Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes Das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 7, wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift lautet: „EU-Insolvenzverordnung – Insolvenzedikt“ b) Absatz eins, lautet: „(1) Öffentliche Bekanntmachungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346 aus 2000, vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) sind an das Handelsgericht Wien zu richten, das die bekannt gegebenen Daten in die Insolvenzdatei aufzunehmen hat.“ c) Absatz 2, Ziffer 3 und 4 lauten: „3. den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung unter Angabe, ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3, Absatz eins, oder aus Artikel 3, Absatz 2, der EU-Insolvenzverordnung ergibt; 4. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Verwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt;“. 2. Paragraph 8, Absatz eins, lautet: „(1) Wird auf Grund der EU-Insolvenzverordnung ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Inland öffentlich bekannt zu machen.“ 3. Paragraph 9,, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet: „§ 9. Für Sicherungsmaßnahmen nach Artikel 38, der EU-Insolvenzverordnung ist das in Paragraph 63, KO bezeichnete Gericht zuständig.“ 4. Paragraph 12, wird wie folgt geändert: a) In Absatz eins, werden die Ziffer 2 bis 5 durch folgende Ziffer 2 bis 6 ersetzt: „2. die Beratung unentgeltlich anbietet, 3. verlässlich ist, 4. im Geschäftsjahr durchschnittlich mindestens drei Schuldnerberater ganztägig beschäftigt, 5. über eine an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation verfügt und 6. sich seit mindestens zwei Jahren auf dem Gebiet der Schuldnerberatung erfolgreich betätigt.“

Litera b Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Der Dachverband der Schuldnerberatungsstellen hat dem Bundesminister für Justiz über den Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu berichten.“ 5. Paragraph 15, erhält die Bezeichnung „§ 16“; folgender Paragraph 15, wird eingefügt: „Insolvenzverwalterliste § 15. (1) Die Insolvenzverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten: 1. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse; 2. Ausbildung; 3. berufliche Laufbahn; 4. eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann); 5. besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen); 6. besondere Branchenkenntnisse; 7. Infrastruktur a) Gesamtzahl der Mitarbeiter, b) Zahl der Mitarbeiter mit Insolvenzpraxis, c) Zahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung, d) Zahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung, e) EDV-Insolvenzprogramm, f) Haftpflichtversicherung als Insolvenzverwalter; 8. Erfahrung als Insolvenzverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Fortbetriebsdauer der Unternehmen im Konkurs); 9. angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich; 10. bei juristischen Personen a) Vertretung bei Ausübung der Insolvenzverwaltung samt Angaben nach Ziffer eins bis 6, b) Gesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte. (2) Die Insolvenzverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. (3) Die an der Masse- und Ausgleichsverwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Insolvenzverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern. (4) Paragraph 89 j, Absatz 5, GOG ist anzuwenden.“ Artikel römisch zwei Änderung der Konkursordnung Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 69, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Im Beschluss auf Eröffnung des Konkurses ist jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit zu begründen.“ 1a. Paragraph 71 b, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, lautet: „(1) Wird der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so hat der Spruch des Beschlusses einen Hinweis darauf zu enthalten. Der Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses sind öffentlich bekannt zu machen. In einem binnen sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Rechtskraft des Beschlusses eingebrachten Konkursantrag hat der Antragsteller zu bescheinigen, dass nunmehr Vermögen vorhanden ist, oder sich bereit zu erklären, einen Kostenvorschuss nach Paragraph 71 a, zu erlegen.“

Litera b Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Kommt hiebei Vermögen zum Vorschein, so kann ungeachtet des Absatz eins, dritter Satz und des Paragraph 70, Abs. 3 die Konkurseröffnung neuerlich beantragt werden.“ 2. Paragraph 74, Absatz 2, wird wie folgt geändert: a) Ziffer 3, lautet: „3. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Masseverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt;“ b) Nach Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt: „5a. die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen;“ 3. In Paragraph 75, Absatz eins, wird die bisherige Ziffer 9, zur Ziffer 3 und lautet: „3. auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn der Konkurs vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.“ 3a. Nach Paragraph 78, wird folgender Paragraph 78 a, samt Überschrift eingefügt: „Verständigung der Arbeitnehmer § 78a. Der Masseverwalter hat die Arbeitnehmer des Gemeinschuldners unverzüglich von der Konkurseröffnung zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Konkursgericht verständigt worden sind oder die Konkurseröffnung nicht allgemein bekannt ist.“ 4. Paragraph 79, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Ist der Beschluss, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise öffentlich bekannt zu machen, wie die Eröffnung des Konkurses. (2) Die Beendigung der Wirkungen der Konkurseröffnung ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die gemäß Paragraphen 75 und 78 von der Konkurseröffnung benachrichtigt worden sind.“ 5. Paragraph 80, wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 bis 4 lauten: „(2) Zum Masseverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Konkurs- und Ausgleichswesen hat. (3) Die in Aussicht genommene Person muss in Konkursverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Konkurs ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Konkurs- und Ausgleichswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten. (4) Der Masseverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.“ b) Absatz 5, letzter Satz entfällt. 6. Nach Paragraph 80, werden folgende Paragraphen 80 a und 80 b samt Überschriften eingefügt: „Auswahl des Masseverwalters § 80a. (1) Das Konkursgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die eine zügige Durchführung des Konkursverfahrens gewährleistet. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. (2) Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen: 1. allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrechts,

Ziffer 2 die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Masseverwalter und 3. deren Berufserfahrung. (3) Erfüllt keine der in die Insolvenzverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Masseverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Übernahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Konkursgericht eine nicht in die Insolvenzverwalterliste eingetragene Person auswählen. Unabhängigkeit des Masseverwalters § 80b. (1) Der Masseverwalter muss vom Gemeinschuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32,) und kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein und auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein. (2) Der Masseverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Konkursgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er 1. den Gemeinschuldner, dessen nahe Angehörige (Paragraph 32,) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor Konkurseröffnung getan hat, 2. einen Gläubiger des Gemeinschuldners vertritt oder berät oder einen Gläubiger gegen den Gemeinschuldner innerhalb von drei Jahren vor Konkurseröffnung vertreten oder beraten hat oder 3. einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät. (3) Ist der Masseverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Konkursgericht bekannt zu geben. (4) Die vom Masseverwalter bekannt gegebenen Umstände sind in der ersten Gläubigerversammlung zu erörtern; bei späterer Bekanntgabe in einer zu diesem Zweck vom Gericht einberufenen Gläubigerversammlung.“ 7. Paragraph 83, Absatz eins, lautet: „(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Masseverwalter, außer in den Fällen des Paragraph 117,, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Masseverwalters verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat.“ 8. Paragraph 86, Absatz eins, lautet: „(1) Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter besondere Verwalter beigeben, wenn 1. es der Umfang des Geschäfts erfordert, a) für bestimmte Zweige der Verwaltung, insbesondere für die Verwaltung von unbeweglichem Vermögen, b) für einzelne Tätigkeiten, insbesondere für solche, die besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten bedürfen, 2. dem Masseverwalter die Unabhängigkeit gegenüber einem Gläubiger (Paragraph 80 b, Absatz 2, Ziffer 2,) fehlt. Die Rechte und Pflichten solcher Verwalter richten sich innerhalb ihres Geschäftskreises nach den für den Masseverwalter geltenden Bestimmungen.“ 9. Paragraph 87, Absatz 2, erster Satz lautet: „Ein Enthebungsantrag kann jederzeit vom Gemeinschuldner oder von jedem Mitglied des Gläubigerausschusses gestellt werden.“ 10. Paragraph 88, Absatz eins, wird wie folgt geändert: a) Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt: „Im Fall einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung nach Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 hat das Gericht dem Masseverwalter stets einen Gläubigerausschuss beizuordnen.“

Litera b Folgender Satz wird angefügt: „Die Beiordnung des Gläubigerausschusses und die Namen der Mitglieder sind öffentlich bekannt zu machen.“ 11. Paragraph 89, Absatz 3, erster Satz lautet: „Der Gläubigerausschuss ist vom Konkursgericht oder vom Masseverwalter schriftlich einzuberufen, wobei in den Fällen des Paragraph 117, auch der Gemeinschuldner mit dem Hinweis zu verständigen ist, dass ihm eine Teilnahme an der Sitzung freisteht.“ 12. Paragraph 95, wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift lautet: „Aufhebung von Beschlüssen“ b) Absatz 2, lautet: „(2) Das Konkursgericht hat einen Beschluss des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung von Amts wegen oder auf Antrag des Masseverwalters oder jedes Mitglieds des Gläubigerausschusses binnen acht Tagen aufzuheben, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht oder andere gleich gewichtige Gründe vorliegen.“ c) Absatz 3 und 5 werden aufgehoben; der bisherige Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“. 13. Paragraph 104, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3, lautet der erste Satz: „Schriftliche, nicht elektronisch eingebrachte Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung zu überreichen.“ b) In Absatz 4, lautet der erste Satz: „Die zweite Ausfertigung der schriftlichen Anmeldungen und amtliche Abschriften der zu Protokoll gegebenen oder der im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Anmeldungen sowie Abschriften der Beilagen sind dem Masseverwalter zuzustellen.“ 14. Nach Paragraph 113, wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt: „Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis § 113a. (1) Aussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion haben ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei ist der Betrag der dem Ab- oder Aussonderungsrecht zugrunde liegenden Forderung und die Tatsachen, auf die sich diese Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen, anzugeben sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können. Paragraph 103, Absatz 2 und § 104 Absatz 3 bis 5 gelten sinngemäß. (2) Aussonderungs- und Absonderungsrechte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so gilt hinsichtlich der Kosten Paragraph 107, Absatz 2, sinngemäß.“ 15. In Paragraph 114 b, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Der Beschluss auf Fortführung ist öffentlich bekannt zu machen.“ 16. Paragraphen 116 bis 118 samt Überschriften lauten: „Dem Konkursgericht mitzuteilende Geschäfte § 116. (1) Der Masseverwalter hat dem Konkursgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen: 1. den Abschluss von Vergleichen, 2. das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen,

Ziffer 3 die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind, 4. die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind. (2) Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100000 Euro nicht übersteigt. Genehmigungspflichtige Geschäfte § 117. (1) Der Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Konkursgerichts bedürfen ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstands folgende Geschäfte: 1. die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteils an einem Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins und 2 HGB, 2. die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils davon und 3. die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache. (2) Der Masseverwalter hat die beabsichtigte Veräußerung oder Verpachtung öffentlich bekannt zu machen, insbesondere durch Aufnahme in die Ediktsdatei für 14 Tage. (3) Die Genehmigung setzt voraus, dass seit dem Beginn der Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpachtung mindestens 14 Tage, oder wenn bei Aufschub der Genehmigung das Verkaufsobjekt beträchtlich an Wert verlieren würde, acht Tage vergangen sind. Äußerung des Gemeinschuldners § 118. (1) Der Masseverwalter hat dem Gemeinschuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Konkursgericht mitzuteilen. (2) Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Absatz eins, noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (Paragraph 175, Absatz 3,) zu geben.“ 17. Paragraph 119, Absatz eins bis 3 lauten: „(1) Die zur Konkursmasse gehörenden Sachen sind nur dann gerichtlich zu veräußern, wenn dies auf Antrag des Masseverwalters vom Konkursgericht beschlossen wird. (2) Auf gerichtliche Veräußerungen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden: 1. dem Masseverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; 2. Paragraph 200, Ziffer 3, EO, wonach vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, sowie die Frist zum Antrag auf Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach Paragraph 146, Absatz 2, EO und die Zweijahresfrist des Paragraph 151, Abs. 3 EO sind nicht anzuwenden; 3. die Einhaltung der in Paragraph 140, Absatz eins und Paragraph 169, Absatz 2, EO bestimmten Zwischenfristen für die Vornahme der Schätzung und der Versteigerung ist nicht erforderlich; 4. der Kostenersatz des Masseverwalters für die Veräußerung einer Sondermasse richtet sich nach § 82d. (3) Bei einer gerichtlichen Veräußerung hat das Exekutionsgericht die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger vorzunehmen.“ 18. Nach Paragraph 120, wird folgender Paragraph 120 a, samt Überschrift eingefügt: „Aufschiebung des Exekutionsverfahrens § 120a. (1) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Masseverwalters oder auf Ersuchen des Konkursgerichts ein Exekutionsverfahren aufzuschieben, wenn eine andere Verwertung in Aussicht genommen ist (Paragraph 120, Absatz 2,), es sei denn, die Verfahrensfortsetzung ist für den Absonderungsgläubiger zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unerlässlich. Ein solcher Antrag oder ein solches Ersuchen kann hinsichtlich eines eingeleiteten Exekutionsverfahrens nur einmal gestellt werden. Die Frist des § 256 Absatz 2, EO verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung. (2) Das Exekutionsgericht hat bei Veräußerung der Sache das Exekutionsverfahren auf Ersuchen des Konkursgerichts einzustellen, sonst nach einem vom Konkursgericht als wirksam erkannten Widerspruch

des Absonderungsgläubigers oder nach Ablauf von 90 Tagen ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder des Ersuchens des Konkursgerichts beim Exekutionsgericht auf Antrag des Absonderungsgläubigers fortzusetzen.“ 19. Paragraph 122, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen und dem Masseverwalter sowie dem Gemeinschuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.“ 20. Nach Paragraph 124, wird folgender Paragraph 124 a, samt Überschrift eingefügt: „Masseunzulänglichkeit § 124a. (1) Reicht die Konkursmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der Masseverwalter unverzüglich dem Konkursgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu befriedigen. (2) Das Konkursgericht hat die Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen. Ab diesem Zeitpunkt kann an den zur Konkursmasse gehörenden Sachen nur mehr wegen Masseforderungen nach Abs. 1 dritter Satz ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. (3) Nach der Verwertung hat der Masseverwalter dem Konkursgericht einen Verteilungsentwurf im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, vorzulegen. Nach Durchführung der Verteilung hat das Konkursgericht den Konkurs aufzuheben (Paragraph 166,). (4) Können die Masseforderungen auf Grund geänderter Umstände wieder erfüllt werden, so hat der Masseverwalter dies dem Konkursgericht unverzüglich anzuzeigen. Ab der vom Konkursgericht zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachung der Massezulänglichkeit hat der Masseverwalter wieder nach § 124 Absatz eins, vorzugehen. Absatz 2, zweiter Satz ist nicht mehr anzuwenden.“ 21. In Paragraph 125, Absatz 2, werden nach dem vierten Satz folgende Sätze eingefügt: „Die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls ist den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen.“ 22. Paragraph 130, Absatz eins, erster Satz lautet: „Das Konkursgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs nach dessen Prüfung und allfälliger Berichtigung und die darin vorgesehene Verteilungsquote öffentlich bekannt zu machen und den Gemeinschuldner sowie die Gläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihnen freisteht, Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen anzubringen.“ 23. Paragraph 147, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen.“ 24. Paragraph 152, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2, lautet der zweite Satz: „Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.“ b) Folgender Absatz 3, wird angefügt: „(3) Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.“ 25. In Paragraph 157 c, Absatz 3, lautet der letzte Halbsatz „§ 80 Absatz 2, 3 und 5 sowie Paragraph 80 b, sind entsprechend anzuwenden.“ 26. In Paragraph 157 d, Absatz 5, lautet der letzte Halbsatz „§ 80 Absatz 2, 3 und 5 sowie Paragraph 80 b, sind entsprechend anzuwenden.“ 27. Paragraph 173, Absatz eins, lautet: „(1) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über 1. die Prozesskosten, 2. die Sicherheitsleistung,

Ziffer 3 das Ruhen des Verfahrens, 4. die verhandlungsfreie Zeit, 5. die Zustellung zwischen Rechtsanwälten nach Paragraph 112, ZPO bei schriftlichen Forderungsanmeldungen und Anträgen auf Abschluss eines Zwangsausgleichs und 6. die Vertretung durch Rechtsanwälte, soweit Paragraph 172, Absatz 3, dritter Satz nichts anderes bestimmt.“ 28. Paragraph 183, Absatz eins, wird wie folgt geändert: a) Ziffer 3, lautet: „3. bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.“ b) Der Halbsatz nach Ziffer 3, entfällt. 29. Paragraph 184, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Gleiches gilt für die Kosten eines Verfahrens, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 183, festgestellt wird, und für die Kosten eines nach Paragraph 195 a, fortgesetzten Verfahrens.“ 30. In Paragraph 185, Absatz 2, wird die Zahl „zwei“ jeweils durch die Zahl „zehn“ ersetzt. 31. Paragraph 186, Absatz 2, wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 2, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ angefügt. b) Folgende Ziffer 3, wird angefügt: „3. der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.“ 32. Nach Paragraph 195, wird folgender Paragraph 195 a, samt Überschrift eingefügt: „Verbesserter Zahlungsplan § 195a. (1) Der Konkurs ist nach Ablehnung eines Zahlungsplans durch die Gläubiger auf Antrag des Schuldners mit Beschluss fortzusetzen, wenn er bescheinigt, dass 1. seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden und 2. innerhalb von zwei Jahren eine Verbesserung seiner Einkommenslage zu erwarten ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner derzeit auf Karenz ist oder den Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, wenn der Abschluss einer beruflichen (Zusatz-)Ausbildung durch den Schuldner bevorsteht oder ein arbeitsloser Schuldner die Voraussetzungen für einen Pensionsbezug erwirbt. (2) Der Schuldner hat einen solchen Antrag spätestens in der Zahlungsplantagsatzung zu stellen. Im Beschluss, mit dem die Fortsetzung des Konkursverfahrens ausgesprochen wird, ist auch eine angemessene, zwei Jahre nicht übersteigende Frist zur Vorlage eines geänderten oder neuen Zahlungsplans zu bestimmen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.“ 33. Paragraph 196, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Die Nichtigkeit des Zahlungsplans tritt erst dann ein, wenn der Schuldner die Masseforderungen trotz Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.“ 34. Der bisherige Paragraph 197, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neue Absatz 2 und 3 werden angefügt: „(2) Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Konkursgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (Paragraph 66, AO). (3) Zu Gunsten eines Konkursgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Absatz 2, ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Absatz 2, samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.“ 35. In Paragraph 201, lautet der Halbsatz vor Absatz eins, Ziffer eins :, „Der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist nur abzuweisen, wenn“

Ziffer 36 Paragraph 202, Absatz eins, lautet: „(1) Liegen keine Einleitungshindernisse vor und sind die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich gedeckt, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.“ 37. Paragraph 203, wird wie folgt geändert: a) In Absatz eins, lautet der zweite Satz: „Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen.“ b) Absatz 3, lautet: „(3) Der Treuhänder hat dem Gericht und auf Aufforderung des Schuldners auch diesem 1. jährlich, 2. nach Ablauf der Abtretungserklärung und 3. bei Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen.“ 38. Paragraph 204, samt Überschrift lautet: „Vergütung des Treuhänders § 204. (1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 22000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge......................... 4%, von dem Mehrbetrag bis zu 100000 Euro............................................................................................. 2% und von dem darüber hinausgehenden Betrag....................................................................................... 1%, mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach Paragraph 203, Absatz eins, eingehenden Beträgen einbehalten. (2) Paragraphen 82 b und 82 c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Konkursgericht. Paragraph 125, ist anzuwenden.“ 39. Der bisherige Paragraph 207, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt: „(2) Für die Forderungsprüfung nach Absatz eins, haben die Konkursgläubiger dem Treuhänder 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den an den betreffenden Konkursgläubiger auszuzahlenden Beträgen einbehalten.“ 40. Paragraph 209, Absatz eins, erster Satz lautet: „Solange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht, hat der Konkursgläubiger dem Treuhänder 14 Tage vor Ende des Kalenderjahres eine Aufstellung über die offene Forderung zu übersenden, widrigenfalls er bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt wird.“ 41. Nach Paragraph 210, wird folgender Paragraph 210 a, samt Überschrift eingefügt: „Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten § 210a. (1) Der Treuhänder hat den Schuldner bei wesentlicher Verminderung der auf Grund der Abtretung einlangenden Beträge aufzufordern, über seine Arbeitssituation zu berichten. (2) Hat der Schuldner nicht nach Absatz eins, oder nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 dem Treuhänder auf sein Verlangen Auskunft erteilt, so hat das Gericht über Mitteilung des Treuhänders den Schuldner einzuvernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen. (3) Erscheint der ordnungsgemäß geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Hat der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt, so hat das Gericht dem Treuhänder eine Protokollsabschrift zu übermitteln.“

Ziffer 42 Paragraph 211, wird wie folgt geändert: a) Absatz eins, Ziffer eins, wird wie folgt ergänzt: „die Obliegenheit nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 8, verletzt oder“ b) Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.“ 43. In Paragraph 213, Absatz 3, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Exekutionen der Konkursgläubiger sind bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung nur in diesem Umfang zulässig.“ Artikel römisch drei Änderung der Ausgleichsordnung Die Ausgleichsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, lautet: „3. Namen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Ausgleichsverwalters und, wenn eine juristische Person bestellt wurde, der Person, die sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt;“ 2. In Paragraph 5, Absatz eins, wird die bisherige Ziffer 6, zur Ziffer 3 und lautet: „3. auf die nach den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln schnellste Art der Oesterreichischen Nationalbank, wenn das Ausgleichsverfahren vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde.“ 3. Paragraph 29, wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 bis 4 lauten: „(2) Zum Ausgleichsverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Ausgleichs- und Konkurswesen hat. (3) Die in Aussicht genommene Person muss in Ausgleichsverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Ausgleich ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Ausgleichs- und Konkurswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.“ (4) Der Ausgleichsverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.“ b) Absatz 5, letzter Satz entfällt. 4. Nach Paragraph 29, werden folgende Paragraphen 29 a und 29 b samt Überschriften eingefügt: „Auswahl des Ausgleichsverwalters § 29a. (1) Das Ausgleichsgericht hat eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete Person auszuwählen, die eine zügige Durchführung des Ausgleichsverfahrens gewährleistet. Dabei hat das Gericht insbesondere das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation und einer zeitgemäßen technischen Ausstattung sowie die Belastung mit anhängigen Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. (2) Bei der Auswahl hat das Gericht weiters zu berücksichtigen: 1. allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere der Betriebswirtschaft sowie des Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrechts, 2. die bisherige Tätigkeit der in Aussicht genommenen Person als Ausgleichsverwalter und 3. deren Berufserfahrung. (3) Erfüllt keine der in die Insolvenzverwalterliste aufgenommenen Personen diese Anforderungen oder ist keine bereit, die Ausgleichsverwaltung zu übernehmen, oder ist eine besser geeignete, zur Über-

nahme bereite Person nicht in die Liste eingetragen, so kann das Ausgleichsgericht eine nicht in die Insolvenzverwalterliste eingetragene Person auswählen. Unabhängigkeit des Ausgleichsverwalters § 29b. (1) Der Ausgleichsverwalter muss vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein. Er darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32,) und kein Konkurrent des Schuldners sein und auch nicht in einem vorangegangenen Reorganisationsverfahren Reorganisationsprüfer gewesen sein. (2) Der Ausgleichsverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Ausgleichsgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er 1. den Schuldner, dessen nahe Angehörige (Paragraph 32,) oder organschaftliche Vertreter vertritt oder berät oder dies innerhalb von fünf Jahren vor Ausgleichseröffnung getan hat, 2. einen Gläubiger des Schuldners vertritt oder berät oder einen Gläubiger gegen den Schuldner innerhalb von drei Jahren vor Ausgleichseröffnung vertreten oder beraten hat oder 3. einen unmittelbaren Konkurrenten oder vom Verfahren wesentlich Betroffenen vertritt oder berät. (3) Ist der Ausgleichsverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Ausgleichsgericht bekannt zu geben.“ 5. In Paragraph 33 a, Absatz 2, werden nach dem vierten Satz folgende Sätze eingefügt: „Die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls ist den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen.“ 6. Paragraph 36, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Die Beiordnung des Gläubigerbeirats und die Namen der Mitglieder sind öffentlich bekannt zu machen.“ 7. Paragraph 42, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Die Annahme des Ausgleichsantrags ist öffentlich bekannt zu machen.“ 8. Paragraph 49, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2, lautet der zweite Satz: „Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.“ b) Folgender Absatz 3, wird angefügt: „(3) Die Entscheidung über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen.“ 9. In Paragraph 60, Absatz 3, lautet der letzte Halbsatz „§ 29 Absatz 2, 3 und 5 und Paragraph 29 b, sind entsprechend anzuwenden.“ 10. In Paragraph 61, Absatz 5, lautet der letzte Halbsatz „§ 29 Absatz 2, 3 und 5 und Paragraph 29 b, sind entsprechend anzuwenden.“ Artikel römisch vier Änderung des Finalitätsgesetzes Das Finalitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert: In Paragraph 20, wird die Wortfolge „§ 75 Absatz eins, Ziffer 9, KO und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, AO“ durch die Wortfolge „§ 75 Abs. 1 Ziffer 3, KO und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, AO“ ersetzt.

Artikel römisch fünf Änderung des Gerichtsgebührengesetzes Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Euro-Gerichtsgebühren -Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 2, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt: „7a. hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Ziffer 7, angeführten Pauschalgebühren für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste bei der Gebühr für die erstmalige Eintragung mit deren Vornahme und bei der Gebühr für die Aufrechterhaltung der Eintragung mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums;“ 1a. In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wendung „14 Ziffer 3, durch die Wendung „14 Ziffer 2, ersetzt. 1b. In Paragraph 8, Absatz 2, entfällt die Wendung „auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,,“. 1c. In der Tarifpost 6 wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ jeweils das Wort „Belohnung“ durch das Wort „Entlohnung“ ersetzt. 2. In der Tarifpost 11 wird der Anmerkung 7a folgender Satz angefügt: „Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.“ 3. In der Tarifpost 14 wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 7, angefügt: „7. für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (Paragraph 15, des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes) a) für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres ............................................ 150 Euro b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr.................................... 30 Euro“ 3a. In den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 14 wird jeweils die Wendung „Tarifpost 14 Ziffer 3, durch die Wendung „Tarifpost 14 Ziffer 2, ersetzt. 3b. In der Anmerkung 2 zur Tarifpost 15 wird die Wendung „Tarifpost 9 lit. c“ durch die Wendung „Tarifpost 9 lit. d“ ersetzt. 4. Dem Artikel römisch sechs wird nach Ziffer 16, folgende Ziffer 17, angefügt: „17. Paragraphen 2, 4 und 8 sowie die Tarifposten 6, 11, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 75 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“ Artikel römisch sechs In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (1) Artikel römisch eins bis römisch vier dieses Bundesgesetzes treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Juli 2002 in Kraft. (2) Paragraphen 7, 8 und 9 IEG in der Fassung des Artikels römisch eins treten mit 31. Mai 2002 in Kraft. (3) Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, und Ziffer 5 a,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 79, Absatz eins, und Absatz 2,, Paragraph 80, Absatz 2, bis Absatz 5,, §§ 80a, 80b, 113a, 183 Absatz eins,, Paragraph 185, Absatz 2,, Paragraph 186, Absatz 2, sowie Paragraph 207, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikels römisch zwei, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 2 bis Absatz 5,, Paragraphen 29 a, 29 b, AO in der Fassung des Artikels römisch drei und Paragraph 20, Finalitätsgesetz in der Fassung des Artikels römisch vier sind auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend. (4) Paragraph 71 b, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz KO in der Fassung des Artikels römisch zwei ist anzuwenden, wenn der Beschluss über die Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens vom Gericht nach dem 30. Juni 2002 gefasst wird. (5) Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraphen 116, 117 und 118 KO in der Fassung des Artikels römisch zwei sind anzuwenden, wenn das Geschäft nach dem 30. Juni 2002 zustande kommt.

  1. Absatz 6,Paragraph 122, Absatz 3, KO in der Fassung des Artikels römisch zwei ist anzuwenden, wenn das Konkursgericht nach dem 30. Juni 2002 über die Rechnung entscheidet. (7) Paragraph 125, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikels römisch zwei und Paragraph 33 a, Absatz 2, AO in der Fassung des Artikels römisch drei sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz nach dem 30. Juni 2002 erlassen wird. (8) Paragraph 130, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels römisch zwei ist anzuwenden, wenn der Verteilungsentwurf nach dem 30. Juni 2002 bekannt gemacht wird. (9) Paragraph 147, Absatz eins, dritter Satz KO und Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz AO sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 30. Juni 2002 angenommen wurde. (10) Paragraph 152, Absatz 2 und Absatz 3, KO in der Fassung des Artikels römisch zwei sowie Paragraph 49, Absatz 2 und Absatz 3, AO in der Fassung des Artikels römisch drei sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des Ausgleichs nach dem 30. Juni 2002 entschieden wird. (11) Paragraph 197, Absatz 3, KO in der Fassung des Artikels römisch zwei ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 2002 bei Gericht eingelangt ist. (12) Paragraph 201, Absatz eins und Paragraph 202, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikels römisch zwei sind anzuwenden, wenn das Abschöpfungsverfahren nach dem 30. Juni 2002 eingeleitet wird. (13) Paragraph 204, KO in der Fassung des Artikels römisch zwei ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 erbracht werden.

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