Der Nationalrat hat beschlossen: Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt lautet: „7. Abschnitt: Präventivdienste § 73. Bestellung von Sicherheitsfachkräften § 74. Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte § 75. Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte § 76. Arbeitsmedizinische Betreuung § 77. Aufgaben, Information und Beiziehung des arbeitsmedizinischen Zentrums § 78. Tätigkeiten des arbeitsmedizinischen Zentrums § 78a. Sonstige Fachleute § 79. Gemeinsame Bestimmungen § 80. Aufzeichnungen und Berichte § 81. Zusammenarbeit § 82. Meldung von Missständen § 83. Abberufung § 84. Arbeitsschutzausschuss § 84a. Zentraler Arbeitsschutzausschuss § 85. Verordnungen über Präventivdienste“ 2. In Paragraph eins, Absatz 3, entfällt die Wendung „87 Absatz 3, und“. 3. In Paragraph 2, Absatz 12, erster Satz wird die Wortfolge „erprobt oder erwiesen“ durch die Wortfolge „erprobt und erwiesen“ ersetzt. 4. In Paragraph 4, Absatz 2, lautet der erste Satz: „Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete sowie die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (Paragraph 6, Absatz eins,) zu berücksichtigen.“ 5. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 lauten: „3. die für die externen Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und 4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der externen Arbeitnehmer.“

Ziffer 6 Paragraph 8, Absatz 3, lautet: „(3) Durch Absatz 2, wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und die Verantwortung des Bundes für Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Absatz 2, ergibt.“ 7. Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz entfällt. 8. In Paragraph 10, Absatz 3, lautet der letzte Satz: „Dies gilt auch dann, wenn ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.“ 9. Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz entfällt. 10. Paragraph 14, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß Paragraph 4, Absatz 3, als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.“ 11. In Paragraph 15, Absatz 3, wird der Begriff „Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Begriff „Schutzeinrichtungen“ ersetzt. 12. Paragraph 30, Absatz 2, lautet: „(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.“ 13. In Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie in Absatz 5, erster Satz wird der Begriff „Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen“ und in Absatz eins, Ziffer 5, wird der Begriff „Sicherheits- und Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Begriff „Schutz- und Sicherheitseinrichtungen“ ersetzt. 14. In Paragraph 35, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie in Paragraph 37, Absatz 5, erster Satz wird der Begriff „Risikoanalyse“ jeweils durch den Begriff „Gefahrenanalyse“ ersetzt. 15. In Paragraph 40, Absatz 3, wird in Ziffer eins, der Ausdruck „mindergiftige“ durch den Ausdruck „gesundheitsschädliche (mindergiftige)“ ersetzt, wird weiters die Wortfolge „oder chronisch schädigende“ ersetzt durch „ , fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende“ und entfällt in Ziffer 2, die Wortfolge „fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende,“ sowie das Wort „infektiöse“. 16. In Paragraph 40, Absatz 4, wird im zweiten Satz die Wortfolge „den von ihnen ausgehenden Risiken“ ersetzt durch die Wortfolge „dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko“. 17. In Paragraph 40, Absatz 5, wird das Zitat „des Chemikaliengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 326/1987“ ersetzt durch das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. römisch eins Nr. 53/1997“. 18. In Paragraph 40, Absatz 6, entfallen die Ziffer eins, 2 und 5, 19. Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer eins und 2 lauten: „1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,, dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind. 2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Ziffer eins, gekennzeichnet oder deklariert, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Ziffer eins, genannten Bundesgesetzen unterliegt.“ 20. Paragraph 58, Absatz 3, entfällt. 21. In Paragraph 62, Absatz 5, zweiter Satz entfällt nach dem Wort „Taucherarbeiten“ die Wortfolge „Arbeiten in Druckluft,“.

Ziffer 22 Paragraph 68, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt: „Auf die in Paragraph 67, Absatz 5, Ziffer eins und 2 angeführten Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels ist Absatz 3, Ziffer eins, nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.“ 23. In Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Sicherheitsfachkräfte“ der Klammerausdruck „(Fachkräfte für Arbeitssicherheit)“ eingefügt. 24. Die Überschrift zu Paragraph 75, lautet: „Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte“ 25. Paragraph 75, Absatz eins, lautet: „(1) Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Absatz 2 und 3 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß Paragraph 74, Absatz 3, oder Paragraph 77, Absatz 3, beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.“ 26. In Paragraph 75, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Mindesteinsatzzeit“ durch das Wort „Präventionszeit“ ersetzt. 27. Paragraph 75, Absatz 4, lautet: „(4) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden: 1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Paragraph 74, Absatz 3,, 2. die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, 3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat, 4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen, 5. die Überprüfung und Anpassung der nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, 6. bei eigenen Sicherheitsfachkräften (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins,) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit, 7. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses, 8. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und 9. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.“ 28. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, lautet: „1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,“ 29. Die Überschrift zu Paragraph 78, lautet: „Tätigkeiten des arbeitsmedizinischen Zentrums“ 30. Paragraph 78, Absatz eins, lautet: „(1) Die Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Zentrums sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Absatz 2 und 3 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß Paragraph 74, Absatz 3, oder Paragraph 77, Absatz 3, beizu-

ziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.“ 31. In Paragraph 78, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Mindesteinsatzzeit“ durch das Wort „Präventionszeit“ ersetzt. 32. Paragraph 78, Absatz 4, lautet: „(4) In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Zentrums darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden: 1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Paragraph 77, Absatz 3,, 2. die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, 3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat, 4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen, 5. die Überprüfung und Anpassung der nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, 6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit, 7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen, 8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses, 9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung.“ 33. Nach Paragraph 78, wird folgender Paragraph 78 a, samt Überschrift eingefügt: „Sonstige Fachleute § 78a. (1) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei Anwendung ihrer Fachkunde selbständig und unabhängig. (2) Die Präventivfachkräfte, Personalvertreter und sonstigen Fachleute haben zusammenzuarbeiten. (3) Paragraph 80, Absatz eins, gilt auch für die sonstigen Fachleute. Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich, dem Dienstgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Im Übrigen gilt Paragraph 80, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz. (4) Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss (Paragraph 84,) und findet eine Sitzung des Ausschusses während der Beschäftigung sonstiger Fachleute innerhalb der Präventionszeit statt, sind sie der Sitzung beizuziehen und hat die Tagesordnung dieser Sitzung die Behandlung ihrer Berichte vorzusehen. Für diese gilt Paragraph 80, Absatz 2, zweiter Satz.“ 34. Paragraph 79, Absatz 3, entfällt. 35. Im Paragraph 80, Absatz eins, wird das Wort „Einsatzzeit“ durch das Wort „Präventionszeit“ ersetzt und dem Absatz eins, folgender Satz angefügt: „Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben Präventivfachkräfte diese Unterlagen sowie Berichte gemäß Abs. 2 und 3 an ihre Nachfolger in der Dienststelle zu übergeben.“

Ziffer 36 Paragraph 80, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu übermitteln, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.“ 37. In Paragraph 80, Absatz 3, erster Satz wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.“ 38. In Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Einsatzzeit“ durch den Ausdruck „Präventionszeit“ ersetzt. 39. Paragraph 84, samt Überschrift lautet: „Arbeitsschutzausschuss § 84. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, in Dienststellen, in denen er regelmäßig mindestens 100 Bedienstete beschäftigt, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Diese Verpflichtung gilt für Dienststellen mit einem geringen Gefährdungspotential erst ab der regelmäßigen Beschäftigung von mindestens 250 Bediensteten. Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen. (2) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der Arbeitsschutzeinrichtungen im Wirkungsbereich der Dienststelle zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuss hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuss sind insbesondere die Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle in allen Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu fördern und Grundsätze für die Weiterentwicklung des Bedienstetenschutzes innerhalb der Dienststelle zu erarbeiten. (3) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an: 1. Der Dienststellenleiter oder die von ihm beauftragte Person; 2. die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften in der Dienststelle sonst verantwortlichen Personen; 3. die Sicherheitsfachkraft oder, wenn mehrere Sicherheitsfachkräfte für die Dienststelle bestellt sind, deren Leiter; 4. die Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Zentrums; 5. die Sicherheitsvertrauenspersonen; 6. ein vom zuständigen Dienststellenausschuss zu bestellender Vertreter. Sind an der Dienststelle mehrere Personalvertretungsorgane eingerichtet, ist der Vertreter nach Ziffer 6, durch jenen Dienststellenausschuss zu bestellen, der bei der letzten Personalvertretungswahl die größte Zahl an Wahlberechtigten aufgewiesen hat. (4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss führt der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person. (5) Der Dienststellenleiter oder die von ihm beauftragte Person hat den Arbeitsschutzausschuss nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes in der Dienststelle erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses eine Einberufung verlangt. Die Einladung zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten: 1. Ort und Zeit der Sitzung; 2. die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Präventivfachkräfte vorzusehen hat; 3. die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen. (6) Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses von sich aus oder auf Empfehlung von Mitgliedern des Ausschusses Sachverständige, sonstige Personen mit Aufgaben auf dem Gebiet des Bediensteten- oder Umweltschutzes sowie das zuständige Arbeitsinspektorat beiziehen.

  1. Absatz 7,Über jede Sitzung des Arbeitsschutzausschusses ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll hat zu enthalten: 1. Ort, Datum und Dauer der Sitzung; 2. die Beratungsgegenstände; 3. die Namen der Anwesenden; 4. eine Zusammenfassung der von einzelnen Teilnehmern zu den Beratungsgegenständen vertretenen Standpunkte und Vorschläge, die auch allenfalls abweichende Standpunkte und Vorschläge zu enthalten hat. (8) Das Ergebnisprotokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Waren die Präventivfachkräfte oder die vom Dienststellenleiter gemäß Paragraph 78 a, Absatz 4, der Sitzung beizuziehenden sonstigen Fachleute verhindert, an der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, sind dem Protokoll deren schriftliche Berichte anzuschließen. Eine Ausfertigung des Ergebnisprotokolls ist an alle Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses zu versenden. Das Ergebnisprotokoll ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen. (9) In den im Paragraph 88, Absatz 3, genannten Dienststellen werden die Aufgaben des Arbeitsinspektors vom Bundesminister für Landesverteidigung wahrgenommen.“ 40. Nach Paragraph 84, wird Paragraph 84 a, eingefügt, der samt Überschrift lautet: „Zentraler Arbeitsschutzausschuss § 84a. (1) In Ressorts mit mehreren Dienststellen, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, ist bei der Zentralstelle ein zentraler Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Paragraph 84, Absatz 2, ist anzuwenden. Darüber hinaus hat der zentrale Arbeitsschutzausschuss auch Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Bezug auf jene Dienststellen des Ressorts zu beraten, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist. (2) Dem zentralen Arbeitsschutzausschuss gehören als Mitglieder an: 1. drei Vertreter des Dienstgebers; 2. drei vom zuständigen Zentralausschuss zu bestellende Vertreter; 3. je drei von jedem lokalen Arbeitsschutzausschuss entsandte Mitglieder, und zwar je eine Sicherheitsvertrauensperson, eine Sicherheitsfachkraft und ein Arbeitsmediziner. (3) Ergibt die nach Absatz 2, ermittelte Zahl der Mitglieder des zentralen Arbeitsschutzausschusses eine höhere Zahl als zwanzig, so gehören dem zentralen Arbeitsschutzausschuss als Mitglieder an: 1. Ein Vertreter des Dienstgebers oder die von ihm beauftragte Person sowie ein weiterer Vertreter des Dienstgebers; 2. drei vom zuständigen Zentralauschuss zu bestellende Vertreter; 3. insgesamt 15 von den lokalen Arbeitsschutzausschüssen der nach der Zahl der regelmäßig beschäftigten Bediensteten größten Dienststellen entsandte Mitglieder, und zwar je fünf Mitglieder aus dem Kreis der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner. (4) Wenn es der Beratungsgegenstand erfordert, können den Sitzungen vom Vorsitzenden auch Personen aus jenen Dienststellen des Ressorts, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, beigezogen werden. (5) Die Sitzungen des zentralen Arbeitsschutzausschusses sind vom Dienstgeber oder einer von ihm beauftragten Person nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Paragraph 84, Absatz 5, zweiter Satz ist anzuwenden. (6) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten: 1. Ort und Zeit der Sitzung; 2. die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Vertreter der lokalen Arbeitsschutzausschüsse vorzusehen hat; 3. die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen. (7) Paragraph 84, Absatz 3, letzter Satz ist auf die Nominierung der Vertreter nach Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes „Dienststellenausschuss“ der Begriff „Zentralausschuss“ tritt. Paragraph 84, Absatz 6 und Absatz 7, sowie Absatz 8, erster, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.“

Ziffer 41 Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 entfällt. 42. Paragraph 87, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Die Verpflichtung zur Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates entfällt bei der Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen.“ 43. In Paragraph 89, Absatz 7, wird der Ausdruck „Abs. 7“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt. 44. Paragraphen 95, Absatz 2, 96 und Paragraph 97, Absatz 2, entfallen. 45. Paragraph 98, Absatz 2, lautet: „(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die Paragraphen 41, Absatz 8, 59 und 60 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, als Bundesgesetz.“ 46. Paragraph 98, Absatz 3 bis 5 und 6 zweiter und dritter Satz entfällt. 47. Paragraph 99, Absatz 3, entfällt. 48. In Paragraph 99, Absatz 5, wird die Wortfolge „§ 16 Absatz 3 bis 11 ersetzt durch „§ 16 Absatz 3, 4, 5, erster Satz und Abs. 6 bis 11“, entfällt die Wortfolge „für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen Paragraph 53, Absatz eins bis 8,“ und wird nach der Wortfolge „§ 65 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass in Absatz 9, erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt“ eingefügt. 49. Paragraph 100, Absatz 3, entfällt. 50. Paragraph 101, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Auf Taucherarbeiten ist Paragraph 119, ASchG anzuwenden.“ 51. In Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „§ 49 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt,“ eingefügt. In Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 6, wird nach der Wortfolge „§§ 66 bis 72 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass in Paragraphen 70, Absatz eins, erster Halbsatz und 71 Absatz eins, erster Halbsatz jeweils die Wortfolge „infektiöse,“ entfällt,“ eingefügt. 52. Paragraph 102, Absatz 6, entfällt. 53. In Paragraph 104, Absatz 3, entfällt am Ende der Punkt und wird folgender Halbsatz angefügt: „oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.“ 54. In Paragraph 106, erster Satz entfällt am Ende der Doppelpunkt und wird folgender Halbsatz angefügt: „oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:“ 55. Dem Paragraph 107, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Es treten 1. mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft: Paragraphen 10, Absatz 2, zweiter Satz, 40 Absatz 6, Ziffer eins, 2 und 5, 58 Absatz 3, 79, Absatz 3, sowie 85 Absatz eins, Ziffer 3 und 4; 2. mit 1. Jänner 2004 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, Paragraphen eins, Absatz 3, 2, Absatz 2 und 12, 4 Absatz 2, 8, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 und Absatz 3, 10, Absatz 3, 14, Absatz 2 und 3, 15 Absatz 3, 30, Absatz 2, 35, Abs. 1 Ziffer 3, 4 und 5, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 und Absatz 5, 40, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4 und 5, 41 Abs. 4 Ziffer eins und 2, 62 Absatz 5, 68, Absatz 6, 73, Absatz eins, 75, Absatz eins bis 4 samt Überschrift, 77 Absatz 3, Z 1, 78 Absatz eins bis 4 samt Überschrift, 80 Absatz eins bis 3 und Absatz 4, Ziffer 3, 84, samt Überschrift, 84a samt Überschrift, 86 Absatz eins, 87, Absatz 3, 89, Absatz 7 bis 9, 101 Absatz 2, 104, Absatz 3, sowie 106 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,.“

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