Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen des Asylgesetzes
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002, wird geändert wie folgt:
1. In § 1 entfällt in Z 3 die Wortfolge „oder eine Fremde“ und die Wortfolge „oder eines Asylerstreckungsantrages“.
2. In § 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden nachstehende Z 5 bis 7 angefügt:
„5. Asylberechtigter ein Fremder, der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl erlangt
hat, und dem dieses Recht nicht aberkannt wurde oder der nicht auf sein Recht auf Asyl verzichtet
hat (§ 13a);
6. Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt
der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder
eines Asylberechtigten ist;
7. unbegleiteter Minderjähriger, wer vor Vollendung des 18. Lebensjahres Asylwerber ist und dessen
Interessen nicht von seinem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden können.“
3. § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden nachstehende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, erlangen nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes subsidiären Schutz, wenn ihnen kein Asyl gemäß Abs. 1 gewährt
wird, ihre Ausweisung jedoch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen
würde; ihnen wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 15) zuerkannt.
(3) Familienangehörige (§ 1 Z 6) von Fremden gemäß Abs. 1 oder Abs. 2, die einen Asylantrag gestellt
haben, erlangen dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird.“
4. § 3 wird nachstehender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ein Asylantrag ist eingebracht, wenn der Fremde entweder persönlich in einer Erstaufnahmestelle
den Antrag stellt oder von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle
vorgeführt (§ 18) wird.“
5. Die §§ 4 bis 6 lauten samt Überschrift:
„Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit
§ 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der Fremde in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die
Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder die Verordnung Nr. 343/2003 (EG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Änderungen des Asylgesetzes
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wird geändert wie folgt:
1. In Paragraph eins, entfällt in Ziffer 3, die Wortfolge „oder eine Fremde“ und die Wortfolge „oder eines Asylerstreckungsantrages“.
2. In Paragraph eins, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden nachstehende Ziffer 5 bis 7 angefügt:
„5. Asylberechtigter ein Fremder, der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl erlangt
hat, und dem dieses Recht nicht aberkannt wurde oder der nicht auf sein Recht auf Asyl verzichtet
hat (Paragraph 13 a,);
6. Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt
der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder
eines Asylberechtigten ist;
7. unbegleiteter Minderjähriger, wer vor Vollendung des 18. Lebensjahres Asylwerber ist und dessen
Interessen nicht von seinem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden können.“
3. Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden nachstehende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, erlangen nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes subsidiären Schutz, wenn ihnen kein Asyl gemäß Absatz eins, gewährt
wird, ihre Ausweisung jedoch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen
würde; ihnen wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 15,) zuerkannt.
(3) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) von Fremden gemäß Absatz eins, oder Absatz 2,, die einen Asylantrag gestellt
haben, erlangen dieselbe rechtliche Stellung wie der Fremde, von dem das Recht abgeleitet wird.“
4. Paragraph 3, wird nachstehender Absatz 3, angefügt:
„(3) Ein Asylantrag ist eingebracht, wenn der Fremde entweder persönlich in einer Erstaufnahmestelle
den Antrag stellt oder von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle
vorgeführt (Paragraph 18,) wird.“
5. Die Paragraphen 4 bis 6 lauten samt Überschrift:
„Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit
§ 4. (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der Fremde in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die
Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG)
desdes Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrages zuständig ist, nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren
Drittstaat).
(2) Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene, Umstände ausnahmsweise für
eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatsicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls
gegeben.
§ 4a. (1) Schutz im sicheren Drittstaat besteht darüber hinaus für Fremde, wenn ihnen in einem
Staat, in dem sie nicht gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der
Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über
andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt
berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat – auch im Wege
über andere Staaten – haben, sofern sie in diesem gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sind. Dasselbe
gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem
Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention
bereits eine Entscheidung getroffen haben.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer
Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze
dieser Konvention umsetzt, sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210/1958, und das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus
samt Anhang, BGBl. III Nr. 30/1998, ratifiziert hat.
(3) Schutz in einem sicheren Drittstaat ist jedenfalls unbeachtlich, wenn
1. die Asylwerber EWR-Bürger sind oder
2. den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl oder subsidiärer Schutz
gewährt wurde oder
3. den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl oder subsidiärer
Schutz gewährt wurde.
Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit auf
Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union
§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer
Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003
zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch
festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung
Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat
zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.
Gemeinsame Bestimmungen für unzulässige Asylanträge
§ 5a. (1) Die Zurückweisung des Antrages gemäß der §§ 4, 4a oder 5 ist mit einer Ausweisung zu
verbinden. Diese Ausweisung wird mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung durchsetzbar.
(2) Können Fremde, deren Asylantrag gemäß der §§ 4 oder 4a als unzulässig zurückgewiesen wurde,
aus faktischen Gründen, die nicht im Verhalten des Fremden begründet sind, binnen zweier Monate nach
Erlassung des Bescheides nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft.
Das Asylverfahren dieser Fremden ist zulässig; ihnen ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 24a) auszustellen
und sie können einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden (§ 37b).
(3) Können Fremde, deren Asylantrag gemäß § 5 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen
Gründen nach Erlassung des Bescheides gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom
18. Februar 2003 nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft. Bis zur
Entscheidung, ob ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder Island zur Behandlung
des Asylantrages zuständig ist, können diese Fremden einer Betreuungseinrichtung zugewiesen
werden (§ 37b).
(4) Eine Ausweisung gemäß Abs. 1 gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung,
Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat.
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrages zuständig ist, nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren
Drittstaat).
(2) Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene, Umstände ausnahmsweise für
eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatsicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls
gegeben.
§ 4a. (1) Schutz im sicheren Drittstaat besteht darüber hinaus für Fremde, wenn ihnen in einem
Staat, in dem sie nicht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht sind, ein Verfahren zur Einräumung der
Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über
andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), sie während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt
berechtigt sind und wenn sie dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat – auch im Wege
über andere Staaten – haben, sofern sie in diesem gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG bedroht sind. Dasselbe
gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem
Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention
bereits eine Entscheidung getroffen haben.
(2) Die Voraussetzungen des Absatz eins, sind in einem Staat regelmäßig dann gegeben, wenn er die Genfer
Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze
dieser Konvention umsetzt, sowie die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl. Nr. 210 aus 1958,, und das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus
samt Anhang, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998,, ratifiziert hat.
(3) Schutz in einem sicheren Drittstaat ist jedenfalls unbeachtlich, wenn
1. die Asylwerber EWR-Bürger sind oder
2. den Eltern minderjähriger, unverheirateter Asylwerber in Österreich Asyl oder subsidiärer Schutz
gewährt wurde oder
3. den Ehegatten oder minderjährigen Kindern der Asylwerber in Österreich Asyl oder subsidiärer
Schutz gewährt wurde.
Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit auf
Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union
§ 5. (1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer
Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003
zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch
festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung
Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat
zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist.
Gemeinsame Bestimmungen für unzulässige Asylanträge
§ 5a. (1) Die Zurückweisung des Antrages gemäß der Paragraphen 4, 4 a, oder 5 ist mit einer Ausweisung zu
verbinden. Diese Ausweisung wird mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung durchsetzbar.
(2) Können Fremde, deren Asylantrag gemäß der Paragraphen 4, oder 4a als unzulässig zurückgewiesen wurde,
aus faktischen Gründen, die nicht im Verhalten des Fremden begründet sind, binnen zweier Monate nach
Erlassung des Bescheides nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft.
Das Asylverfahren dieser Fremden ist zulässig; ihnen ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 24 a,) auszustellen
und sie können einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden (Paragraph 37 b,).
(3) Können Fremde, deren Asylantrag gemäß Paragraph 5, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen
Gründen nach Erlassung des Bescheides gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom
18. Februar 2003 nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft. Bis zur
Entscheidung, ob ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder Island zur Behandlung
des Asylantrages zuständig ist, können diese Fremden einer Betreuungseinrichtung zugewiesen
werden (Paragraph 37 b,).
(4) Eine Ausweisung gemäß Absatz eins, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung,
Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat.
Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 6. (1) Asylanträge gemäß § 3 sind in jedem Stadium des Verfahrens als offensichtlich unbegründet
abzuweisen, wenn ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer
Schutzgründe gemäß § 8
1. der Asylwerber Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist oder als Staatenloser in
einem solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die
Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen getäuscht hat;
3. der Asylwerber keine Asylgründe oder subsidiären Schutzgründe geltend gemacht hat;
4. das Vorbringen des über einen Flugplatz angereisten Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation
offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.
(3) Die Abweisung des Antrages gemäß Abs. 1 ist mit einer Ausweisung zu verbinden.“
6. § 8 lautet samt Überschrift:
„Subsidiärer Schutz
§ 8. (1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen,
ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat
zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
(2) Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung,
Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die
Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
(3) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen
wurde, ist von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen,
von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig
ist.
(4) Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines
Fremden nach Abs. 1 entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig
feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.“
7. § 10 lautet samt Überschrift:
„Familienverfahren
§ 10. (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines
1. Asylberechtigten;
2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder
3. Asylwerbers
stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn
die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten
Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit
Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8
der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl.
Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen
eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei
denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.
(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der
Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.
(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen;
die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von
Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder
Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.“
Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 6. (1) Asylanträge gemäß Paragraph 3, sind in jedem Stadium des Verfahrens als offensichtlich unbegründet
abzuweisen, wenn ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer
Schutzgründe gemäß Paragraph 8,
1. der Asylwerber Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist oder als Staatenloser in
einem solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die
Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen getäuscht hat;
3. der Asylwerber keine Asylgründe oder subsidiären Schutzgründe geltend gemacht hat;
4. das Vorbringen des über einen Flugplatz angereisten Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation
offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.
(3) Die Abweisung des Antrages gemäß Absatz eins, ist mit einer Ausweisung zu verbinden.“
6. Paragraph 8, lautet samt Überschrift:
„Subsidiärer Schutz
§ 8. (1) Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen,
ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat
zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
(2) Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Absatz eins, ergeben, dass die Zurückweisung,
Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die
Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
(3) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen
wurde, ist von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen,
von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig
ist.
(4) Bei Wegfallen aller Umstände, die einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines
Fremden nach Absatz eins, entgegenstehen, kann das Bundesasylamt von Amts wegen bescheidmäßig
feststellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.“
7. Paragraph 10, lautet samt Überschrift:
„Familienverfahren
§ 10. (1) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines
1. Asylberechtigten;
2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder
3. Asylwerbers
stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn
die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten
Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit
Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8,
der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt
Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen
eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei
denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.
(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der
Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.
(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen;
die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von
Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder
Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.“
8.Ziffer 8 § 11 entfällt.
9. In § 12 entfällt nach dem Wort „wegen“ der Beistrich und es wird das Wort „oder“ eingefügt, die Wortfolge
„oder aufgrund Asylerstreckungsantrages“ entfällt.
10. Nach § 13 wird nachstehender § 13a samt Überschrift eingefügt:
„Asylverzicht
§ 13a. Asylberechtigte können mit schriftlichem, persönlich vor dem Bundesasylamt eingebrachtem
Antrag auf das ihnen von der Republik Österreich gewährte Recht auf Asyl verzichten. Dieser Verzicht
ist ihnen zu bescheinigen; bis zu ihrer Ausreise ist diesen Fremden vom Bundesasylamt einmalig ein
Aufenthaltsrecht von drei Monaten zu gewähren.“
11. In § 14 Abs. 1 entfällt die Z 2; die bisherigen Z 3 bis 5 erhalten die Ziffernbezeichnung 2 bis 4.
12. § 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Mit einer Aberkennung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu
verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat
zulässig ist (§ 57 FrG); die Aberkennung des Asyls ist in diesen Fällen mit einer Ausweisung zu
verbinden.“
13. In § 14 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder 2“; in Abs. 5 wird die Wortfolge „eine unbefristete Niederlassungsbewilligung“
durch die Wortfolge „ein Niederlassungsnachweis“ ersetzt.
14. § 15 lautet samt Überschrift:
„Befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 15. (1) Die Verlängerung befristeter Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 3 sowie deren
Widerruf obliegt dem Bundesasylamt.
(2) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung
für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung
über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß § 8 Abs. 4
festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden
in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu
widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund
(§ 13) verwirklicht.
(3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung, die in Familienverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 erteilt
wird, ist für alle Familienangehörigen mit der gleichen Gültigkeitsdauer zu erteilen. Abs. 2 erster Satz gilt
mit der Maßgabe, dass die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung eines Familienangehörigen
sich nach der Gültigkeitsdauer der am längsten gültigen Aufenthaltsberechtigung im Familienverband
richtet.
(4) Der Widerruf befristeter Aufenthaltsberechtigungen ist vom Bundesasylamt mit einer Ausweisung
zu verbinden.“
15. Die §§ 16 bis 19 lauten samt Überschrift:
„Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden
§ 16. (1) Bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde, in deren Amtsbereich sich die Antragsteller
aufhalten, können Anträge im Familienverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 von Familienangehörigen
(§ 1 Z 6) eines Asylberechtigten gestellt werden. Diese Anträge gelten außerdem als Anträge auf
Erteilung eines Einreisetitels. Dasselbe gilt für Anträge gemäß § 10 Abs. 4.
(2) Werden solche Anträge gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die
Fremden ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular ausfüllen;
Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge so festzulegen, dass dessen Ausfüllen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes
dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig
zu machen. Der Antrag im Familienverfahren ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.
Paragraph 11, entfällt.
9. In Paragraph 12, entfällt nach dem Wort „wegen“ der Beistrich und es wird das Wort „oder“ eingefügt, die Wortfolge
„oder aufgrund Asylerstreckungsantrages“ entfällt.
10. Nach Paragraph 13, wird nachstehender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:
„Asylverzicht
§ 13a. Asylberechtigte können mit schriftlichem, persönlich vor dem Bundesasylamt eingebrachtem
Antrag auf das ihnen von der Republik Österreich gewährte Recht auf Asyl verzichten. Dieser Verzicht
ist ihnen zu bescheinigen; bis zu ihrer Ausreise ist diesen Fremden vom Bundesasylamt einmalig ein
Aufenthaltsrecht von drei Monaten zu gewähren.“
11. In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2,; die bisherigen Ziffer 3 bis 5 erhalten die Ziffernbezeichnung 2 bis 4.
12. Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3) Mit einer Aberkennung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 hat die Behörde eine Feststellung darüber zu
verbinden, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat
zulässig ist (Paragraph 57, FrG); die Aberkennung des Asyls ist in diesen Fällen mit einer Ausweisung zu
verbinden.“
13. In Paragraph 14, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder 2“; in Absatz 5, wird die Wortfolge „eine unbefristete Niederlassungsbewilligung“
durch die Wortfolge „ein Niederlassungsnachweis“ ersetzt.
14. Paragraph 15, lautet samt Überschrift:
„Befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 15. (1) Die Verlängerung befristeter Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sowie deren
Widerruf obliegt dem Bundesasylamt.
(2) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung
für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung
über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 4,
festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden
in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu
widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund
(Paragraph 13,) verwirklicht.
(3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung, die in Familienverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, erteilt
wird, ist für alle Familienangehörigen mit der gleichen Gültigkeitsdauer zu erteilen. Absatz 2, erster Satz gilt
mit der Maßgabe, dass die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung eines Familienangehörigen
sich nach der Gültigkeitsdauer der am längsten gültigen Aufenthaltsberechtigung im Familienverband
richtet.
(4) Der Widerruf befristeter Aufenthaltsberechtigungen ist vom Bundesasylamt mit einer Ausweisung
zu verbinden.“
15. Die Paragraphen 16 bis 19 lauten samt Überschrift:
„Anträge im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden
§ 16. (1) Bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde, in deren Amtsbereich sich die Antragsteller
aufhalten, können Anträge im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, von Familienangehörigen
(Paragraph eins, Ziffer 6,) eines Asylberechtigten gestellt werden. Diese Anträge gelten außerdem als Anträge auf
Erteilung eines Einreisetitels. Dasselbe gilt für Anträge gemäß Paragraph 10, Absatz 4,
(2) Werden solche Anträge gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die
Fremden ein in einer ihnen verständlichen Sprache gehaltenes Antrags- und Befragungsformular ausfüllen;
Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge so festzulegen, dass dessen Ausfüllen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes
dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Urkunden aktenkundig
zu machen. Der Antrag im Familienverfahren ist unverzüglich dem Bundesasylamt zuzuleiten.
(3)Absatz 3,Die Vertretungsbehörde hat dem Antragsteller ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen,
wenn ihr das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Asylgewährung wahrscheinlich ist. Der Antragsteller
ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Asylantrag erst nach der persönlichen Einbringung in der
Erstaufnahmestelle als eingebracht gilt.
(4) Werden Anträge im Familienverfahren (§ 10) anlässlich der Grenzkontrolle gestellt, sind diese
Fremden darauf hinzuweisen, dass sie ihren Asylantrag bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde
im Staat ihres Aufenthaltes stellen können.
Zurückweisung an der Grenze
§ 17. Fremde, die anlässlich der Grenzkontrolle einen Asylantrag stellen, sind nicht der Erstaufnahmestelle
vorzuführen, wenn sie, aus einem sicheren Drittstaat (§ 4a Abs. 2) kommend, an der Landgrenze
einzureisen beabsichtigen. In diesen Fällen sind sie in diesen sicheren Drittstaat zurückzuweisen und
darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, im Staat ihres derzeitigen Aufenthaltes Schutz vor
Verfolgung zu suchen.
Vorführung zur Erstaufnahmestelle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 18. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Fremde, die im Inland einen Asylantrag
bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellen, der Erstaufnahmestelle
zum Zweck der Sicherung der Ausweisung (Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes
über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988) vorzuführen, wenn diese keinen
Einreise- oder Aufenthaltstitel oder keine Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vorweisen
können. Fremde, die nicht vorzuführen sind, sind an die Erstaufnahmestelle zu verweisen.
(2) Fremde, die nach Anreise über einen Flugplatz einen Asylantrag stellen, sind einer Erstaufnahmestelle
vorzuführen. Fremde, die der Erstaufnahmestelle am Flugplatz vorzuführen sind, dürfen dazu
verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden
Woche an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten;
sie dürfen jedoch jederzeit ausreisen. Die Einreiseentscheidung trifft das Bundesasylamt auf
Grund der ihm vorliegenden Informationen aus der Erstbefragung durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
(3) Die Kleidung und mitgeführten Behältnisse Fremder, die gemäß der Abs. 1 oder 2 der Erstaufnahmestelle
vorzuführen sind, sind zu durchsuchen (§ 24 Abs. 4), soweit nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Fremden Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über die Staatsangehörigkeit, den
Reiseweg oder die Fluchtgründe geben können, mit sich führen und diese auch nicht auf Aufforderung
vorlegen. Diese Fremden sind erkennungsdienstlich zu behandeln.
(4) Bei einer Durchsuchung nach Abs. 3 sind alle Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über
die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen.
Diese sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben.
(5) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
der Erstaufnahmestelle einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Asylantragstellung
sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere
den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens
§ 19. (1) Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, können bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte
oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben
oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). § 17 gilt.
(2) Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), sind bis zum rechtskräftigen Abschluss
oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht
ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 36b) zu dokumentieren.
(3) Wird der Berufung eines Fremden, dessen Asylantrag vom Bundesasylamt als unzulässig zurückgewiesen
wurde, stattgegeben (§ 32a), ist dem Fremden an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage
der Berufungsentscheidung die Wiedereinreise zu gewähren und er ist an das Bundesasylamt zur Ausstellung
der Aufenthaltsberechtigungskarte zu verweisen. Der Asylwerber hat sich unverzüglich zur nächstgelegenen
Außenstelle des Bundesasylamtes zu begeben.“
16. In § 20 Abs. 1 wird das Zitat „§ 14 Abs. 1 Z 5“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 1 Z 4“ ersetzt.
Die Vertretungsbehörde hat dem Antragsteller ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen,
wenn ihr das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Asylgewährung wahrscheinlich ist. Der Antragsteller
ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Asylantrag erst nach der persönlichen Einbringung in der
Erstaufnahmestelle als eingebracht gilt.
(4) Werden Anträge im Familienverfahren (Paragraph 10,) anlässlich der Grenzkontrolle gestellt, sind diese
Fremden darauf hinzuweisen, dass sie ihren Asylantrag bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde
im Staat ihres Aufenthaltes stellen können.
Zurückweisung an der Grenze
§ 17. Fremde, die anlässlich der Grenzkontrolle einen Asylantrag stellen, sind nicht der Erstaufnahmestelle
vorzuführen, wenn sie, aus einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4 a, Absatz 2,) kommend, an der Landgrenze
einzureisen beabsichtigen. In diesen Fällen sind sie in diesen sicheren Drittstaat zurückzuweisen und
darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit haben, im Staat ihres derzeitigen Aufenthaltes Schutz vor
Verfolgung zu suchen.
Vorführung zur Erstaufnahmestelle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 18. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Fremde, die im Inland einen Asylantrag
bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellen, der Erstaufnahmestelle
zum Zweck der Sicherung der Ausweisung (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes
über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,) vorzuführen, wenn diese keinen
Einreise- oder Aufenthaltstitel oder keine Bescheinigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung vorweisen
können. Fremde, die nicht vorzuführen sind, sind an die Erstaufnahmestelle zu verweisen.
(2) Fremde, die nach Anreise über einen Flugplatz einen Asylantrag stellen, sind einer Erstaufnahmestelle
vorzuführen. Fremde, die der Erstaufnahmestelle am Flugplatz vorzuführen sind, dürfen dazu
verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden
Woche an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich der Erstaufnahmestelle aufzuhalten;
sie dürfen jedoch jederzeit ausreisen. Die Einreiseentscheidung trifft das Bundesasylamt auf
Grund der ihm vorliegenden Informationen aus der Erstbefragung durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
(3) Die Kleidung und mitgeführten Behältnisse Fremder, die gemäß der Absatz eins, oder 2 der Erstaufnahmestelle
vorzuführen sind, sind zu durchsuchen (Paragraph 24, Absatz 4,), soweit nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Fremden Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über die Staatsangehörigkeit, den
Reiseweg oder die Fluchtgründe geben können, mit sich führen und diese auch nicht auf Aufforderung
vorlegen. Diese Fremden sind erkennungsdienstlich zu behandeln.
(4) Bei einer Durchsuchung nach Absatz 3, sind alle Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über
die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen.
Diese sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben.
(5) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
der Erstaufnahmestelle einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Asylantragstellung
sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere
den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens
§ 19. (1) Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, können bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte
oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben
oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). Paragraph 17, gilt.
(2) Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (Paragraph 24 a,), sind bis zum rechtskräftigen Abschluss
oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht
ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 36 b,) zu dokumentieren.
(3) Wird der Berufung eines Fremden, dessen Asylantrag vom Bundesasylamt als unzulässig zurückgewiesen
wurde, stattgegeben (Paragraph 32 a,), ist dem Fremden an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage
der Berufungsentscheidung die Wiedereinreise zu gewähren und er ist an das Bundesasylamt zur Ausstellung
der Aufenthaltsberechtigungskarte zu verweisen. Der Asylwerber hat sich unverzüglich zur nächstgelegenen
Außenstelle des Bundesasylamtes zu begeben.“
16. In Paragraph 20, Absatz eins, wird das Zitat „§ 14 Absatz eins, Ziffer 5, durch das Zitat „§ 14 Absatz eins, Ziffer 4, ersetzt.
17.Ziffer 17 Die §§ 21 bis 24b lauten samt Überschriften:
„Schutz vor Aufenthaltsbeendigung
§ 21. (1) Auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinne des § 19 Abs. 1 genießen, oder denen
als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, finden die §§ 36 Abs. 2 Z 7
sowie 61 bis 63 FrG keine Anwendung. § 61 FrG findet jedoch Anwendung, wenn der Asylantrag von
einem Fremden gestellt wird, über den vor Antragstellung die Schubhaft verhängt wurde und diese aufrecht
ist.
(2) Fremde gemäß Abs. 1 dürfen nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht
zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten dieser Fremden
an den Herkunftsstaat ist nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen
Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht
rechtskräftig – abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der Prüfung, ob subsidiärer
Schutz zu gewähren ist, dem nicht entgegensteht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.
Verständigung der Sicherheitsbehörde
§ 22. Die Asylbehörde hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde unverzüglich über durchsetzbare
Ausweisungsentscheidungen nach diesem Bundesgesetz zu verständigen. Im Übrigen gilt für die Asylbehörden
§ 45 Abs. 1 FrG.
4. Abschnitt
Verfahren
Verfahrensrecht
§ 23. (1) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet, soweit nicht anderes bestimmt wird, das
AVG Anwendung.
(2) Der Asylwerber hat jede Änderung der Zustelladresse unmittelbar der Asylbehörde bekannt zu
geben und er ist auf die Folgen der Unterlassung der Bekanntgabe (§ 30) hinzuweisen.
(3) Die Zurückziehung eines Asylantrages ist unzulässig (§ 31 Abs. 2); die Behörde hat jedenfalls
über den Asylantrag abzusprechen, es sei denn, das Verfahren wird eingestellt oder der Antrag wird als
gegenstandslos abgelegt (§ 40a Abs. 3). Eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung
gilt als Zurückziehung der Berufung.
(4) Kommt die Richtlinie 2001/55/EG des Rates über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms
von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung,
die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die
Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 29 FrG erlassen, ist der Fristenlauf
von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.
(5) Wird während eines anhängigen Berufungsverfahrens ein neuer Asylantrag gestellt oder eingebracht,
wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitbehandelt. Schriftlich
gestellte Asylanträge gelten als Berufungsergänzung; das Bundesasylamt hat diese Anträge unverzüglich
dem unabhängigen Bundesasylsenat zu übermitteln.
(6) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann sich die Behörde eines Unterkunftgebers im Sinne
des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991 in der geltenden Fassung, bedienen, um dem Asylwerber
Ladungen, amtliche Schreiben und Entscheidungen zuzustellen. Der Unterkunftgeber hat bei der
Zustellung Weisungen zu beachten und ist der Behörde berichtspflichtig.
Einbringung von Anträgen
§ 24. (1) Anträge nach diesem Bundesgesetz können formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise
gestellt werden.
(2) Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten
Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache gestellt werden,
sind sie von Amts wegen zu übersetzen. Schriftliche Asylanträge, die beim Bundesasylamt einlangen,
gelten als eingebracht, wenn der Fremde der schriftlichen Aufforderung der Behörde, sich binnen angemessener,
14 Tage nicht unterschreitender, Frist in der Erstaufnahmestelle persönlich einzufinden, Folge
leistet. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Antrag als gegenstandslos abzulegen.
Die Paragraphen 21 bis 24 b lauten samt Überschriften:
„Schutz vor Aufenthaltsbeendigung
§ 21. (1) Auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, genießen, oder denen
als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, finden die Paragraphen 36, Absatz 2, Ziffer 7,
sowie 61 bis 63 FrG keine Anwendung. Paragraph 61, FrG findet jedoch Anwendung, wenn der Asylantrag von
einem Fremden gestellt wird, über den vor Antragstellung die Schubhaft verhängt wurde und diese aufrecht
ist.
(2) Fremde gemäß Absatz eins, dürfen nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht
zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten dieser Fremden
an den Herkunftsstaat ist nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen
Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht
rechtskräftig – abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der Prüfung, ob subsidiärer
Schutz zu gewähren ist, dem nicht entgegensteht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist.
Verständigung der Sicherheitsbehörde
§ 22. Die Asylbehörde hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde unverzüglich über durchsetzbare
Ausweisungsentscheidungen nach diesem Bundesgesetz zu verständigen. Im Übrigen gilt für die Asylbehörden
Paragraph 45, Absatz eins, FrG.
4. Abschnitt
Verfahren
Verfahrensrecht
§ 23. (1) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet, soweit nicht anderes bestimmt wird, das
AVG Anwendung.
(2) Der Asylwerber hat jede Änderung der Zustelladresse unmittelbar der Asylbehörde bekannt zu
geben und er ist auf die Folgen der Unterlassung der Bekanntgabe (Paragraph 30,) hinzuweisen.
(3) Die Zurückziehung eines Asylantrages ist unzulässig (Paragraph 31, Absatz 2,); die Behörde hat jedenfalls
über den Asylantrag abzusprechen, es sei denn, das Verfahren wird eingestellt oder der Antrag wird als
gegenstandslos abgelegt (Paragraph 40 a, Absatz 3,). Eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung
gilt als Zurückziehung der Berufung.
(4) Kommt die Richtlinie 2001/55/EG des Rates über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms
von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung,
die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die
Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß Paragraph 29, FrG erlassen, ist der Fristenlauf
von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.
(5) Wird während eines anhängigen Berufungsverfahrens ein neuer Asylantrag gestellt oder eingebracht,
wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitbehandelt. Schriftlich
gestellte Asylanträge gelten als Berufungsergänzung; das Bundesasylamt hat diese Anträge unverzüglich
dem unabhängigen Bundesasylsenat zu übermitteln.
(6) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann sich die Behörde eines Unterkunftgebers im Sinne
des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, in der geltenden Fassung, bedienen, um dem Asylwerber
Ladungen, amtliche Schreiben und Entscheidungen zuzustellen. Der Unterkunftgeber hat bei der
Zustellung Weisungen zu beachten und ist der Behörde berichtspflichtig.
Einbringung von Anträgen
§ 24. (1) Anträge nach diesem Bundesgesetz können formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise
gestellt werden.
(2) Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten
Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache gestellt werden,
sind sie von Amts wegen zu übersetzen. Schriftliche Asylanträge, die beim Bundesasylamt einlangen,
gelten als eingebracht, wenn der Fremde der schriftlichen Aufforderung der Behörde, sich binnen angemessener,
14 Tage nicht unterschreitender, Frist in der Erstaufnahmestelle persönlich einzufinden, Folge
leistet. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Antrag als gegenstandslos abzulegen.
(3)Absatz 3,Anträge auf Gewährung von Asyl gelten als eingebracht, wenn sie vom Fremden persönlich –
auch im Rahmen einer Vorführung (§ 18) – bei der Erstaufnahmestelle gestellt werden. Unverzüglich
nach Einbringung des Asylantrages ist dem Fremden eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation
über das Asylverfahren zu geben.
(4) Anlässlich der Einbringung eines Asylantrages in der Erstaufnahmestelle sind die Kleidung und
mitgeführten Behältnisse Fremder unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder besonders hiezu ermächtigte Organe des Bundesasylamtes desselben Geschlechts
unverzüglich zu durchsuchen. Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über die Identität,
die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sind sicherzustellen
und dem Bundesasylamt vorzulegen. Dem Asylwerber ist eine ärztliche Untersuchung in der Erstaufnahmestelle
zu ermöglichen.
(5) Sind diese Maßnahmen und die Maßnahmen gemäß § 35 bereits im Zuge der Vorführung (§ 18
Abs. 3) gesetzt worden, können sie nunmehr unterbleiben.
(6) Wird ein Asylantrag von einem Fremden gestellt, der sich in Schubhaft befindet, ist er – soweit
dies zur Führung des Asylverfahrens erforderlich ist – dem Bundesasylamt vorzuführen. Die Schubhaft
wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.
(7) Asylanträge von in Österreich nachgeborenen Kindern von Asylwerbern, Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten können auch bei einer Außenstelle des Bundessasylamtes eingebracht werden.
Abs. 4 und 35 finden keine Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren gemäß Abs. 6.
Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle
§ 24a. (1) Das Bundesasylamt führt in der Erstaufnahmestelle jedenfalls das Zulassungsverfahren,
das der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages dient. Diese Prüfung ist der inhaltlichen Prüfung des
Asylantrages jedenfalls zeitlich vorzuschalten.
(2) Nach Einbringung des Antrags hat binnen 48 – längstens jedoch nach 72 – Stunden in der Erstaufnahmestelle
eine Einvernahme (Ersteinvernahme) des Asylwerbers zu seiner Reiseroute und zum
sonstigen maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erfolgen. Samstage, Sonntage und gesetzliche
Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1. Der Asylwerber ist vor Beginn der Einvernahme
darauf hinzuweisen, dass seinen Aussagen in der Erstaufnahmestelle eine verstärkte Glaubwürdigkeit
zukommt.
(3) Nach Abschluss der Ersteinvernahme ist dem Asylwerber mitzuteilen, dass
1. das Verfahren zulässig ist;
2. beabsichtigt ist, seinen Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen oder
3. beabsichtigt ist, seinen Asylantrag abzuweisen.
(4) Nach Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 1 endet der faktische Abschiebeschutz, dem Asylwerber wird
die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt und er kann einer Betreuungseinrichtung (§ 37b) zugewiesen
werden.
(5) Beabsichtigt das Bundesasylamt gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 vorzugehen, ist dem Asylwerber eine
Aktenabschrift auszuhändigen. Es wird ihm eine, 24 Stunden nicht unterschreitende, Frist zur Stellungnahme
eingeräumt und er wird unter einem zur neuerlichen Einvernahme nach Verstreichen dieser Frist
geladen. In der auf die Ersteinvernahme folgenden Frist hat eine Rechtsberatung (§ 39a) in der Erstaufnahmestelle
zu erfolgen; dem Rechtsberater sind unverzüglich die relevanten Aktenbestandteile zugänglich
zu machen (§ 36).
(6) Wird das Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz geführt, gilt Abs. 5 mit
der Maßgabe, dass eine Einvernahme im Beisein des Rechtsberaters (§ 39a Abs. 4) zu führen ist, dem zu
diesem Zeitpunkt die relevanten Aktenbestandteile zugänglich sein müssen (§ 36). Verfahren gemäß § 7
sind keinesfalls in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz zu führen.
(7) Bei der neuerlichen Einvernahme hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn der neuerlichen
Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat
die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen. Mit der zurückweisenden
oder abweisenden Entscheidung endet der faktische Abschiebeschutz.
(8) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrages, dass
der Asylantrag als unzulässig gemäß der §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, ist der Antrag zugelassen, es
sei denn es werden Konsultationen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar
Anträge auf Gewährung von Asyl gelten als eingebracht, wenn sie vom Fremden persönlich –
auch im Rahmen einer Vorführung (Paragraph 18,) – bei der Erstaufnahmestelle gestellt werden. Unverzüglich
nach Einbringung des Asylantrages ist dem Fremden eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation
über das Asylverfahren zu geben.
(4) Anlässlich der Einbringung eines Asylantrages in der Erstaufnahmestelle sind die Kleidung und
mitgeführten Behältnisse Fremder unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 3, durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder besonders hiezu ermächtigte Organe des Bundesasylamtes desselben Geschlechts
unverzüglich zu durchsuchen. Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über die Identität,
die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sind sicherzustellen
und dem Bundesasylamt vorzulegen. Dem Asylwerber ist eine ärztliche Untersuchung in der Erstaufnahmestelle
zu ermöglichen.
(5) Sind diese Maßnahmen und die Maßnahmen gemäß Paragraph 35, bereits im Zuge der Vorführung (Paragraph 18,
Abs. 3) gesetzt worden, können sie nunmehr unterbleiben.
(6) Wird ein Asylantrag von einem Fremden gestellt, der sich in Schubhaft befindet, ist er – soweit
dies zur Führung des Asylverfahrens erforderlich ist – dem Bundesasylamt vorzuführen. Die Schubhaft
wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.
(7) Asylanträge von in Österreich nachgeborenen Kindern von Asylwerbern, Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten können auch bei einer Außenstelle des Bundessasylamtes eingebracht werden.
Abs. 4 und 35 finden keine Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren gemäß Absatz 6,
Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle
§ 24a. (1) Das Bundesasylamt führt in der Erstaufnahmestelle jedenfalls das Zulassungsverfahren,
das der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages dient. Diese Prüfung ist der inhaltlichen Prüfung des
Asylantrages jedenfalls zeitlich vorzuschalten.
(2) Nach Einbringung des Antrags hat binnen 48 – längstens jedoch nach 72 – Stunden in der Erstaufnahmestelle
eine Einvernahme (Ersteinvernahme) des Asylwerbers zu seiner Reiseroute und zum
sonstigen maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erfolgen. Samstage, Sonntage und gesetzliche
Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1. Der Asylwerber ist vor Beginn der Einvernahme
darauf hinzuweisen, dass seinen Aussagen in der Erstaufnahmestelle eine verstärkte Glaubwürdigkeit
zukommt.
(3) Nach Abschluss der Ersteinvernahme ist dem Asylwerber mitzuteilen, dass
1. das Verfahren zulässig ist;
2. beabsichtigt ist, seinen Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen oder
3. beabsichtigt ist, seinen Asylantrag abzuweisen.
(4) Nach Mitteilung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, endet der faktische Abschiebeschutz, dem Asylwerber wird
die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt und er kann einer Betreuungseinrichtung (Paragraph 37 b,) zugewiesen
werden.
(5) Beabsichtigt das Bundesasylamt gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 vorzugehen, ist dem Asylwerber eine
Aktenabschrift auszuhändigen. Es wird ihm eine, 24 Stunden nicht unterschreitende, Frist zur Stellungnahme
eingeräumt und er wird unter einem zur neuerlichen Einvernahme nach Verstreichen dieser Frist
geladen. In der auf die Ersteinvernahme folgenden Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraph 39 a,) in der Erstaufnahmestelle
zu erfolgen; dem Rechtsberater sind unverzüglich die relevanten Aktenbestandteile zugänglich
zu machen (Paragraph 36,).
(6) Wird das Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz geführt, gilt Absatz 5, mit
der Maßgabe, dass eine Einvernahme im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 39 a, Absatz 4,) zu führen ist, dem zu
diesem Zeitpunkt die relevanten Aktenbestandteile zugänglich sein müssen (Paragraph 36,). Verfahren gemäß Paragraph 7,
sind keinesfalls in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz zu führen.
(7) Bei der neuerlichen Einvernahme hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn der neuerlichen
Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat
die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen. Mit der zurückweisenden
oder abweisenden Entscheidung endet der faktische Abschiebeschutz.
(8) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringung des Antrages, dass
der Asylantrag als unzulässig gemäß der Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, ist der Antrag zugelassen, es
sei denn es werden Konsultationen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar
2003Ziffer 2003 geführt; Abs. 4 gilt. Die Abweisung des Asylantrages gemäß § 6 oder eine Entscheidung gemäß der
§§ 7 oder 10 ersetzt die Entscheidung im Zulassungsverfahren. Satz 1 gilt nicht, wenn sich der Asylwerber
dem Verfahren entzieht und das Verfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt wird.
(9) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet und die Unterkunft, in der der Asylwerber
versorgt wird, sind auch Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Zustellgesetz
(BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung). Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber
persönlich oder seinem Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle zuzustellen.
Folteropfer und Traumatisierte
§ 24b. (1) Ergeben sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren
(§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber
Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis
traumatisiert sein könnte, ist das Verfahren zuzulassen und der Asylwerber kann einer Betreuungseinrichtung
zugewiesen werden. In dieser und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist auf die besonderen
Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen.
(2) Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention)
auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind von Organwaltern desselben Geschlechts
einzuvernehmen, es sei denn, dass sie anderes verlangen; von dem Bestehen dieser Möglichkeit
sind diese Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2a) Abs. 2 gilt für Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat mit der Maßgabe, dass
das Verlangen spätestens mit der Berufung zu stellen ist. In den Fällen des Abs. 2 ist die Öffentlichkeit
von der Verhandlung auszuschließen, wenn der Asylwerber dies wünscht. Von dieser Möglichkeit ist er
nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(3) Asylverfahren von Asylwerbern gemäß Abs. 1, deren Familienangehörige sich in einem anderen,
gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zuständigen Mitgliedstaat
der Europäischen Union aufhalten, können – wenn es im Interesse der Asylwerber ist – von diesen Mitgliedstaaten
geführt werden.“
18. § 25 Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen
werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter wird
mit Einleitung des Zulassungsverfahrens der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle; nach Zulassung des
Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, dessen Betreuungsstelle
der Minderjährige zuerst zugewiesen wird.
(3) Bei unbegleiteten unmündigen Minderjährigen gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Rechtsberater
ab Ankunft des Unmündigen in der Erstaufnahmestelle dessen gesetzlicher Vertreter wird; der Rechtsberater
bringt den Asylantrag ein.
(4) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt.“
19. § 26 lautet samt Überschrift:
„Belehrung
§ 26. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die Asylwerbern obliegenden Pflichten
und zustehenden Rechte aufzulegen und dieses spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle
in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen
Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen.
(2) In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung der Asylwerber, sich den Behörden
für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, sowie auf die Rechtsfolgen
der §§ 30, 31 und 34b hinzuweisen.“
20. In § 27 Abs. 1 wird nach dem Wort „zur“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt, Abs. 2 entfällt. Abs. 3
erhält die Absatzbezeichnung „2“ und es entfällt der letzte Satz.
21. In § 29 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder als unzulässig zurückgewiesen, so ist
dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung
(§§ 4 bis 6) beizugeben.“
geführt; Absatz 4, gilt. Die Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 6, oder eine Entscheidung gemäß der
§§ 7 oder 10 ersetzt die Entscheidung im Zulassungsverfahren. Satz 1 gilt nicht, wenn sich der Asylwerber
dem Verfahren entzieht und das Verfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt wird.
(9) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet und die Unterkunft, in der der Asylwerber
versorgt wird, sind auch Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Zustellgesetz
(BGBl. Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung). Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber
persönlich oder seinem Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle zuzustellen.
Folteropfer und Traumatisierte
§ 24b. (1) Ergeben sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren
(Paragraph 24 a,) medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber
Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis
traumatisiert sein könnte, ist das Verfahren zuzulassen und der Asylwerber kann einer Betreuungseinrichtung
zugewiesen werden. In dieser und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist auf die besonderen
Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen.
(2) Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention)
auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, sind von Organwaltern desselben Geschlechts
einzuvernehmen, es sei denn, dass sie anderes verlangen; von dem Bestehen dieser Möglichkeit
sind diese Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2a) Absatz 2, gilt für Verhandlungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat mit der Maßgabe, dass
das Verlangen spätestens mit der Berufung zu stellen ist. In den Fällen des Absatz 2, ist die Öffentlichkeit
von der Verhandlung auszuschließen, wenn der Asylwerber dies wünscht. Von dieser Möglichkeit ist er
nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(3) Asylverfahren von Asylwerbern gemäß Absatz eins,, deren Familienangehörige sich in einem anderen,
gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zuständigen Mitgliedstaat
der Europäischen Union aufhalten, können – wenn es im Interesse der Asylwerber ist – von diesen Mitgliedstaaten
geführt werden.“
18. Paragraph 25, Absatz 2 bis 4 lauten:
„(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen
werden können, sind berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter wird
mit Einleitung des Zulassungsverfahrens der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle; nach Zulassung des
Verfahrens der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, dessen Betreuungsstelle
der Minderjährige zuerst zugewiesen wird.
(3) Bei unbegleiteten unmündigen Minderjährigen gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Rechtsberater
ab Ankunft des Unmündigen in der Erstaufnahmestelle dessen gesetzlicher Vertreter wird; der Rechtsberater
bringt den Asylantrag ein.
(4) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt.“
19. Paragraph 26, lautet samt Überschrift:
„Belehrung
§ 26. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Merkblatt über die Asylwerbern obliegenden Pflichten
und zustehenden Rechte aufzulegen und dieses spätestens bei Antragseinbringung in der Erstaufnahmestelle
in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen
Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Asylwerber sie verstehen.
(2) In diesem Merkblatt ist insbesondere auf die Verpflichtung der Asylwerber, sich den Behörden
für Zwecke eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu halten, sowie auf die Rechtsfolgen
der Paragraphen 30, 31 und 34 b hinzuweisen.“
20. In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach dem Wort „zur“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt, Absatz 2, entfällt. Absatz 3,
erhält die Absatzbezeichnung „2“ und es entfällt der letzte Satz.
21. In Paragraph 29, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Wird der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder als unzulässig zurückgewiesen, so ist
dem Bescheid eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung
(Paragraphen 4 bis 6) beizugeben.“
22.Ziffer 22 In § 29 Abs. 2 lautet das Zitat „der §§ 4 oder 4a“, nach der Wortfolge „worden ist“ entfällt der Punkt
und es wird nachstehende Wortfolge angefügt: „und dass der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.“
23. Die §§ 30 bis 32 lauten samt Überschrift:
„Einstellung
§ 30. (1) Asylverfahren, über deren Zulässigkeit noch nicht abgesprochen wurde (§ 24a) sind einzustellen,
wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht erfolgen kann und sich der
Asylwerber aus der Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt entfernt hat. Ungerechtfertigt ist das Entfernen
aus der Erstaufnahmestelle dann, wenn der Asylwerber trotz Aufforderung zu den ihm von Bundesasylamt
gesetzten Terminen nicht kommt und er nicht in der Erstaufnahmestelle angetroffen werden kann.
Ein Krankenhausaufenthalt ist jedenfalls kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle.
(2) Asylverfahren, über deren Zulässigkeit abgesprochen wurde, sind einzustellen, wenn an einer
Unterkunft, an der der Asylwerber aufrecht angemeldet ist, eine Zustellung gemäß § 21 Zustellgesetz
nicht möglich ist, der Asylwerber eine gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz hinterlegte Sendung der Behörde
nicht behebt und eine andere Abgabestelle nicht leicht festgestellt werden kann; es sei denn, der maßgebliche
Sachverhalt kann dennoch ermittelt werden.
(3) Ist keine Abgabestelle bekannt, hat die Behörde das Asylverfahren einzustellen, wenn eine Feststellung
des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgen kann.
(4) Nach Abs. 1, 2 oder 3 eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung
des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist
nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung
des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Gegenstandslosigkeit
§ 31. (1) Asylanträge Fremder im Familienverfahren, denen nach Befassung des Bundesasylamtes
die Einreise nicht gewährt worden ist (§ 16 Abs. 3) sind als gegenstandslos abzulegen. Ebenso ist mit
schriftlich gestellten Asylanträgen zu verfahren, wenn der Fremde nicht persönlich zu der Erstaufnahmestelle
kommt (§ 24 Abs. 2).
(2) Anträge auf Zurückziehung des Asylantrages sind nach entsprechender Belehrung des Asylwerbers
über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen.
(3) Der Asylantrag Fremder, denen Rückkehrhilfe gewährt wurde (§ 40a), wird mit ihrer Ausreise
als gegenstandslos abgelegt.
Berufungen
§ 32. (1) In Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur neue Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung
erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;
2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich
waren (nova reperta) oder
4. wenn der Asylwerber auf Grund einer medizinisch belegbaren Traumatisierung nicht in der Lage
war, diese vorzubringen.
(2) Berufungen gegen Entscheidungen gemäß § 5 im Zulassungsverfahren kommt eine aufschiebende
Wirkung nicht zu. Diese Entscheidungen sind mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung
durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
(3) Berufungen gegen Entscheidungen gemäß der §§ 4, 4a und 6 kommt eine aufschiebende Wirkung
nicht zu. Diese Entscheidungen sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Maßgabe des Abs. 4
durchsetzbar. Der unabhängige Bundesasylsenat kann der Berufung binnen sieben Tagen ab Einlangen
der Berufungsvorlage aufschiebende Wirkung zuerkennen; Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Wird gegen Entscheidungen gemäß der §§ 4, 4a und 6 Berufung erhoben, ist die Entscheidung
sieben Tage nach Berufungsvorlage an den unabhängigen Bundesasylsenat durchsetzbar. Der unabhängige
Bundesasylsenat hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von
der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
In Paragraph 29, Absatz 2, lautet das Zitat „der Paragraphen 4, oder 4a“, nach der Wortfolge „worden ist“ entfällt der Punkt
und es wird nachstehende Wortfolge angefügt: „und dass der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.“
23. Die Paragraphen 30 bis 32 lauten samt Überschrift:
„Einstellung
§ 30. (1) Asylverfahren, über deren Zulässigkeit noch nicht abgesprochen wurde (Paragraph 24 a,) sind einzustellen,
wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht erfolgen kann und sich der
Asylwerber aus der Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt entfernt hat. Ungerechtfertigt ist das Entfernen
aus der Erstaufnahmestelle dann, wenn der Asylwerber trotz Aufforderung zu den ihm von Bundesasylamt
gesetzten Terminen nicht kommt und er nicht in der Erstaufnahmestelle angetroffen werden kann.
Ein Krankenhausaufenthalt ist jedenfalls kein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle.
(2) Asylverfahren, über deren Zulässigkeit abgesprochen wurde, sind einzustellen, wenn an einer
Unterkunft, an der der Asylwerber aufrecht angemeldet ist, eine Zustellung gemäß Paragraph 21, Zustellgesetz
nicht möglich ist, der Asylwerber eine gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz hinterlegte Sendung der Behörde
nicht behebt und eine andere Abgabestelle nicht leicht festgestellt werden kann; es sei denn, der maßgebliche
Sachverhalt kann dennoch ermittelt werden.
(3) Ist keine Abgabestelle bekannt, hat die Behörde das Asylverfahren einzustellen, wenn eine Feststellung
des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgen kann.
(4) Nach Absatz eins, 2, oder 3 eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung
des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist
nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung
des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Gegenstandslosigkeit
§ 31. (1) Asylanträge Fremder im Familienverfahren, denen nach Befassung des Bundesasylamtes
die Einreise nicht gewährt worden ist (Paragraph 16, Absatz 3,) sind als gegenstandslos abzulegen. Ebenso ist mit
schriftlich gestellten Asylanträgen zu verfahren, wenn der Fremde nicht persönlich zu der Erstaufnahmestelle
kommt (Paragraph 24, Absatz 2,).
(2) Anträge auf Zurückziehung des Asylantrages sind nach entsprechender Belehrung des Asylwerbers
über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen.
(3) Der Asylantrag Fremder, denen Rückkehrhilfe gewährt wurde (Paragraph 40 a,), wird mit ihrer Ausreise
als gegenstandslos abgelegt.
Berufungen
§ 32. (1) In Berufungen gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen nur neue Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung
erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;
2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich
waren (nova reperta) oder
4. wenn der Asylwerber auf Grund einer medizinisch belegbaren Traumatisierung nicht in der Lage
war, diese vorzubringen.
(2) Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, im Zulassungsverfahren kommt eine aufschiebende
Wirkung nicht zu. Diese Entscheidungen sind mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung
durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
(3) Berufungen gegen Entscheidungen gemäß der Paragraphen 4, 4 a und 6 kommt eine aufschiebende Wirkung
nicht zu. Diese Entscheidungen sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Maßgabe des Absatz 4,
durchsetzbar. Der unabhängige Bundesasylsenat kann der Berufung binnen sieben Tagen ab Einlangen
der Berufungsvorlage aufschiebende Wirkung zuerkennen; Absatz 7, gilt sinngemäß.
(4) Wird gegen Entscheidungen gemäß der Paragraphen 4, 4 a und 6 Berufung erhoben, ist die Entscheidung
sieben Tage nach Berufungsvorlage an den unabhängigen Bundesasylsenat durchsetzbar. Der unabhängige
Bundesasylsenat hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Berufungsvorlage und von
der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(4a)Absatz 4 a,Der unabhängige Bundesasylsenat kann der Berufung gegen Entscheidungen gemäß der §§ 4,
4a und 6 mit Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche
Interessen entgegenstehen und die Berufung nicht aussichtslos erscheint.
(5) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag (Folgeantrag) gilt als Berufung gegen den
zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.
(6) Über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren gemäß Abs. 2 kann
der unabhängige Bundesasylsenat ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(7) Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gemäß § 10 Abs. 4 (Familienverfahren)
auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gelten die Bescheide der
anderen Familienmitglieder als mitangefochten; keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich.
(8) Berufungen gegen Entscheidungen, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen
wurde, kommt keinesfalls aufschiebende Wirkung zu, wenn über einen vorherigen Asylantrag
des Asylwerbers in den der weiteren Antragstellung vorausgehenden zwölf Monaten bereits rechtskräftig
entschieden wurde.
(9) Bei Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, und
die sich in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz befinden, beträgt die Berufungsfrist sieben Tage. Fallen
die Berufungsfrist und das Berufungsverfahren in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls
während dieser Dauer zulässig.“
23a. Nach § 32 wird nachstehender § 32a eingefügt:
„§ 32a. (1) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei zurückzuweisen
(§§ 4, 4a und 5) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde den Antrag zuzulassen
und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich
unbegründet (§ 6) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde über den Antrag inhaltlich zu
entscheiden, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde. Wurde der Sachverhalt nicht hinreichend
festgestellt, hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens
und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Feststellungen
gemäß § 8 gelten jedenfalls als aufgehoben. Wird ein Bescheid, mit dem der Asylantrag als offensichtlich
unbegründet abgewiesen wurde von der Berufungsbehörde bestätigt, so hat sie ihrerseits jedenfalls
eine Entscheidung gemäß § 8 zu treffen.
(3) In Verfahren gemäß § 32 Abs. 9 ist der Berufung stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde,
der Antrag sei offensichtlich unbegründet (§ 6) nicht zutrifft. Diesfalls ist die Angelegenheit zur neuerlichen
Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz
zurückzuverweisen.“
24. Nach § 34 werden nachstehende §§ 34a und 34b eingefügt; der fünfte Abschnitt lautet samt Überschrift:
„5. Abschnitt
Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Erkennungs- und Ermittlungsdienst,
Schubhaft, Dokumente für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte
Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 34a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde die einen Antrag
auf Gewährung von Asyl gestellt haben,
1. zum Zwecke der Vorführung vor die Asylbehörden;
2. zum Zwecke der Sicherung des Zulassungsverfahrens oder
3. zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung bei Entscheidungen gemäß der §§ 4 bis 6
festzunehmen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Kleidung und mitgeführte
Behältnisse Fremder, die einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt haben, zu durchsuchen.
Der unabhängige Bundesasylsenat kann der Berufung gegen Entscheidungen gemäß der Paragraphen 4,,
4a und 6 mit Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche
Interessen entgegenstehen und die Berufung nicht aussichtslos erscheint.
(5) Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag (Folgeantrag) gilt als Berufung gegen den
zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes.
(6) Über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren gemäß Absatz 2, kann
der unabhängige Bundesasylsenat ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(7) Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 4, (Familienverfahren)
auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, gelten die Bescheide der
anderen Familienmitglieder als mitangefochten; keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich.
(8) Berufungen gegen Entscheidungen, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen
wurde, kommt keinesfalls aufschiebende Wirkung zu, wenn über einen vorherigen Asylantrag
des Asylwerbers in den der weiteren Antragstellung vorausgehenden zwölf Monaten bereits rechtskräftig
entschieden wurde.
(9) Bei Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, und
die sich in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz befinden, beträgt die Berufungsfrist sieben Tage. Fallen
die Berufungsfrist und das Berufungsverfahren in die Sicherung einer Zurückweisung, so ist diese jedenfalls
während dieser Dauer zulässig.“
23a. Nach Paragraph 32, wird nachstehender Paragraph 32 a, eingefügt:
„§ 32a. (1) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei zurückzuweisen
(Paragraphen 4, 4 a und 5) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde den Antrag zuzulassen
und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
(2) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich
unbegründet (Paragraph 6,) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde über den Antrag inhaltlich zu
entscheiden, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde. Wurde der Sachverhalt nicht hinreichend
festgestellt, hat die Berufungsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens
und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Feststellungen
gemäß Paragraph 8, gelten jedenfalls als aufgehoben. Wird ein Bescheid, mit dem der Asylantrag als offensichtlich
unbegründet abgewiesen wurde von der Berufungsbehörde bestätigt, so hat sie ihrerseits jedenfalls
eine Entscheidung gemäß Paragraph 8, zu treffen.
(3) In Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz 9, ist der Berufung stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde,
der Antrag sei offensichtlich unbegründet (Paragraph 6,) nicht zutrifft. Diesfalls ist die Angelegenheit zur neuerlichen
Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz
zurückzuverweisen.“
24. Nach Paragraph 34, werden nachstehende Paragraphen 34 a und 34 b eingefügt; der fünfte Abschnitt lautet samt Überschrift:
„5. Abschnitt
Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Erkennungs- und Ermittlungsdienst,
Schubhaft, Dokumente für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte
Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 34a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde die einen Antrag
auf Gewährung von Asyl gestellt haben,
1. zum Zwecke der Vorführung vor die Asylbehörden;
2. zum Zwecke der Sicherung des Zulassungsverfahrens oder
3. zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung bei Entscheidungen gemäß der Paragraphen 4 bis 6
festzunehmen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Kleidung und mitgeführte
Behältnisse Fremder, die einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt haben, zu durchsuchen.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente
sicherzustellen, die Aufschluss über die Identität, Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe
des Fremden geben können.
(4) Die Befugnisse der Abs. 2 und 3 stehen auch besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organen
des Bundesasylamtes zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres,
mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden,
BGBl. Nr. 266/1993, sinngemäß.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihnen vorgewiesene Aufenthaltsberechtigungskarten
dem Inhaber abzunehmen, wenn die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß
§ 36b Abs. 2 letzter Satz zurückzustellen ist. Das Dokument ist dem Bundesasylamt vorzulegen.
(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer
Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen.
Schubhaft
§ 34b. (1) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann Schubhaft zum Zwecke der Sicherung
der Ausweisung oder Abschiebung mit Bescheid anordnen, wenn
1. der Asylwerber sich im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt
hat;
2. gegen den Asylwerber eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung gemäß der §§ 5a und
6 erlassen wurde, oder
3. der Fremde nach einer rechtskräftigen Zurückweisungsentscheidung im Zulassungsverfahren
oder nach rechtskräftig negativer Entscheidung einen neuerlichen Asylantrag (Folgeantrag) stellt
oder einbringt.
(2) Auf Asylwerber, über die Schubhaft verhängt worden ist, findet das Fremdengesetz insgesamt
Anwendung.“
25. In § 35 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder einen Asylerstreckungsantrag“.
26. In § 36 Abs. 2 wird zwischen die Worte „Namen, Geburtsort“ das Wort „Aliasnamen,“ eingefügt, in
Abs. 3 wird nach Z 3 nachfolgende Z 3a eingefügt und Z4 lautet:
„3a. den Rechtsberatern in der Erstaufnahmestelle,
4. dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen
der Gebietskörperschaften,“
26a. In § 36 wird nach Abs. 4 nachstehender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Bei einer den Asylbehörden gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eingeräumten Abfragemöglichkeit
können auch andere Auswahlkriterien vorgesehen werden als der Name.“
27. In § 36 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder die“.
28. Die §§ 36a bis 37b lauten samt Überschriften:
„Verfahrenskarte
§ 36a. (1) Asylwerbern ist in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt
zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle und zur Teilnahme an der Versorgung in dieser. Darüber
hinaus werden auf der Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert, die erforderlich sind,
um das Zulassungsverfahren abzuschließen.
(2) Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung
zu regeln. Die Verfahrenskarte hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und
„Verfahrenskarte“, Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie ein Lichtbild des Asylwerbers.
Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 36b. (1) Asylwerbern, deren Verfahren zugelassen sind, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte
auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieser Karte ist bis zur Rechtskraft des Verfahrens befristet.
(2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des
Aufenthaltes im Bundesgebiet. § 32 Abs. 1 und 2 FrG gilt. Nach Beendigung des Verfahrens ist die Aufenthaltsberechtigungskarte
vom Fremden dem Bundesasylamt zurückzustellen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente
sicherzustellen, die Aufschluss über die Identität, Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe
des Fremden geben können.
(4) Die Befugnisse der Absatz 2 und 3 stehen auch besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organen
des Bundesasylamtes zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres,
mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden,
BGBl. Nr. 266 aus 1993,, sinngemäß.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihnen vorgewiesene Aufenthaltsberechtigungskarten
dem Inhaber abzunehmen, wenn die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß
§ 36b Absatz 2, letzter Satz zurückzustellen ist. Das Dokument ist dem Bundesasylamt vorzulegen.
(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer
Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen.
Schubhaft
§ 34b. (1) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann Schubhaft zum Zwecke der Sicherung
der Ausweisung oder Abschiebung mit Bescheid anordnen, wenn
1. der Asylwerber sich im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt
hat;
2. gegen den Asylwerber eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung gemäß der Paragraphen 5 a und
6 erlassen wurde, oder
3. der Fremde nach einer rechtskräftigen Zurückweisungsentscheidung im Zulassungsverfahren
oder nach rechtskräftig negativer Entscheidung einen neuerlichen Asylantrag (Folgeantrag) stellt
oder einbringt.
(2) Auf Asylwerber, über die Schubhaft verhängt worden ist, findet das Fremdengesetz insgesamt
Anwendung.“
25. In Paragraph 35, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder einen Asylerstreckungsantrag“.
26. In Paragraph 36, Absatz 2, wird zwischen die Worte „Namen, Geburtsort“ das Wort „Aliasnamen,“ eingefügt, in
Abs. 3 wird nach Ziffer 3, nachfolgende Ziffer 3 a, eingefügt und Z4 lautet:
„3a. den Rechtsberatern in der Erstaufnahmestelle,
4. dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen
der Gebietskörperschaften,“
26a. In Paragraph 36, wird nach Absatz 4, nachstehender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a) Bei einer den Asylbehörden gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG eingeräumten Abfragemöglichkeit
können auch andere Auswahlkriterien vorgesehen werden als der Name.“
27. In Paragraph 36, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „oder die“.
28. Die Paragraphen 36 a bis 37 b lauten samt Überschriften:
„Verfahrenskarte
§ 36a. (1) Asylwerbern ist in der Erstaufnahmestelle eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt
zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle und zur Teilnahme an der Versorgung in dieser. Darüber
hinaus werden auf der Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert, die erforderlich sind,
um das Zulassungsverfahren abzuschließen.
(2) Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung
zu regeln. Die Verfahrenskarte hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und
„Verfahrenskarte“, Namen, Geschlecht und Geburtsdatum sowie ein Lichtbild des Asylwerbers.
Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 36b. (1) Asylwerbern, deren Verfahren zugelassen sind, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte
auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieser Karte ist bis zur Rechtskraft des Verfahrens befristet.
(2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des
Aufenthaltes im Bundesgebiet. Paragraph 32, Absatz eins und 2 FrG gilt. Nach Beendigung des Verfahrens ist die Aufenthaltsberechtigungskarte
vom Fremden dem Bundesasylamt zurückzustellen.
(3)Absatz 3,Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres
durch Verordnung zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung
„Republik Österreich“ und „Aufenthaltsberechtigungskarte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde, Datum
der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
Karte für subsidiär Schutzberechtigte (§ 15)
§ 36c. (1) Fremden, denen mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde (§ 15),
ist vom Bundesasylamt eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem
Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet.
(2) Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für Inneres
durch Verordnung zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat jedenfalls zu enthalten: Die
Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Karte für subsidiär Schutzberechtigte“, Namen, Geschlecht,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten sowie
Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
6. Abschnitt
Behörden
Bundesasylamt
§ 37. (1) Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister
für Inneres errichtet wird. Das Bundesasylamt ist – bezogen auf Einzelfälle – die für den
Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen ein Vertrag über die Bestimmung
der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages abgeschlossen wurde oder die Verordnung
Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 anwendbar ist.
(2) An der Spitze des Bundesasylamtes steht dessen Leiter. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet
sich in Wien.
(3) Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom
Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
(4) Der Leiter des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich
in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, Außenstellen des Bundesasylamtes errichten,
um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug
durchführen und abschließen zu können.
(5) Die Asylbehörden haben durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung ihrer Mitarbeiter
deren Qualifikation sicherzustellen.
(6) Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes beigegeben oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen
zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde
ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesasylamt darüber hinaus bei der
Erfüllung seiner Aufgaben in der Erstaufnahmestelle zu unterstützen (§§ 18 und 34a).
(7) Der Leiter des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt
ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet sind und besonders geschult werden.
Erstaufnahmestellen
§ 37a. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten.
Diese sind Teil des Bundesasylamtes und dem Leiter unterstellt.
Betreuungseinrichtungen, Betreuungsstellen
§ 37b. (1) Betreuungseinrichtungen sind
a) Betreuungsstellen (Abs. 2) und
b) die Erstaufnahmestellen, soweit in diesen die Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern,
in deren Verfahren noch keine Zulassungsentscheidung getroffen wurde, faktisch gewährleistet
wird.
Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres
durch Verordnung zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung
„Republik Österreich“ und „Aufenthaltsberechtigungskarte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde, Datum
der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
Karte für subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 15,)
§ 36c. (1) Fremden, denen mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde (Paragraph 15,),
ist vom Bundesasylamt eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem
Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet.
(2) Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für Inneres
durch Verordnung zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat jedenfalls zu enthalten: Die
Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Karte für subsidiär Schutzberechtigte“, Namen, Geschlecht,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten sowie
Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.
6. Abschnitt
Behörden
Bundesasylamt
§ 37. (1) Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister
für Inneres errichtet wird. Das Bundesasylamt ist – bezogen auf Einzelfälle – die für den
Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen ein Vertrag über die Bestimmung
der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages abgeschlossen wurde oder die Verordnung
Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 anwendbar ist.
(2) An der Spitze des Bundesasylamtes steht dessen Leiter. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet
sich in Wien.
(3) Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom
Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
(4) Der Leiter des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich
in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, Außenstellen des Bundesasylamtes errichten,
um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug
durchführen und abschließen zu können.
(5) Die Asylbehörden haben durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung ihrer Mitarbeiter
deren Qualifikation sicherzustellen.
(6) Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes beigegeben oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen
zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde
ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesasylamt darüber hinaus bei der
Erfüllung seiner Aufgaben in der Erstaufnahmestelle zu unterstützen (Paragraphen 18 und 34 a).
(7) Der Leiter des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt
ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet sind und besonders geschult werden.
Erstaufnahmestellen
§ 37a. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten.
Diese sind Teil des Bundesasylamtes und dem Leiter unterstellt.
Betreuungseinrichtungen, Betreuungsstellen
§ 37b. (1) Betreuungseinrichtungen sind
a) Betreuungsstellen (Absatz 2,) und
b) die Erstaufnahmestellen, soweit in diesen die Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern,
in deren Verfahren noch keine Zulassungsentscheidung getroffen wurde, faktisch gewährleistet
wird.
(2)Absatz 2,Betreuungsstelle ist jede außerhalb der Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die
Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird. Die Einrichtung der
Betreuungsstellen in den Bundesländern, die Zuteilung von Asylwerbern und deren tatsächliche Unterbringung
in allen Bundesländern richtet sich unbeschadet der kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten nach
der Volkszahl der Bundesländer.
(3) Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Asylwerber, die sich in Erstaufnahmestellen
befinden, in die Gesamtzahl der auf die Bundesländer zu verteilenden Asylwerber anzurechnen sind.“
29. In § 38 Abs. 9 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“
ersetzt.
30. § 39 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung eines Verfahrens
über einen Asylantrag unverzüglich zu verständigen. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen
für Flüchtlinge ist weiters unverzüglich zu verständigen, wenn gegen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung,
Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder
Aberkennung des Asyls geführt wird oder ein Asylberechtigter auf sein Recht auf Asyl verzichtet hat.“
31. In § 39 Abs. 3 entfällt nach der Wortfolge „zuständig ist“ der Punkt und es wird die Wortfolge „oder
die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 anwendbar ist.“ eingefügt. In § 39
Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Anlässlich der Grenzkontrolle gestellte Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist
sind und deren Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz geführt werden, dürfen nur
mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet
abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden.“
32. Nach § 39 lautet die Überschrift nach der Wortfolge „8. Abschnitt“, „Rechtsberatung, Förderung der
Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe“ und es werden nachstehende §§ 39a und b samt Überschriften
eingefügt:
„Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle
§ 39a. (1) Im Zulassungsverfahren sind dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle rechtskundige
Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater) zur Seite zu stellen.
Der Rechtsberater ist unabhängig und hat seine Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen; er ist in Wahrnehmung
seiner Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2) Der Rechtsberater hat den Asylwerber nach der Ersteinvernahme und vor jeder weiteren Einvernahme
(§ 24a) im Zulassungsverfahren über das Asylverfahren und seine Aussichten auf Gewährung von
Asyl oder subsidiären Schutz zu beraten; ihm ist zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt ein
Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu
stellen (§ 36 Abs. 3 Z 3a). Der Rechtsberater ist verpflichtet, an allen weiteren Einvernahmen im Zulassungsverfahren
teilzunehmen.
(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im
Zulassungsverfahren sowohl bei der Ersteinvernahme als auch bei jeder weiteren Einvernahme in der
Erstaufnahmestelle teilzunehmen.
(4) Wird das Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz geführt, hat der Rechtsberater
jedenfalls an der Einvernahme teilzunehmen.
(5) Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, kann dieser vom Rechtsberater über Ladungen
und den Stand des Verfahrens verständigt werden, wenn der Asylwerber dies wünscht.
Anforderungsprofil für Rechtsberater
§ 39b. (1) Rechtsberater haben entweder den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums
oder einer gleichwertigen rechtlichen Ausbildung nachzuweisen, es sei denn, diese Personen sind oder
waren seit mindestens fünf Jahren in einer kirchlichen oder privaten Organisation hauptamtlich und
durchgehend rechtsberatend im Asylwesen tätig.
(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann
hiebei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder
und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§ 51a FrG) Bedacht nehmen.
Betreuungsstelle ist jede außerhalb der Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die
Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird. Die Einrichtung der
Betreuungsstellen in den Bundesländern, die Zuteilung von Asylwerbern und deren tatsächliche Unterbringung
in allen Bundesländern richtet sich unbeschadet der kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten nach
der Volkszahl der Bundesländer.
(3) Absatz 2, zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Asylwerber, die sich in Erstaufnahmestellen
befinden, in die Gesamtzahl der auf die Bundesländer zu verteilenden Asylwerber anzurechnen sind.“
29. In Paragraph 38, Absatz 9, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“
ersetzt.
30. Paragraph 39, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ist von der Einleitung eines Verfahrens
über einen Asylantrag unverzüglich zu verständigen. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen
für Flüchtlinge ist weiters unverzüglich zu verständigen, wenn gegen Asylwerber ein Verfahren zur Zurückweisung,
Zurückschiebung, Ausweisung, Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung oder
Aberkennung des Asyls geführt wird oder ein Asylberechtigter auf sein Recht auf Asyl verzichtet hat.“
31. In Paragraph 39, Absatz 3, entfällt nach der Wortfolge „zuständig ist“ der Punkt und es wird die Wortfolge „oder
die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 anwendbar ist.“ eingefügt. In Paragraph 39,
Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Anlässlich der Grenzkontrolle gestellte Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist
sind und deren Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz geführt werden, dürfen nur
mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet
abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden.“
32. Nach Paragraph 39, lautet die Überschrift nach der Wortfolge „8. Abschnitt“, „Rechtsberatung, Förderung der
Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe“ und es werden nachstehende Paragraphen 39 a und b samt Überschriften
eingefügt:
„Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle
§ 39a. (1) Im Zulassungsverfahren sind dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle rechtskundige
Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater) zur Seite zu stellen.
Der Rechtsberater ist unabhängig und hat seine Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen; er ist in Wahrnehmung
seiner Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2) Der Rechtsberater hat den Asylwerber nach der Ersteinvernahme und vor jeder weiteren Einvernahme
(Paragraph 24 a,) im Zulassungsverfahren über das Asylverfahren und seine Aussichten auf Gewährung von
Asyl oder subsidiären Schutz zu beraten; ihm ist zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt ein
Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu
stellen (Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 3 a,). Der Rechtsberater ist verpflichtet, an allen weiteren Einvernahmen im Zulassungsverfahren
teilzunehmen.
(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im
Zulassungsverfahren sowohl bei der Ersteinvernahme als auch bei jeder weiteren Einvernahme in der
Erstaufnahmestelle teilzunehmen.
(4) Wird das Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle am Flugplatz geführt, hat der Rechtsberater
jedenfalls an der Einvernahme teilzunehmen.
(5) Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, kann dieser vom Rechtsberater über Ladungen
und den Stand des Verfahrens verständigt werden, wenn der Asylwerber dies wünscht.
Anforderungsprofil für Rechtsberater
§ 39b. (1) Rechtsberater haben entweder den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums
oder einer gleichwertigen rechtlichen Ausbildung nachzuweisen, es sei denn, diese Personen sind oder
waren seit mindestens fünf Jahren in einer kirchlichen oder privaten Organisation hauptamtlich und
durchgehend rechtsberatend im Asylwesen tätig.
(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann
hiebei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder
und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (Paragraph 51 a, FrG) Bedacht nehmen.
(3)Absatz 3,Die Dauer des Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für
Inneres abzuschließenden Vertrag; die Mindestvertragsdauer beträgt fünf Jahre. Begeht der Rechtsberater
wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Beratungs- und Anwesenheitspflicht, kann der Vertrag mit
sofortiger Wirkung gekündigt werden.
(4) Die Kosten für die Rechtsberatung trägt der Bund.“
33. In § 40 entfällt Abs. 4, der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung 4 und Abs. 3 lautet:
„(3) Die Auswahl der Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hiebei auf
Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und
Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (§ 51a FrG) Bedacht nehmen.“
34. Nach § 40 wird nachstehender § 40a eingefügt:
„Rückkehrhilfe
§ 40a. (1) Asylwerbern kann in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden.
Die Rückkehrberatung umfasst die Perspektivenabklärung in Österreich und im Herkunftsstaat oder Drittstaat.
(2) Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen,
kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 Abs. 2 Bundesbetreuungsgesetz).
Der Rechtsberater ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung
von Rückkehrhilfe beizuziehen.“
35. § 42 Abs. 5 lautet und es wird nachstehender Abs. 6 angefügt:
„(5) § 14 Abs. 5, § 35 und § 36 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 treten
am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(6) Die §§ 1 Z 3 bis Z 7, 2, 3 Abs. 3, 4, 4a, 5, 5a, 6, 8, 10, 11, 12, 13a, 14 Abs. 1, 3 und 4, 15, 16, 17,
18, 19, 20 Abs. 1, 21, 22, 23, 24, 24a, 24b, 25 Abs. 2 bis 4, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 32a, 34a, 34b, 35
Abs. 1, 36 Abs. 2, 3, 4a und 5, 36a, 36b, 36c, 37, 37a, 37b, 38 Abs. 9, 39 Abs. 2 und 3, 39a, 40 Abs. 3
und 4, 40a, 42 Abs. 6, 44, 44a und 46 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 treten mit 1. Mai 2004 in
Kraft.“
36. Nach § 42 wird nachstehender § 42a eingefügt:
„§ 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden.“
37. § 44 lautet samt Überschrift:
„Übergangsbestimmungen
§ 44. (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum
30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I
Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
(2) Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes
1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
(3) Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind
auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(4) § 36b ist auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden, wenn dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigung
gemäß § 19, BGBl. I Nr. 126/2002, zukommt; Bescheinigungen gemäß § 19 behalten ihre
Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt, es sei denn es wird vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine
Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b ausgestellt. § 36c gilt mit der Maßgabe, dass die Karte für
subsidiär Schutzberechtigte vom Fremden beantragt werden kann, wenn ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
gemäß § 15, BGBl. I Nr. 126/2002, zukommt.
(5) Am 1. Mai 2004 beim unabhängigen Bundesasylsenat auf Grund einer Berufung anhängige Verfahren
gemäß § 4, BGBl. I Nr. 126/2002, und die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsverfahren
sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Die Verfahren sind
zugelassen und werden vom Bundesasylamt geführt. Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Berufung
als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen
selbst zu tragen.
Die Dauer des Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für
Inneres abzuschließenden Vertrag; die Mindestvertragsdauer beträgt fünf Jahre. Begeht der Rechtsberater
wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Beratungs- und Anwesenheitspflicht, kann der Vertrag mit
sofortiger Wirkung gekündigt werden.
(4) Die Kosten für die Rechtsberatung trägt der Bund.“
33. In Paragraph 40, entfällt Absatz 4,, der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung 4 und Absatz 3, lautet:
„(3) Die Auswahl der Flüchtlingsberater obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hiebei auf
Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und
Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (Paragraph 51 a, FrG) Bedacht nehmen.“
34. Nach Paragraph 40, wird nachstehender Paragraph 40 a, eingefügt:
„Rückkehrhilfe
§ 40a. (1) Asylwerbern kann in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden.
Die Rückkehrberatung umfasst die Perspektivenabklärung in Österreich und im Herkunftsstaat oder Drittstaat.
(2) Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen,
kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (Paragraph 12, Absatz 2, Bundesbetreuungsgesetz).
Der Rechtsberater ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung
von Rückkehrhilfe beizuziehen.“
35. Paragraph 42, Absatz 5, lautet und es wird nachstehender Absatz 6, angefügt:
„(5) Paragraph 14, Absatz 5,, Paragraph 35 und Paragraph 36, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, treten
am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(6) Die Paragraphen eins, Ziffer 3 bis Ziffer 7, 2, 3, Absatz 3, 4, 4 a, 5, 5 a, 6, 8, 10, 11, 12, 13 a, 14, Absatz eins, 3 und 4, 15, 16, 17,
18, 19, 20 Absatz eins, 21, 22, 23, 24, 24 a, 24 b, 25, Absatz 2 bis 4, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 32 a, 34 a, 34 b, 35
Abs. 1, 36 Absatz 2, 3, 4 a und 5, 36 a, 36 b, 36 c, 37, 37 a, 37 b, 38 Absatz 9, 39, Absatz 2 und 3, 39 a, 40 Absatz 3,
und 4, 40a, 42 Absatz 6, 44, 44 a und 46 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, treten mit 1. Mai 2004 in
Kraft.“
36. Nach Paragraph 42, wird nachstehender Paragraph 42 a, eingefügt:
„§ 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden.“
37. Paragraph 44, lautet samt Überschrift:
„Übergangsbestimmungen
§ 44. (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum
30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
(2) Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes
1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
(3) Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind
auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
(4) Paragraph 36 b, ist auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden, wenn dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigung
gemäß Paragraph 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, zukommt; Bescheinigungen gemäß Paragraph 19, behalten ihre
Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt, es sei denn es wird vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine
Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 36 b, ausgestellt. Paragraph 36 c, gilt mit der Maßgabe, dass die Karte für
subsidiär Schutzberechtigte vom Fremden beantragt werden kann, wenn ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
gemäß Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, zukommt.
(5) Am 1. Mai 2004 beim unabhängigen Bundesasylsenat auf Grund einer Berufung anhängige Verfahren
gemäß Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsverfahren
sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Die Verfahren sind
zugelassen und werden vom Bundesasylamt geführt. Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Berufung
als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen
selbst zu tragen.
(6)Absatz 6,Der unabhängige Bundesasylsenat hat die schriftliche Ausfertigung der Zurückweisung gemäß
Abs. 5 samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt unverzüglich zuzuleiten; die Frist
des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit der Erlassung des Bescheides zu laufen. Der unabhängige
Bundesasylsenat hat den Asylwerber vom Zuständigkeitsübergang unter einem mit dem Zurückweisungsbescheid
in Kenntnis zu setzen.
(7) Am 1. Mai beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren
betreffend Bescheide gemäß § 4, BGBl. I Nr. 126/2002, und diesen zugehörige, bei den Gerichtshöfen
des öffentlichen Rechts anhängige Verfahren betreffend Asylerstreckungsbescheide, die nicht gemäß § 34
Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG durch Zurückweisung zu entscheiden sind,
treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Stadium nach Zulassung des Verfahrens zurück.
Diese Verfahren sind vom Bundesasylamt zu führen.
(8) Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig
zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre
Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die
schriftliche Ausfertigung des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt
zuzuleiten; die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei
der Asylbehörde zu laufen.
(9) In den Fällen des Abs. 5 und 8 gilt § 36b mit der Maßgabe, dass die Aufenthaltsberechtigungskarte
vom Bundesasylamt nur auf Antrag des Asylwerbers auszustellen ist.“
38. Nach § 44 wird nachstehender § 44a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 44a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.“
39. In § 46 entfällt die Wortfolge „hinsichtlich des § 38 der Bundeskanzler,“.
40. Das dem 1. Abschnitt des Asylgesetzes vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt: Schutz der Flüchtlinge in Österreich
§ 2 Umfang des Schutzes
§ 3 Asylantrag
§ 4 Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit
§ 4a
§ 5 Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit auf
Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union
§ 5a Gemeinsame Bestimmungen für unzulässige Asylanträge
§ 6 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 7 Asyl auf Grund Asylantrages
§ 8 Subsidiärer Schutz
§ 9 Asyl von Amts wegen
§ 10 Familienverfahren
§ 11 entfällt
§ 12 Flüchtlingseigenschaft
§ 13 Ausschluss von der Asylgewährung
§ 13a Asylverzicht
§ 14 Verlust des Asyls
§ 15 Befristete Aufenthaltsberechtigung
3. Abschnitt: Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder
§ 16 Anträge in Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden
§ 17 Zurückweisung an der Grenze
Der unabhängige Bundesasylsenat hat die schriftliche Ausfertigung der Zurückweisung gemäß
Abs. 5 samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt unverzüglich zuzuleiten; die Frist
des Paragraph 73, AVG beginnt in diesen Fällen mit der Erlassung des Bescheides zu laufen. Der unabhängige
Bundesasylsenat hat den Asylwerber vom Zuständigkeitsübergang unter einem mit dem Zurückweisungsbescheid
in Kenntnis zu setzen.
(7) Am 1. Mai beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren
betreffend Bescheide gemäß Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und diesen zugehörige, bei den Gerichtshöfen
des öffentlichen Rechts anhängige Verfahren betreffend Asylerstreckungsbescheide, die nicht gemäß Paragraph 34,
Abs. 1 VwGG oder Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, b, d, oder e VfGG durch Zurückweisung zu entscheiden sind,
treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Stadium nach Zulassung des Verfahrens zurück.
Diese Verfahren sind vom Bundesasylamt zu führen.
(8) Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig
zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre
Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die
schriftliche Ausfertigung des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt
zuzuleiten; die Frist des Paragraph 73, AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei
der Asylbehörde zu laufen.
(9) In den Fällen des Absatz 5 und 8 gilt Paragraph 36 b, mit der Maßgabe, dass die Aufenthaltsberechtigungskarte
vom Bundesasylamt nur auf Antrag des Asylwerbers auszustellen ist.“
38. Nach Paragraph 44, wird nachstehender Paragraph 44 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 44a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.“
39. In Paragraph 46, entfällt die Wortfolge „hinsichtlich des Paragraph 38, der Bundeskanzler,“.
40. Das dem 1. Abschnitt des Asylgesetzes vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt: Schutz der Flüchtlinge in Österreich
§ 2 Umfang des Schutzes
§ 3 Asylantrag
§ 4 Unzulässige Asylanträge wegen Drittstaatsicherheit
§ 4a
§ 5 Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit oder wegen Unzuständigkeit auf
Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union
§ 5a Gemeinsame Bestimmungen für unzulässige Asylanträge
§ 6 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 7 Asyl auf Grund Asylantrages
§ 8 Subsidiärer Schutz
§ 9 Asyl von Amts wegen
§ 10 Familienverfahren
§ 11 entfällt
§ 12 Flüchtlingseigenschaft
§ 13 Ausschluss von der Asylgewährung
§ 13a Asylverzicht
§ 14 Verlust des Asyls
§ 15 Befristete Aufenthaltsberechtigung
3. Abschnitt: Einreise und Aufenthalt schutzsuchender Fremder
§ 16 Anträge in Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden
§ 17 Zurückweisung an der Grenze
§ 18 Vorführung zur Erstaufnahmestelle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 19 Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens
§ 20 Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte
§ 21 Schutz vor Aufenthaltsbeendigung
§ 22 Verständigung der Sicherheitsbehörde
4. Abschnitt: Verfahren
§ 23 Verfahrensrecht
§ 24 Einbringung von Anträgen
§ 24a Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle
§ 24b Folteropfer und Traumatisierte
§ 25 Handlungsfähigkeit
§ 26 Belehrung
§ 27 Vernehmung
§ 28 Ermittlungspflichten
§ 29 Bescheide
§ 30 Einstellung
§ 31 Gegenstandslosigkeit
§ 32 Berufungen
§ 33 Entscheidungspflicht
§ 34 Stempelgebühren
5. Abschnitt: Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Erkennungs- und
Ermittlungsdienst, Schubhaft, Dokumente für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte
§ 34a Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 34b Schubhaft
§ 35 Erkennungsdienst
§ 36 Ermittlungsdienst
§ 36a Verfahrenskarte
§ 36b Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 36c Karte für subsidiär Schutzberechtigte (§ 15)
6. Abschnitt: Behörden
§ 37 Bundesasylamt
§ 37a Erstaufnahmestellen
§ 37b Betreuungsstellen
§ 38 Unabhängiger Bundesasylsenat
7. Abschnitt: Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge
§ 39
8. Abschnitt: Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe
§ 39a Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle
§ 39b Anforderungsprofil für Rechtsberater
§ 40 Flüchtlingsberater
§ 40a Rückkehrhilfe
§ 41 Integrationshilfe
9. Abschnitt: Schlussbestimmungcn
§ 42 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 42a
§ 43 Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention
§ 44 Übergangsbestimmungen
§ 44a Sprachliche Gleichbehandlung
§ 45 Verweisungen
§ 46 Vollziehung
40a. In § 41 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „Leistungen des Fonds zur Integration von Flüchtlingen“
durch die Wortfolge „Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds-Fonds zur Integration von
Flüchtlingen und Migranten“ ersetzt.
§ 18 Vorführung zur Erstaufnahmestelle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 19 Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens
§ 20 Dauernd und befristet Aufenthaltsberechtigte
§ 21 Schutz vor Aufenthaltsbeendigung
§ 22 Verständigung der Sicherheitsbehörde
4. Abschnitt: Verfahren
§ 23 Verfahrensrecht
§ 24 Einbringung von Anträgen
§ 24a Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle
§ 24b Folteropfer und Traumatisierte
§ 25 Handlungsfähigkeit
§ 26 Belehrung
§ 27 Vernehmung
§ 28 Ermittlungspflichten
§ 29 Bescheide
§ 30 Einstellung
§ 31 Gegenstandslosigkeit
§ 32 Berufungen
§ 33 Entscheidungspflicht
§ 34 Stempelgebühren
5. Abschnitt: Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Erkennungs- und
Ermittlungsdienst, Schubhaft, Dokumente für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte
§ 34a Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 34b Schubhaft
§ 35 Erkennungsdienst
§ 36 Ermittlungsdienst
§ 36a Verfahrenskarte
§ 36b Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 36c Karte für subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 15,)
6. Abschnitt: Behörden
§ 37 Bundesasylamt
§ 37a Erstaufnahmestellen
§ 37b Betreuungsstellen
§ 38 Unabhängiger Bundesasylsenat
7. Abschnitt: Internationaler Schutz der Asylwerber und Flüchtlinge
§ 39
8. Abschnitt: Rechtsberatung, Förderung der Asylwerber und Flüchtlinge, Rückkehrhilfe
§ 39a Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle
§ 39b Anforderungsprofil für Rechtsberater
§ 40 Flüchtlingsberater
§ 40a Rückkehrhilfe
§ 41 Integrationshilfe
9. Abschnitt: Schlussbestimmungcn
§ 42 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 42a
§ 43 Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention
§ 44 Übergangsbestimmungen
§ 44a Sprachliche Gleichbehandlung
§ 45 Verweisungen
§ 46 Vollziehung
40a. In Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Leistungen des Fonds zur Integration von Flüchtlingen“
durch die Wortfolge „Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds-Fonds zur Integration von
Flüchtlingen und Migranten“ ersetzt.
Artikel II
Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes
Das Bundesbetreuungsgesetz, BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001, wird geändert wie folgt:
1. Die §§ 1 und 2 lauten wie folgt und es wird nachstehender § 2a eingefügt:
„§ 1. (1) Der Bund übernimmt die Betreuung hilfsbedürftiger Fremder, die einen Asylantrag nach
§ 3 des Asylgesetzes, BGBl. I Nr. 76/1997 in der geltenden Fassung eingebracht haben (Asylwerber).
Diese Betreuung gewährleistet die Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen; diese haben auf
die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylwerber Bedacht zu nehmen. Die Bundesbetreuung umfasst
Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen.
Die einzelnen Leistungen können unter Berücksichtigung des Grades der Hilfsbedürftigkeit auch teilweise
gewährt werden.
(2) Die Möglichkeit, Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erhalten, lässt Ansprüche auf
Grund anderer gesetzlicher Vorschriften unberührt.
(3) Auf die Aufnahme in die oder den Verbleib in der Bundesbetreuung besteht dann kein vor den
ordentlichen Gerichten durchsetzbarer Rechtsanspruch, wenn die Kriterien für die Aufnahme in die oder
den Verbleib in der Bundesbetreuung nicht erfüllt sind (Art. 17 B-VG).
§ 2. (1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die
mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Leistungen, auf die ein sonstiger gesetzlicher
Anspruch besteht oder sonstige Zuwendungen, die von dritter Seite, etwa von karitativen Organisationen
oder anderen Gebietskörperschaften, erbracht werden, sind bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit
zu berücksichtigen.
(2) In die Bundesbetreuung können – trotz bestehender Hilfsbedürftigkeit – nicht aufgenommen
werden:
1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen,
Island und Liechtenstein;
2. Staatsangehörige von Staaten, die ab 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
3. Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität mitwirken;
4. Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
5. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem
Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
6. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag einbringen, obwohl über ihren früheren Antrag noch
nicht rechtskräftig entschieden wurde;
7. Asylwerber, die ihren Asylantrag aus asylfremden Motiven eingebracht haben;
8. Asylwerber, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, wenn auch nicht rechtskräftig,
verurteilt wurden. § 73 StGB gilt;
9. Asylwerber, die in der Unterkunft ein für die anderen Mitbewohner unzumutbares Verhalten an
den Tag legen.
(3) Asylwerbern ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihnen Bundesbetreuung
gewährt wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis
alleinstehender Frauen und Minderjähriger, auf ethnische Besonderheiten und persönliche Wünsche
nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
Ausschluss und Einschränkung der Bundesbetreuung
§ 2a. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 in Bundesbetreuung aufgenommene Asylwerber können von der weiteren
Betreuung ausgeschlossen werden, wenn
1. sie an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhaltes nicht mitwirken;
2. sie einen Sachverhalt verwirklichen, der die Einstellung des Asylverfahrens rechtfertigt (§ 30
AsylG);
3. sie einen Sachverhalt verwirklichen, der einen Asylausschlussgrund darstellt (§ 13 AsylG);
4. sie aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (§ 38a SPG);
Artikel römisch zwei
Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes
Das Bundesbetreuungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 98 aus 2001,, wird geändert wie folgt:
1. Die Paragraphen eins und 2 lauten wie folgt und es wird nachstehender Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 1. (1) Der Bund übernimmt die Betreuung hilfsbedürftiger Fremder, die einen Asylantrag nach
§ 3 des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der geltenden Fassung eingebracht haben (Asylwerber).
Diese Betreuung gewährleistet die Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen; diese haben auf
die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylwerber Bedacht zu nehmen. Die Bundesbetreuung umfasst
Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen.
Die einzelnen Leistungen können unter Berücksichtigung des Grades der Hilfsbedürftigkeit auch teilweise
gewährt werden.
(2) Die Möglichkeit, Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erhalten, lässt Ansprüche auf
Grund anderer gesetzlicher Vorschriften unberührt.
(3) Auf die Aufnahme in die oder den Verbleib in der Bundesbetreuung besteht dann kein vor den
ordentlichen Gerichten durchsetzbarer Rechtsanspruch, wenn die Kriterien für die Aufnahme in die oder
den Verbleib in der Bundesbetreuung nicht erfüllt sind (Artikel 17, B-VG).
§ 2. (1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die
mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend
aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Leistungen, auf die ein sonstiger gesetzlicher
Anspruch besteht oder sonstige Zuwendungen, die von dritter Seite, etwa von karitativen Organisationen
oder anderen Gebietskörperschaften, erbracht werden, sind bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit
zu berücksichtigen.
(2) In die Bundesbetreuung können – trotz bestehender Hilfsbedürftigkeit – nicht aufgenommen
werden:
1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen,
Island und Liechtenstein;
2. Staatsangehörige von Staaten, die ab 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
3. Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität mitwirken;
4. Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
5. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem
Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
6. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag einbringen, obwohl über ihren früheren Antrag noch
nicht rechtskräftig entschieden wurde;
7. Asylwerber, die ihren Asylantrag aus asylfremden Motiven eingebracht haben;
8. Asylwerber, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, wenn auch nicht rechtskräftig,
verurteilt wurden. Paragraph 73, StGB gilt;
9. Asylwerber, die in der Unterkunft ein für die anderen Mitbewohner unzumutbares Verhalten an
den Tag legen.
(3) Asylwerbern ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihnen Bundesbetreuung
gewährt wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis
alleinstehender Frauen und Minderjähriger, auf ethnische Besonderheiten und persönliche Wünsche
nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
Ausschluss und Einschränkung der Bundesbetreuung
§ 2a. (1) Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Bundesbetreuung aufgenommene Asylwerber können von der weiteren
Betreuung ausgeschlossen werden, wenn
1. sie an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhaltes nicht mitwirken;
2. sie einen Sachverhalt verwirklichen, der die Einstellung des Asylverfahrens rechtfertigt (Paragraph 30,
AsylG);
3. sie einen Sachverhalt verwirklichen, der einen Asylausschlussgrund darstellt (Paragraph 13, AsylG);
4. sie aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (Paragraph 38 a, SPG);
5.Ziffer 5 nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Nichtaufnahme in die Bundesbetreuung
rechtfertigen würden (§ 2 Abs. 2).
(2) Gefährdet der Ausschluss von der Aufnahme oder der weiteren Betreuung den Zugang zur medizinischen
Notversorgung des Asylwerbers, ist dieser unzulässig.
(3) Wäre der Ausschluss von der weiteren Betreuung unverhältnismäßig, kann die Betreuung bei
Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 auch eingeschränkt werden (zB Entzug des Taschengeldes).“
2. § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in
einer Erstaufnahmestelle (§ 24 AsylG) oder Bundesbetreuungsstelle zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe
auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder zur Sicherung der Sachausstattung der
Betreuungsstelle erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt in der Betreuungsstelle sowie deren unbefugtes
Betreten durch Verordnung zu verbieten und das Zuwiderhandeln zur Verwaltungsüberbetretung zu erklären,
soweit das Verhalten nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen
mitzuwirken. Sie haben
1. die Organe der Flüchtlingsbetreuung bei der Überwachung der Einhaltung der Verbote zu unterstützen
und
2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind.“
3. § 7 Abs. 1 lautet und es wird nach Abs. 1 ein Abs. 1a eingefügt:
„(1) Asylwerber, die in einer Betreuungsstelle gemäß § 37b Abs. 2 untergebracht sind, können mit
ihrem Einverständnis
1. für Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB
Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung);
2. für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land oder Gemeinde (zB Landschaftsgestaltung,
Betreuung von Park- oder Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)
herangezogen werden.
(1a) Asylwerber, deren Verfahren gemäß § 24a AsylG in der geltenden Fassung, zugelassen wurde,
können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 auch dann herangezogen werden,
wenn sie vom Land oder von Dritten betreut werden.“
4. In § 12 Abs. 1 entfällt das Wort „Asylwerbern“ und der Beistrich.
5. Nach § 12 wird nachstehender § 12a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 12a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der
männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.“
6. § 13 lautet:
„§ 13. Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs. 2 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, zu bestrafen.“
7. Nach § 13 wird nachstehender § 13a eingefügt:
„§ 13a. Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig
sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von § 1 Abs. 1 Satz
1 und Abs. 3 sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 2a des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991,
nach den Regelungen des § 8 ABGB.“
8. § 14 wird nach Abs. 5 nachstehender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2 Abs. 2 Z 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 tritt am 6. Februar 2005 außer Kraft.“
nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Nichtaufnahme in die Bundesbetreuung
rechtfertigen würden (Paragraph 2, Absatz 2,).
(2) Gefährdet der Ausschluss von der Aufnahme oder der weiteren Betreuung den Zugang zur medizinischen
Notversorgung des Asylwerbers, ist dieser unzulässig.
(3) Wäre der Ausschluss von der weiteren Betreuung unverhältnismäßig, kann die Betreuung bei
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, auch eingeschränkt werden (zB Entzug des Taschengeldes).“
2. Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in
einer Erstaufnahmestelle (Paragraph 24, AsylG) oder Bundesbetreuungsstelle zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe
auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder zur Sicherung der Sachausstattung der
Betreuungsstelle erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt in der Betreuungsstelle sowie deren unbefugtes
Betreten durch Verordnung zu verbieten und das Zuwiderhandeln zur Verwaltungsüberbetretung zu erklären,
soweit das Verhalten nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen
mitzuwirken. Sie haben
1. die Organe der Flüchtlingsbetreuung bei der Überwachung der Einhaltung der Verbote zu unterstützen
und
2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind.“
3. Paragraph 7, Absatz eins, lautet und es wird nach Absatz eins, ein Absatz eins a, eingefügt:
„(1) Asylwerber, die in einer Betreuungsstelle gemäß Paragraph 37 b, Absatz 2, untergebracht sind, können mit
ihrem Einverständnis
1. für Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (zB
Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung);
2. für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land oder Gemeinde (zB Landschaftsgestaltung,
Betreuung von Park- oder Sportanlagen, Unterstützung in der Administration)
herangezogen werden.
(1a) Asylwerber, deren Verfahren gemäß Paragraph 24 a, AsylG in der geltenden Fassung, zugelassen wurde,
können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, auch dann herangezogen werden,
wenn sie vom Land oder von Dritten betreut werden.“
4. In Paragraph 12, Absatz eins, entfällt das Wort „Asylwerbern“ und der Beistrich.
5. Nach Paragraph 12, wird nachstehender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 12a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der
männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.“
6. Paragraph 13, lautet:
„§ 13. Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, zu bestrafen.“
7. Nach Paragraph 13, wird nachstehender Paragraph 13 a, eingefügt:
„§ 13a. Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig
sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von Paragraph eins, Absatz eins, Satz
1 und Absatz 3, sowie Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 2 a, des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,,
nach den Regelungen des Paragraph 8, ABGB.“
8. Paragraph 14, wird nach Absatz 5, nachstehender Absatz 6, angefügt:
„(6) Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, tritt am 6. Februar 2005 außer Kraft.“
Artikel III
Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat
Das Bundesgesctz über den unabhängigen Bundesasylsenat, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/1999, wird geändert wie folgt:
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. In § 1 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Inneres“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.
3. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihnen nach
den Bestimmungen des Asylgesetzes zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.“
4. In § 6 Abs. 5 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.
5. In § 12 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.
6. In § 13 Abs. 6 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.
7. In § 14 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.
8. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 17a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der
männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.“
9. In § 19 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.
Artikel IV
Änderung des Meldegesetzes
Das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl.
Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird geändert wie folgt:
1. In § 2 Abs. 2 wird in Z 4 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Z 5 entfällt.
2. Nach § 21a wird nachstehender § 21b samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 21b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der
männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.“
3. § 23 Abs. 5 wird nachstehender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2 Abs. 2 und § 21b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 treten am
1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel römisch drei
Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat
Das Bundesgesctz über den unabhängigen Bundesasylsenat, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 1999,, wird geändert wie folgt:
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. In Paragraph eins, wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Inneres“ ersetzt.
2. In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.
3. Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihnen nach
den Bestimmungen des Asylgesetzes zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.“
4. In Paragraph 6, Absatz 5, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.
5. In Paragraph 12, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.
6. In Paragraph 13, Absatz 6, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.
7. In Paragraph 14, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.
8. Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 17a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der
männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.“
9. In Paragraph 19, wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Inneres“ ersetzt.
Artikel römisch vier
Änderung des Meldegesetzes
Das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt
Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird geändert wie folgt:
1. In Paragraph 2, Absatz 2, wird in Ziffer 4, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Ziffer 5, entfällt.
2. Nach Paragraph 21 a, wird nachstehender Paragraph 21 b, samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 21b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der
männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden.“
3. Paragraph 23, Absatz 5, wird nachstehender Absatz 6, angefügt:
„(6) Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 21 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, treten am
1. Jänner 2004 in Kraft.“
Klestil
Schüssel