Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, lautet: „§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen und die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“.“ 2. Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: „(2) Die Erhalter sind berechtigt, von Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von 363,36 Euro je Semester einzuheben. (3) Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.“ 3. In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Verweis „§ 4 Absatz 2, zweiter Satz“ durch den Verweis „§ 4 Absatz 2, dritter Satz“ ersetzt. 4. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9, wird folgende Ziffer 10, angefügt: „10. Fachhochschul-Studiengänge können auch als Doppeldiplom-Programme durchgeführt werden. Doppeldiplom-Programme sind Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren österreichischen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen gemeinsam durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben.“ 5. Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Leiterin oder der Leiter des Lehr- und Forschungspersonals die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.“ 6. In Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie in Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 4, wird jeweils das Wort „Lehrkörpers“ durch die Wortfolge „Lehr- und Forschungspersonals“ ersetzt. 7. In Paragraph 4, Absatz 5 und Absatz 7, wird das Wort „Anerkennungsbescheid“ durch das Wort „Akkreditierungsbescheid“ ersetzt. 8. Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen, in welcher Form der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) gemäß "Art". römisch neun.3 des

Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, auszustellen ist.“ 9. Paragraph 5, Absatz 2, lautet: „(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge „Bakkalaureus/ Bakkalaurea …“, für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für Fachhochschul-Diplomstudiengänge „Magister/Magistra …“ oder „Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin …“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz „(FH)“ ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.“ 9a. Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Verleihungsurkunde eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad selbst samt Zusatzbezeichnung nicht zu übersetzen sind.“ 10. In Paragraph 5, Absatz 3 a, zweiter Satz und in Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „Anerkennung“ durch das Wort „Akkreditierung“ ersetzt. 11. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. die Entscheidung über die Akkreditierung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge mit Ausnahme des Standortes, die Entscheidung über den Widerruf der Akkreditierung sowie die Entscheidung über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung „Fachhochschule“;“ 12. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, lautet: „5. die kontinuierliche Beobachtung des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage;“ 13. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 6, lautet: „6. die Beratung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fragen des Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln sowie die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Standorte, an denen die Studiengänge durchgeführt werden;“ 14. Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz lautet: „Entscheidungen des Fachhochschulrates über Anträge auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung, über den Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen sowie über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung „Fachhochschule“ bedürfen der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers.“ 15. In den Überschriften zu Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 14, sowie in Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3, vierter Satz, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Absatz 2, erster Satz und in Paragraph 17, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Anerkennung“ durch das Wort „Akkreditierung“, in Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz das Wort „Anerkennungszeitraumes“ durch das Wort „Akkreditierungszeitraumes“ ersetzt. 16. In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „einen wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch- didaktisch qualifizierten Lehrkörper“ durch die Wortfolge „ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal“ ersetzt. 17. In Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „der den Studiengang durchführende Lehrkörper“ durch die Wortfolge „das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal“ ersetzt. 18. In Paragraph 12, Absatz 3, wird das Wort „Lehrkörper“ durch die Wortfolge „Lehr- und Forschungspersonal“ ersetzt. 19. Nach Paragraph 13, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Der Fachhochschulrat hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der hinsichtlich der Evaluierung gemäß Absatz 2, folgende Festlegungen zu treffen sind:

Ziffer eins Zielsetzung und methodische Grundsätze der Evaluierung, 2. Bereiche der Evaluierung und Evaluierungsverfahren, 3. Veröffentlichung und Art der Umsetzung der Evaluierungsergebnisse.“ 20. Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Der Erhalter ist berechtigt, den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens zu gestatten, die im Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz „FH“, „(FH)“ oder „Fachhochschul-…“ zulässig.“ 20a. Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt: „Lehrgänge zur Weiterbildung § 14a. (1) Die Erhalter sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul- Studiengänge auch Lehrgänge zur Weiterbildung anzubieten. (2) Im Studienplan eines Lehrganges zur Weiterbildung dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind. Die Qualität der Lehre ist durch ein wissenschaftlich und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicher zu stellen. (3) Wenn Absatz 2, nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische …“ bzw. „Akademischer …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges zur Weiterbildung charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zur Weiterbildung zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. (4) Die Erhalter haben die Studienpläne gemäß Absatz 2 und 3 vor der Einrichtung des Lehrganges zur Weiterbildung dem Fachhochschulrat zu übermitteln. Der Fachhochschulrat hat die Einrichtung innerhalb von drei Monaten ab Einlangen in der Geschäftsstelle des Fachhochschulrates bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, bzw. Absatz 3, nicht vorliegen. (5) Für den Besuch von Lehrgängen zur Weiterbildung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten festzusetzen. (6) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung des Erhalters und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.“ 21. Paragraph 15, Absatz eins, lautet: „(1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat der Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, mit Bescheid die Bezeichnung „Fachhochschule“ zu verleihen.“ 22. In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „anerkannt“ durch das Wort „akkreditiert“, in Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 3, das Wort „anerkannte“ durch das Wort „akkreditierte“ ersetzt. 23. In Paragraph 16, Absatz 6, wird die Wortfolge „der Lehrkörper“ durch die Wortfolge „das Lehr- und Forschungspersonal“ ersetzt. 24. Paragraph 18, lautet: „§ 18. Wer vorsätzlich 1. die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder 2. die Abkürzung „FH“ oder 3. die in Paragraph 5, genannten akademischen Grade unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15000 € zu bestrafen ist.“

Ziffer 25 Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 10, Paragraph 4, Absatz 3 a, 5, 7 und 8, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 a, Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2, Z 1, 5 und 6 sowie Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz und Ziffer 3 bis 5, Absatz 3,, Absatz 4, erster Satz und Z 2, Paragraph 13, Absatz 2, 2 a und 4, Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 2, erster Satz, Paragraph 15, Absatz eins und Abs. 2 Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 4 und Absatz 6,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 20, Absatz 5, sowie Paragraph 21, Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2003, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft.“ 26. Dem Paragraph 21, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt: „(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, in der ab 1. Februar 2004 geltenden Fassung festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen. (5) Das bereits durch Verordnung verliehene Recht zur Führung der Bezeichnung „Fachhochschule“ bleibt unberührt. Für den Widerruf der Verleihung gemäß Paragraph 15, Absatz 5, ist der Fachhochschulrat zuständig.“

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