Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2001,) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: Armenien 25. Jänner 2002 Aserbaidschan 28. Juni 2002 Georgien 15. Juni 2001 Jugoslawien nunmehr Serbien und Montenegro 30. September 2002 Südafrika 12 Februar 2003 Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben: Armenien Vorbehalte: Im Einklang mit Artikel 26, des Übereinkommens erklärt Armenien folgende Vorbehalte: 1. In Bezug auf Artikel eins, behält sich Armenien das Recht vor, die Bewilligung der Auslieferung abzulehnen, a) wenn die auszuliefernde Person vor ein Ausnahmegericht gestellt werden würde oder im Hinblick auf eine Person, die eine durch ein solches Gericht verhängte Strafe verbüßen müsste; b) wenn genügend Gründe für die Annahme vorliegen, dass seine/ihre Auslieferung als Folge des Gesundheitszustands oder des Alters der Person nachteilig für ihre/seine Gesundheit wäre oder ihr/sein Leben bedrohen könnte; c) wenn der Person, deren Auslieferung begehrt wird, in Armenien politisches Asyl gewährt wurde. 2. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe nach Artikel 2, Absatz eins, des Übereinkommens wird bewilligt werden, wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wurde, zumindest zu einer Strafe in der Dauer von sechs Monaten oder zu einer schwereren Strafe verurteilt wurde. Erklärungen: 1. Im Hinblick auf Artikel 3 Da die Gesetzgebung Armeniens weder den Begriff der „politischen strafbaren Handlung“ noch den der „mit einer politischen strafbaren Handlung zusammenhängende strafbare Handlung“ definiert, wird die um die Auslieferung wegen solcher Taten ersuchte Republik Armenien die Auslieferung dann bewilligen, wenn die im Ersuchen bezeichnete strafbare Handlung als eine solche angesehen wird, die unter das allgemeine Strafrecht oder unter die mit Armenien in Kraft stehenden internationalen Verträge fällt.
Ziffer 2 Im Hinblick auf Artikel 4 Da alle militärischen strafbaren Handlungen unter das allgemeine Strafrecht Armeniens fallen, wird die von einem anderen Vertragsstaat begehrte Auslieferung bewilligt werden, wenn die strafbare Handlung, hinsichtlich derer das Auslieferungsersuchen gestellt wurde, auch eine Straftat nach dem allgemeinen Strafrecht des ersuchenden Vertragsstaates ist. 3. Im Hinblick auf Artikel 6 Gemäß Buchstabe a von Absatz eins, des Artikel 6, erklärt Armenien, dass es seine eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern wird. Gemäß Buchstabe c von Absatz eins, des Artikel 6, ist für die Zwecke dieses Übereinkommens die Staatsangehörigkeit zu Armenien im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung entscheidend. 4. Im Hinblick auf Artikel 16 Die in Artikel 16, Absatz 4, vorgesehene vorläufige Haft wird in jedem Fall aufgehoben, wenn die ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb der Frist eines Monats nach der Festnahme ein Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12, bezeichneten Schriftstücke erhalten hat. 5. Im Hinblick auf Artikel 23 Das Auslieferungsersuchen und die beizubringenden Schriftstücke müssen mit einer beglaubigten Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein. Aserbaidschan Vorbehalte: Artikel 1 Die Republik Aserbaidschan behält sich das Recht vor, die Auslieferung aus humanitären Gründen unter Berücksichtigung des Alters oder des Gesundheitszustandes der gesuchten Person nicht zu bewilligen. Die Republik Aserbaidschan wird die Auslieferung ablehnen, wenn ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Auslieferung die Souveränität oder die nationale Sicherheit der Republik Aserbaidschan beeinträchtigen könnte. Die Republik Aserbaidschan wird die Bewilligung der Auslieferung ablehnen, wenn ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre. Erklärungen: Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass gemäß Artikel 53 (römisch zwei) der Verfassung der Republik Aserbaidschan Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan unter keinen Umständen an einen anderen Staat ausgeliefert werden. Im Hinblick darauf wird es die Republik Aserbaidschan in jedem Fall ablehnen, ihre Staatsangehörigen auszuliefern. Artikel 21 Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass die Durchlieferung ausgelieferter Personen durch das Hoheitsgebiet der Republik Aserbaidschan unter Beachtung derselben Bedingungen wie jenen der Auslieferung gestattet wird. Artikel 23 Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Auslieferungsersuchen und die beigefügten Unterlagen mit einer Übersetzung in die aserbaidschanische Sprache vorgelegt werden müssen. Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete bis zu deren Befreiung von der Besetzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist angeschlossen).
Georgien Vorbehalte und Erklärungen: Für die Zwecke dieses Übereinkommens behält sich die Regierung Georgiens das Recht vor, über die Auslieferung seiner Staatsangehörigen auf Grundlage der Gegenseitigkeit zu entscheiden und deren Auslieferung aus Gründen der öffentlichen Moral, der öffentlichen Politik und der Staatssicherheit abzulehnen. Die Auslieferung wird nur unter der Bedingung bewilligt, dass eine Person, sei es ein Staatsangehöriger, ein Staatenloser oder ein Fremder, die verdächtigt wird, ein Verbrechen begangen zu haben, nicht vor ein Sondergericht der ersuchenden Vertragspartei gestellt wird oder dass seine oder ihre Auslieferung nicht zum Vollzug einer Strafe oder eines Anhaltungsbefehls, die von einem solchen Gericht erlassen wurden, begehrt wird. Georgien behält sich das Recht vor, die Auslieferung einer Person aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn die Auslieferung den Zustand dieser Person nachteilig beeinträchtigen würde. Georgien erklärt, dass es die Auslieferung einer Person im Hinblick auf strafbare Handlungen nicht bewilligen wird, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit der Todesstrafe bedroht sind. Im Hinblick auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b wird der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Sinne des Übereinkommens so angewendet, wie er durch die Gesetzgebung Georgiens bestimmt ist. Im Fall der Durchlieferung nach Artikel 21 des Übereinkommens wird Artikel 11 des Übereinkommens sinngemäß angewendet. Im Hinblick auf Artikel 21 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Durchlieferung nicht zu bewilligen, es sei denn unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen es die Auslieferung bewilligt. Wenn das Auslieferungsersuchen und die vorzulegenden Schriftstücke nicht in georgischer Sprache verfasst sind, müssen sie im Hinblick auf Artikel 23 des Übereinkommens mit einer Übersetzung des Ersuchens und der Schriftstücke in die englische oder russische Sprache versehen sein. Georgien ist für die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf die Gebiete Abkhazia und Tskhinvali bis zur Wiederherstellung der vollen Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete nicht verantwortlich. Jugoslawien nunmehr Serbien und Montenegro Vorbehalte und Erklärungen: Die Bundesrepublik Jugoslawien wird die Auslieferung in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens und die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens ablehnen. In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens wird die Bundesrepublik Jugoslawien die Durchlieferung einer Person ausschließlich unter den gleichen Bedingungen bewilligen, die für die Auslieferung Anwendung finden. Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte teilweise zurückgezogen bzw. abgegebene Erklärungen geändert: Bulgarien Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1994, Am 13. Juni 2001 Zurückziehung des Vorbehalts zu Artikel 12, Am 11. März 2002 Änderung der Erklärung zu Artikel 23,, die nunmehr wie folgt lautet: Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass alle Urkunden mit einer Übersetzung ins Bulgarische oder bei Nichtvorhandensein einer solchen mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sind. Dänemark Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969, Am 23. September 2002 Zurückziehung des Vorbehalts zu Artikel 2, Absatz eins,
Finnland Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1971, Am 24. April 2002 Zurückziehung des Vorbehalts zu Artikel 2, Absatz eins, Israel Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969, Am 31. Jänner 2002 teilweise Zurückziehung des Vorbehalts zu Artikel 2, Folgender Vorbehalt zu "Art". 2 bleibt aufrecht: Israel wird die Auslieferung einer Person, die einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, nur bewilligen, wenn vor einem Gericht Israels festgestellt wird, dass Beweise vorliegen, die ausreichen würden, wegen einer gleichartigen strafbaren Handlung ihre Versetzung in Anklagestand in Israel zu rechtfertigen. Schweden Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969, Am 28. September 2001 Zurückziehung des Vorbehalts zu Artikel 2, Zypern Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1971, Am 25. Mai 2001 Zurückziehung des Vorbehalts zu Artikel 11 und Änderung der Erklärung zu Artikel 6,, die wie folgt lautet: Nach den Bestimmungen des zypriotischen Strafgesetzbuches können die Staatsbürger der Republik in Zypern wegen einer im Ausland begangenen, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedrohten strafbaren Handlung verfolgt werden, wenn die Handlung oder die Unterlassung, welche die strafbare Handlung darstellt, auch nach dem Recht des Landes strafbar ist, in welchem sie begangen worden ist. Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben: Südafrika Mit Wirkung vom 13. Mai 2003 Für die Zwecke des Artikels 2 des Übereinkommens wird die Republik Südafrika eine Person nicht ausliefern, wenn nicht die durch eine Verurteilung verhängte Strafe, wegen der er oder sie gesucht wird, eine Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten ist. Für die Zwecke des Artikels 6 des Übereinkommens wird der Begriff „Staatsangehöriger“ in den Begriffsbestimmungen der Rechtsordnung Südafrikas als Person definiert, die die südafrikanische Staatsbürgerschaft durch Geburt, Abstammung oder Einbürgerung erlangt hat. Dies schließt Personen mit der Staatsbürgerschaft Südafrikas und jener eines anderen Staates ein. Alle diese Personen haben zu gewärtigen, ausgeliefert zu werden. Die Anerkennung der Doppelstaatsbürgerschaft durch Südafrika verhindert daher die Auslieferung einer Person nicht, wenn er oder sie auch im Besitz einer Staatsbürgerschaft eines Staates ist, der die Auslieferung eigener Staatsangehöriger verbietet.
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