Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert: § 828 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; b) dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Eine gerichtliche oder vertraglich vereinbarte Benützungsregelung zwischen den Teilhabern einer unbeweglichen Sache wirkt auch für deren Rechtsnachfolger, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist.“ Artikel römisch zwei Änderung des Mietrechtsgesetzes Das Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2001,, wird wie folgt geändert: In Paragraph 2, Absatz eins, werden die ersten beiden Sätze durch folgende drei Sätze ersetzt: „Hauptmiete liegt vor, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder dem dinglich oder obligatorisch berechtigten Fruchtnießer der Liegenschaft oder mit dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses geschlossen wird. Steht der Mietgegenstand im Wohnungseigentum, so wird Hauptmiete durch den Mietvertrag mit dem Wohnungseigentümer begründet. Wenn am Mietgegenstand Wohnungseigentum erst begründet werden soll, kommt durch den mit dem Wohnungseigentumsbewerber geschlossenen Mietvertrag Hauptmiete mit dem Eigentümer oder den Eigentümern der Liegenschaft zustande, doch geht mit der Begründung von Wohnungseigentum am Mietgegenstand die Rechtsstellung des Vermieters auf den Wohnungseigentümer über.“ Artikel römisch drei Änderung des Erwerbsgesellschaftengesetzes Das Erwerbsgesellschaftengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10 aus 1991,, wird wie folgt geändert: In Paragraph eins, wird nach dem Wort „Erwerb“ die Wendung „oder auf die Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens“ eingefügt.

Artikel römisch vier Änderung der Exekutionsordnung Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 103 aus 2001,, wird wie folgt geändert: In Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ und wird die Wendung „§ 13c Absatz 3, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975“ durch die Wendung „§ 27 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002“ ersetzt. Artikel römisch fünf Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes Das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz), BGBl. Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Betragsangabe „1,0755 Euro“ durch die Betragsangabe „1,32 Euro“ ersetzt. 2. Paragraph 14 d, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Diese Beträge sind entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, wertgesichert.“ 3. Paragraph 15 e, Absatz 3, Litera b, lautet: „b) den Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand zu dem vom Gericht festgesetzten Preis erwerben zu wollen, sowie alle Verpflichtungen (einschließlich aller Finanzierungsübernahmen) gemäß § 15b Absatz eins, Litera d, zu übernehmen, wird er mit Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bauvereinigung Wohnungseigentumsbewerber gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,.“ 4. Nach Paragraph 15 e, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 37, Absatz eins, Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, ist nicht anzuwenden.“ 5. In Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz lautet die Satzfolge nach dem Strichpunkt: „das gleiche gilt für die in Paragraph 2, Absatz 3, WEG 2002 sonst genannten Teile der Liegenschaft, die im Zubehör -Wohnungseigentum stehen können, sowie für Ein- oder Abstellplätze für Kraftfahrzeuge.“ 6. In Paragraph 16, Absatz 3, wird das Zitat „im Sinne des Paragraph 5, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975“ durch das Zitat „im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, WEG 2002“ ersetzt. 7. In Paragraph 16, Absatz 4, lautet der zweite Satz: „Die Paragraphen 8 bis 10 WEG 2002 sind anzuwenden.“ 8. In Paragraph 16, Absatz 5 a, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz eins, WEG 2002)“ sowie der Verweis „gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz WEG 1975“ durch den Verweis „gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz WEG 2002“ ersetzt. 9. In Paragraph 21, Absatz 3, wird das Zitat „§ 25 Absatz 2 und 3 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417,“ durch das Zitat „§ 43 Absatz 2 und 3 WEG 2002“ ersetzt. 10. In Paragraph 22, Absatz 3, wird das Zitat „gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz WEG 1975“ durch das Zitat „gemäß § 32 Absatz eins, zweiter Satz WEG 2002“ ersetzt. 11. In Paragraph 23, Absatz 4 c, wird der Verweis „gemäß Paragraph 16, Wohnungseigentumsgesetz 1975“ durch den Verweis „gemäß Paragraph 31, WEG 2002“ ersetzt. 12. Die Absatz eins g bis eins l in Artikel römisch vier, lauten: „(1g) Paragraph 39, Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

  1. Absatz eins h,Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 38, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (1i) Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6 a,, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 12,, Paragraph 7, Absatz 4 b,, Paragraph 7, Absatz 6, und 6a, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, § 15a, Paragraph 15 b,, Paragraph 15 c, Litera b,, Paragraphen 15 d bis f, Paragraph 17 a,, Paragraph 17 b,, Paragraph 18, Absatz 3 und Absatz 3 a,, Paragraph 23, Absatz 4 b und Absatz 4 c,, § 39 Absatz 6 e, 6 f, 21 bis 21 c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (1j) Paragraph 15 c, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2001, tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft. (1k) Paragraph 14 d, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (1l) Paragraph 15 e, Absatz 3 und 4, Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 und 5 a, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz 4 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“ Artikel römisch sechs Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes Das Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenabrechnungsgesetz – HeizKG), Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Ziffer 5, lautet: „Nutzungsobjekte: die mit Wärme versorgten Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge – diese jedoch nur, wenn der Verbrauch durch Messung zugeordnet und vom Wärmeabnehmer beeinflusst werden kann – im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, und jener, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (wie Hobbyraum und Sauna);“ 2. Paragraph 2, Ziffer 6, lautet: „beheizbare Nutzfläche: a) jedenfalls die Nutzfläche im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 7, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, ausgenommen jener offener Loggien sowie jener von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, die nicht von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden, und b) die Flächen von sonstigen Räumen im Sinne der Ziffer 5, sowie von Keller-, Dachboden- und Hobbyräumen und Saunen; diese jedoch nur dann, wenn sie von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden;” 3. In Paragraph 29, wird folgender Absatz eins c, eingefügt: „(1c) Paragraph 2, Ziffer 5 und Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2002, sind erst auf jene Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 beginnen.“ Artikel römisch sieben In-Kraft-Treten Die Artikel römisch eins bis römisch vier und römisch sechs dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

Klestil Schüssel