Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO), Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003,, wird wie folgt geändert: 1a. In Paragraph 27, Absatz eins, wird der erste Satz durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe an eine vom Antragsteller bevollmächtige Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden.“ 1b. Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz lautet: „Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist am zweiten Tag vor dem Wahltag im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben (Sofortmeldung).“ 1. In Paragraph 59, Absatz 3, wird das Zitat „§ 66 Absatz 4, durch das Zitat „§ 66 Absatz 2, ersetzt. 2. In Paragraph 66, entfallen die Absatz 2 und 3; die bisherigen Absatz 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“. 3. Paragraph 66, Absatz 2, (neu) lautet: „(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen Stimmzettel ergibt.“ 4. In Paragraph 66, Absatz 4, (neu) wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt. 5. In Paragraph 68, Absatz eins, wird das Zitat „§ 66 Absatz 6, durch das Zitat „§ 66 Absatz 4, ersetzt. 6. In Paragraph 68, Absatz 2, werden die Zitate „§ 66 Absatz 5, jeweils durch die Zitate „§ 66 Absatz 3, ersetzt. 7. Paragraph 89, samt Überschrift entfällt. 8. Dem bisherigen Paragraph 91, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 68, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2003, treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union
vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 89, samt Überschrift außer Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt römisch eins kundzumachen.“ Artikel römisch zwei Bundesgesetz über die Europawahl 2004 § 1. (Verfassungsbestimmung) Auf die im Juni 2004 stattfindende Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl 2004) sind Artikel 23 a, Absatz eins und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und das Europa-Wählerevidenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 90 aus 2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen) auch Staatsangehörige jener Staaten gelten, die nach dem Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) sowie der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union samt Schlussakte, mit 1. Mai 2004 Mitglieder der Europäischen Union werden sollen. § 2. Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik mit Hauptwohnsitz in Österreich haben einem Antrag auf Eintragung in die Europa-Wählerevidenz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Europa-Wählerevidenzgesetzes ein unterfertigtes „Europa-Wähleranlageblatt für Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik“ (Muster Anlage) anzuschließen. § 3. (Verfassungsbestimmung) Die Staatsangehörigen eines im Paragraph 2, genannten Staates sind jedoch bei der Europawahl 2004 dann nicht zum Europäischen Parlament wahlberechtigt oder wählbar, wenn der im Paragraph eins, genannte Vertrag am 1. Mai 2004 nicht oder nicht für den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in Kraft tritt. In diesem Fall sind sie aus der Europa-Wählerevidenz, aus der Zentralen Europa- Wählerevidenz und aus den Wählerverzeichnissen zu streichen. § 4. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (2) Dieses Bundesgesetz tritt außer Kraft: 1. wenn die Feststellung der Bundeswahlbehörde (Paragraph 78, der Europawahlordnung) nicht gemäß Paragraph 80, der Europawahlordnung beim Verfassungsgerichtshof angefochten wird, mit Ablauf des Monats, auf den der letzte Tag der Anfechtungsfrist fällt; 2. sonst mit Ablauf des 30. Juni 2005.
Klestil Schüssel