Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 12, Absatz 6, Litera b, lautet: „b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht übersteigen;“ 2. Paragraph 12, Absatz 9, entfällt. 3. Paragraph 16, Absatz eins, Litera n, entfällt und die bisherige Litera o, wird als Litera n, bezeichnet. 4. Paragraph 27, Absatz 4, vorletzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die so festgestellte Differenz ist, soweit die Ersatzkraft spätestens ab Beginn des vierten Fünftels der Altersteilzeit beschäftigt (ausgebildet) wird, anteilig auf die restlichen Monate der Altersteilzeit zu verteilen und gebührt jeweils zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld. Andernfalls stehen in den restlichen Monaten der Altersteilzeit zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld nur jeweils 50 vH des laufenden Altersteilzeitgeldes zu.“ 5. Im Paragraph 36 a, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „4 vH des Einheitswertes“ durch den Ausdruck „3 vH des Einheitswertes“ ersetzt. 6. Im Paragraph 39 a, Absatz 5 und 6 wird der Ausdruck „Übergangsgeld nach Altersteilzeit“ jeweils durch den Ausdruck „Übergangsgeld“ ersetzt. 7. Im Paragraph 79, wird im Absatz 70, nach dem Ausdruck „15,“ der Ausdruck „21 Absatz eins,,“ eingefügt, im Absatz 72, wird der Ausdruck „1 Absatz 2, Litera e,, 6, 21, 24, 39, 39a und 40 Absatz eins, durch den Ausdruck „1 Absatz 2, Litera e,, 6, 24, 39 und 40 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, sowie Paragraph 39 a, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und BGBl. römisch eins Nr. 128/2003“ ersetzt und im Absatz 73, wird der Ausdruck „§ 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 71/2003“ durch den Ausdruck „§ 27 in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und BGBl. römisch eins Nr. 128/2003“ ersetzt. 8. Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 74, angefügt: „(74) Paragraph 12,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 36 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Ziffer 9 Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des Paragraph 607, Absatz 12 und 14 ASVG, des Paragraph 298, Abs. 12 und 13a GSVG oder des Paragraph 287, Absatz 12 und 13 a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht Paragraph 27, Absatz 3, dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, nicht entgegen.“ Artikel 2 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 35, lautet: „§ 35. (1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2,), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes). (2) Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vermindert sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen. (3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die Paragraphen 40 bis 43 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistung die bezogene Beihilfe treten und die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2004 durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 18,2 vH der bezogenen Leistung abzugelten sind. (4) In der Pensionsversicherung gelten Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes als Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG.“ 2. Im Paragraph 50, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz 2, Ziffer 13, durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 2, Ziffer 11, ersetzt. 3. Im Paragraph 78, Absatz 13, entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 der Ausdruck „§ 35 Absatz 2, 3 und 6,“. 4. Dem Paragraph 78, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt: „(14) Paragraph 50, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (15) Paragraph 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“ 5. Dem bisherigen Text des Paragraph 79, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1994,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.“ Artikel 3 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 367, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert: Im Paragraph 50 l, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „und mit 31. Dezember 2003 außer Kraft“.
Artikel 4 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 12, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt: „Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund weiters im Jahr 2004 22 Millionen Euro und im Jahr 2005 fünf Millionen Euro an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Dotierung der Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, für Zwecke der Förderung der Jugendbeschäftigung im Rahmen der Initiative „JOBS FOR YOU(TH) ’04“ zu überweisen; die Fälligkeit der Teilbeträge ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben.“ 2. Im Paragraph 13 d, wird im Absatz eins, der Ausdruck „§ 13a Absatz eins bis 4 durch den Ausdruck „§ 13a“ ersetzt; Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, entfallen. 3. Nach Paragraph 17 a, Absatz 33, werden folgende Absatz 34 und 35 angefügt: „(34) Paragraph 13 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (35) Paragraph 12, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Klestil Schüssel