Ziffer eins, ist darüber hinaus Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, BHG nicht anzuwenden.“ 8. Artikel römisch zehn Absatz 4, lautet: „(4) Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2004 gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 1010, 1108, 1174, 1249, 3031, 3033, 3034, 5071, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).“ 9. Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) lauten der Ausgaben- und Einnahmenparagraf 1174 jeweils „Sicherheitsakademie“ sowie der Voranschlagsansatz 2/20009 „Darlehensrückzahlungen“. 10. Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) werden eingefügt: a) nach dem Voranschlagsansatz 2/19341: „2/19350/22 Rückzahlung von Zuschüssen“ b) nach dem Voranschlagsansatz 1/20004: „2/20005/43 Sonstige Erfolgswirksame Einnahmen“ c) nach dem Voranschlagsansatz 2/20074: „2/2009 Österr. Gesellschaft f. Entwicklungszusammenarbeit mbH (ADA): 2/20094/43 Erfolgswirksame Einnahmen“ d) nach dem Voranschlagsansatz 1/20078: „1/2009 Österr. Gesellschaft f. Entwicklungszusammenarbeit mbH (ADA): 1/20093/43 Anlagen 1/20096/43 Förderungen 1/20097/43 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ e) nach dem Paragraf 2/5040: „2/50400/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“ f) bei den Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 1010, 1174 sowie 1249 jeweils die Anmerkung „Anwendung der Flexibilisierungsklausel“. g) nach dem Voranschlagsansatz 1/12488: „1/1249 Bundesinstitut für Erwachsenenbildung: Anwendung der Flexibilisierungsklausel 1/12490/11 Personalausgaben 1/12493/11 Anlagen 1/12497/11 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) 1/12498/11 Aufwendungen“ h) nach dem Voranschlagsansatz 2/12480: 2/1249 Bundesinstitut für Erwachsenenbildung: Anwendung der Flexibilisierungsklausel 2/12494/11 Erfolgswirksame Einnahmen 2/12497/11 Bestandswirksame Einnahmen“
Ziffer 11 Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:
Ziffer 12 Die Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlages 2004 nach Gruppen und Kapiteln (Anlage römisch eins), die kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages (Anlage römisch eins a), die kapitelweise Aufgliederung der Sachausgaben nach Gebarungsgruppen des Bundesvoranschlages (Anlage römisch eins b) sowie die summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen nach Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen des Bundesvoranschlages (Anlage römisch eins c) werden gemäß der Anlage abgeändert. 13. Die Kapitel 11 und 30 im Teil römisch zwei.A des Stellenplanes für das Jahr 2004 (Anlage römisch zwei zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004) erhalten jeweils die aus der Anlage B ersichtliche Fassung. Artikel römisch zwei Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Artikel 5 Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage römisch eins des Bundesfinanzgesetzes 2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 – BÜG 2003) § 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der Anlage römisch eins des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2003, BGBl. römisch eins Nr. 41, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,, genehmigt:
§ 2. Die Bedeckung der im Paragraph eins, genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen: § 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen betraut. Artikel 6 Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes Das ERP-Fonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,, wird wie folgt geändert: § 10 Absatz eins, lautet: „(1) Die Geschäftsführung hat bis Ende Oktober eines jeden Jahres ein Jahresprogramm für das kommende Wirtschaftsjahr zusammen mit einer Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen dazu und einem Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank über die Auswirkungen des Jahresprogrammes auf die Währungslage der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen.“ Artikel 7 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach der Litera e, folgende Litera f, eingefügt: „f) besondere Führungskräfte (Paragraph 2, Absatz 5 a,), ihre drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder (Litera l,) sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;“
Ziffer 2 Nach Paragraph 2, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt: „(5a) Als besondere Führungskräfte gelten Ausländer, die leitende Positionen auf der Vorstands- oder Geschäftsleitungsebene in international tätigen Konzernen oder Unternehmen innehaben oder international anerkannte Forscher sind und deren Beschäftigung der Erschließung oder dem Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen oder der Schaffung oder Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze im Bundesgebiet dient und die eine monatliche Bruttoentlohnung von durchwegs mindestens 120 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen erhalten.“ 3. Nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt: „4a. der Ausländer Ehegatte oder Kind einer Schlüsselkraft gemäß Paragraph 2, Absatz 5, ist oder“ 4. Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 24, angefügt: „(24) Die Paragraphen eins, Absatz 2, Litera f,, 2 Absatz 5 a und 4 Absatz 6, Ziffer 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen.“ Artikel 8 Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen § 1. Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung der Bundesmuseen, die im bildungspolitischen Interesse gelegen ist, auf dem Gebiet der Republik Österreich ausgeliehen werden, so kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag des betroffenen Bundesmuseums dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen. § 2. Diese Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Immunitätszusage“ zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden. § 3. Die Zusage bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen. § 4. Bis zur Rückgabe an den Verleiher sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Beschlagnahmen sowie Exekutionsmaßnahmen jeglicher Art unzulässig. § 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. Artikel 9 Änderung des ASFINAG-Gesetzes Das ASFINAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert: Im Artikel römisch zwei lautet Paragraph 7 :, „§ 7. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, den zuständigen Behörden besonders geschulte Personen zur Betrauung als Organe der Straßenaufsicht vorzuschlagen (Paragraph 97, Absatz 2, StVO 1960).“
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