Auf Grund der Paragraphen 79 b und 85 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2002,, wird verordnet: § 1. Der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sind jährlich Meldungen vorzulegen über 1. die Posten des Jahresabschlusses und konsolidierten Abschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen, 2. die Anteile von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, an einzelnen Posten des Jahresabschlusses, 3. die Aufgliederungen zur Entwicklung der Vermögensgegenstände gemäß Paragraph 81 d, VAG, 4. die Aufwendungen und Erträge der Finanzgebarung, 5. die Ermittlung der Abwicklungsergebnisse bzw. die Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen, insbesondere auch nach Jahrgängen aufgegliedert, 6. die übernommene und die abgegebene Mit- und Rückversicherung, 7. einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen, in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten und in der Krankenversicherung nach Tarifen und Tarifgruppen, 8. das technische Ergebnis in der Lebensversicherung einschließlich Risikogewinne und -verluste, 9. die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, das Sozialkapital und das sonstige Vermögen, 10. das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittelausstattung, 11. statistische Daten, insbesondere über die Versicherungsverträge und Polizzen, die Versicherungsfälle, die Versicherungssummen und die Beschäftigten sowie 12. Angaben, die für die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen erforderlich sind. § 2. Unbeschadet des Paragraph eins, sind der FMA vorzulegen: 1. zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie Informationen zur Ermittlung der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, 2. zum Stichtag 31. Dezember Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die einzelnen Vermögenswerte sowie Informationen zur Ermittlung der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen. § 3. (1) Die Meldungen gemäß Paragraph eins, sind bis spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. (2) Die Meldungen gemäß Paragraph 2, sind bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen. (3) Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Absatz eins und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen. (4) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz eins und 2 erstrecken.
§ 4. (1) Die Übermittlung der Meldungen gemäß den Paragraphen eins und 2 hat unter Beachtung der von der FMA aufgelegten Datenliste auf elektronischem Wege zu erfolgen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten. (2) Die Meldungen sind im Wege des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs vorzulegen; dies berührt jedoch nicht die Verantwortlichkeit des Versicherungsunternehmens für die Richtigkeit der Daten und die fristgerechte Vorlage der Meldungen. Für den Fachverband der Versicherungsunternehmen Österreichs ist daraus keine Berechtigung der Weitergabe, Verarbeitung oder sonstigen Nutzung der Daten abzuleiten. § 5. Diese Verordnung gilt nicht für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß § 62 Absatz eins und 2 VAG. § 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2002 in Kraft. Paragraph eins, ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2001 anzuwenden. Die Paragraphen 2 bis 5 sind erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden. (2) Die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, BGBl. Nr. 758 aus 1992,, ist letztmalig auf Meldungen anzuwenden, deren Stichtag vor dem 31. Dezember 2002 liegt. Ab dem 1. April 2002 ist die Verordnung über die der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegenden Angaben, Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1992,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der „Versicherungsaufsichtsbehörde“ die „Finanzmarktaufsichtsbehörde“ tritt.
Grasser