Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
21. KFG-Novelle
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 4b entfällt die Wortfolge „eingestuft als Kleinkraftrad“.
2. In § 2 Abs. 1 Z 4c entfällt die Wortfolge „eingestuft als dreirädriges Kraftfahrzeug“.
3. § 2 Abs. 1 Z 22a lautet:
„22a. Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Z 5, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19, 20, 21, 28a, 28b,
28c oder 28d fällt;“
4. In § 2 Abs. 1 werden nach Z 28 folgende Z 28a bis 28d eingefügt:
„28a. Wohnmobil ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert
ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
– Tisch und Sitzgelegenheiten,
– Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,
– Kochgelegenheiten und
– Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des
Tisches, der leicht entfernbar sein kann;
28b. beschussgeschütztes Fahrzeug ein Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen oder Güter, das
kugelsicher gepanzert ist;
28c. Krankenwagen ein Kraftfahrzeug der Klasse M zur Beförderung Kranker oder Verletzter, das zu
diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist;
28d. Leichenwagen ein Kraftfahrzeug zur Beförderung von Leichen, das zu diesem Zweck entsprechend
ausgerüstet ist.“
5. In § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 45 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 46 angefügt:
„46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 70/156/EWG.“
6. § 3 Abs. 1 Z 1.1.2. lautet:
„1.1.2. mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse L2),“
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
21. KFG-Novelle
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 32 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 b, entfällt die Wortfolge „eingestuft als Kleinkraftrad“.
2. In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 c, entfällt die Wortfolge „eingestuft als dreirädriges Kraftfahrzeug“.
3. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 a, lautet:
„22a. Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Ziffer 5, 6, 7, 8, 9, 11, 18, 19, 20, 21, 28 a, 28 b,,
28c oder 28d fällt;“
4. In Paragraph 2, Absatz eins, werden nach Ziffer 28, folgende Ziffer 28 a bis 28 d eingefügt:
„28a. Wohnmobil ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert
ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
– Tisch und Sitzgelegenheiten,
– Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können,
– Kochgelegenheiten und
– Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des
Tisches, der leicht entfernbar sein kann;
28b. beschussgeschütztes Fahrzeug ein Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen oder Güter, das
kugelsicher gepanzert ist;
28c. Krankenwagen ein Kraftfahrzeug der Klasse M zur Beförderung Kranker oder Verletzter, das zu
diesem Zweck entsprechend ausgerüstet ist;
28d. Leichenwagen ein Kraftfahrzeug zur Beförderung von Leichen, das zu diesem Zweck entsprechend
ausgerüstet ist.“
5. In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 45, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 46, angefügt:
„46. Fahrgestell ein unvollständiges Fahrzeug im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 70/156/EWG.“
6. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins Punkt eins Punkt 2, lautet:
„1.1.2. mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder (Klasse L2),“
7.Ziffer 7 § 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse),
ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste
konstruiert sind, N2 und sofern sie über einen Aufbau verfügen mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder
(Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und
vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die nach der Richtlinie
92/61/EWG genehmigt werden, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die
hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht
für
1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,
2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,
3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind
und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.“
7a. § 4 Abs. 6 Z 3 lautet:
„3. eine größte Länge von
a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Omnibusse
und Gelenkkraftfahrzeuge...................................................................................... 12,00 m,
b) bei Gelenkkraftfahrzeugen..................................................................................... 18,00 m,
c) bei Gelenkbussen................................................................................................... 18,75 m,
d) bei zweiachsigen Omnibussen............................................................................... 13,50 m,
e) bei Omnibussen mit mehr als zwei Achsen ........................................................... 15,00 m.“
7b. § 4 Abs. 7 Z 5 lautet:
„5. bei Gelenkkraftfahrzeugen ......................................................................................... 38000 kg,
bei dreiachsigen Gelenkbussen................................................................................... 28000 kg.“
7c. Im § 4 Abs. 9 wird nach lit. d folgende lit. e angefügt:
„e) Wenn abnehmbare Zubehörteile wie Schiboxen an einem Omnibus angebracht sind, darf die
Höchstlänge des Fahrzeuges einschließlich des Zubehörteiles die zulässige Höchstlänge gemäß
Abs. 6 nicht überschreiten.“
8. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, dass auch nicht genehmigte
oder nicht genehmigungsfähige Teile und Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen
feilgeboten werden, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Prüfung
gemäß § 35 Abs. 8 veranlassen.“
9. § 6 Abs. 7a zweiter Satz lautet:
„Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitetete Gelenkkraftfahrzeuge,
Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und O4, die
mit solchen Kraftwagen gezogen werden, müssen jedoch mit einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet
sein.“
10. In der Überschrift des § 7 entfällt die Wortfolge „und Unterlegkeile“.
11. § 7 Abs. 3 entfällt.
12. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel
oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe, nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet verbracht
werden, dürfen Bestandteile, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen oder die durch die
bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase
1. die Luft verunreinigen können, wie zB Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel, oder
2. die übermäßige Bildung von Treibhausgasen fördern, wie zB durch übermäßigen CO2-Ausstoß,
Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
„(5) Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Spezialkraftwagen, mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse),
ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste
konstruiert sind, N2 und sofern sie über einen Aufbau verfügen mehrspurige (dreirädrige) Kleinkrafträder
(Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und
vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die nach der Richtlinie
92/61/EWG genehmigt werden, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die
hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht
für
1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,
2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,
3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind
und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.“
7a. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, lautet:
„3. eine größte Länge von
a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger, Omnibusse
und Gelenkkraftfahrzeuge...................................................................................... 12,00 m,
b) bei Gelenkkraftfahrzeugen..................................................................................... 18,00 m,
c) bei Gelenkbussen................................................................................................... 18,75 m,
d) bei zweiachsigen Omnibussen............................................................................... 13,50 m,
e) bei Omnibussen mit mehr als zwei Achsen ........................................................... 15,00 m.“
7b. Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 5, lautet:
„5. bei Gelenkkraftfahrzeugen ......................................................................................... 38000 kg,
bei dreiachsigen Gelenkbussen................................................................................... 28000 kg.“
7c. Im Paragraph 4, Absatz 9, wird nach Litera d, folgende Litera e, angefügt:
„e) Wenn abnehmbare Zubehörteile wie Schiboxen an einem Omnibus angebracht sind, darf die
Höchstlänge des Fahrzeuges einschließlich des Zubehörteiles die zulässige Höchstlänge gemäß
Abs. 6 nicht überschreiten.“
8. Nach Paragraph 5, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2) Sind Umstände gegeben, die die begründete Annahme rechtfertigen, dass auch nicht genehmigte
oder nicht genehmigungsfähige Teile und Ausrüstungsgegenstände, Sturzhelme oder Warneinrichtungen
feilgeboten werden, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Prüfung
gemäß Paragraph 35, Absatz 8, veranlassen.“
9. Paragraph 6, Absatz 7 a, zweiter Satz lautet:
„Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitetete Gelenkkraftfahrzeuge,
Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und O4, die
mit solchen Kraftwagen gezogen werden, müssen jedoch mit einer Antiblockiervorrichtung ausgerüstet
sein.“
10. In der Überschrift des Paragraph 7, entfällt die Wortfolge „und Unterlegkeile“.
11. Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.
12. Paragraph 11, Absatz 3, lautet:
„(3) Für den Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder ihrer Einrichtungen im Großhandel
oder Kleinverkauf feilgebotene Kraftstoffe, nicht jedoch für solche, die aus dem Bundesgebiet verbracht
werden, dürfen Bestandteile, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen oder die durch die
bei der Verbrennung des Kraftstoffes entstehenden Abgase
1. die Luft verunreinigen können, wie zB Bleiverbindungen, Benzol oder Schwefel, oder
2. die übermäßige Bildung von Treibhausgasen fördern, wie zB durch übermäßigen CO2-Ausstoß,
nichtnicht oder nur in solcher Menge enthalten, dass eine schädliche Luftverunreinigung sowie die übermäßige
Bildung von Treibhausgasen ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die – außer in
Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges (Abs. 1) – in das Bundesgebiet eingebracht werden.“
13. Im § 11 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „des Bundeskanzleramtes sowie“ und es wird die Bezeichnung
„des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Bezeichnung „des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
14. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein,
dass andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert
werden.“
15. Nach § 14 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten
ausgerüstet sein. Mit diesen Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Werden
zwei Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene oder auf
dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlussleuchten ist unzulässig. Der Lenker
muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist.“
16. § 17 Abs. 1 lit. c lautet:
„c) sofern das Streu- oder Schneeräumgerät die Breite des übrigen Fahrzeuges überragt, am äußersten
Rand vorne zwei Begrenzungsleuchten und hinten zwei Schlussleuchten, die so angebracht
sind, dass durch diese anderen Straßenbenützern die größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht
werden kann; diese Leuchten dürfen auch auf einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung angebracht
sein. An Stelle dieser Begrenzungs- und Schlussleuchten darf auch auf jeder Seite nur eine
Leuchte angebracht sein, mit der nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden
kann.“
17. § 18 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und
Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.“
18. § 20 Abs. 1 lit. d lautet:
„d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt
sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur
Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Zollwache bestimmt sind, bei
Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften
oder des österreichischen Roten Kreuzes sowie bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk-
und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen)
bestimmt sind, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;“
19. Im § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h
angefügt:
„h) retroreflektierende Markierungen und Konturmarkierungen sowie charakteristische Markierungen
zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im
Sinne der ECE-Regelung Nr. 104.“
20. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als
der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden
kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
angebracht sein. Abgesehen von den im § 15 geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein.“
21. Im § 20 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Beistrich ersetzt und es wird angefügt:
„h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern
sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft
befinden, oder
oder nur in solcher Menge enthalten, dass eine schädliche Luftverunreinigung sowie die übermäßige
Bildung von Treibhausgasen ausgeschlossen ist; dies gilt sinngemäß auch für Kraftstoffe, die – außer in
Kraftstoffbehältern des Fahrzeuges (Absatz eins,) – in das Bundesgebiet eingebracht werden.“
13. Im Paragraph 11, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „des Bundeskanzleramtes sowie“ und es wird die Bezeichnung
„des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Bezeichnung „des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
14. Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Achse der freien Enden der Auspuffrohre darf nur so weit gegen die Fahrbahn geneigt sein,
dass andere Straßenbenützer durch die Einwirkung der Auspuffgase auf die Fahrbahn nicht behindert
werden.“
15. Nach Paragraph 14, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a) Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten
ausgerüstet sein. Mit diesen Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Werden
zwei Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene oder auf
dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlussleuchten ist unzulässig. Der Lenker
muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist.“
16. Paragraph 17, Absatz eins, Litera c, lautet:
„c) sofern das Streu- oder Schneeräumgerät die Breite des übrigen Fahrzeuges überragt, am äußersten
Rand vorne zwei Begrenzungsleuchten und hinten zwei Schlussleuchten, die so angebracht
sind, dass durch diese anderen Straßenbenützern die größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht
werden kann; diese Leuchten dürfen auch auf einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung angebracht
sein. An Stelle dieser Begrenzungs- und Schlussleuchten darf auch auf jeder Seite nur eine
Leuchte angebracht sein, mit der nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden
kann.“
17. Paragraph 18, Absatz 5, lautet:
„(5) Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 sind auch dann auf Bremsleuchten an Kraftfahrzeugen und
Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.“
18. Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, lautet:
„d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt
sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur
Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Zollwache bestimmt sind, bei
Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften
oder des österreichischen Roten Kreuzes sowie bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk-
und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen)
bestimmt sind, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;“
19. Im Paragraph 20, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera g, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera h,
angefügt:
„h) retroreflektierende Markierungen und Konturmarkierungen sowie charakteristische Markierungen
zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im
Sinne der ECE-Regelung Nr. 104.“
20. Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als
der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden
kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
angebracht sein. Abgesehen von den im Paragraph 15, geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein.“
21. Im Paragraph 20, Absatz 5, wird der Punkt am Ende der Litera g, durch einen Beistrich ersetzt und es wird angefügt:
„h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern
sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft
befinden, oder
i)Litera i für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren
Erreichen des Ortes der Hausgeburt.
In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung an die Institution oder Krankenanstalt, die den
Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser
Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst
versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht
werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die
Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.“
22. § 20 Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei Feuerwehrfahrzeugen oder Rettungsfahrzeugen,
nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln, reflektierenden
Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10a und 10c, Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-
Fahrzeuge), retroreflektierenden Markierungen, Konturmarkierungen sowie charakteristischen Markierungen
zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der
ECE-Regelung Nr. 104 und reflektierenden Tafeln (Aufklebern) für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, nie
weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung
von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite
die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug
hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem Material.“
23. § 26 Abs. 6 lautet:
„(6) Beiwagen von Motorrädern dürfen nicht mehr als zwei Sitze aufweisen.“
24. § 28a Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. für die Erteilung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis
gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG in der Fassung 2000/40/EG,
74/150/EWG in der Fassung 2000/25/EG und 92/61/EWG in der Fassung 2000/7/EG;“
25. § 28a Abs. 5 lautet:
„(5) Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen darf diese nur erteilt werden, wenn ein Qualitätssicherungssystem
installiert ist, welches die Anforderungen der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien
erfüllt und gewährleistet ist, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige
technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Der Antragsteller hat die Kosten
der Überprüfung des Qualitätssicherungssystems zu tragen. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls
mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) versehen sein, um die Erfüllung der sich aus der Genehmigung
ergebenden Pflichten durch den Hersteller sicherzustellen.“
26. § 28a Abs. 7 lautet:
„(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, stichprobenartig
die Produktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder technischen Einheiten, denen gemäß Abs. 1 Z 1 in Österreich
eine EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf deren Übereinstimmung mit den in Abs. 1 Z 1 genannten
Betriebserlaubnisrichtlinien zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dies kann auch auf Antrag
anderer Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geschehen. Wenn das
Überprüfungsergebnis negativ ist hat der Inhaber der Betriebserlaubnis die Kosten der Überprüfungen zu
tragen.“
27. In § 28a Abs. 9 wird das Zitat „§ 1 Z 3“ ersetzt durch „Abs. 1 Z 3“.
28. In § 28b Abs. 6 Z 2 wird das Zitat „Abs. 5“ ersetzt durch „Abs. 5 Z 2“.
29. § 29 Abs. 1a lautet:
„(1a) Typengenehmigungen für vollständige, vervollständigte oder unvollständige Fahrzeuge, für
technische Einheiten und Bauteile, die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien
70/156/EWG in der Fassung 2000/40/EG, 74/150/EWG in der Fassung 2000/25/EWG oder
92/61/EWG in der Fassung 2000/7/EG fallen, sind nach den Vorschriften dieser Richtlinien zu erteilen,
unter Maßgabe der dort enthaltenen Ausnahme-, Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen (insbesondere
für Fahrzeuge aus Kleinserien, auslaufenden Serien und Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen
technischen Einheiten, die auf Grund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine
oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können).“
für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren
Erreichen des Ortes der Hausgeburt.
In den Fällen der Litera d und Litera h, ergeht die Bewilligung an die Institution oder Krankenanstalt, die den
Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser
Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst
versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht
werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die
Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.“
22. Paragraph 20, Absatz 7, zweiter Satz lautet:
„Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei Feuerwehrfahrzeugen oder Rettungsfahrzeugen,
nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln, reflektierenden
Warntafeln im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10 a und 10 c, Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-
Fahrzeuge), retroreflektierenden Markierungen, Konturmarkierungen sowie charakteristischen Markierungen
zur Verbesserung der Sichtbarkeit und Erkennbarkeit schwerer und langer Fahrzeuge im Sinne der
ECE-Regelung Nr. 104 und reflektierenden Tafeln (Aufklebern) für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, nie
weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung
von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite
die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug
hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem Material.“
23. Paragraph 26, Absatz 6, lautet:
„(6) Beiwagen von Motorrädern dürfen nicht mehr als zwei Sitze aufweisen.“
24. Paragraph 28 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. für die Erteilung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis
gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 70/156/EWG in der Fassung 2000/40/EG,
74/150/EWG in der Fassung 2000/25/EG und 92/61/EWG in der Fassung 2000/7/EG;“
25. Paragraph 28 a, Absatz 5, lautet:
„(5) Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen darf diese nur erteilt werden, wenn ein Qualitätssicherungssystem
installiert ist, welches die Anforderungen der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien
erfüllt und gewährleistet ist, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige
technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Der Antragsteller hat die Kosten
der Überprüfung des Qualitätssicherungssystems zu tragen. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls
mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) versehen sein, um die Erfüllung der sich aus der Genehmigung
ergebenden Pflichten durch den Hersteller sicherzustellen.“
26. Paragraph 28 a, Absatz 7, lautet:
„(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, stichprobenartig
die Produktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder technischen Einheiten, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Österreich
eine EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf deren Übereinstimmung mit den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten
Betriebserlaubnisrichtlinien zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dies kann auch auf Antrag
anderer Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geschehen. Wenn das
Überprüfungsergebnis negativ ist hat der Inhaber der Betriebserlaubnis die Kosten der Überprüfungen zu
tragen.“
27. In Paragraph 28 a, Absatz 9, wird das Zitat „§ 1 Ziffer 3, ersetzt durch „Abs. 1 Ziffer 3,
28. In Paragraph 28 b, Absatz 6, Ziffer 2, wird das Zitat „Abs. 5“ ersetzt durch „Abs. 5 Ziffer 2,
29. Paragraph 29, Absatz eins a, lautet:
„(1a) Typengenehmigungen für vollständige, vervollständigte oder unvollständige Fahrzeuge, für
technische Einheiten und Bauteile, die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Betriebserlaubnisrichtlinien
70/156/EWG in der Fassung 2000/40/EG, 74/150/EWG in der Fassung 2000/25/EWG oder
92/61/EWG in der Fassung 2000/7/EG fallen, sind nach den Vorschriften dieser Richtlinien zu erteilen,
unter Maßgabe der dort enthaltenen Ausnahme-, Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen (insbesondere
für Fahrzeuge aus Kleinserien, auslaufenden Serien und Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen
technischen Einheiten, die auf Grund bestimmter angewandter Technologien oder Merkmale eine
oder mehrere Anforderungen einer oder mehrerer Einzelrichtlinien nicht erfüllen können).“
30.Ziffer 30 § 30 Abs. 5 lautet:
„(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type
des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen
neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren
Sprengel das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist. Diese hat die Zustimmung zu erteilen,
wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Fahrzeug noch der genehmigten Type und gemäß § 33
Abs. 3 genehmigten Änderungen am Fahrzeug entspricht. Sie hat die Genehmigung solcher Änderungen
in den neuen Typenschein einzutragen. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige
Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-
Typenschein einzutragen. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das
Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus § 33
ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen
Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein.“
31. Nach § 33 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Kraftfahrzeug auch ohne Änderungen
am Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein
historisches Kraftfahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Typenschein des Fahrzeuges
ersichtlich zu machen. Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen im Typenschein des Fahrzeuges
auch ohne Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen, wenn dies beantragt wird und durch eine Änderung
der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist.“
32. Dem § 34 Abs. 1 wird angefügt:
„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann weiters Ausnahmegenehmigungen
erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Richtlinie
70/156/EWG und 92/61/EWG nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs-
und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte
Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden
Fahrzeuge sind die Vorgaben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.“
33. In § 37 Abs. 2 lit. c und in § 41 Abs. 3 entfällt jeweils der Ausdruck „gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22
GewO 1973“.
34. Im § 39a entfällt der zweite Satz.
35. § 40 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates,
die Vorsitzenden des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre,
die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes
und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes, den Präsidenten
des Rechnungshofes sowie zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der
Zollwache, der Justizwache oder der Post bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge als dauernder
Standort Wien, “
36. § 40a Abs. 2 Z 7 lautet:
„7. der bei der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen sowie der Form und des Umfanges der
Aktenführung durch die Zulassungsstellen und“
37. § 40a Abs. 5 Z 4 lautet:
„4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung (§ 38),“
38. § 40a Abs. 8 lautet:
„(8) Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung
wird nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung
beim Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag
anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der die Ermächtigung zurücklegende Versicherer
kann der Ermächtigungsbehörde einen anderen im örtlichen Wirkungsbereich ermächtigten Versi-
Paragraph 30, Absatz 5, lautet:
„(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type
des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Bevollmächtigte, einen
neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, in deren
Sprengel das Fahrzeug zuletzt zugelassen war oder zugelassen ist. Diese hat die Zustimmung zu erteilen,
wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Fahrzeug noch der genehmigten Type und gemäß Paragraph 33,
Abs. 3 genehmigten Änderungen am Fahrzeug entspricht. Sie hat die Genehmigung solcher Änderungen
in den neuen Typenschein einzutragen. In der Zustimmungserklärung der Behörde hat diese auch allfällige
Vorbesitzer des Fahrzeuges anzugeben. Diese Vorbesitzer sind vom Aussteller in den neuen Duplikat-
Typenschein einzutragen. Stellt der zur Ausstellung des Duplikat-Typenscheines Berufene fest, dass das
Fahrzeug nicht mehr der genehmigten Type entspricht, so hat er den Antragsteller auf die sich aus Paragraph 33,
ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen und die Behörde zu informieren. Ein für einen in Verlust geratenen
Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muss als solcher bezeichnet sein.“
31. Nach Paragraph 33, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Kraftfahrzeug auch ohne Änderungen
am Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein
historisches Kraftfahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Typenschein des Fahrzeuges
ersichtlich zu machen. Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen im Typenschein des Fahrzeuges
auch ohne Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen, wenn dies beantragt wird und durch eine Änderung
der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet ist.“
32. Dem Paragraph 34, Absatz eins, wird angefügt:
„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann weiters Ausnahmegenehmigungen
erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Richtlinie
70/156/EWG und 92/61/EWG nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt der Verkehrs-
und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte
Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden
Fahrzeuge sind die Vorgaben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.“
33. In Paragraph 37, Absatz 2, Litera c und in Paragraph 41, Absatz 3, entfällt jeweils der Ausdruck „gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 22,
GewO 1973“.
34. Im Paragraph 39 a, entfällt der zweite Satz.
35. Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, lautet:
„a) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates,
die Vorsitzenden des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre,
die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes
und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes, den Präsidenten
des Rechnungshofes sowie zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der
Zollwache, der Justizwache oder der Post bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge als dauernder
Standort Wien, “
36. Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:
„7. der bei der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen sowie der Form und des Umfanges der
Aktenführung durch die Zulassungsstellen und“
37. Paragraph 40 a, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:
„4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung (Paragraph 38,),“
38. Paragraph 40 a, Absatz 8, lautet:
„(8) Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung
wird nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung
beim Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag
anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der die Ermächtigung zurücklegende Versicherer
kann der Ermächtigungsbehörde einen anderen im örtlichen Wirkungsbereich ermächtigten Versi-
cherercherer als Nachfolger benennen. Sofern sich dieser zur Übernahme der übertragenen Aufgaben für den
die Ermächtigung zurücklegenden Versicherer verpflichtet, dieser für den Wirkungsbereich der betroffenen
Behörde ermächtigt ist und über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, hat der Landeshauptmann
die Übertragung der beliehenen Aufgaben zu einem im Antrag bestimmten Datum auszusprechen.
In diesem Fall ist das weitere Aufrechterhalten des Betriebs für eine Mindestdauer nicht erforderlich. Der
ermächtigte Versicherer kann die Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich
aller oder einzelner Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen.
Der Betrieb bereits eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch drei Monate nach erfolgter
Anzeige weiter aufrecht zu erhalten. Die Verlegung einer bereits eingerichteten Zulassungsstelle an
eine neue Adresse im örtlichen Wirkungsbereich der Beleihung gilt nach erfolgter Anzeige und nach
Überprüfung des neuen Standortes durch die Ermächtigungsbehörde sowie Ergänzung des Ermächtigungsbescheides
zu dem angezeigten Datum. Das weitere Aufrechterhalten des Betriebs am alten Standort
für eine Mindestdauer ist nicht erforderlich.“
39. § 40b Abs. 6 Z 2 lautet:
„2. die gemäß § 47 Abs. 1 erforderlichen Daten zu erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten
Datenverarbeitung der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz sowie
über diese Gemeinschaftseinrichtung auch der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers
für Inneres zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung
zu sorgen,“
40. § 40b Abs. 7 lautet:
„(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben
befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, für die Ausstellung
des Zulassungsscheines bei einer eingeschränkten Zulassung, oder für die Bewilligung zur Durchführung
von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu
einer Höhe von 34,88 Euro einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Abs. 8 valorisiert.
Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen
abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten sind
gesondert in Rechnung zu stellen.“
41. § 40b Abs. 9 letzter Satz entfällt.
41a. § 45 Abs. 1 lautet:
(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen
solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde
durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller
hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur
Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder
Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges
vom Verkäufer,
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und
V. Abschnitt und
4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch
Fahrtunterbrechungen zulässig sind.“
41b. Nach § 45 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4)
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung
zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen,
dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut
als Nachfolger benennen. Sofern sich dieser zur Übernahme der übertragenen Aufgaben für den
die Ermächtigung zurücklegenden Versicherer verpflichtet, dieser für den Wirkungsbereich der betroffenen
Behörde ermächtigt ist und über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, hat der Landeshauptmann
die Übertragung der beliehenen Aufgaben zu einem im Antrag bestimmten Datum auszusprechen.
In diesem Fall ist das weitere Aufrechterhalten des Betriebs für eine Mindestdauer nicht erforderlich. Der
ermächtigte Versicherer kann die Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich
aller oder einzelner Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen.
Der Betrieb bereits eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch drei Monate nach erfolgter
Anzeige weiter aufrecht zu erhalten. Die Verlegung einer bereits eingerichteten Zulassungsstelle an
eine neue Adresse im örtlichen Wirkungsbereich der Beleihung gilt nach erfolgter Anzeige und nach
Überprüfung des neuen Standortes durch die Ermächtigungsbehörde sowie Ergänzung des Ermächtigungsbescheides
zu dem angezeigten Datum. Das weitere Aufrechterhalten des Betriebs am alten Standort
für eine Mindestdauer ist nicht erforderlich.“
39. Paragraph 40 b, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:
„2. die gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erforderlichen Daten zu erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten
Datenverarbeitung der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz sowie
über diese Gemeinschaftseinrichtung auch der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers
für Inneres zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung
zu sorgen,“
40. Paragraph 40 b, Absatz 7, lautet:
„(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (Paragraph 40 a, Absatz 5,) sind von Verwaltungsabgaben
befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, für die Ausstellung
des Zulassungsscheines bei einer eingeschränkten Zulassung, oder für die Bewilligung zur Durchführung
von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu
einer Höhe von 34,88 Euro einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Absatz 8, valorisiert.
Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5,, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen
abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten sind
gesondert in Rechnung zu stellen.“
41. Paragraph 40 b, Absatz 9, letzter Satz entfällt.
41a. Paragraph 45, Absatz eins, lautet:
(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen
solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde
durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller
hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur
Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder
Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges
vom Verkäufer,
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch drei. und
V. Abschnitt und
4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
3500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch
Fahrtunterbrechungen zulässig sind.“
41b. Nach Paragraph 45, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Absatz eins, Ziffer 4,)
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung
zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, so im Fahrzeug hinterlegen,
dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut
erkennbarerkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar
anzubringen.“
41c. § 45 Abs. 3 lautet:
„(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller
1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer
größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung
von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,
1.2. mit solchen Handel treibt,
1.3. solche gewerbsmäßig befördert,
1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung
oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder
1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge
von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,
2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,
3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1
beigebracht wurde, und
4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche
Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb
der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß
gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.“
42. In § 45 Abs. 5 wird der Verweis „§ 4 Abs. 6 bis 8a“ ersetzt durch den Verweis „§ 4 Abs. 6 bis 9“.
43. § 45 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung
der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor
jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer
des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der
Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf
Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der
StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker
eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c);
diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2
Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen
ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker
eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und
des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.“
43a. Nach § 45 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften
des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung
zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung
ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die
Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln
mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“
44. In § 46 Abs. 3 wird der Verweis „§ 4 Abs. 6 bis 8a oder im § 104 Abs. 9“ ersetzt durch den Verweis
„§ 4 Abs. 6 bis 9“.
45. § 47 Abs. 1 und Abs. 1a lauten:
„(1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine
Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und
ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar
anzubringen.“
41c. Paragraph 45, Absatz 3, lautet:
„(3) Die im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1. der Antragsteller
1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer
größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung
von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,
1.2. mit solchen Handel treibt,
1.3. solche gewerbsmäßig befördert,
1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung
oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder
1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge
von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,
2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,
3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins,
beigebracht wurde, und
4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche
Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb
der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß
gegen Absatz 6, aufgehoben worden ist.“
42. In Paragraph 45, Absatz 5, wird der Verweis „§ 4 Absatz 6 bis 8 a ersetzt durch den Verweis „§ 4 Absatz 6 bis 9,
43. Paragraph 45, Absatz 6, lautet:
„(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung
der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor
jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer
des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der
Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf
Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der
StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker
eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (Paragraph 102, Absatz 5, Litera c,);
diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2,
Abs. 1 Ziffer 15, der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen
ausgestellt werden. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker
eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und
des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.“
43a. Nach Paragraph 45, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften
des Absatz 6, wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung
zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung
ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die
Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln
mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Absatz 4,) unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“
44. In Paragraph 46, Absatz 3, wird der Verweis „§ 4 Absatz 6 bis 8 a oder im Paragraph 104, Absatz 9, ersetzt durch den Verweis
„§ 4 Absatz 6 bis 9,
45. Paragraph 47, Absatz eins und Absatz eins a, lauten:
„(1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine
Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und
Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung,
der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung
oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das
Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften
des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift,
außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten,
soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die
Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges
zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zugelassenen
oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung
ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können.
(1a) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, von
Amts wegen periodisch Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden und der Bundesanstalt Statistik Österreich
im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung
der Kraftfahrzeugsteuer oder einer Bundesstatistik über den Kfz-Bestand und über die Zulassungen
notwendig sind. Wird die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen, so erfolgt diese Datenübermittlung
durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigten Versicherer.“
46. § 47 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben
– sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die
die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer
gemäß Abs. 1 – ausgenommen Beruf und Art des Betriebes – sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder
den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger
oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung
dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden,
den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie, den Grenzkontrolldienststellen,
den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes,
BGBl. I Nr. 86/2000, und – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen
und kostenneutral für den Bund – den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese
zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Abs. 1 dritter
Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.“
47. Nach § 47 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und Abs. 4b eingefügt:
„(4a) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten
Versicherer hat die gemäß § 40b Abs. 6 Z 2 und gemäß Abs. 4b erfassten und übermittelten
Daten in einer zentralen Evidenz zu erfassen und zu speichern. Für die Durchführung von weiteren Tätigkeiten
im Zusammenhang mit Zulassungsvorgängen können die jeweils zuständigen Behörden oder Zulassungsstellen
auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden. Weiters
können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die fahrzeugspezifischen
Daten dieser Evidenz zugreifen und in Verfahren zur Fahrzeuggenehmigung verwenden.
(4b) Der zur Ausstellung eines Typenscheines gemäß § 28b Abs. 1 Berechtigte oder gemäß § 30
Abs. 1 Verpflichtete hat die fahrzeugspezifischen Daten von Fahrzeugen der Klasse M1, die für die Ausstellung
des Zulassungsscheines benötigt werden, im Wege der Datenfernübertragung der Zulassungsevidenz
der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten
Versicherer zu übermitteln. Weiters können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen
Gegebenheiten die bei der Fahrzeuggenehmigung erfassten fahrzeugspezifischen Daten dieser
Zulassungsevidenz übermitteln. Diese Daten sind in der Zulassungsevidenz zu speichern und für Zulassungsvorgänge
verfügbar zu machen.“
48. § 47 Abs. 5 lautet:
„(5) Abs. 1 bis 4a gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten
(§§ 45 und 46) sinngemäß.“
Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung,
der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung
oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das
Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften
des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift,
außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten,
soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die
Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges
zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zugelassenen
oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung
ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können.
(1a) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, von
Amts wegen periodisch Daten gemäß Absatz eins, den Finanzbehörden und der Bundesanstalt Statistik Österreich
im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung
der Kraftfahrzeugsteuer oder einer Bundesstatistik über den Kfz-Bestand und über die Zulassungen
notwendig sind. Wird die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen, so erfolgt diese Datenübermittlung
durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
berechtigten Versicherer.“
46. Paragraph 47, Absatz 4, lautet:
„(4) Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben
– sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die
die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer
gemäß Absatz eins, – ausgenommen Beruf und Art des Betriebes – sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder
den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger
oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung
dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden,
den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie, den Grenzkontrolldienststellen,
den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes,
BGBl. römisch eins Nr. 86 aus 2000,, und – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen
und kostenneutral für den Bund – den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese
zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Absatz eins, dritter
Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.“
47. Nach Paragraph 47, Absatz 4, werden folgende Absatz 4 a und Absatz 4 b, eingefügt:
„(4a) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten
Versicherer hat die gemäß Paragraph 40 b, Absatz 6, Ziffer 2 und gemäß Absatz 4 b, erfassten und übermittelten
Daten in einer zentralen Evidenz zu erfassen und zu speichern. Für die Durchführung von weiteren Tätigkeiten
im Zusammenhang mit Zulassungsvorgängen können die jeweils zuständigen Behörden oder Zulassungsstellen
auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden. Weiters
können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die fahrzeugspezifischen
Daten dieser Evidenz zugreifen und in Verfahren zur Fahrzeuggenehmigung verwenden.
(4b) Der zur Ausstellung eines Typenscheines gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Berechtigte oder gemäß Paragraph 30,
Abs. 1 Verpflichtete hat die fahrzeugspezifischen Daten von Fahrzeugen der Klasse M1, die für die Ausstellung
des Zulassungsscheines benötigt werden, im Wege der Datenfernübertragung der Zulassungsevidenz
der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten
Versicherer zu übermitteln. Weiters können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen
Gegebenheiten die bei der Fahrzeuggenehmigung erfassten fahrzeugspezifischen Daten dieser
Zulassungsevidenz übermitteln. Diese Daten sind in der Zulassungsevidenz zu speichern und für Zulassungsvorgänge
verfügbar zu machen.“
48. Paragraph 47, Absatz 5, lautet:
„(5) Absatz eins bis 4 a gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten
(Paragraphen 45 und 46) sinngemäß.“
49.Ziffer 49 § 48 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache,
des Bundesheeres oder der Finanzstrafbehörden bestimmt sind,“
50. § 48 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das
Kennzeichen muss mit einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, in deren örtlichem
Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen. Bei Kennzeichen für die im § 40 Abs. 1 angeführten
Fahrzeuge kann die Bezeichnung der Behörde entfallen. Das Kennzeichen hat weiters, sofern es
kein Deckkennzeichen gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereiche des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache oder der Post bestimmt sind, sowie bei Heeresfahrzeugen
und bei den im § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeugen an Stelle der
Bezeichnung der Behörde die Bezeichnung des sachlichen Bereiches zu enthalten. Der Bezeichnung der
Behörde, oder, wenn diese entfällt, des sachlichen Bereiches, hat das Zeichen zu folgen, unter dem das
Fahrzeug bei der Behörde vorgemerkt ist.“
51. § 48a Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe
von 145 Euro an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds mittels eines zur postalischen Einzahlung
geeigneten Beleges oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde
zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei
der Behörde, so hat diese die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen
Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Bei Abweisung oder Zurückziehung des Antrages gemäß
Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser Abgabe
vor Aushändigung der Kennzeichentafeln nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser Abgabe nicht
binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung als zurückgezogen.
(4) Für die Administration eines Wunschkennzeichens ist überdies ein Kostenbeitrag in der Höhe
von 14 Euro mittels eines von der Behörde ausgegebenen zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges
oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde zu entrichten. Der
Kostenbeitrag fließt bei Behörden, die sich einer Unterstützung gemäß § 131a Abs. 4 lit. d bedienen, dem
Fonds, sonst der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“
52. § 49 Abs. 4 lautet:
„(4) Auf den Kennzeichentafeln muss das Kennzeichen eingepresst sein. Die Schriftzeichen müssen
bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe der Kennzeichentafeln muss sein: Bei Tafeln für
Der Grund der Kennzeichentafeln muss aus rückstrahlendem Material bestehen. Bei weißen Kennzeichentafeln
muss am linken Rand in einem blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale
Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und
dem Vormerkzeichen muss das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz
hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b sowie für Motorfahrräder
und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen tritt an die
Stelle des Landeswappens das Bundeswappen. Weiße Kennzeichentafeln (Z 1) müssen an ihrer oberen
und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge müssen weiß umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene
Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten
Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache,
des Bundesheeres oder der Finanzstrafbehörden bestimmt sind,“
50. Paragraph 48, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das
Kennzeichen muss mit einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, in deren örtlichem
Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen. Bei Kennzeichen für die im Paragraph 40, Absatz eins, angeführten
Fahrzeuge kann die Bezeichnung der Behörde entfallen. Das Kennzeichen hat weiters, sofern es
kein Deckkennzeichen gemäß Absatz eins, ist, bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereiche des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache oder der Post bestimmt sind, sowie bei Heeresfahrzeugen
und bei den im Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b angeführten Fahrzeugen an Stelle der
Bezeichnung der Behörde die Bezeichnung des sachlichen Bereiches zu enthalten. Der Bezeichnung der
Behörde, oder, wenn diese entfällt, des sachlichen Bereiches, hat das Zeichen zu folgen, unter dem das
Fahrzeug bei der Behörde vorgemerkt ist.“
51. Paragraph 48 a, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe
von 145 Euro an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds mittels eines zur postalischen Einzahlung
geeigneten Beleges oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde
zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei
der Behörde, so hat diese die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen
Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Bei Abweisung oder Zurückziehung des Antrages gemäß
Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen. Im Falle der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser Abgabe
vor Aushändigung der Kennzeichentafeln nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser Abgabe nicht
binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung als zurückgezogen.
(4) Für die Administration eines Wunschkennzeichens ist überdies ein Kostenbeitrag in der Höhe
von 14 Euro mittels eines von der Behörde ausgegebenen zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges
oder bar oder mittels Karte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde zu entrichten. Der
Kostenbeitrag fließt bei Behörden, die sich einer Unterstützung gemäß Paragraph 131 a, Absatz 4, Litera d, bedienen, dem
Fonds, sonst der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“
52. Paragraph 49, Absatz 4, lautet:
„(4) Auf den Kennzeichentafeln muss das Kennzeichen eingepresst sein. Die Schriftzeichen müssen
bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe der Kennzeichentafeln muss sein: Bei Tafeln für
Der Grund der Kennzeichentafeln muss aus rückstrahlendem Material bestehen. Bei weißen Kennzeichentafeln
muss am linken Rand in einem blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale
Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und
dem Vormerkzeichen muss das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz
hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a, Litera a und b sowie für Motorfahrräder
und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bei den in Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, angeführten Fahrzeugen tritt an die
Stelle des Landeswappens das Bundeswappen. Weiße Kennzeichentafeln (Ziffer eins,) müssen an ihrer oberen
und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder und vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge müssen weiß umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene
Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten
Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln
müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die
das Staatswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln
(Abs. 5) vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugewiesene Kontrollnummer
zeigt.“
53. Nach § 49 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das noch keine Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4
(EU-Kennzeichentafel) ausgegeben worden sind, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung solcher Kennzeichentafeln
zu beantragen. Dabei ist grundsätzlich ein neues Kennzeichen zuzuweisen und es sind von
Amts wegen alle entsprechenden Änderungen das neue Kennzeichen betreffend durchzuführen. Ist bereits
ein Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 oder ein Wunschkennzeichen vergeben, so kann die Ausfolgung von
Kennzeichentafeln gemäß Abs. 4 mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den
Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafeln ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die
neuen Kennzeichentafeln sind nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln auszufolgen. Bei
Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein abzuliefern. Der Anspruch auf
Ausfolgung der Tafeln erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages
nicht abgeholt wurden.“
54. § 49 Abs. 6 lautet:
„(6) An Kraftwagen und Motordreirädern muss vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern,
Motorrädern mit Beiwagen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und an Anhängern
hinten, die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen
angebracht sein; bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen
werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind; Zugmaschinen, Motorkarren
und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine Kennzeichentafel angebracht ist, sind
an der Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material im Sinne des § 49 Abs. 4 von der Mindestgröße
einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig;
bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die
Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am
Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die
Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung
der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein; bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig
hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu
einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am
Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel
an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen.“
55. § 50 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer
auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen; dies gilt hinsichtlich des Wappens
sinngemäß. Handelt es sich um eine weiße Kennzeichentafel ohne EU-Emblem, so sind neue Kennzeichentafeln
mit EU-Emblem auszufolgen. Handelt es sich dabei aber um eine Tafel mit einem Kennzeichen,
das nicht dem § 48 Abs. 4 entspricht (alte schwarze Kennzeichentafel) so sind dem Zulassungsbesitzer
bei aufrechter Zulassung ein neues Kennzeichen gemäß § 48 Abs. 4 zuzuweisen und Kennzeichentafeln
gemäß § 49 Abs. 4 auszufolgen; bei dieser Gelegenheit sind von Amts wegen alle entsprechenden
Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten
der neuen Kennzeichentafel(n) ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue(n)
Kennzeichentafel(n) sind nur gegen Ablieferung der alten Kennzeichentafel(n) auszufolgen. Der Anspruch
auf Ausfolgung der Tafel(n) erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung
des Antrages nicht abgeholt wurde(n).“
56. § 51 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Zulassungsstelle hat für
das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur
gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene
Kennzeichentafeln für das bisherige Kennzeichen sind abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen
Anspruch auf Entschädigung.“
Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln
müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die
das Staatswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln
(Absatz 5,) vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugewiesene Kontrollnummer
zeigt.“
53. Nach Paragraph 49, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das noch keine Kennzeichentafeln gemäß Absatz 4,
(EU-Kennzeichentafel) ausgegeben worden sind, hat die Möglichkeit, die Ausfolgung solcher Kennzeichentafeln
zu beantragen. Dabei ist grundsätzlich ein neues Kennzeichen zuzuweisen und es sind von
Amts wegen alle entsprechenden Änderungen das neue Kennzeichen betreffend durchzuführen. Ist bereits
ein Kennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, oder ein Wunschkennzeichen vergeben, so kann die Ausfolgung von
Kennzeichentafeln gemäß Absatz 4, mit dem bisherigen Kennzeichen beantragt werden. Der Betrag für den
Ersatz der Gestehungskosten der neuen Kennzeichentafeln ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die
neuen Kennzeichentafeln sind nur gegen Ablieferung der bisherigen Kennzeichentafeln auszufolgen. Bei
Zuweisung eines neuen Kennzeichens ist der bisherige Zulassungsschein abzuliefern. Der Anspruch auf
Ausfolgung der Tafeln erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung des Antrages
nicht abgeholt wurden.“
54. Paragraph 49, Absatz 6, lautet:
„(6) An Kraftwagen und Motordreirädern muss vorne und hinten, an Motorfahrrädern, Motorrädern,
Motorrädern mit Beiwagen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und an Anhängern
hinten, die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen
angebracht sein; bei anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen
werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind; Zugmaschinen, Motorkarren
und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, an denen nur eine Kennzeichentafel angebracht ist, sind
an der Vorderseite durch weißes rückstrahlendes Material im Sinne des Paragraph 49, Absatz 4, von der Mindestgröße
einer Kennzeichentafel kenntlich zu machen. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig;
bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die
Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am
Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die
Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung
der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein; bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig
hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu
einer Fläche von zirka 10 cm²) verdeckt werden. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am
Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel
an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen.“
55. Paragraph 50, Absatz 2, lautet:
„(2) Ist das Kennzeichen auf einer Kennzeichentafel nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer
auf Antrag eine neue Kennzeichentafel auszufolgen; dies gilt hinsichtlich des Wappens
sinngemäß. Handelt es sich um eine weiße Kennzeichentafel ohne EU-Emblem, so sind neue Kennzeichentafeln
mit EU-Emblem auszufolgen. Handelt es sich dabei aber um eine Tafel mit einem Kennzeichen,
das nicht dem Paragraph 48, Absatz 4, entspricht (alte schwarze Kennzeichentafel) so sind dem Zulassungsbesitzer
bei aufrechter Zulassung ein neues Kennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 4, zuzuweisen und Kennzeichentafeln
gemäß Paragraph 49, Absatz 4, auszufolgen; bei dieser Gelegenheit sind von Amts wegen alle entsprechenden
Änderungen, das neue Kennzeichen betreffend, durchzuführen. Der Betrag für den Ersatz der Gestehungskosten
der neuen Kennzeichentafel(n) ist gleichzeitig mit dem Antrag zu erlegen. Die neue(n)
Kennzeichentafel(n) sind nur gegen Ablieferung der alten Kennzeichentafel(n) auszufolgen. Der Anspruch
auf Ausfolgung der Tafel(n) erlischt, wenn sie vom Antragsteller sechs Monate nach Einbringung
des Antrages nicht abgeholt wurde(n).“
56. Paragraph 51, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Erstattung der Anzeige (Absatz eins,) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Zulassungsstelle hat für
das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur
gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene
Kennzeichentafeln für das bisherige Kennzeichen sind abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen
Anspruch auf Entschädigung.“
57.Ziffer 57 § 56 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn
aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie
zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder“
58. Im § 56 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Z 1 kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives
Gutachten gemäß § 57a oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen
befugten Betrieb vorgelegt wird.“
59. Im § 56 Abs. 1a wird angefügt:
„Wenn die Behörde das erforderliche Gutachten von der Landesprüfstelle oder der Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge einholt, so kann zur besseren Koordination und effizienten Auslastung auch die Auswahl
der Fahrzeuge und die Vorladung der Zulassungsbesitzer im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann
diesem oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge übertragen werden. In diesen Fällen gehen auch die
Zuständigkeiten gemäß § 57 Abs. 6 und Abs. 7 auf den Landeshauptmann oder die Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge über.“
60. Nach § 56 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Erfolgt die besondere Überprüfung innerhalb der Fristen des § 57a Abs. 3 noch vor der nächsten
fälligen Begutachtung, so ersetzt diese Überprüfung bei positivem Ergebnis die nächste Begutachtung des
Fahrzeuges und es ist eine Begutachtungsplakette anzubringen. Der Zulassungsbesitzer hat daher den
Kostenersatz für diese Überprüfung zu entrichten.“
61. § 57a Abs. 10 lautet:
„(10) Falls durch Verordnung eine elektronische Führung des Begutachtungsformblattes angeordnet
worden ist, können die entsprechenden Inhalte des Gutachtens in anonymisierter Form der Bundesanstalt
Statistik Österreich für die Erstellung einer Statistik über den Zustand der zur wiederkehrenden Begutachtung
vorgeführten Fahrzeuge auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Dabei kann durch Verordnung
auch vorgesehen werden, dass diese Daten im Wege einer von den ermächtigten Plakettenherstellern
namhaft gemachten Stelle, die diese Daten für die weitere statistische Verarbeitung entsprechend
aufbereitet, der Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden. Die namhaft gemachte Stelle hat
eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihr übermittelten Daten zu wahren
und hat den Landeshauptmännern zum Zwecke der Qualitätssicherung und Überwachung der Begutachtungsstellen
Auskünfte aus dem Datenmaterial zu erteilen sowie Zugriff auf die aus dem jeweiligen Bundesland
stammenden Daten zu gewähren.“
62. § 58 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur
Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle
prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird
dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder
auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler
Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet
der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann Gefahr in Verzug anzunehmen ist und
der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.“
63. § 58 Abs. 4 lautet:
„(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 3) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7)
festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer
unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers,
falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Überprüfung anwesend
ist. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde
vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfü-
Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
„1. ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn
aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie
zB gravierende Verformungen des Fahrwerkes aufweist, oder“
58. Im Paragraph 56, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei Unfallfahrzeugen im Sinne der Ziffer eins, kann die besondere Überprüfung unterbleiben, wenn ein positives
Gutachten gemäß Paragraph 57 a, oder die Rechnung über die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen
befugten Betrieb vorgelegt wird.“
59. Im Paragraph 56, Absatz eins a, wird angefügt:
„Wenn die Behörde das erforderliche Gutachten von der Landesprüfstelle oder der Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge einholt, so kann zur besseren Koordination und effizienten Auslastung auch die Auswahl
der Fahrzeuge und die Vorladung der Zulassungsbesitzer im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann
diesem oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge übertragen werden. In diesen Fällen gehen auch die
Zuständigkeiten gemäß Paragraph 57, Absatz 6 und Absatz 7, auf den Landeshauptmann oder die Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge über.“
60. Nach Paragraph 56, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Erfolgt die besondere Überprüfung innerhalb der Fristen des Paragraph 57 a, Absatz 3, noch vor der nächsten
fälligen Begutachtung, so ersetzt diese Überprüfung bei positivem Ergebnis die nächste Begutachtung des
Fahrzeuges und es ist eine Begutachtungsplakette anzubringen. Der Zulassungsbesitzer hat daher den
Kostenersatz für diese Überprüfung zu entrichten.“
61. Paragraph 57 a, Absatz 10, lautet:
„(10) Falls durch Verordnung eine elektronische Führung des Begutachtungsformblattes angeordnet
worden ist, können die entsprechenden Inhalte des Gutachtens in anonymisierter Form der Bundesanstalt
Statistik Österreich für die Erstellung einer Statistik über den Zustand der zur wiederkehrenden Begutachtung
vorgeführten Fahrzeuge auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Dabei kann durch Verordnung
auch vorgesehen werden, dass diese Daten im Wege einer von den ermächtigten Plakettenherstellern
namhaft gemachten Stelle, die diese Daten für die weitere statistische Verarbeitung entsprechend
aufbereitet, der Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden. Die namhaft gemachte Stelle hat
eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihr übermittelten Daten zu wahren
und hat den Landeshauptmännern zum Zwecke der Qualitätssicherung und Überwachung der Begutachtungsstellen
Auskünfte aus dem Datenmaterial zu erteilen sowie Zugriff auf die aus dem jeweiligen Bundesland
stammenden Daten zu gewähren.“
62. Paragraph 58, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur
Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle
prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird
dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder
auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler
Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet
der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann Gefahr in Verzug anzunehmen ist und
der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.“
63. Paragraph 58, Absatz 4, lautet:
„(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Absatz eins bis 3) schwere Mängel (Paragraph 57, Absatz 7,)
festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer
unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers,
falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Überprüfung anwesend
ist. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde
vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfü-
gunggung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.“
64. In § 80 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „mit inländischem Kennzeichen“ ein Beistrich und die
Wortfolge „bei denen das internationale Unterscheidungszeichen nicht am linken Rand der Kennzeichentafel
in einem blauen Feld angegeben ist,“ eingefügt.
65. § 82 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und im Sinne der Verordnung des Rates
Nr. 2411/1998 ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen,
müssen nicht noch zusätzlich das internationale Unterscheidungszeichen führen.“
66. § 98 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
67. § 99 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Während der Dämmerung und bei Dunkelheit darf Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht
oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge
verwendet werden.“
68. In § 99 Abs. 6 lit. k entfällt die Wortfolge „im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz“.
69. § 99 Abs. 8 lautet:
„(8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug gemäß
§ 20 Abs. 5 lit. e, g, h oder lit. i bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug
anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes, eines Tierarztes oder einer Hebamme erkennbar
gemacht ist. Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt
anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes, eines Tierarztes oder einer Hebamme erkennbar
gilt.“
70. § 101 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen
nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des
letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.“
71. § 102 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen
Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges
unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch
andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. „Warmlaufenlassen“ des Motors stellt
jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar.“
71a. § 102 Abs. 5 lit. c lautet:
c) bei Probefahrten den Probefahrtschein (§ 45 Abs. 4) und auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der
StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der
Probefahrt (§ 45 Abs. 6), bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der
StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden,
bei Probefahrten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt
des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind;“
72. § 102 Abs. 10 lautet:
„(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen
Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen
Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg ausgenommen Fahrzeuge
der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen
Unterlegkeil mitzuführen.“
gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.“
64. In Paragraph 80, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „mit inländischem Kennzeichen“ ein Beistrich und die
Wortfolge „bei denen das internationale Unterscheidungszeichen nicht am linken Rand der Kennzeichentafel
in einem blauen Feld angegeben ist,“ eingefügt.
65. Paragraph 82, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Fahrzeuge, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und im Sinne der Verordnung des Rates
Nr. 2411 aus 1998, ihren Nationalitätsbuchstaben im Kennzeichen (auf der Kennzeichentafel) aufweisen,
müssen nicht noch zusätzlich das internationale Unterscheidungszeichen führen.“
66. Paragraph 98, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
67. Paragraph 99, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Während der Dämmerung und bei Dunkelheit darf Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht
oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge
verwendet werden.“
68. In Paragraph 99, Absatz 6, Litera k, entfällt die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 106, Absatz 6, zweiter Satz“.
69. Paragraph 99, Absatz 8, lautet:
„(8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug gemäß
Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, g, h, oder Litera i, bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug
anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes, eines Tierarztes oder einer Hebamme erkennbar
gemacht ist. Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt
anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes, eines Tierarztes oder einer Hebamme erkennbar
gilt.“
70. Paragraph 101, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Transporte, bei denen die im Absatz eins, Litera a bis c angeführten oder die gemäß Absatz 6, festgesetzten Voraussetzungen
nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des
letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes,
in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.“
71. Paragraph 102, Absatz 4, lautet:
„(4) Der Lenker darf mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen
Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen
verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges
unvermeidbar ist. Beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch
andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen. „Warmlaufenlassen“ des Motors stellt
jedenfalls eine vermeidbare Luftverunreinigung dar.“
71a. Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, lautet:
c) bei Probefahrten den Probefahrtschein (Paragraph 45, Absatz 4,) und auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der
StVO 1960) und an Sonn- und Feiertagen die Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der
Probefahrt (Paragraph 45, Absatz 6,), bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der
StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur an Sonn- und Feiertagen mitgeführt werden,
bei Probefahrten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt
des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind;“
72. Paragraph 102, Absatz 10, lautet:
„(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen
Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen
Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg ausgenommen Fahrzeuge
der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen
Unterlegkeil mitzuführen.“
73.Ziffer 73 § 102 Abs. 10c lautet:
„(10c) Die Anbringung der reflektierenden Warntafel gemäß Abs. 10a ist nicht erforderlich, wenn an
der Rückseite des Fahrzeuges
1. eine gelb-rote Warneinrichtung, die der ECE-Regelung Nr. 70 entspricht,
2. gelb-rote Folien, die hinsichtlich des Signalbildes und der Rückstrahlwirkung den Vorgaben der
ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig sind, oder
3. eine retroreflektierende Markierung oder Konturmarkierung, die der ECE-Regelung Nr. 104
entspricht,
angebracht sind.“
74. § 102 Abs. 12 lit. g lautet:
„g) des § 4 Abs. 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit
gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen
höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des § 4 Abs. 7a im Ausmaß von
mehr als 2% oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird, “
75. § 102 Abs. 12 lit. k lautet:
„k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich der Vorschriften über
das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen
Ruhezeit (Art. 5 bis 9).“
76. Dem § 102 Abs. 12 wird angefügt:
„Im Falle der lit. g sind bei Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen
aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Ab-
oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer
nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden.“
77. § 103 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten
a) das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,
b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,
c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und
Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a sowie
d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg
ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug
jeweils mindestens ein Unterlegkeil
bereitgestellt ist;“
78. Im § 103 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5
angefügt:
„5. darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3500 kg ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten,
die
a) nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde
ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind und entweder
aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der
Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
bb) nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes
Fahrzeug dient, oder
b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (§ 32
Abs. 3 GewO 1994) berechtigt sind, oder
c) nachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder
Paragraph 102, Absatz 10 c, lautet:
„(10c) Die Anbringung der reflektierenden Warntafel gemäß Absatz 10 a, ist nicht erforderlich, wenn an
der Rückseite des Fahrzeuges
1. eine gelb-rote Warneinrichtung, die der ECE-Regelung Nr. 70 entspricht,
2. gelb-rote Folien, die hinsichtlich des Signalbildes und der Rückstrahlwirkung den Vorgaben der
ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig sind, oder
3. eine retroreflektierende Markierung oder Konturmarkierung, die der ECE-Regelung Nr. 104
entspricht,
angebracht sind.“
74. Paragraph 102, Absatz 12, Litera g, lautet:
„g) des Paragraph 4, Absatz 7 a,, des Paragraph 101,, des Paragraph 104, oder des Paragraph 106,, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit
gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen
höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des Paragraph 4, Absatz 7 a, im Ausmaß von
mehr als 2% oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6% jedenfalls gefährdet wird, “
75. Paragraph 102, Absatz 12, Litera k, lautet:
„k) der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich der Vorschriften über
das Mindestalter, die zulässige Lenkzeit, einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen
Ruhezeit (Artikel 5 bis 9).“
76. Dem Paragraph 102, Absatz 12, wird angefügt:
„Im Falle der Litera g, sind bei Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen
aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Ab-
oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer
nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden.“
77. Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten
a) das im Paragraph 102, Absatz 10, angeführte Verbandzeug,
b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,
c) bei den in Paragraph 102, Absatz 10 a, genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des Paragraph 102, Absatz 10 b und
Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10 a, sowie
d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg
ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug
jeweils mindestens ein Unterlegkeil
bereitgestellt ist;“
78. Im Paragraph 103, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5,
angefügt:
„5. darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3500 kg ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten,
die
a) nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde
ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind und entweder
aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der
Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder
bb) nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes
Fahrzeug dient, oder
b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (Paragraph 32,
Abs. 3 GewO 1994) berechtigt sind, oder
c) nachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder
d)Litera d glaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung
benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser
Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen.“
79. § 103 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu
sorgen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des
Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er
hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung sowie für Lenker eines Lastkraftwagens,
eines Sattelzugfahrzeuges oder eines Omnibusses jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3500 kg, ausgenommen Fahrzeuge im innerstädtischen Linienverkehr, auch
eine geeignete Warnkleidung (wie zB reflektierende Warnweste) beizustellen. Er darf den Lenker nicht in
einem Ausmaß beanspruchen, dass diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.“
80. § 103 Abs. 5 entfällt.
81. Nach § 106 Abs. 1d wird folgender Abs. 1e eingefügt:
„(1e) Der Lenker hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1b und Abs. 1c und des Artikels III
der 3. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1990 weiters
dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die
1. 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt
ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,
2. zwölf Jahre und älter und kleiner als 150 cm sind, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,
Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur
befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende
Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem
Unfall verringern.“
82. § 106 Abs. 4 lautet:
„(4) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert
werden. Mit Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenem
kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ohne
geschlossenem kabinenartigen Aufbau dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr
vollendet haben. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder unter acht Jahren nur auf Kindersitzen gemäß § 26
Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.“
83. § 107 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes oder im Rahmen der Nacheile durch die Justizwache
mit im § 20 Abs. 1 lit. d oder Abs. 5 angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die
höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (§ 98) keine Anwendung, wenn mit den im § 20 Abs. 1 lit. d und
Abs. 5 angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.“
84. § 109 Abs. 1 lit. d und e lauten:
„d) auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der
Fahrschule erwarten lassen,
e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen
Universität oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik
besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt
maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,“
85. § 109 Abs. 1 lit. g lautet:
„g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen
besitzen für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass sie
mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar
pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen
absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich bei Personen, die bereits über
glaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung
benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser
Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen.“
79. Paragraph 103, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu
sorgen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des
Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er
hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung sowie für Lenker eines Lastkraftwagens,
eines Sattelzugfahrzeuges oder eines Omnibusses jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3500 kg, ausgenommen Fahrzeuge im innerstädtischen Linienverkehr, auch
eine geeignete Warnkleidung (wie zB reflektierende Warnweste) beizustellen. Er darf den Lenker nicht in
einem Ausmaß beanspruchen, dass diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.“
80. Paragraph 103, Absatz 5, entfällt.
81. Nach Paragraph 106, Absatz eins d, wird folgender Absatz eins e, eingefügt:
„(1e) Der Lenker hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins b und Absatz eins c und des Artikels römisch drei
der 3. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1976,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990, weiters
dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die
1. 150 cm und größer sind, auf einem Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges, der mit einem Sicherheitsgurt
ausgerüstet ist, nur befördert werden, wenn sie den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen,
2. zwölf Jahre und älter und kleiner als 150 cm sind, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,
Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur
befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende
Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem
Unfall verringern.“
82. Paragraph 106, Absatz 4, lautet:
„(4) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert
werden. Mit Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenem
kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ohne
geschlossenem kabinenartigen Aufbau dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr
vollendet haben. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder unter acht Jahren nur auf Kindersitzen gemäß Paragraph 26,
Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.“
83. Paragraph 107, Absatz eins, lautet:
„(1) Auf Fahrten zu Orten eines dringenden Einsatzes oder im Rahmen der Nacheile durch die Justizwache
mit im Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, oder Absatz 5, angeführten Fahrzeugen finden die Bestimmungen über die
höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (Paragraph 98,) keine Anwendung, wenn mit den im Paragraph 20, Absatz eins, Litera d und
Abs. 5 angeführten Scheinwerfern oder Warnleuchten blaues Licht ausgestrahlt wird.“
84. Paragraph 109, Absatz eins, Litera d und e lauten:
„d) auch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der
Fahrschule erwarten lassen,
e) das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen
Universität oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik
besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt
maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,“
85. Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, lautet:
„g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen
besitzen für die Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass sie
mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar
pro Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigten Einrichtungen
absolviert haben. Dieses Lehrplanseminar ist nicht erforderlich bei Personen, die bereits über
eineeine Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit solchen Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht
wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft
worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine
Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse
fallen, erforderlich,“
86. In § 109 Abs. 1 wird die bisherige lit. i als lit. j bezeichnet. Als neue lit. i wird eingefügt:
„i) die erfolgreiche Absolvierung eines Unternehmerseminares im Ausmaß von mindestens
160 Stunden nachweisen; dies gilt jedoch nicht für Personen, die die Reifeprüfung an einer Handelsakademie
erfolgreich abgelegt haben, oder die über ein Diplom der Wirtschaftsuniversität
verfügen, oder die die Unternehmerprüfung in einem anderen Gewerbebereich erfolgreich abgelegt
haben; und die“
87. § 109 Abs. 3 entfällt.
88. § 109 Abs. 9 lautet:
„(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Inhalte und den Umfang
der Lehrplanseminare gemäß Abs. 1 lit. g durch Verordnung festzulegen. Weiters kann er durch Verordnung
den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen
festlegen.“
89. § 112 Abs. 2 lautet:
„(2) Der vollständige Fahrschultarif ist von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür anzubringen.
In die Preise sind alle Zuschläge einzubeziehen („Inklusivpreise“). Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Details hinsichtlich eines vergleichbaren
Tarifaushanges, wie insbesondere die zwingenden Inhalte oder ein einheitliches Tarifformblatt
festlegen.“
90. Im § 112 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen.“
91. § 113 Abs. 3 lautet:
„(3) Als Fahrschulleiter (Abs. 1) darf nur eine Person verwendet werden, die
1. die im § 109 Abs. 1 lit. a bis j angeführten Voraussetzungen erfüllt oder die bereits berechtigt ist,
eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist;
steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen erfüllt, nicht zur Verfügung, so darf auch der
Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als Leiter verwendet werden, sofern dadurch die
fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt wird; eine solche Verwendung ist auf die
Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen,
2. in einem Ausmaß von mindestens einer Halbtagsbeschäftigung (mindestens 20 Stunden pro Woche)
in der Fahrschule anwesend ist.“
92. § 114 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. darf Schulfahrten nur durchführen, wenn er sich in einer hiefür geeigneten körperlichen und
geistigen Verfassung befindet und der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille)
oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen;“
93. Nach § 114 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:
„(4b) Die in Abs. 4 erwähnten Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG sind auf dem Übungsplatz
der Fahrschule durchzuführen.“
94. Im § 122 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
95. § 122 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Bewilligung darf hinsichtlich desselben Bewerbers um eine Lenkberechtigung nur einmal, für nicht
mehr als zwei Begleiter und für nicht länger als ein Jahr erteilt werden.“
Fahrpraxis von mindestens drei Jahren mit solchen Fahrzeugen verfügen. Sie dürfen nicht
wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft
worden sein. Bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine
Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse
fallen, erforderlich,“
86. In Paragraph 109, Absatz eins, wird die bisherige Litera i, als Litera j, bezeichnet. Als neue Litera i, wird eingefügt:
„i) die erfolgreiche Absolvierung eines Unternehmerseminares im Ausmaß von mindestens
160 Stunden nachweisen; dies gilt jedoch nicht für Personen, die die Reifeprüfung an einer Handelsakademie
erfolgreich abgelegt haben, oder die über ein Diplom der Wirtschaftsuniversität
verfügen, oder die die Unternehmerprüfung in einem anderen Gewerbebereich erfolgreich abgelegt
haben; und die“
87. Paragraph 109, Absatz 3, entfällt.
88. Paragraph 109, Absatz 9, lautet:
„(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Inhalte und den Umfang
der Lehrplanseminare gemäß Absatz eins, Litera g, durch Verordnung festzulegen. Weiters kann er durch Verordnung
den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen
festlegen.“
89. Paragraph 112, Absatz 2, lautet:
„(2) Der vollständige Fahrschultarif ist von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür anzubringen.
In die Preise sind alle Zuschläge einzubeziehen („Inklusivpreise“). Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Details hinsichtlich eines vergleichbaren
Tarifaushanges, wie insbesondere die zwingenden Inhalte oder ein einheitliches Tarifformblatt
festlegen.“
90. Im Paragraph 112, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Fahrschulbesitzers anzuführen.“
91. Paragraph 113, Absatz 3, lautet:
„(3) Als Fahrschulleiter (Absatz eins,) darf nur eine Person verwendet werden, die
1. die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera a bis j angeführten Voraussetzungen erfüllt oder die bereits berechtigt ist,
eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule ist;
steht eine Person, die alle diese Voraussetzungen erfüllt, nicht zur Verfügung, so darf auch der
Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule als Leiter verwendet werden, sofern dadurch die
fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt wird; eine solche Verwendung ist auf die
Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen,
2. in einem Ausmaß von mindestens einer Halbtagsbeschäftigung (mindestens 20 Stunden pro Woche)
in der Fahrschule anwesend ist.“
92. Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
„1. darf Schulfahrten nur durchführen, wenn er sich in einer hiefür geeigneten körperlichen und
geistigen Verfassung befindet und der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille)
oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen;“
93. Nach Paragraph 114, Absatz 4 a, wird folgender Absatz 4 b, eingefügt:
„(4b) Die in Absatz 4, erwähnten Fahrübungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, FSG sind auf dem Übungsplatz
der Fahrschule durchzuführen.“
94. Im Paragraph 122, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
95. Paragraph 122, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Bewilligung darf hinsichtlich desselben Bewerbers um eine Lenkberechtigung nur einmal, für nicht
mehr als zwei Begleiter und für nicht länger als ein Jahr erteilt werden.“
96.Ziffer 96 Im § 122a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
97. § 123 Abs. 4 lautet:
„(4) Die im § 103 Abs. 2 und § 103a Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2
letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer
Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung
von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungs-
oder Bundespolizeibehörde ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich
und örtlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig.“
98. Nach § 123 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice
sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde
personenbezogene Daten von Personen zu übermitteln, die für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz
von Bedeutung sein können. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.“
99. § 131a Abs. 7 lautet:
„(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich erforderlichenfalls hinsichtlich
der im Abs. 4 lit. a bis c angeführten Maßnahmen der sachverständigen Beratung eines Beirates
bedienen, in welchen zu berufen sind:
a) je ein Vertreter der in § 130 Abs. 2 Z II Z 1, 3 und 6 angeführten Interessenkreise,
b) bis zu vier Vertreter der im § 130 Abs. 2 Z II Z 5 und 7 angeführten Interessenkreise,
c) ein Vertreter der Länder,
d) Vertreter allenfalls für die Durchführung der Maßnahmen sachlich zuständiger Bundesministerien.“
100. Nach § 132 Abs. 10 werden folgende Abs. 11 bis 16 angefügt:
„(11) Fahrzeuge der Klasse N2, mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
(Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne
der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die bereits vor dem In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des § 4
Abs. 5 ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.
(12) Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
25 km/h und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge,
Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und
O4, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 7a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des
§ 6 Abs. 7a ausgenommen; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Solche Fahrzeuge
dürfen später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des § 6 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 80/2002 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(13) Kraftwagen der Klassen M, N und O, die bereits vor In-Kraft-Treten des § 14 Abs. 4a genehmigt
worden sind, sind von den Bestimmungen des § 14 Abs. 4a ausgenommen.
(14) Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post-
und Telegrafenverwaltung bestimmt sind und die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen mit dem
dauernden Standort in Wien und mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung
der Behörde im Kennzeichen zugelassen worden sind oder denen ein Deckkennzeichen zugewiesen
worden ist, dürfen diese Kennzeichen bis zu einer allfälligen Abmeldung weiterhin führen.
(15) Bereits vor In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 80/2002 ausgegebene Kennzeichentafeln bleiben weiter gültig. Weiße Kennzeichentafeln, die für
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgegeben worden sind, bleiben noch bis längstens 31. Dezember 2002
gültig. Der Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges hat innerhalb dieser Frist die weiße Kennzeichentafel
gegen eine rote auszutauschen. Weiße Kennzeichentafeln ohne EU-Emblem dürfen ab
1. Oktober 2002 nicht mehr bestellt werden. Anträge auf Ausfolgung von Kennzeichentafeln mit EU-
Emblem mit dem bisherigen Kennzeichen (§ 49 Abs. 4a 3. Satz) können bereits ab 1. Oktober 2002 gestellt
werden.
Im Paragraph 122 a, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
97. Paragraph 123, Absatz 4, lautet:
„(4) Die im Paragraph 103, Absatz 2 und Paragraph 103 a, Absatz 2, angeführten Erhebungen sind im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2,
letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer
Erhebung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung
von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungs-
oder Bundespolizeibehörde ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich
und örtlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, zuständig.“
98. Nach Paragraph 123, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice
sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde
personenbezogene Daten von Personen zu übermitteln, die für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz
von Bedeutung sein können. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.“
99. Paragraph 131 a, Absatz 7, lautet:
„(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich erforderlichenfalls hinsichtlich
der im Absatz 4, Litera a bis c angeführten Maßnahmen der sachverständigen Beratung eines Beirates
bedienen, in welchen zu berufen sind:
a) je ein Vertreter der in Paragraph 130, Absatz 2, Z römisch zwei Ziffer eins, 3 und 6 angeführten Interessenkreise,
b) bis zu vier Vertreter der im Paragraph 130, Absatz 2, Z römisch zwei Ziffer 5 und 7 angeführten Interessenkreise,
c) ein Vertreter der Länder,
d) Vertreter allenfalls für die Durchführung der Maßnahmen sachlich zuständiger Bundesministerien.“
100. Nach Paragraph 132, Absatz 10, werden folgende Absatz 11 bis 16 angefügt:
„(11) Fahrzeuge der Klasse N2, mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2), vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
(Klasse L2), dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L5) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne
der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5), die bereits vor dem In-Kraft-Treten des Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Paragraph 4,
Abs. 5 ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.
(12) Kraftwagen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als
25 km/h und mit nicht mehr als vier Achsen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge,
Spezialkraftfahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger der Klassen O3 und
O4, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten des Paragraph 6, Absatz 7 a, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des
§ 6 Absatz 7 a, ausgenommen; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Solche Fahrzeuge
dürfen später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des Paragraph 6, Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(13) Kraftwagen der Klassen M, N und O, die bereits vor In-Kraft-Treten des Paragraph 14, Absatz 4 a, genehmigt
worden sind, sind von den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 4 a, ausgenommen.
(14) Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post-
und Telegrafenverwaltung bestimmt sind und die auf Grund der bisher geltenden Bestimmungen mit dem
dauernden Standort in Wien und mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches an Stelle der Bezeichnung
der Behörde im Kennzeichen zugelassen worden sind oder denen ein Deckkennzeichen zugewiesen
worden ist, dürfen diese Kennzeichen bis zu einer allfälligen Abmeldung weiterhin führen.
(15) Bereits vor In-Kraft-Treten des Paragraph 49, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 80 aus 2002, ausgegebene Kennzeichentafeln bleiben weiter gültig. Weiße Kennzeichentafeln, die für
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgegeben worden sind, bleiben noch bis längstens 31. Dezember 2002
gültig. Der Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges hat innerhalb dieser Frist die weiße Kennzeichentafel
gegen eine rote auszutauschen. Weiße Kennzeichentafeln ohne EU-Emblem dürfen ab
1. Oktober 2002 nicht mehr bestellt werden. Anträge auf Ausfolgung von Kennzeichentafeln mit EU-
Emblem mit dem bisherigen Kennzeichen (Paragraph 49, Absatz 4 a, 3. Satz) können bereits ab 1. Oktober 2002 gestellt
werden.
(16)Absatz 16,Fahrschulbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 erteilt worden sind, sind von den Bestimmungen
des § 109 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 ausgenommen. Fahrschulbesitzer,
denen der Betrieb einer Fahrschule vor dem 1. Juli 2002 genehmigt worden ist, müssen der
Verpflichtung des § 112 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 bis
spätestens 31. Dezember 2003 nachkommen.“
101. § 134 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Übertretungen des § 99 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 auf Freilandstraßen, des § 102 Abs. 1
dritter Satz und Abs. 3 dritter Satz, des § 106 Abs. 1a, 1b, 1e und Abs. 4 sowie bei mit Messgeräten festgestellten
Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98) im
Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen
bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr,
ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12. Bei Übertretungen des
§ 4 Abs. 7a und § 101 Abs. 1 lit. a kann § 50 VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass
Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.“
102. Der bisherige § 134 Abs. 3b erhält die Absatzbezeichnung „(3c)“. Als neuer Abs. 3b wird eingefügt:
„(3b) Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit
können auch automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet werden, mit denen die durchschnittliche
Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann.
Dabei gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im
Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung.
Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in
deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.“
103. Im § 135 wird folgender Abs. 10 eingefügt:
„(10) § 112 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in
Kraft. § 49 Abs. 4, § 49 Abs. 4a und § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2002 treten
mit 1. November 2002 in Kraft. § 109 Abs. 1 lit. g und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 80/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
104. In § 136 Abs. 1 lit. d entfällt der Ausdruck „des § 55 Abs. 3 und 4“.
105. § 136 Abs. 1 lit. e, f und g lauten:
„e) des § 91a mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
f) des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
g) des § 109 Abs. 2, des § 124 Abs. 3, des § 125 Abs. 3 und des § 127 Abs. 4 bezüglich der Frage
der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt oder an einer Universität mit
dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;“
106. In § 136 Abs. 1 lit. i wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ ersetzt durch die Wortfolge
„für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“.
107. § 136 Abs. 1 lit. n entfällt.
108. In § 136 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „des § 67 Abs. 4a letzter Satz und Abs. 7, des § 68 Abs. 2
zweiter Satz und des § 77 Abs. 1 zweiter Satz“.
109. § 136 Abs. 3a lautet:
„(3a) Mit der Vollziehung des § 11 Abs. 3 bis 9, des § 26a Abs. 2 lit. c und des § 134 Abs. 6 ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut; er hat hiebei das
Einvernehmen mit den Bundesministern für soziale Sicherheit und Generationen, für Wirtschaft und
Arbeit sowie für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.“
Fahrschulbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2003 erteilt worden sind, sind von den Bestimmungen
des Paragraph 109, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, ausgenommen. Fahrschulbesitzer,
denen der Betrieb einer Fahrschule vor dem 1. Juli 2002 genehmigt worden ist, müssen der
Verpflichtung des Paragraph 112, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, bis
spätestens 31. Dezember 2003 nachkommen.“
101. Paragraph 134, Absatz 3, lautet:
„(3) Bei Übertretungen des Paragraph 99, Absatz eins, erster Satz und Absatz 5, auf Freilandstraßen, des Paragraph 102, Absatz eins,
dritter Satz und Absatz 3, dritter Satz, des Paragraph 106, Absatz eins a, eins b, eins e und Absatz 4, sowie bei mit Messgeräten festgestellten
Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit (Paragraph 98,) im
Ausmaß von 20 bis 30 km/h kann Paragraph 50, VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass Geldstrafen
bis 36 Euro sofort eingehoben werden. Dies gilt auch für Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr,
ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, und des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12. Bei Übertretungen des
§ 4 Absatz 7 a und Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, kann Paragraph 50, VStG 1991 mit der Maßgabe angewendet werden, dass
Geldstrafen bis 210 Euro sofort eingehoben werden.“
102. Der bisherige Paragraph 134, Absatz 3 b, erhält die Absatzbezeichnung „(3c)“. Als neuer Absatz 3 b, wird eingefügt:
„(3b) Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit
können auch automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet werden, mit denen die durchschnittliche
Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann.
Dabei gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im
Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung.
Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in
deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.“
103. Im Paragraph 135, wird folgender Absatz 10, eingefügt:
„(10) Paragraph 112, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in
Kraft. Paragraph 49, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 4 a und Paragraph 80, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, treten
mit 1. November 2002 in Kraft. Paragraph 109, Absatz eins, Litera g und i in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 80 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.“
104. In Paragraph 136, Absatz eins, Litera d, entfällt der Ausdruck „des Paragraph 55, Absatz 3 und 4,
105. Paragraph 136, Absatz eins, Litera e, f und g lauten:
„e) des Paragraph 91 a, mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
f) des Paragraph 102, Absatz 5, Litera f, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
g) des Paragraph 109, Absatz 2,, des Paragraph 124, Absatz 3,, des Paragraph 125, Absatz 3 und des Paragraph 127, Absatz 4, bezüglich der Frage
der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt oder an einer Universität mit
dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;“
106. In Paragraph 136, Absatz eins, Litera i, wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ ersetzt durch die Wortfolge
„für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“.
107. Paragraph 136, Absatz eins, Litera n, entfällt.
108. In Paragraph 136, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „des Paragraph 67, Absatz 4 a, letzter Satz und Absatz 7,, des Paragraph 68, Absatz 2,
zweiter Satz und des Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz“.
109. Paragraph 136, Absatz 3 a, lautet:
„(3a) Mit der Vollziehung des Paragraph 11, Absatz 3 bis 9, des Paragraph 26 a, Absatz 2, Litera c und des Paragraph 134, Absatz 6, ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut; er hat hiebei das
Einvernehmen mit den Bundesministern für soziale Sicherheit und Generationen, für Wirtschaft und
Arbeit sowie für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.“
110.Ziffer 110 Die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen grammatikalischen
Formen wird durch die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“
in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel II
(Änderung der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert (3. Kraftfahrgesetz-
Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten getroffen werden,
BGBl. Nr. 352/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990, wird wie folgt geändert:
1. Art. III Abs. 2 Z 4 wird angefügt:
„und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen
bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die
Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,“
2. Im Art. III Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr.“
3. Art. III Abs. 5 lautet:
„(5) Wer
1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung
gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung
gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des
Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit
eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.“
Artikel III
(Änderung der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Das Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (4.
Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen
werden, BGBl. Nr. 615/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/1998, wird wie
folgt geändert:
Im Art. IV Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr
als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes,
technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten
ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen
Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.“
Artikel IV
(Änderung der Straßenverkehrsordnung)
Das Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung
1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Abs. 2 gilt auch für die Überprüfung der Atemluft von
Die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen grammatikalischen
Formen wird durch die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“
in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel römisch zwei
(Änderung der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert (3. Kraftfahrgesetz-
Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten getroffen werden,
BGBl. Nr. 352 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,, wird wie folgt geändert:
1. Artikel römisch drei, Absatz 2, Ziffer 4, wird angefügt:
„und bei bescheidmäßig vorgeschriebenen Transportbegleitfahrzeugen von beeideten Straßenaufsichtsorganen
bei der Absicherung von Sondertransporten, wenn durch den Gebrauch des Sicherheitsgurtes die
Vornahme von notwendigen Regelungen des Verkehrs erschwert würde,“
2. Im Artikel römisch drei, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
„6. für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr.“
3. Artikel römisch drei, Absatz 5, lautet:
„(5) Wer
1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
2. als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
die im Absatz eins, erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung
gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung
gemäß Paragraph 50, VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des
Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit
eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.“
Artikel römisch drei
(Änderung der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Das Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (4.
Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen
werden, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 1998,, wird wie
folgt geändert:
Im Artikel römisch vier, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr
als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes,
technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten
ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen
Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.“
Artikel römisch vier
(Änderung der Straßenverkehrsordnung)
Das Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung
1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 32 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Absatz 2, gilt auch für die Überprüfung der Atemluft von
1.Ziffer eins Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß § 114 Abs. 4 und 4a KFG 1967,
2. Begleitern bei Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967 oder bei Ausbildungsfahrten
gemäß § 19 Abs. 3 und 6 FSG oder
3. Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß § 122a Abs. 2 KFG 1967.“
2. Der bisherige Text des § 5b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen an der Lenkung oder Inbetriebnahme
eines Fahrzeuges zu hindern, deren Fahrlehrer (§ 114 Abs. 4 und 4a KFG 1967), Begleiter
(§§ 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967 oder 19 Abs. 3 und 6 FSG) oder Ausbildner (§ 122a Abs. 2 KFG 1967)
sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden oder bei deren
Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder
der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je
nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel,
Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen,
anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn beim Fahrlehrer, Begleiter
oder Ausbildner der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihm
auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe
gegeben sind, entweder beabsichtigt, das Fahrzeug selbst in Betrieb zu nehmen und zu lenken,
oder die Aufgaben des Fahrlehrers, Begleiters oder Ausbildners wahrzunehmen.“
3. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Die in Abs. 1 lit. b bis n und Abs. 3 lit. d angeführten Verbote gelten nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen
oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.“
5. In § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zum Zwecke der Erprobung im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen
kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte
Zeit eine von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Ausführung von Einrichtungen zur Regelung
und Sicherung des Verkehrs festlegen, wenn dagegen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine
Bedenken bestehen und eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen
ist; der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung nicht überschreiten.“
5a. § 43 Abs. 4 lautet:
„(4) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit
des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde durch Verordnung die gemäß § 20
Abs. 2 erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erhöhen.“
5b. § 99 Abs. 2 lit. c lautet:
„c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf
eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung,
unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber
anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt,“
5c. In § 99 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:
„(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2180 Euro,
im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker
eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten
vorschriftsmäßig benützen, gefährdet oder behindert.“
5d. § 99 Abs. 3 lit. j lautet:
„j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten
Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden
nicht beachtet.“
Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß Paragraph 114, Absatz 4 und 4 a KFG 1967,
2. Begleitern bei Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, Absatz 2 und 5 KFG 1967 oder bei Ausbildungsfahrten
gemäß Paragraph 19, Absatz 3 und 6 FSG oder
3. Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß Paragraph 122 a, Absatz 2, KFG 1967.“
2. Der bisherige Text des Paragraph 5 b, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen an der Lenkung oder Inbetriebnahme
eines Fahrzeuges zu hindern, deren Fahrlehrer (Paragraph 114, Absatz 4 und 4 a KFG 1967), Begleiter
(Paragraphen 122, Absatz 2 und 5 KFG 1967 oder 19 Absatz 3 und 6 FSG) oder Ausbildner (Paragraph 122 a, Absatz 2, KFG 1967)
sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden oder bei deren
Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder
der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je
nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel,
Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen,
anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn beim Fahrlehrer, Begleiter
oder Ausbildner der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihm
auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe
gegeben sind, entweder beabsichtigt, das Fahrzeug selbst in Betrieb zu nehmen und zu lenken,
oder die Aufgaben des Fahrlehrers, Begleiters oder Ausbildners wahrzunehmen.“
3. Paragraph 24, Absatz 2, lautet:
„(2) Die in Absatz eins, Litera b bis n und Absatz 3, Litera d, angeführten Verbote gelten nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen
oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.“
5. In Paragraph 34, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Zum Zwecke der Erprobung im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen
kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte
Zeit eine von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Ausführung von Einrichtungen zur Regelung
und Sicherung des Verkehrs festlegen, wenn dagegen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine
Bedenken bestehen und eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen
ist; der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung nicht überschreiten.“
5a. Paragraph 43, Absatz 4, lautet:
„(4) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit
des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde durch Verordnung die gemäß Paragraph 20,
Abs. 2 erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erhöhen.“
5b. Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, lautet:
„c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf
eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung,
unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber
anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt,“
5c. In Paragraph 99, wird nach Absatz 2 b, folgender Absatz 2 c, eingefügt:
„(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2180 Euro,
im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker
eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten
vorschriftsmäßig benützen, gefährdet oder behindert.“
5d. Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, lautet:
„j) wer in anderer als der in Litera a bis h sowie in den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c und 4 bezeichneten
Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden
nicht beachtet.“
6.Ziffer 6 In § 100 wird folgender Abs. 5b eingefügt:
„(5b) Werden zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit
automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet, mit denen die durchschnittliche
Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann, gilt die
Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum
mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die
Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das
Ende der Messstrecke fällt.“
In Paragraph 100, wird folgender Absatz 5 b, eingefügt:
„(5b) Werden zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit
automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet, mit denen die durchschnittliche
Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann, gilt die
Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum
mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die
Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das
Ende der Messstrecke fällt.“
Klestil
Schüssel