Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 155 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, lautet: „d) Eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten oder eine hinterbliebene Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente.“ 2. In Paragraph 108 g, Absatz 5, letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „mit einem Steuersatz von 6% des Auszahlungsanspruchs vorzunehmen.“ die Wortfolge „unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 25% vorzunehmen.“ und werden folgende Sätze angefügt: „Die zurückzufordernden und nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abzuführen.“ 3. Paragraph 108 h, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „l. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von a) Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt römisch eins.a. des Investmentfondsgesetzes 1993) und/oder b) Mitarbeitervorsorgekassen (Paragraph 18, Absatz eins, BMVG) und/oder c) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben, und zwar mindestens im Ausmaß von 40% in Aktien, die an einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 30% des Bruttoinlandsproduktes dieses Mitgliedstaates nicht übersteigen.“ b) Absatz 3, entfällt. 4. In Paragraph 108 i, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Verfügungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zulässig.“ durch die Wortfolge „Verfügungen gemäß Absatz eins, zulässig.“ ersetzt. 5. In Paragraph 124 b, Ziffer 74, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „auf Widmung des Pensionskassenbeitrages,“.

Artikel römisch zwei Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 132 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt; es wird folgender Satz angefügt: „Lit. d ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden;“. 2. In Paragraph 21, Absatz eins, werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die Übermittlung der Voranmeldungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Voranmeldungen auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“ Artikel römisch drei Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2002,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, tritt an die Stelle der Wortfolge „– von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes römisch eins.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der Steuerklasse römisch eins;“ die Wortfolge „– von Ansprüchen gegenüber Einrichtungen im Sinne des Paragraph 108 h, des Einkommensteuergesetzes 1988;“. 2. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19, lautet: „19. Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (Paragraph 4, Ziffer 2,) – ausgenommen Zuwendungen an Stiftungen – von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten (Paragraph eins, des Bankwesengesetzes) a) beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen römisch eins bis römisch vier, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen, b) beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse römisch fünf, – wenn die Steuerschuld vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, entsteht, ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen, – wenn die Steuerschuld nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, bis zu einer Höhe von 100000 Euro (Freibetrag). Die Befreiung (Litera a und Litera b, erster Teilstrich) gilt auch für Vorgänge, für die die Steuerschuld vor dem 8. Juli 2000 entstanden ist, es sei denn, der Steuerpflichtige hatte zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis, dass der Vorgang Gegenstand abgabenrechtlicher oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen war oder der Abgabenbehörde bekannt war. Die Befreiung (Litera a und Litera b,) ist auch im Falle der Zusammenrechnung nach Paragraph 11, mit Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen, zu berücksichtigen.“

Klestil Schüssel