Auf Grund des Paragraph 79 b, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2002,, wird verordnet: § 1. (1) Die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die ein Deckungsstock zu bilden ist, eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstockverzeichnis) sind nach Abteilungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG, die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, eingetragenen Vermögenswerte (Bedeckungswertverzeichnis) sind nach den Bilanzabteilungen gemäß Paragraph 81 b, Absatz eins, VAG zu kennzeichnen. (2) Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind – ausgenommen die Deckungsstockwerte der fondsgebundenen Pensionszusatzversicherung und der sonstigen fondsgebundenen Lebensversicherung – nach Anlagegruppen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 VAG zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig genehmigten Vermögenswerte gemäß Paragraph 78, Absatz 4, VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet werden, so ist er in einer eigenen Anlagegruppe mit „00“ zu kennzeichnen. (3) Bei der fondsgebundenen Pensionszusatzversicherung und der sonstigen fondsgebundenen Lebensversicherung sind die zulässigen Deckungsstockwerte nach den Anlagegruppen gemäß Paragraph 77, Abs. 8 Ziffer eins bis 3 VAG zu kennzeichnen. (4) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Absatz eins bis 3 und für Fremdwährungen muss eine Summenbildung möglich sein. § 2. Die Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis K vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten. § 3. Die Sicherung des Datenbestandes hat im Unternehmen so zu erfolgen, dass jederzeit eine vollständige Wiedergabe aller Daten, soweit und solange sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, in schriftlicher Form oder im Wege elektronischer Datenübermittlung möglich ist. Bei Änderungen des Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, dass die ursprünglich gespeicherten Daten unter Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar sind. § 4. Diese Verordnung gilt nicht für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 62, Abs. 1 und 2 VAG. § 5. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen von Vermögenswerten zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Meldeverordnung 1995 – MVO 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 811 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2001, außer Kraft. (2) Die Paragraphen 4 und 5 der Meldeverordnung 1995 sind für die Stichtage 31. März 2002, 30. Juni 2002 und 30. September 2002 noch anzuwenden.

Grasser