Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderungen des Asylgesetzes Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wird geändert wie folgt: 1. In Paragraph eins, entfällt in Ziffer 3, die Wortfolge „oder eine Fremde“ und die Wortfolge „oder eines Asylerstreckungsantrages“. 2. In Paragraph eins, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden nachstehende Ziffer 5 bis 7 angefügt: „5. Asylberechtigter ein Fremder, der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl erlangt hat, und dem dieses Recht nicht aberkannt wurde oder der nicht auf sein Recht auf Asyl verzichtet hat (Paragraph 13 a,); 6. Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist; 7. unbegleiteter Minderjähriger, wer vor Vollendung des 18. Lebensjahres Asylwerber ist und dessen Interessen nicht von seinem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden können.“ 3. Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden nachstehende Absätze 2 und 3 angefügt: „(2) Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes subsidiären Schutz, wenn ihnen kein Asyl gemäß Absatz eins, gewährt wird, ihre Ausweisung jedoch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde; ihnen wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 15,) zuerkannt. (3) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) von Fremden gemäß Absatz eins, oder Absatz 2,, die einen Asylantrag gestellt haben, erlangen dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird.“ 4. Paragraph 3, wird nachstehender Absatz 3, angefügt: „(3) Ein Asylantrag ist eingebracht, wenn der Fremde entweder persönlich in einer Erstaufnahmestelle den Antrag stellt oder von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle vorgeführt (Paragraph 18,) wird.“ 5. Die Paragraphen 4 bis 6 lauten samt Überschrift: „Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit § 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der Fremde in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG)

des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat). (2) Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene, Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatsicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben. § 4a. (1) Schutz im sicheren Drittstaat besteht darüber hinaus für Fremde, wenn ihnen in einem Staat, in dem sie nicht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat – auch im Wege über andere Staaten – haben, sofern sie in diesem gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht sind. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben. (2) Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention umsetzt, sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210 aus 1958,, und das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus samt Anhang, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, ratifiziert hat. (3) Schutz in einem sicheren Drittstaat ist jedenfalls unbeachtlich, wenn 1. die Asylwerber EWR-Bürger sind oder 2. den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde oder 3. den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde. Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union § 5. (1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. (2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Gemeinsame Bestimmungen für unzulässige Asylanträge § 5a. (1) Die Zurückweisung des Antrages gemäß der Paragraphen 4, 4 a, oder 5 ist mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese Ausweisung wird mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung durchsetzbar. (2) Können Fremde, deren Asylantrag gemäß der Paragraphen 4, oder 4a als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht im Verhalten des Fremden begründet sind, binnen zweier Monate nach Erlassung des Bescheides nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft. Das Asylverfahren dieser Fremden ist zulässig; ihnen ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 24 a,) auszustellen und sie können einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden (Paragraph 37 b,). (3) Können Fremde, deren Asylantrag gemäß Paragraph 5, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen nach Erlassung des Bescheides gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft. Bis zur Entscheidung, ob ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder Island zur Behandlung des Asylantrages zuständig ist, können diese Fremden einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden (Paragraph 37 b,). (4) Eine Ausweisung gemäß Absatz eins, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat.

Offensichtlich unbegründete Asylanträge § 6. (1) Asylanträge gemäß Paragraph 3, sind in jedem Stadium des Verfahrens als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe gemäß Paragraph 8, 1. der Asylwerber Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist oder als Staatenloser in einem solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 2. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen getäuscht hat; 3. der Asylwerber keine Asylgründe oder subsidiären Schutzgründe geltend gemacht hat; 4. das Vorbringen des über einen Flugplatz angereisten Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht. (2) Sichere Herkunftsstaaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz. (3) Die Abweisung des Antrages gemäß Absatz eins, ist mit einer Ausweisung zu verbinden.“ 6. Paragraph 8, lautet samt Überschrift: „Subsidiärer Schutz § 8. (1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. (2) Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Absatz eins, ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. (3) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, ist von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. (4) Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Absatz eins, entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.“ 7. Paragraph 10, lautet samt Überschrift: „Familienverfahren § 10. (1) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder 3. Asylwerbers stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. (2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. (3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt. (4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden. (5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.“

Ziffer 8 Paragraph 11, entfällt. 9. In Paragraph 12, entfällt nach dem Wort „wegen“ der Beistrich und es wird das Wort „oder“ eingefügt, die Wortfolge „oder aufgrund Asylerstreckungsantrages“ entfällt. 10. Nach Paragraph 13, wird nachstehender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt: „Asylverzicht § 13a. Asylberechtigte können mit schriftlichem, persönlich vor dem Bundesasylamt eingebrachtem Antrag auf das ihnen von der Republik Österreich gewährte Recht auf Asyl verzichten. Dieser Verzicht ist ihnen zu bescheinigen; bis zu ihrer Ausreise ist diesen Fremden vom Bundesasylamt einmalig ein Aufenthaltsrecht von drei Monaten zu gewähren.“ 11. In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2,; die bisherigen Ziffer 3 bis 5 erhalten die Ziffernbezeichnung 2 bis 4. 12. Paragraph 14, Absatz 3, lautet: „(3) Mit einer Aberkennung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); die Aberkennung des Asyls ist in diesen Fällen mit einer Ausweisung zu verbinden.“ 13. In Paragraph 14, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder 2“; in Absatz 5, wird die Wortfolge „eine unbefristete Niederlassungsbewilligung“ durch die Wortfolge „ein Niederlassungsnachweis“ ersetzt. 14. Paragraph 15, lautet samt Überschrift: „Befristete Aufenthaltsberechtigung § 15. (1) Die Verlängerung befristeter Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sowie deren Widerruf obliegt dem Bundesasylamt. (2) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (Paragraph 13,) verwirklicht. (3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung, die in Familienverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, erteilt wird, ist für alle Familienangehörigen mit der gleichen Gültigkeitsdauer zu erteilen. Absatz 2, erster Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung eines Familienangehörigen sich nach der Gültigkeitsdauer der am längsten gültigen Aufenthaltsberechtigung im Familienverband richtet. (4) Der Widerruf befristeter Aufenthaltsberechtigungen ist vom Bundesasylamt mit einer Ausweisung zu verbinden.“ 15. Die Paragraphen 16 bis 19 lauten samt Überschrift: „Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden § 16. (1) Bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde, in deren Amtsbereich sich die Antragsteller aufhalten, können Anträge im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, von Familienangehörigen (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylberechtigten gestellt werden. Diese Anträge gelten außerdem als Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels. Dasselbe gilt für Anträge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, (2) Werden solche Anträge gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die Fremden ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular ausfüllen; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge so festzulegen, dass dessen Ausfüllen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig zu machen. Der Antrag im Familienverfahren ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.

  1. Absatz 3,Die Vertretungsbehörde hat dem Antragsteller ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn ihr das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Asylgewährung wahrscheinlich ist. Der Antragsteller ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Asylantrag erst nach der persönlichen Einbringung in der Erstaufnahmestelle als eingebracht gilt. (4) Werden Anträge im Familienverfahren (Paragraph 10,) anlässlich der Grenzkontrolle gestellt, sind diese Fremden darauf hinzuweisen, dass sie ihren Asylantrag bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Staat ihres Aufenthaltes stellen können. Zurückweisung an der Grenze § 17. Fremde, die anlässlich der Grenzkontrolle einen Asylantrag stellen, sind nicht der Erstaufnahmestelle vorzuführen, wenn sie, aus einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4 a, Absatz 2,) kommend, an der Landgrenze einzureisen beabsichtigen. In diesen Fällen sind sie in diesen sicheren Drittstaat zurückzuweisen und darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, im Staat ihres derzeitigen Aufenthaltes Schutz vor Verfolgung zu suchen. Vorführung zur Erstaufnahmestelle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes § 18. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Fremde, die im Inland einen Asylantrag bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellen, der Erstaufnahmestelle zum Zweck der Sicherung der Ausweisung (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,) vorzuführen, wenn diese keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel oder keine Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vorweisen können. Fremde, die nicht vorzuführen sind, sind an die Erstaufnahmestelle zu verweisen. (2) Fremde, die nach Anreise über einen Flugplatz einen Asylantrag stellen, sind einer Erstaufnahmestelle vorzuführen. Fremde, die der Erstaufnahmestelle am Flugplatz vorzuführen sind, dürfen dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten; sie dürfen jedoch jederzeit ausreisen. Die Einreiseentscheidung trifft das Bundesasylamt auf Grund der ihm vorliegenden Informationen aus der Erstbefragung durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. (3) Die Kleidung und mitgeführten Behältnisse Fremder, die gemäß der Absatz eins, oder 2 der Erstaufnahmestelle vorzuführen sind, sind zu durchsuchen (Paragraph 24, Absatz 4,), soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fremden Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe geben können, mit sich führen und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegen. Diese Fremden sind erkennungsdienstlich zu behandeln. (4) Bei einer Durchsuchung nach Absatz 3, sind alle Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen. Diese sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben. (5) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Asylantragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln. Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens § 19. (1) Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, können bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). Paragraph 17, gilt. (2) Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (Paragraph 24 a,), sind bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 36 b,) zu dokumentieren. (3) Wird der Berufung eines Fremden, dessen Asylantrag vom Bundesasylamt als unzulässig zurückgewiesen wurde, stattgegeben (Paragraph 32 a,), ist dem Fremden an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Berufungsentscheidung die Wiedereinreise zu gewähren und er ist an das Bundesasylamt zur Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte zu verweisen. Der Asylwerber hat sich unverzüglich zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes zu begeben.“ 16. In Paragraph 20, Absatz eins, wird das Zitat „§ 14 Absatz eins, Ziffer 5, durch das Zitat „§ 14 Absatz eins, Ziffer 4, ersetzt.

Ziffer 17 Die Paragraphen 21 bis 24 b lauten samt Überschriften: „Schutz vor Aufenthaltsbeendigung § 21. (1) Auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, genießen, oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, finden die Paragraphen 36, Absatz 2, Ziffer 7, sowie 61 bis 63 FrG keine Anwendung. Paragraph 61, FrG findet jedoch Anwendung, wenn der Asylantrag von einem Fremden gestellt wird, über den vor Antragstellung die Schubhaft verhängt wurde und diese aufrecht ist. (2) Fremde gemäß Absatz eins, dürfen nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten dieser Fremden an den Herkunftsstaat ist nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der Prüfung, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, dem nicht entgegensteht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist. Verständigung der Sicherheitsbehörde § 22. Die Asylbehörde hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde unverzüglich über durchsetzbare Ausweisungsentscheidungen nach diesem Bundesgesetz zu verständigen. Im Übrigen gilt für die Asylbehörden Paragraph 45, Absatz eins, FrG. 4. Abschnitt Verfahren Verfahrensrecht § 23. (1) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung. (2) Der Asylwerber hat jede Änderung der Zustelladresse unmittelbar der Asylbehörde bekannt zu geben und er ist auf die Folgen der Unterlassung der Bekanntgabe (Paragraph 30,) hinzuweisen. (3) Die Zurückziehung eines Asylantrages ist unzulässig (Paragraph 31, Absatz 2,); die Behörde hat jedenfalls über den Asylantrag abzusprechen, es sei denn, das Verfahren wird eingestellt oder der Antrag wird als gegenstandslos abgelegt (Paragraph 40 a, Absatz 3,). Eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung gilt als Zurückziehung der Berufung. (4) Kommt die Richtlinie 2001/55/EG des Rates über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß Paragraph 29, FrG erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt. (5) Wird während eines anhängigen Berufungsverfahrens ein neuer Asylantrag gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitbehandelt. Schriftlich gestellte Asylanträge gelten als Berufungsergänzung; das Bundesasylamt hat diese Anträge unverzüglich dem unabhängigen Bundesasylsenat zu übermitteln. (6) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann sich die Behörde eines Unterkunftgebers im Sinne des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, in der geltenden Fassung, bedienen, um dem Asylwerber Ladungen, amtliche Schreiben und Entscheidungen zuzustellen. Der Unterkunftgeber hat bei der Zustellung Weisungen zu beachten und ist der Behörde berichtspflichtig. Einbringung von Anträgen § 24. (1) Anträge nach diesem Bundesgesetz können formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden. (2) Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache gestellt werden, sind sie von Amts wegen zu übersetzen. Schriftliche Asylanträge, die beim Bundesasylamt einlangen, gelten als eingebracht, wenn der Fremde der schriftlichen Aufforderung der Behörde, sich binnen angemessener, 14 Tage nicht unterschreitender, Frist in der Erstaufnahmestelle persönlich einzufinden, Folge leistet. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Antrag als gegenstandslos abzulegen.

  1. Absatz 3,Anträge auf Gewährung von Asyl gelten als eingebracht, wenn sie vom Fremden persönlich – auch im Rahmen einer Vorführung (Paragraph 18,) – bei der Erstaufnahmestelle gestellt werden. Unverzüglich nach Einbringung des Asylantrages ist dem Fremden eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren zu geben. (4) Anlässlich der Einbringung eines Asylantrages in der Erstaufnahmestelle sind die Kleidung und mitgeführten Behältnisse Fremder unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder besonders hiezu ermächtigte Organe des Bundesasylamtes desselben Geschlechts unverzüglich zu durchsuchen. Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sind sicherzustellen und dem Bundesasylamt vorzulegen. Dem Asylwerber ist eine ärztliche Untersuchung in der Erstaufnahmestelle zu ermöglichen. (5) Sind diese Maßnahmen und die Maßnahmen gemäß Paragraph 35, bereits im Zuge der Vorführung (Paragraph 18, Abs. 3) gesetzt worden, können sie nunmehr unterbleiben. (6) Wird ein Asylantrag von einem Fremden gestellt, der sich in Schubhaft befindet, ist er – soweit dies zur Führung des Asylverfahrens erforderlich ist – dem Bundesasylamt vorzuführen. Die Schubhaft wird durch die Vorführung nicht unterbrochen. (7) Asylanträge von in Österreich nachgeborenen Kindern von Asylwerbern, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten können auch bei einer Außenstelle des Bundessasylamtes eingebracht werden. Abs. 4 und 35 finden keine Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren gemäß Absatz 6, Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle § 24a. (1) Das Bundesasylamt führt in der Erstaufnahmestelle jedenfalls das Zulassungsverfahren, das der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages dient. Diese Prüfung ist der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages jedenfalls zeitlich vorzuschalten. (2) Nach Einbringung des Antrags hat binnen 48 – längstens jedoch nach 72 – Stunden in der Erstaufnahmestelle eine Einvernahme (Ersteinvernahme) des Asylwerbers zu seiner Reiseroute und zum sonstigen maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erfolgen. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1. Der Asylwerber ist vor Beginn der Einvernahme darauf hinzuweisen, dass seinen Aussagen in der Erstaufnahmestelle eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. (3) Nach Abschluss der Ersteinvernahme ist dem Asylwerber mitzuteilen, dass 1. das Verfahren zulässig ist; 2. beabsichtigt ist, seinen Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen oder 3. beabsichtigt ist, seinen Asylantrag abzuweisen. (4) Nach Mitteilung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, endet der faktische Abschiebeschutz, dem Asylwerber wird die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt und er kann einer Betreuungseinrichtung (Paragraph 37 b,) zugewiesen werden. (5) Beabsichtigt das Bundesasylamt gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 vorzugehen, ist dem Asylwerber eine Aktenabschrift auszuhändigen. Es wird ihm eine, 24 Stunden nicht unterschreitende, Frist zur Stellungnahme eingeräumt und er wird unter einem zur neuerlichen Einvernahme nach Verstreichen dieser Frist geladen. In der auf die Ersteinvernahme folgenden Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraph 39 a,) in der Erstaufnahmestelle zu erfolgen; dem Rechtsberater sind unverzüglich die relevanten Aktenbestandteile zugänglich zu machen (Paragraph 36,). (6) Wird das Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz geführt, gilt Absatz 5, mit der Maßgabe, dass eine Einvernahme im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 39 a, Absatz 4,) zu führen ist, dem zu diesem Zeitpunkt die relevanten Aktenbestandteile zugänglich sein müssen (Paragraph 36,). Verfahren gemäß Paragraph 7, sind keinesfalls in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz zu führen. (7) Bei der neuerlichen Einvernahme hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn der neuerlichen Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen. Mit der zurückweisenden oder abweisenden Entscheidung endet der faktische Abschiebeschutz. (8) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrages, dass der Asylantrag als unzulässig gemäß der Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, ist der Antrag zugelassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar

Ziffer 2003 geführt; Absatz 4, gilt. Die Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 6, oder eine Entscheidung gemäß der §§ 7 oder 10 ersetzt die Entscheidung im Zulassungsverfahren. Satz 1 gilt nicht, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzieht und das Verfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt wird. (9) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet und die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, sind auch Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Zustellgesetz (BGBl. Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung). Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich oder seinem Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle zuzustellen. Folteropfer und Traumatisierte § 24b. (1) Ergeben sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (Paragraph 24 a,) medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, ist das Verfahren zuzulassen und der Asylwerber kann einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden. In dieser und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. (2) Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind von Organwaltern desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass sie anderes verlangen; von dem Bestehen dieser Möglichkeit sind diese Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. (2a) Absatz 2, gilt für Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat mit der Maßgabe, dass das Verlangen spätestens mit der Berufung zu stellen ist. In den Fällen des Absatz 2, ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen, wenn der Asylwerber dies wünscht. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. (3) Asylverfahren von Asylwerbern gemäß Absatz eins,, deren Familienangehörige sich in einem anderen, gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, können – wenn es im Interesse der Asylwerber ist – von diesen Mitgliedstaaten geführt werden.“ 18. Paragraph 25, Absatz 2 bis 4 lauten: „(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung des Zulassungsverfahrens der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle; nach Zulassung des Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, dessen Betreuungsstelle der Minderjährige zuerst zugewiesen wird. (3) Bei unbegleiteten unmündigen Minderjährigen gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Rechtsberater ab Ankunft des Unmündigen in der Erstaufnahmestelle dessen gesetzlicher Vertreter wird; der Rechtsberater bringt den Asylantrag ein. (4) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt.“ 19. Paragraph 26, lautet samt Überschrift: „Belehrung § 26. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die Asylwerbern obliegenden Pflichten und zustehenden Rechte aufzulegen und dieses spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen. (2) In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung der Asylwerber, sich den Behörden für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, sowie auf die Rechtsfolgen der Paragraphen 30, 31 und 34 b hinzuweisen.“ 20. In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach dem Wort „zur“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt, Absatz 2, entfällt. Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „2“ und es entfällt der letzte Satz. 21. In Paragraph 29, Absatz eins, lautet der zweite Satz: „Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder als unzulässig zurückgewiesen, so ist dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (Paragraphen 4 bis 6) beizugeben.“

Ziffer 22 In Paragraph 29, Absatz 2, lautet das Zitat „der Paragraphen 4, oder 4a“, nach der Wortfolge „worden ist“ entfällt der Punkt und es wird nachstehende Wortfolge angefügt: „und dass der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.“ 23. Die Paragraphen 30 bis 32 lauten samt Überschrift: „Einstellung § 30. (1) Asylverfahren, über deren Zulässigkeit noch nicht abgesprochen wurde (Paragraph 24 a,) sind einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht erfolgen kann und sich der Asylwerber aus der Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt entfernt hat. Ungerechtfertigt ist das Entfernen aus der Erstaufnahmestelle dann, wenn der Asylwerber trotz Aufforderung zu den ihm von Bundesasylamt gesetzten Terminen nicht kommt und er nicht in der Erstaufnahmestelle angetroffen werden kann. Ein Krankenhausaufenthalt ist jedenfalls kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle. (2) Asylverfahren, über deren Zulässigkeit abgesprochen wurde, sind einzustellen, wenn an einer Unterkunft, an der der Asylwerber aufrecht angemeldet ist, eine Zustellung gemäß Paragraph 21, Zustellgesetz nicht möglich ist, der Asylwerber eine gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz hinterlegte Sendung der Behörde nicht behebt und eine andere Abgabestelle nicht leicht festgestellt werden kann; es sei denn, der maßgebliche Sachverhalt kann dennoch ermittelt werden. (3) Ist keine Abgabestelle bekannt, hat die Behörde das Asylverfahren einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgen kann. (4) Nach Absatz eins, 2, oder 3 eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Gegenstandslosigkeit § 31. (1) Asylanträge Fremder im Familienverfahren, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist (Paragraph 16, Absatz 3,) sind als gegenstandslos abzulegen. Ebenso ist mit schriftlich gestellten Asylanträgen zu verfahren, wenn der Fremde nicht persönlich zu der Erstaufnahmestelle kommt (Paragraph 24, Absatz 2,). (2) Anträge auf Zurückziehung des Asylantrages sind nach entsprechender Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen. (3) Der Asylantrag Fremder, denen Rückkehrhilfe gewährt wurde (Paragraph 40 a,), wird mit ihrer Ausreise als gegenstandslos abgelegt. Berufungen § 32. (1) In Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat; 2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war; 3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder 4. wenn der Asylwerber auf Grund einer medizinisch belegbaren Traumatisierung nicht in der Lage war, diese vorzubringen. (2) Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, im Zulassungsverfahren kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Diese Entscheidungen sind mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. (3) Berufungen gegen Entscheidungen gemäß der Paragraphen 4, 4 a und 6 kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Diese Entscheidungen sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Maßgabe des Absatz 4, durchsetzbar. Der unabhängige Bundesasylsenat kann der Berufung binnen sieben Tagen ab Einlangen der Berufungsvorlage aufschiebende Wirkung zuerkennen; Absatz 7, gilt sinngemäß. (4) Wird gegen Entscheidungen gemäß der Paragraphen 4, 4 a und 6 Berufung erhoben, ist die Entscheidung sieben Tage nach Berufungsvorlage an den unabhängigen Bundesasylsenat durchsetzbar. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

  1. Absatz 4 a,Der unabhängige Bundesasylsenat kann der Berufung gegen Entscheidungen gemäß der Paragraphen 4,, 4a und 6 mit Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und die Berufung nicht aussichtslos erscheint. (5) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag (Folgeantrag) gilt als Berufung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. (6) Über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren gemäß Absatz 2, kann der unabhängige Bundesasylsenat ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. (7) Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 4, (Familienverfahren) auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gelten die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten; keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich. (8) Berufungen gegen Entscheidungen, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, kommt keinesfalls aufschiebende Wirkung zu, wenn über einen vorherigen Asylantrag des Asylwerbers in den der weiteren Antragstellung vorausgehenden zwölf Monaten bereits rechtskräftig entschieden wurde. (9) Bei Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, und die sich in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz befinden, beträgt die Berufungsfrist sieben Tage. Fallen die Berufungsfrist und das Berufungsverfahren in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls während dieser Dauer zulässig.“ 23a. Nach Paragraph 32, wird nachstehender Paragraph 32 a, eingefügt: „§ 32a. (1) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei zurückzuweisen (Paragraphen 4, 4 a und 5) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde den Antrag zuzulassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. (2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet (Paragraph 6,) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde über den Antrag inhaltlich zu entscheiden, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde. Wurde der Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Feststellungen gemäß Paragraph 8, gelten jedenfalls als aufgehoben. Wird ein Bescheid, mit dem der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde von der Berufungsbehörde bestätigt, so hat sie ihrerseits jedenfalls eine Entscheidung gemäß Paragraph 8, zu treffen. (3) In Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz 9, ist der Berufung stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet (Paragraph 6,) nicht zutrifft. Diesfalls ist die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.“ 24. Nach Paragraph 34, werden nachstehende Paragraphen 34 a und 34 b eingefügt; der fünfte Abschnitt lautet samt Überschrift: „5. Abschnitt Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Erkennungs- und Ermittlungsdienst, Schubhaft, Dokumente für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes § 34a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde die einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt haben, 1. zum Zwecke der Vorführung vor die Asylbehörden; 2. zum Zwecke der Sicherung des Zulassungsverfahrens oder 3. zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung bei Entscheidungen gemäß der Paragraphen 4 bis 6 festzunehmen. (2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Kleidung und mitgeführte Behältnisse Fremder, die einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt haben, zu durchsuchen.
  1. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente sicherzustellen, die Aufschluss über die Identität, Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können. (4) Die Befugnisse der Absatz 2 und 3 stehen auch besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden, BGBl. Nr. 266 aus 1993,, sinngemäß. (5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihnen vorgewiesene Aufenthaltsberechtigungskarten dem Inhaber abzunehmen, wenn die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b Absatz 2, letzter Satz zurückzustellen ist. Das Dokument ist dem Bundesasylamt vorzulegen. (6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Schubhaft § 34b. (1) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung oder Abschiebung mit Bescheid anordnen, wenn 1. der Asylwerber sich im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat; 2. gegen den Asylwerber eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung gemäß der Paragraphen 5 a und 6 erlassen wurde, oder 3. der Fremde nach einer rechtskräftigen Zurückweisungsentscheidung im Zulassungsverfahren oder nach rechtskräftig negativer Entscheidung einen neuerlichen Asylantrag (Folgeantrag) stellt oder einbringt. (2) Auf Asylwerber, über die Schubhaft verhängt worden ist, findet das Fremdengesetz insgesamt Anwendung.“ 25. In Paragraph 35, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder einen Asylerstreckungsantrag“. 26. In Paragraph 36, Absatz 2, wird zwischen die Worte „Namen, Geburtsort“ das Wort „Aliasnamen,“ eingefügt, in Abs. 3 wird nach Ziffer 3, nachfolgende Ziffer 3 a, eingefügt und Z4 lautet: „3a. den Rechtsberatern in der Erstaufnahmestelle, 4. dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,“ 26a. In Paragraph 36, wird nach Absatz 4, nachstehender Absatz 4 a, eingefügt: „(4a) Bei einer den Asylbehörden gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG eingeräumten Abfragemöglichkeit können auch andere Auswahlkriterien vorgesehen werden als der Name.“ 27. In Paragraph 36, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „oder die“. 28. Die Paragraphen 36 a bis 37 b lauten samt Überschriften: „Verfahrenskarte § 36a. (1) Asylwerbern ist in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle und zur Teilnahme an der Versorgung in dieser. Darüber hinaus werden auf der Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert, die erforderlich sind, um das Zulassungsverfahren abzuschließen. (2) Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Verfahrenskarte hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Verfahrenskarte“, Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie ein Lichtbild des Asylwerbers. Aufenthaltsberechtigungskarte § 36b. (1) Asylwerbern, deren Verfahren zugelassen sind, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieser Karte ist bis zur Rechtskraft des Verfahrens befristet. (2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Paragraph 32, Absatz eins und 2 FrG gilt. Nach Beendigung des Verfahrens ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesasylamt zurückzustellen.
  1. Absatz 3,Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Aufenthaltsberechtigungskarte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden. Karte für subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 15,) § 36c. (1) Fremden, denen mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde (Paragraph 15,), ist vom Bundesasylamt eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. (2) Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Karte für subsidiär Schutzberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden. 6. Abschnitt Behörden Bundesasylamt § 37. (1) Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet wird. Das Bundesasylamt ist – bezogen auf Einzelfälle – die für den Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen ein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages abgeschlossen wurde oder die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 anwendbar ist. (2) An der Spitze des Bundesasylamtes steht dessen Leiter. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet sich in Wien. (3) Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen. (4) Der Leiter des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, Außenstellen des Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können. (5) Die Asylbehörden haben durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung ihrer Mitarbeiter deren Qualifikation sicherzustellen. (6) Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesasylamt darüber hinaus bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Erstaufnahmestelle zu unterstützen (Paragraphen 18 und 34 a). (7) Der Leiter des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet sind und besonders geschult werden. Erstaufnahmestellen § 37a. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten. Diese sind Teil des Bundesasylamtes und dem Leiter unterstellt. Betreuungseinrichtungen, Betreuungsstellen § 37b. (1) Betreuungseinrichtungen sind a) Betreuungsstellen (Absatz 2,) und b) die Erstaufnahmestellen, soweit in diesen die Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern, in deren Verfahren noch keine Zulassungsentscheidung getroffen wurde, faktisch gewährleistet wird.
  1. Absatz 2,Betreuungsstelle ist jede außerhalb der Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird. Die Einrichtung der Betreuungsstellen in den Bundesländern, die Zuteilung von Asylwerbern und deren tatsächliche Unterbringung in allen Bundesländern richtet sich unbeschadet der kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten nach der Volkszahl der Bundesländer. (3) Absatz 2, zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Asylwerber, die sich in Erstaufnahmestellen befinden, in die Gesamtzahl der auf die Bundesländer zu verteilenden Asylwerber anzurechnen sind.“ 29. In Paragraph 38, Absatz 9, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt. 30. Paragraph 39, Absatz 2, lautet: „(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung eines Verfahrens über einen Asylantrag unverzüglich zu verständigen. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist weiters unverzüglich zu verständigen, wenn gegen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder Aberkennung des Asyls geführt wird oder ein Asylberechtigter auf sein Recht auf Asyl verzichtet hat.“ 31. In Paragraph 39, Absatz 3, entfällt nach der Wortfolge „zuständig ist“ der Punkt und es wird die Wortfolge „oder die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 anwendbar ist.“ eingefügt. In Paragraph 39, Abs. 3 lautet der erste Satz: „Anlässlich der Grenzkontrolle gestellte Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind und deren Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz geführt werden, dürfen nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden.“ 32. Nach Paragraph 39, lautet die Überschrift nach der Wortfolge „8. Abschnitt“, „Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe“ und es werden nachstehende Paragraphen 39 a und b samt Überschriften eingefügt: „Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle § 39a. (1) Im Zulassungsverfahren sind dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater) zur Seite zu stellen. Der Rechtsberater ist unabhängig und hat seine Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen; er ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (2) Der Rechtsberater hat den Asylwerber nach der Ersteinvernahme und vor jeder weiteren Einvernahme (Paragraph 24 a,) im Zulassungsverfahren über das Asylverfahren und seine Aussichten auf Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz zu beraten; ihm ist zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt ein Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen (Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 3 a,). Der Rechtsberater ist verpflichtet, an allen weiteren Einvernahmen im Zulassungsverfahren teilzunehmen. (3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren sowohl bei der Ersteinvernahme als auch bei jeder weiteren Einvernahme in der Erstaufnahmestelle teilzunehmen. (4) Wird das Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz geführt, hat der Rechtsberater jedenfalls an der Einvernahme teilzunehmen. (5) Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, kann dieser vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens verständigt werden, wenn der Asylwerber dies wünscht. Anforderungsprofil für Rechtsberater § 39b. (1) Rechtsberater haben entweder den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums oder einer gleichwertigen rechtlichen Ausbildung nachzuweisen, es sei denn, diese Personen sind oder waren seit mindestens fünf Jahren in einer kirchlichen oder privaten Organisation hauptamtlich und durchgehend rechtsberatend im Asylwesen tätig. (2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hiebei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (Paragraph 51 a, FrG) Bedacht nehmen.
  1. Absatz 3,Die Dauer des Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres abzuschließenden Vertrag; die Mindestvertragsdauer beträgt fünf Jahre. Begeht der Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Beratungs- und Anwesenheitspflicht, kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. (4) Die Kosten für die Rechtsberatung trägt der Bund.“ 33. In Paragraph 40, entfällt Absatz 4,, der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung 4 und Absatz 3, lautet: „(3) Die Auswahl der Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hiebei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (Paragraph 51 a, FrG) Bedacht nehmen.“ 34. Nach Paragraph 40, wird nachstehender Paragraph 40 a, eingefügt: „Rückkehrhilfe § 40a. (1) Asylwerbern kann in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Perspektivenabklärung in Österreich und im Herkunftsstaat oder Drittstaat. (2) Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (Paragraph 12, Absatz 2, Bundesbetreuungsgesetz). Der Rechtsberater ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen.“ 35. Paragraph 42, Absatz 5, lautet und es wird nachstehender Absatz 6, angefügt: „(5) Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 35 und Paragraph 36, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, treten am 1. Jänner 2003 in Kraft. (6) Die Paragraphen eins, Ziffer 3 bis Ziffer 7, 2, 3, Absatz 3, 4, 4 a, 5, 5 a, 6, 8, 10, 11, 12, 13 a, 14, Absatz eins, 3 und 4, 15, 16, 17, 18, 19, 20 Absatz eins, 21, 22, 23, 24, 24 a, 24 b, 25, Absatz 2 bis 4, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 32 a, 34 a, 34 b, 35 Abs. 1, 36 Absatz 2, 3, 4 a und 5, 36 a, 36 b, 36 c, 37, 37 a, 37 b, 38 Absatz 9, 39, Absatz 2 und 3, 39 a, 40 Absatz 3, und 4, 40a, 42 Absatz 6, 44, 44 a und 46 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“ 36. Nach Paragraph 42, wird nachstehender Paragraph 42 a, eingefügt: „§ 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.“ 37. Paragraph 44, lautet samt Überschrift: „Übergangsbestimmungen § 44. (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. (2) Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. (3) Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden. (4) Paragraph 36 b, ist auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden, wenn dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, zukommt; Bescheinigungen gemäß Paragraph 19, behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt, es sei denn es wird vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 36 b, ausgestellt. Paragraph 36 c, gilt mit der Maßgabe, dass die Karte für subsidiär Schutzberechtigte vom Fremden beantragt werden kann, wenn ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, zukommt. (5) Am 1. Mai 2004 beim unabhängigen Bundesasylsenat auf Grund einer Berufung anhängige Verfahren gemäß Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Die Verfahren sind zugelassen und werden vom Bundesasylamt geführt. Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.
  1. Absatz 6,Der unabhängige Bundesasylsenat hat die schriftliche Ausfertigung der Zurückweisung gemäß Abs. 5 samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt unverzüglich zuzuleiten; die Frist des Paragraph 73, AVG beginnt in diesen Fällen mit der Erlassung des Bescheides zu laufen. Der unabhängige Bundesasylsenat hat den Asylwerber vom Zuständigkeitsübergang unter einem mit dem Zurückweisungsbescheid in Kenntnis zu setzen. (7) Am 1. Mai beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren betreffend Bescheide gemäß Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und diesen zugehörige, bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängige Verfahren betreffend Asylerstreckungsbescheide, die nicht gemäß Paragraph 34, Abs. 1 VwGG oder Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, b, d, oder e VfGG durch Zurückweisung zu entscheiden sind, treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Stadium nach Zulassung des Verfahrens zurück. Diese Verfahren sind vom Bundesasylamt zu führen. (8) Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt zuzuleiten; die Frist des Paragraph 73, AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Asylbehörde zu laufen. (9) In den Fällen des Absatz 5 und 8 gilt Paragraph 36 b, mit der Maßgabe, dass die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Bundesasylamt nur auf Antrag des Asylwerbers auszustellen ist.“ 38. Nach Paragraph 44, wird nachstehender Paragraph 44 a, samt Überschrift eingefügt: „Sprachliche Gleichbehandlung § 44a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“ 39. In Paragraph 46, entfällt die Wortfolge „hinsichtlich des Paragraph 38, der Bundeskanzler,“. 40. Das dem 1. Abschnitt des Asylgesetzes vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet: „Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt: Schutz der Flüchtlinge in Österreich § 2 Umfang des Schutzes § 3 Asylantrag § 4 Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit § 4a § 5 Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union § 5a Gemeinsame Bestimmungen für unzulässige Asylanträge § 6 Offensichtlich unbegründete Asylanträge § 7 Asyl auf Grund Asylantrages § 8 Subsidiärer Schutz § 9 Asyl von Amts wegen § 10 Familienverfahren § 11 entfällt § 12 Flüchtlingseigenschaft § 13 Ausschluss von der Asylgewährung § 13a Asylverzicht § 14 Verlust des Asyls § 15 Befristete Aufenthaltsberechtigung 3. Abschnitt: Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder § 16 Anträge in Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden § 17 Zurückweisung an der Grenze

§ 18 Vorführung zur Erstaufnahmestelle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes § 19 Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens § 20 Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte § 21 Schutz vor Aufenthaltsbeendigung § 22 Verständigung der Sicherheitsbehörde 4. Abschnitt: Verfahren § 23 Verfahrensrecht § 24 Einbringung von Anträgen § 24a Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle § 24b Folteropfer und Traumatisierte § 25 Handlungsfähigkeit § 26 Belehrung § 27 Vernehmung § 28 Ermittlungspflichten § 29 Bescheide § 30 Einstellung § 31 Gegenstandslosigkeit § 32 Berufungen § 33 Entscheidungspflicht § 34 Stempelgebühren 5. Abschnitt: Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Erkennungs- und Ermittlungsdienst, Schubhaft, Dokumente für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte § 34a Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes § 34b Schubhaft § 35 Erkennungsdienst § 36 Ermittlungsdienst § 36a Verfahrenskarte § 36b Aufenthaltsberechtigungskarte § 36c Karte für subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 15,) 6. Abschnitt: Behörden § 37 Bundesasylamt § 37a Erstaufnahmestellen § 37b Betreuungsstellen § 38 Unabhängiger Bundesasylsenat 7. Abschnitt: Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge § 39 8. Abschnitt: Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe § 39a Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle § 39b Anforderungsprofil für Rechtsberater § 40 Flüchtlingsberater § 40a Rückkehrhilfe § 41 Integrationshilfe 9. Abschnitt: Schlussbestimmungcn § 42 Zeitlicher Geltungsbereich § 42a § 43 Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention § 44 Übergangsbestimmungen § 44a Sprachliche Gleichbehandlung § 45 Verweisungen § 46 Vollziehung 40a. In Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Leistungen des Fonds zur Integration von Flüchtlingen“ durch die Wortfolge „Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds-Fonds zur Integration von Flüchtlingen und Migranten“ ersetzt.

Artikel römisch zwei Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes Das Bundesbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird geändert wie folgt: 1. Die Paragraphen eins und 2 lauten wie folgt und es wird nachstehender Paragraph 2 a, eingefügt: „§ 1. (1) Der Bund übernimmt die Betreuung hilfsbedürftiger Fremder, die einen Asylantrag nach § 3 des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der geltenden Fassung eingebracht haben (Asylwerber). Diese Betreuung gewährleistet die Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen; diese haben auf die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylwerber Bedacht zu nehmen. Die Bundesbetreuung umfasst Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen. Die einzelnen Leistungen können unter Berücksichtigung des Grades der Hilfsbedürftigkeit auch teilweise gewährt werden. (2) Die Möglichkeit, Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erhalten, lässt Ansprüche auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften unberührt. (3) Auf die Aufnahme in die oder den Verbleib in der Bundesbetreuung besteht dann kein vor den ordentlichen Gerichten durchsetzbarer Rechtsanspruch, wenn die Kriterien für die Aufnahme in die oder den Verbleib in der Bundesbetreuung nicht erfüllt sind (Artikel 17, B-VG). § 2. (1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Leistungen, auf die ein sonstiger gesetzlicher Anspruch besteht oder sonstige Zuwendungen, die von dritter Seite, etwa von karitativen Organisationen oder anderen Gebietskörperschaften, erbracht werden, sind bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen. (2) In die Bundesbetreuung können – trotz bestehender Hilfsbedürftigkeit – nicht aufgenommen werden: 1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; 2. Staatsangehörige von Staaten, die ab 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind; 3. Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität mitwirken; 4. Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken; 5. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben; 6. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag einbringen, obwohl über ihren früheren Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde; 7. Asylwerber, die ihren Asylantrag aus asylfremden Motiven eingebracht haben; 8. Asylwerber, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden. Paragraph 73, StGB gilt; 9. Asylwerber, die in der Unterkunft ein für die anderen Mitbewohner unzumutbares Verhalten an den Tag legen. (3) Asylwerbern ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihnen Bundesbetreuung gewährt wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis alleinstehender Frauen und Minderjähriger, auf ethnische Besonderheiten und persönliche Wünsche nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Ausschluss und Einschränkung der Bundesbetreuung § 2a. (1) Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Bundesbetreuung aufgenommene Asylwerber können von der weiteren Betreuung ausgeschlossen werden, wenn 1. sie an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhaltes nicht mitwirken; 2. sie einen Sachverhalt verwirklichen, der die Einstellung des Asylverfahrens rechtfertigt (Paragraph 30, AsylG); 3. sie einen Sachverhalt verwirklichen, der einen Asylausschlussgrund darstellt (Paragraph 13, AsylG); 4. sie aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (Paragraph 38 a, SPG);

Ziffer 5 nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Nichtaufnahme in die Bundesbetreuung rechtfertigen würden (Paragraph 2, Absatz 2,). (2) Gefährdet der Ausschluss von der Aufnahme oder der weiteren Betreuung den Zugang zur medizinischen Notversorgung des Asylwerbers, ist dieser unzulässig. (3) Wäre der Ausschluss von der weiteren Betreuung unverhältnismäßig, kann die Betreuung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, auch eingeschränkt werden (zB Entzug des Taschengeldes).“ 2. Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt: „(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Erstaufnahmestelle (Paragraph 24, AsylG) oder Bundesbetreuungsstelle zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungsstelle erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt in der Betreuungsstelle sowie deren unbefugtes Betreten durch Verordnung zu verbieten und das Zuwiderhandeln zur Verwaltungsüberbetretung zu erklären, soweit das Verhalten nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet. (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben 1. die Organe der Flüchtlingsbetreuung bei der Überwachung der Einhaltung der Verbote zu unterstützen und 2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.“ 3. Paragraph 7, Absatz eins, lautet und es wird nach Absatz eins, ein Absatz eins a, eingefügt: „(1) Asylwerber, die in einer Betreuungsstelle gemäß Paragraph 37 b, Absatz 2, untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis 1. für Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung); 2. für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land oder Gemeinde (zB Landschaftsgestaltung, Betreuung von Park- oder Sportanlagen, Unterstützung in der Administration) herangezogen werden. (1a) Asylwerber, deren Verfahren gemäß Paragraph 24 a, AsylG in der geltenden Fassung, zugelassen wurde, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, auch dann herangezogen werden, wenn sie vom Land oder von Dritten betreut werden.“ 4. In Paragraph 12, Absatz eins, entfällt das Wort „Asylwerbern“ und der Beistrich. 5. Nach Paragraph 12, wird nachstehender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt: „Sprachliche Gleichbehandlung § 12a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“ 6. Paragraph 13, lautet: „§ 13. Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, zu bestrafen.“ 7. Nach Paragraph 13, wird nachstehender Paragraph 13 a, eingefügt: „§ 13a. Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 und Absatz 3, sowie Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 2 a, des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, nach den Regelungen des Paragraph 8, ABGB.“ 8. Paragraph 14, wird nach Absatz 5, nachstehender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, tritt am 6. Februar 2005 außer Kraft.“

Artikel römisch drei Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat Das Bundesgesctz über den unabhängigen Bundesasylsenat, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 1999,, wird geändert wie folgt: Der Nationalrat hat beschlossen: 1. In Paragraph eins, wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Inneres“ ersetzt. 2. In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt. 3. Paragraph 4, Absatz eins, lautet: „(1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihnen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.“ 4. In Paragraph 6, Absatz 5, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt. 5. In Paragraph 12, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt. 6. In Paragraph 13, Absatz 6, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt. 7. In Paragraph 14, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt. 8. Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt: „Sprachliche Gleichbehandlung § 17a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“ 9. In Paragraph 19, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt. Artikel römisch vier Änderung des Meldegesetzes Das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird geändert wie folgt: 1. In Paragraph 2, Absatz 2, wird in Ziffer 4, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Ziffer 5, entfällt. 2. Nach Paragraph 21 a, wird nachstehender Paragraph 21 b, samt Überschrift eingefügt: „Sprachliche Gleichbehandlung § 21b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“ 3. Paragraph 23, Absatz 5, wird nachstehender Absatz 6, angefügt: „(6) Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 21 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, treten am 1. Jänner 2004 in Kraft.“

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