Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 3 Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Gewerbeordnung 1994
Artikel 5 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundessozialämtergesetzes
Artikel 10 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 7/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 4 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
„4a. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 10% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und
experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden
durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen
dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die
Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung
festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden,
die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig
erfolgen.“
2. In § 4 Abs. 4 Z 8 tritt jeweils an die Stelle des Prozentsatzes „9%“ der Prozentsatz „20%“.
3. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag und eine vorzeitige Abschreibung“
b) Als Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige neben der
Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 gewinnmindernd eine vorzeitige Abschreibung von 7% der
Herstellungskosten geltend machen. Voraussetzung ist:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 3 Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Gewerbeordnung 1994
Artikel 5 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundessozialämtergesetzes
Artikel 10 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 7 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 4, Absatz 4, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
„4a. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 10% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und
experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden
durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen
dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die
Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung
festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden,
die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Ziffer 4, sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig
erfolgen.“
2. In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, tritt jeweils an die Stelle des Prozentsatzes „9%“ der Prozentsatz „20%“.
3. Paragraph 10 a, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Befristete Sonderregelungen für den Investitionsfreibetrag und eine vorzeitige Abschreibung“
b) Als Absatz 3, wird angefügt:
„(3) Bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige neben der
Absetzung für Abnutzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gewinnmindernd eine vorzeitige Abschreibung von 7% der
Herstellungskosten geltend machen. Voraussetzung ist:
1.Ziffer eins Die Absetzung für Abnutzung von den Herstellungskosten des Gebäudes beträgt bis zu 3% (§ 8
Abs. 1 erster Teilstrich zweiter Halbsatz).
2. Mit der tatsächlichen Bauausführung wird nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner
2003 begonnen.
Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2002 endet,
kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis
zum 31. Dezember 2002 anfallen. Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit geltend gemacht werden,
als die Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) 3,8 Millionen Euro nicht übersteigen.“
4. Nach § 108b wird folgender § 108c samt Überschrift eingefügt:
„Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie)
§ 108c. (1) Prämien für Forschung und Bildung können geltend machen
1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter
als Mitunternehmer anzusehen sind,
2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
(2) Es beträgt
1. die Forschungsprämie 3% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4a; die Forschungsprämie
kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages
gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein
Freibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;
2. die Bildungsprämie 6% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 8; die Bildungsprämie
kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Bildungsfreibetrages
gemäß § 4 Abs. 4 Z 8 sind.
(3) Die Prämien können nur in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen
Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.
(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben,
es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung
des Verzeichnisses zurück. Werden Aufwendungen, für die eine Bildungsprämie geltend gemacht
worden ist, vergütet, ist die Bildungsprämie im Ausmaß von 6% des als Betriebseinnahme anzusetzenden
Vergütungsbetrages zurückzuzahlen. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche
gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat
die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten
gemeinsam schulden.
(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.
(6) Die Prämien sind insoweit zu gewähren, als die Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2001
angefallen sind.“
5. In § 124b wird als Z 62 angefügt:
„62. § 4 Abs. 4 Z 4a sowie § 4 Abs. 4 Z 8, jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes
2002, BGBl. I Nr. 68, sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001
anfallen.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:
§ 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Erhebung der Steuer, Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie)“
Die Absetzung für Abnutzung von den Herstellungskosten des Gebäudes beträgt bis zu 3% (Paragraph 8,
Abs. 1 erster Teilstrich zweiter Halbsatz).
2. Mit der tatsächlichen Bauausführung wird nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner
2003 begonnen.
Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2002 endet,
kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis
zum 31. Dezember 2002 anfallen. Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit geltend gemacht werden,
als die Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) 3,8 Millionen Euro nicht übersteigen.“
4. Nach Paragraph 108 b, wird folgender Paragraph 108 c, samt Überschrift eingefügt:
„Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie)
§ 108c. (1) Prämien für Forschung und Bildung können geltend machen
1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter
als Mitunternehmer anzusehen sind,
2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
(2) Es beträgt
1. die Forschungsprämie 3% der Aufwendungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a,; die Forschungsprämie
kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages
gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein
Freibetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;
2. die Bildungsprämie 6% der Aufwendungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8,; die Bildungsprämie
kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Bildungsfreibetrages
gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, sind.
(3) Die Prämien können nur in einem der Steuererklärung (Paragraphen 42, 43,) des betreffenden Jahres angeschlossenen
Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung.
(4) Die sich aus dem Verzeichnis ergebenden Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben,
es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß Paragraph 201, BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung
des Verzeichnisses zurück. Werden Aufwendungen, für die eine Bildungsprämie geltend gemacht
worden ist, vergütet, ist die Bildungsprämie im Ausmaß von 6% des als Betriebseinnahme anzusetzenden
Vergütungsbetrages zurückzuzahlen. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche
gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung
anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat
die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten
gemeinsam schulden.
(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.
(6) Die Prämien sind insoweit zu gewähren, als die Aufwendungen nach dem 31. Dezember 2001
angefallen sind.“
5. In Paragraph 124 b, wird als Ziffer 62, angefügt:
„62. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, sowie Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8,, jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes
2002, BGBl. römisch eins Nr. 68, sind auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001
anfallen.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 144 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
§ 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„Erhebung der Steuer, Prämien für Forschung und Bildung (Forschungsprämie, Bildungsprämie)“
b)Litera b Folgender Abs. 6 wird angefügt:
„(6) Die Bestimmungen des § 108c des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften
im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.“
Artikel 3
Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes
Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 Art. XV, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein-
und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG)“
2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Betriebsübertragung
§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in
Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher
nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4, 5 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne
der Z 1 und 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die
Berechnung der Steuer maßgebende Wert 75000 Euro nicht übersteigt.“
3. § 6 lautet:
„§ 6. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
1. Neugründungen, die nach dem 1. Mai 1999 erfolgen;
2. Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen.“
Artikel 4
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 128 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Arbeitsuchenden“ der Ausdruck „oder Au-pair-Kräften“
eingefügt.
2. § 129 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zulässig.“
3. Im § 260 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und das zuständige Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte“ ersetzt.
4. In § 382 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Die §§ 128 Abs. 2, 129 und 260 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes
2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Folgender Absatz 6, wird angefügt:
„(6) Die Bestimmungen des Paragraph 108 c, des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften
im Sinne des Paragraph eins,, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.“
Artikel 3
Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes
Das Neugründungs-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, Artikel römisch fünfzehn,, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein-
und Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz – NeuFöG)“
2. Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:
„Betriebsübertragung
§ 5a. (1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in
Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (Paragraph 2, Ziffer 4,) und
2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher
nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
1. Die Bestimmungen des Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 sowie der Paragraphen 3, 4, 5 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne
der Ziffer eins und 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die
Berechnung der Steuer maßgebende Wert 75000 Euro nicht übersteigt.“
3. Paragraph 6, lautet:
„§ 6. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
1. Neugründungen, die nach dem 1. Mai 1999 erfolgen;
2. Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen.“
Artikel 4
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 128, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Arbeitsuchenden“ der Ausdruck „oder Au-pair-Kräften“
eingefügt.
2. Paragraph 129, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zulässig.“
3. Im Paragraph 260, Absatz eins und 2 wird jeweils der Ausdruck „zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte und das zuständige Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte“ ersetzt.
4. In Paragraph 382, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 9 a, eingefügt:
„(9a) Die Paragraphen 128, Absatz 2, 129 und 260 Absatz eins und 2 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes
2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „der Arbeitsinspektion“ durch den Ausdruck „der zuständigen Zollbehörde“
ersetzt.
2. § 14c Z 1 entfällt; die bisherigen Z 2 und 3 werden als Z 1 und 2 bezeichnet.
3. Im § 26 Abs. 1 wird jeweils im ersten Satz und zweiten Satz die Wortfolge „den Arbeitsinspektoraten“
durch die Wortfolge „den Zollbehörden“ ersetzt.
4. § 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorgane sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung
sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und
auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren,
auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.“
4a. Im § 26 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „genannten Behörden“ die Wortfolge „und Zollorganen“
eingefügt.
5. § 26 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Zollorgane sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die
Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel zu überprüfen,
wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt,
die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Zollorgane sind, wenn
wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet
werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn
Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder
ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den
Zollorganen kommen dabei die im § 35 VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen
Sicherheitsdienststelle zu übergeben.“
5a. Dem § 26 wird nachstehender Abs. 4a angefügt:
„(4a) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift
eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu
erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder
Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung
der Identitätsfeststellung zu dulden.“
6. Der Ausdruck „Rechtshilfe“ in der Überschrift des § 27 wird durch die Wortfolge „Rechtshilfe und
Verständigungspflicht“ ersetzt.
7. Im § 27 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Arbeitsinspektorate,“ durch den Ausdruck „Zollbehörden,“
ersetzt; der Klammerausdruck im Abs. 1 zweiter Satz entfällt und die Wortfolge „den Arbeitsinspektoraten,“
wird durch die Wortfolge „der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung
nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums
für Finanzen“ ersetzt; im Abs. 5 wird die Wortfolge „oder das zuständige Arbeitsinspektorat“
durch die Wortfolge „und die zuständige Zollbehörde“ ersetzt.
8. § 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Zollbehörden haben die zuständigen Behörden
zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen,
dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher,
abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.“
8a. In § 27 Abs. 4 wird das Wort „Arbeitsinspektorate“ durch das Wort „Zollbehörde“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 3, Absatz 5, wird der Ausdruck „der Arbeitsinspektion“ durch den Ausdruck „der zuständigen Zollbehörde“
ersetzt.
2. Paragraph 14 c, Ziffer eins, entfällt; die bisherigen Ziffer 2 und 3 werden als Ziffer eins und 2 bezeichnet.
3. Im Paragraph 26, Absatz eins, wird jeweils im ersten Satz und zweiten Satz die Wortfolge „den Arbeitsinspektoraten“
durch die Wortfolge „den Zollbehörden“ ersetzt.
4. Paragraph 26, Absatz 2, lautet:
„(2) Die im Absatz eins, genannten Behörden und Zollorgane sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung
sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und
auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren,
auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.“
4a. Im Paragraph 26, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „genannten Behörden“ die Wortfolge „und Zollorganen“
eingefügt.
5. Paragraph 26, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Zollorgane sind im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die
Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel zu überprüfen,
wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt,
die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Die Zollorgane sind, wenn
wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet
werden kann, auch ermächtigt, Ausländer für die Fremdenpolizeibehörde festzunehmen, wenn
Grund zur Annahme besteht, dass diese Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben oder
ausüben wollen, ohne dazu berechtigt zu sein, und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Den
Zollorganen kommen dabei die im Paragraph 35, VStG geregelten Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zu. Die Ausländer sind unverzüglich der Fremdenpolizeibehörde oder der nächstgelegenen
Sicherheitsdienststelle zu übergeben.“
5a. Dem Paragraph 26, wird nachstehender Absatz 4 a, angefügt:
„(4a) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift
eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu
erfolgen. Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, sind hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder
Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung
der Identitätsfeststellung zu dulden.“
6. Der Ausdruck „Rechtshilfe“ in der Überschrift des Paragraph 27, wird durch die Wortfolge „Rechtshilfe und
Verständigungspflicht“ ersetzt.
7. Im Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Arbeitsinspektorate,“ durch den Ausdruck „Zollbehörden,“
ersetzt; der Klammerausdruck im Absatz eins, zweiter Satz entfällt und die Wortfolge „den Arbeitsinspektoraten,“
wird durch die Wortfolge „der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung
nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums
für Finanzen“ ersetzt; im Absatz 5, wird die Wortfolge „oder das zuständige Arbeitsinspektorat“
durch die Wortfolge „und die zuständige Zollbehörde“ ersetzt.
8. Paragraph 27, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und die Zollbehörden haben die zuständigen Behörden
zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen,
dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gesundheits- und umweltschutzrechtlicher,
abgabenrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften vorliegt.“
8a. In Paragraph 27, Absatz 4, wird das Wort „Arbeitsinspektorate“ durch das Wort „Zollbehörde“ ersetzt.
9.Ziffer 9 Im § 27a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der Arbeitsinspektion“ durch die Wortfolge „der
zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz
und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ und die Wortfolge
„die Arbeitsinspektion“ durch die Wortfolge „die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der
illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des
Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt; im Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Arbeitsinspektion“ durch
die Wortfolge „Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem
Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“
ersetzt.
10. § 28 Abs. 1 lautet:
„Strafbestimmungen
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen
1. wer,
a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung
(§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis
(§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, oder
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber
ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in
Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung
erteilt wurde, oder
c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14g)
diesen beschäftigt,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten
Ausländer mit Geldstrafe von 1000 Euro bis zu 5000 Euro, im Falle der erstmaligen und
weiteren Wiederholung von 2000 Euro bis zu 10000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung
von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von
2000 Euro bis zu 10000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von
4000 Euro bis zu 25000 Euro;
2. wer,
a) entgegen § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen,
b) entgegen dem § 18 Abs. 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt,
ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
rechtzeitig anzuzeigen,
c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder
d) entgegen § 26 Abs. 2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt
zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der
Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt,
e) entgegen dem § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder
f) entgegen dem § 26 Abs. 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt
mit Geldstrafe von 150 Euro bis 2500 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2500 Euro
bis 4000 Euro;
3. wer die im § 14d Abs. 1 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
mit Geldstrafe von 400 Euro bis 2500 Euro;
4. wer
a) entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung
erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung
gemäß § 3 Abs. 5 oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18
Abs. 12 am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder
b) entgegen § 14f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16 Abs. 3 einen Befreiungsschein
(§ 15) nicht zurückstellt, oder
c) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro;
Im Paragraph 27 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „der Arbeitsinspektion“ durch die Wortfolge „der
zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz
und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ und die Wortfolge
„die Arbeitsinspektion“ durch die Wortfolge „die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der
illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des
Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt; im Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Arbeitsinspektion“ durch
die Wortfolge „Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem
Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“
ersetzt.
10. Paragraph 28, Absatz eins, lautet:
„Strafbestimmungen
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen
1. wer,
a) entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung
(Paragraphen 4 und 4 c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis
(Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4 c) ausgestellt wurde, oder
b) entgegen dem Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber
ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in
Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung
erteilt wurde, oder
c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 g,)
diesen beschäftigt,
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten
Ausländer mit Geldstrafe von 1000 Euro bis zu 5000 Euro, im Falle der erstmaligen und
weiteren Wiederholung von 2000 Euro bis zu 10000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung
von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von
2000 Euro bis zu 10000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von
4000 Euro bis zu 25000 Euro;
2. wer,
a) entgegen Paragraph 3, Absatz 4, einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen,
b) entgegen dem Paragraph 18, Absatz 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt,
ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
rechtzeitig anzuzeigen,
c) seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, nicht nachkommt oder
d) entgegen Paragraph 26, Absatz 2, den im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt
zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der
Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt,
e) entgegen dem Paragraph 26, Absatz 3, die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder
f) entgegen dem Paragraph 26, Absatz 4 und 4 a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt
mit Geldstrafe von 150 Euro bis 2500 Euro, im Fall der Litera c bis f mit Geldstrafe von 2500 Euro
bis 4000 Euro;
3. wer die im Paragraph 14 d, Absatz eins, vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
mit Geldstrafe von 400 Euro bis 2500 Euro;
4. wer
a) entgegen Paragraph 3, Absatz 6, einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung
erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung
gemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß Paragraph 18,
Abs. 12 am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder
b) entgegen Paragraph 14 f, Absatz 3, eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem Paragraph 16, Absatz 3, einen Befreiungsschein
(Paragraph 15,) nicht zurückstellt, oder
c) die im Paragraph 26, Absatz 5, vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro;
5.Ziffer 5 wer
a) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR
ohne EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt, oder
b) entgegen § 18 Abs. 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt
wird, ohne dass für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,
mit Geldstrafe bis zu 1200 Euro.“
11. Im § 28a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „Die
Zollbehörde“ und die Wortfolge „das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „die Zollbehörde“ ersetzt;
im Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist“ durch die
Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind“
ersetzt; Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen
solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.“;
im Abs. 2 werden die Wortfolgen „das Arbeitsinspektorat“ jeweils durch die Wortfolgen „die Zollbehörde“
ersetzt; im Abs. 3 wird die Wortfolge „beim zuständigen Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „bei
der zuständigen Zollbehörde“ ersetzt; im Abs. 4 wird die Wortfolge „dem zuständigen Arbeitsinspektorat“
durch die Wortfolge „der zuständigen Zollbehörde“ ersetzt.
12. Im § 28b Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch
die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt; im Abs. 3 wird die Wortfolge „das Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Finanzen“
ersetzt; im Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“
durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Finanzen“ ersetzt.
13. Im § 30 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des Arbeitsinspektorates“ durch die Wortfolge „der
Zollbehörde“ ersetzt; im Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge
„die Zollbehörde“ ersetzt und Abs. 1 folgender Satz angefügt: „Die zuständigen Behörden haben
Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu
übermitteln.“
14. Im § 30a wird die Wortfolge „Das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „Die Zollbehörde“ ersetzt
und folgender Satz angefügt: „Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.“
14a. Dem § 32 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Bundesminister für Finanzen die auf der
Grundlage des § 28b in seinen vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2002 geltenden
Fassungen evident gehaltenen Daten, Bescheide und sonstige Erledigungen zum Zweck der Erteilung
von Auskünften nach § 28b Abs. 1 und § 30 Abs. 3 sowie zum Zweck der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen
nach § 4 Abs. 3 Z 11 und 12 spätestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in
automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.
(5) Zugleich mit der Übertragung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an den Bundesminister
für Finanzen gehen die für die Besorgung dieser Aufgaben vorgesehenen Planstellen aus dem Planstellenbereich
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in den Planstellenbereich des Bundesministers
für Finanzen über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab
1. Juli 2002 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, sind in den
Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen zu übernehmen. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen,
welche Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Zentralleitung und
Arbeitsinspektorate) ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab 1. Juli 2002 in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen. Für vertraglich Bedienstete tritt an die
Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung.“
wer
a) entgegen Paragraph 18, Absatz 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR
ohne EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt, oder
b) entgegen Paragraph 18, Absatz 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem Arbeitgeber mit Betriebssitz
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt
wird, ohne dass für diesen eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde,
mit Geldstrafe bis zu 1200 Euro.“
11. Im Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „Die
Zollbehörde“ und die Wortfolge „das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „die Zollbehörde“ ersetzt;
im Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist“ durch die
Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind“
ersetzt; Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen
solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.“;
im Absatz 2, werden die Wortfolgen „das Arbeitsinspektorat“ jeweils durch die Wortfolgen „die Zollbehörde“
ersetzt; im Absatz 3, wird die Wortfolge „beim zuständigen Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „bei
der zuständigen Zollbehörde“ ersetzt; im Absatz 4, wird die Wortfolge „dem zuständigen Arbeitsinspektorat“
durch die Wortfolge „der zuständigen Zollbehörde“ ersetzt.
12. Im Paragraph 28 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch
die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt; im Absatz 3, wird die Wortfolge „das Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Finanzen“
ersetzt; im Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“
durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Finanzen“ ersetzt.
13. Im Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „des Arbeitsinspektorates“ durch die Wortfolge „der
Zollbehörde“ ersetzt; im Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge
„die Zollbehörde“ ersetzt und Absatz eins, folgender Satz angefügt: „Die zuständigen Behörden haben
Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu
übermitteln.“
14. Im Paragraph 30 a, wird die Wortfolge „Das Arbeitsinspektorat“ durch die Wortfolge „Die Zollbehörde“ ersetzt
und folgender Satz angefügt: „Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Bescheide unverzüglich
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.“
14a. Dem Paragraph 32, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Bundesminister für Finanzen die auf der
Grundlage des Paragraph 28 b, in seinen vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002, geltenden
Fassungen evident gehaltenen Daten, Bescheide und sonstige Erledigungen zum Zweck der Erteilung
von Auskünften nach Paragraph 28 b, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz 3, sowie zum Zweck der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen
nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11 und 12 spätestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in
automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.
(5) Zugleich mit der Übertragung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an den Bundesminister
für Finanzen gehen die für die Besorgung dieser Aufgaben vorgesehenen Planstellen aus dem Planstellenbereich
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit in den Planstellenbereich des Bundesministers
für Finanzen über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab
1. Juli 2002 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, sind in den
Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen zu übernehmen. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung des zuständigen Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen,
welche Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Zentralleitung und
Arbeitsinspektorate) ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die ab 1. Juli 2002 in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen. Für vertraglich Bedienstete tritt an die
Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung.“
15.Ziffer 15 Dem § 34 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) Die §§ 3 Abs. 5, 14c, 26 Abs. 1 bis 4a, 27 Abs. 1, 2, 4 und 5 samt Überschrift, 27a, 28 Abs. 1,
28a Abs. 1 bis 4, 28b Abs. 1, 3 und 4, 30 Abs. 1, 30a, 32 Abs. 4 und 5 sowie § 35 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
16. § 35 lautet:
„Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;
3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30 und 30a soweit Zollbehörden oder deren Organe
betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Artikel 6
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:
1. In § 7b Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral
-Arbeitsinspektorat (§ 16 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1993)“ sowie der Ausdruck
„Zentral-Arbeitsinspektorat“ jeweils durch den Ausdruck „Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle
der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-
Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt und nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:
„4. an das zuständige Arbeitsinspektorat“.
2. In § 7b Abs. 6 wird die Wortfolge „Das Arbeitsinspektorat ist“ durch die Wortfolge „Die Zollorgane
sind“ ersetzt.
3. Die Überschrift des § 18 lautet:
„Verweisungen“
4. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt :
„12. § 7b Abs. 3 und 6, die Überschrift zu § 18 sowie § 19 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 68/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
5. Im § 19 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a. hinsichtlich des § 7b Abs. 3 und Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen;“.
Artikel 7
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. Die Abschnitte 1 bis 3 lauten:
„Abschnitt 1
Ziele und Aufgaben
Verantwortung für den Arbeitsmarkt
§ 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur
Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes
beizutragen.
Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22) Die Paragraphen 3, Absatz 5, 14 c, 26, Absatz eins bis 4 a, 27 Absatz eins, 2, 4 und 5 samt Überschrift, 27a, 28 Absatz eins,,
28a Absatz eins bis 4, 28 b Absatz eins, 3 und 4, 30 Absatz eins, 30 a, 32, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 35, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
16. Paragraph 35, lautet:
„Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2, Litera g, der Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz 3, der Bundesminister für Inneres;
3. hinsichtlich der Paragraphen 3, 26, 27, 27 a, 28 a, 28 b, 30 und 30 a soweit Zollbehörden oder deren Organe
betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Artikel 6
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 7 b, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral
-Arbeitsinspektorat (Paragraph 16, des Arbeitsinspektionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,)“ sowie der Ausdruck
„Zentral-Arbeitsinspektorat“ jeweils durch den Ausdruck „Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle
der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-
Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ ersetzt und nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, eingefügt:
„4. an das zuständige Arbeitsinspektorat“.
2. In Paragraph 7 b, Absatz 6, wird die Wortfolge „Das Arbeitsinspektorat ist“ durch die Wortfolge „Die Zollorgane
sind“ ersetzt.
3. Die Überschrift des Paragraph 18, lautet:
„Verweisungen“
4. Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 12, angefügt :
„12. Paragraph 7 b, Absatz 3 und 6, die Überschrift zu Paragraph 18, sowie Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
5. Im Paragraph 19, Absatz 2, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
„1a. hinsichtlich des Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 6, der Bundesminister für Finanzen;“.
Artikel 7
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Die Abschnitte 1 bis 3 lauten:
„Abschnitt 1
Ziele und Aufgaben
Verantwortung für den Arbeitsmarkt
§ 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur
Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes
beizutragen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegenüber dem Arbeitsmarktservice
richten sich nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete Unternehmen oder Einrichtungen
mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
(AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, beauftragen.
(4) Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Abs. 3 hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen
und zweckmäßigen Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen.
Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen.
(5) Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer zu achten.
Abschnitt 2
Arbeitsvermittlung
Begriff
§ 2. (1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet
ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen)
oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen
im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zusammenzuführen, es
sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt
wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-
pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(2) Unentgeltlich im Sinne des Abs. 1 ist die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf
Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenangeboten
und Stellengesuchen, es sei denn, dass diese nicht der Hauptzweck ist.
(4) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung
an Dritte, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.
(5) Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht,
ist untersagt.
Grundsätze
§ 3. Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Grundsätze:
1. Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.
2. Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen – die Bestimmungen des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.
3. Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen.
4. Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen
werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können.
5. Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen.
6. Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung
und die sozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber
und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen.
7. Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten
angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind,
wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen
und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht.
8. Zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen
oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung der Arbeitsuchenden, bei Minderjährigen
auch der Erziehungsberechtigten.
9. Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten
Arbeitskraft besteht nicht.
10. Die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung
von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.
Die Aufgaben des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegenüber dem Arbeitsmarktservice
richten sich nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete Unternehmen oder Einrichtungen
mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
(AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, beauftragen.
(4) Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Absatz 3, hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen
und zweckmäßigen Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen.
Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen.
(5) Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer zu achten.
Abschnitt 2
Arbeitsvermittlung
Begriff
§ 2. (1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet
ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen)
oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen
im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, zusammenzuführen, es
sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt
wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-
pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(2) Unentgeltlich im Sinne des Absatz eins, ist die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf
Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, gilt auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenangeboten
und Stellengesuchen, es sei denn, dass diese nicht der Hauptzweck ist.
(4) Als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, gilt auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung
an Dritte, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.
(5) Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht,
ist untersagt.
Grundsätze
§ 3. Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Grundsätze:
1. Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.
2. Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen – die Bestimmungen des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.
3. Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen.
4. Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen
werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können.
5. Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen.
6. Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung
und die sozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber
und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen.
7. Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten
angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind,
wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen
und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht.
8. Zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen
oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung der Arbeitsuchenden, bei Minderjährigen
auch der Erziehungsberechtigten.
9. Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten
Arbeitskraft besteht nicht.
10. Die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung
von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.
Berechtigung zur Arbeitsvermittlung
§ 4. (1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt
werden
1. vom Arbeitsmarktservice,
2. von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,
3. von gemeinnützigen Einrichtungen,
4. von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit
ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren.
(2) Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt, Auskünfte
über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. Bei
Bedarf nach regelmäßigen Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeobachtung kann der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festlegen, dass bis zu zweimal jährlich bestimmte
Eckdaten der Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann abhängig vom Umfang
der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich festgelegt werden.
(3) Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige hat die Vereinsstatuten und Angaben
zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen
zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit
zu untersagen, wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeübt hat oder
wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit
auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit
nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in grober Weise gegen die
Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen werden wird.
(6) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren Anforderungen er Auskunft
geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über
Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch
entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.
(7) Der Arbeitsvermittler muss über angemessene Geschäftsräume verfügen. Die Berechtigung zur
Arbeitsvermittlung ist den Kunden in geeigneter Weise mitzuteilen.
(8) Arbeitsuchende, die nicht die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen,
dürfen, soweit es sich nicht um Künstler handelt, von den Berechtigten gemäß Abs. 1 Z 3 und 4
nur vermittelt werden, wenn die Arbeitsuchenden zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in
Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.
Nr. 218/1975, nachweislich berechtigt sind oder die Vermittlung im Einvernehmen mit dem Arbeitsmarktservice
erfolgt.
Durchführung der Arbeitsvermittlung
§ 5. (1) Die Arbeitsvermittlung ist von den Berechtigten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unentgeltlich
durchzuführen.
(2) Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder einer Gewerbeberechtigung
für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren,
die zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung
berechtigt sind, haben die Arbeitsvermittlung für die Arbeitsuchenden, soweit es sich nicht um Künstler
handelt, unentgeltlich durchzuführen.
(3) Bei der Vermittlung von Künstlern darf ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen
werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist.
Das bei der Vermittlung von Künstlern von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt
muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin)
getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten
Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
Berechtigung zur Arbeitsvermittlung
§ 4. (1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt
werden
1. vom Arbeitsmarktservice,
2. von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,
3. von gemeinnützigen Einrichtungen,
4. von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit
ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren.
(2) Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt, Auskünfte
über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. Bei
Bedarf nach regelmäßigen Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeobachtung kann der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festlegen, dass bis zu zweimal jährlich bestimmte
Eckdaten der Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann abhängig vom Umfang
der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich festgelegt werden.
(3) Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige hat die Vereinsstatuten und Angaben
zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen
zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit
zu untersagen, wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ausgeübt hat oder
wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit
auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit
nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in grober Weise gegen die
Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen werden wird.
(6) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren Anforderungen er Auskunft
geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über
Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch
entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.
(7) Der Arbeitsvermittler muss über angemessene Geschäftsräume verfügen. Die Berechtigung zur
Arbeitsvermittlung ist den Kunden in geeigneter Weise mitzuteilen.
(8) Arbeitsuchende, die nicht die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen,
dürfen, soweit es sich nicht um Künstler handelt, von den Berechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4
nur vermittelt werden, wenn die Arbeitsuchenden zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in
Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 218 aus 1975,, nachweislich berechtigt sind oder die Vermittlung im Einvernehmen mit dem Arbeitsmarktservice
erfolgt.
Durchführung der Arbeitsvermittlung
§ 5. (1) Die Arbeitsvermittlung ist von den Berechtigten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 unentgeltlich
durchzuführen.
(2) Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder einer Gewerbeberechtigung
für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren,
die zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung
berechtigt sind, haben die Arbeitsvermittlung für die Arbeitsuchenden, soweit es sich nicht um Künstler
handelt, unentgeltlich durchzuführen.
(3) Bei der Vermittlung von Künstlern darf ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen
werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist.
Das bei der Vermittlung von Künstlern von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt
muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin)
getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten
Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hiefür besteht.
(5) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere
zu erstellen und zu führen:
1. Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über
die angestrebte Beschäftigung,
2. Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die
Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,
3. Unterlagen über Betriebe.
Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten
§ 6. (1) Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in
einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten
beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich
die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien
oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum
Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der
Arbeitsvermittlung befasst sind.
(2) Die Aufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende;
gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu
beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur
Verfügung zu stellen.
(3) Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an
Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch
zu beachten.
(4) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen
sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der
Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt
ist.
(5) Gesetzliche Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, gemeinnützige
Einrichtungen und gewerbliche Arbeitsvermittler sind zur Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze
und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche berechtigt.
Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung
§ 7. Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer
beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.
Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich
anderes angeordnet ist.
Verweisungen
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme
auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
2. § 45b samt Überschrift entfällt.
3. In § 47 zweiter Satz wird der Ausdruck „im Verfahren gemäß §§ 17, 17a und 18“ durch den Ausdruck
„für die Anzeige gemäß § 4 Abs. 3“ ersetzt.
4. In § 48 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „(§ 9)“.
Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hiefür besteht.
(5) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere
zu erstellen und zu führen:
1. Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über
die angestrebte Beschäftigung,
2. Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die
Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,
3. Unterlagen über Betriebe.
Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten
§ 6. (1) Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in
einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten
beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich
die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien
oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum
Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der
Arbeitsvermittlung befasst sind.
(2) Die Aufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende;
gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu
beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur
Verfügung zu stellen.
(3) Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an
Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch
zu beachten.
(4) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen
sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der
Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt
ist.
(5) Gesetzliche Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, gemeinnützige
Einrichtungen und gewerbliche Arbeitsvermittler sind zur Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze
und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche berechtigt.
Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung
§ 7. Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer
beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.
Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich
anderes angeordnet ist.
Verweisungen
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme
auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
2. Paragraph 45 b, samt Überschrift entfällt.
3. In Paragraph 47, zweiter Satz wird der Ausdruck „im Verfahren gemäß Paragraphen 17, 17 a und 18 durch den Ausdruck
„für die Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ersetzt.
4. In Paragraph 48, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „(Paragraph 9,)“.
5.Ziffer 5 § 49 lautet:
„§ 49. Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen
Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter
ausüben.“
6. Im § 53 wird in den Abs. 2 und 3 der Ausdruck „Bundesministerium für soziale Verwaltung“ jeweils
durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ und im Abs. 3 der Ausdruck „gemäß
§§ 19 bis 39“ durch den Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
7. Dem § 53 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Die Abschnitte 1 bis 3 (§§ 1 bis 9) sowie die §§ 47, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes
2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
8. Nach § 55 wird folgender § 56 angefügt:
„§ 56. Die §§ 10 bis 18 und 45b in der beim Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung treten mit
Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Überlasser hat den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes,
insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände
hinzuweisen.“
2. Im § 13 Abs. 4 wird der Ausdruck „dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(§ 19 Abs. 1)“, im § 17 Abs. 1 der Ausdruck „dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
und im § 17 Abs. 2 der Ausdruck „dem nach dem Sitz des Betriebes des Beschäftigers zuständigen
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ jeweils durch den Ausdruck „der zuständigen Gewerbebehörde“
ersetzt.
3. § 13 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete Unternehmen und Einrichtungen
mit der Überprüfung und Auswertung der Ergebnisse der Stichtagserhebung gemäß Abs. 4 beauftragen.“
4. In den §§ 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „Arbeit und Soziales“ jeweils durch die Wortfolge
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
5. Im § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten“.
6. § 19 lautet:
„§ 19. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von
Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß § 16 Abs. 2 oder vom Ausland nach Österreich gemäß
§ 16 Abs. 4 ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzubringen.
(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der
Überlassung von Arbeitskräften entscheidet die zuständige Gewerbebehörde nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften überdies des zuständigen
Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen
Behörde.“
7. § 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Gewerbebehörden sowie hinsichtlich der
dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrneh-
Paragraph 49, lautet:
„§ 49. Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen
Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 3, weiter
ausüben.“
6. Im Paragraph 53, wird in den Absatz 2 und 3 der Ausdruck „Bundesministerium für soziale Verwaltung“ jeweils
durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ und im Absatz 3, der Ausdruck „gemäß
§§ 19 bis 39“ durch den Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
7. Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14) Die Abschnitte 1 bis 3 (Paragraphen eins bis 9) sowie die Paragraphen 47, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes
2002, BGBl. römisch eins Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
8. Nach Paragraph 55, wird folgender Paragraph 56, angefügt:
„§ 56. Die Paragraphen 10 bis 18 und 45 b in der beim Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung treten mit
Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Überlasser hat den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes,
insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände
hinzuweisen.“
2. Im Paragraph 13, Absatz 4, wird der Ausdruck „dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(Paragraph 19, Absatz eins,)“, im Paragraph 17, Absatz eins, der Ausdruck „dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“
und im Paragraph 17, Absatz 2, der Ausdruck „dem nach dem Sitz des Betriebes des Beschäftigers zuständigen
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ jeweils durch den Ausdruck „der zuständigen Gewerbebehörde“
ersetzt.
3. Paragraph 13, Absatz 5, lautet:
„(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete Unternehmen und Einrichtungen
mit der Überprüfung und Auswertung der Ergebnisse der Stichtagserhebung gemäß Absatz 4, beauftragen.“
4. In den Paragraphen 15, Absatz eins und 21 Absatz eins, wird die Wortfolge „Arbeit und Soziales“ jeweils durch die Wortfolge
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
5. Im Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten“.
6. Paragraph 19, lautet:
„§ 19. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von
Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder vom Ausland nach Österreich gemäß
Paragraph 16, Absatz 4, ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzubringen.
(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der
Überlassung von Arbeitskräften entscheidet die zuständige Gewerbebehörde nach Anhörung der gesetzlichen
Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften überdies des zuständigen
Arbeitsinspektorates oder der sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen
Behörde.“
7. Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Gewerbebehörden sowie hinsichtlich der
dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrneh-
mungmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes zu überwachen.“
8. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 bestehen auch gegenüber vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit gemäß § 13 Abs. 5 beauftragten Unternehmen und Einrichtungen.“
9. Im § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ durch den
Ausdruck „die Gewerbebehörden“ ersetzt.
10. Dem § 23 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die §§ 6, 13, 15, 17, 19, 20 und 21 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002,
BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bundessozialämtergesetzes
Das Bundessozialämtergesetz, BGBl. Nr. 314/1994 Art. 33, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 88/2001, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben.
2. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die §§ 5 bis 7 treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e
angefügt:
„e) Personen, die das für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer maßgebliche
Mindestalter vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates.“
2. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Rahmenfrist für gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommene
Personen verlängert sich um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.“
3. § 22 lautet samt Überschrift:
„Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension
§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über
die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld
nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem
Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld.
(2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten
Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß § 23 Abs. 1
gewährte Leistung in Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe umzuwandeln.“
des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes zu überwachen.“
8. Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2 und 3 bestehen auch gegenüber vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, beauftragten Unternehmen und Einrichtungen.“
9. Im Paragraph 21, Absatz eins, wird der Ausdruck „die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen“ durch den
Ausdruck „die Gewerbebehörden“ ersetzt.
10. Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Die Paragraphen 6, 13, 15, 17, 19, 20 und 21 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002,
BGBl. römisch eins Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bundessozialämtergesetzes
Das Bundessozialämtergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, Artikel 33,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 88 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Die Paragraphen 5 bis 7 werden aufgehoben.
2. Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die Paragraphen 5 bis 7 treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 103 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Litera d, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera e,
angefügt:
„e) Personen, die das für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer maßgebliche
Mindestalter vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates.“
2. Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Die Rahmenfrist für gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommene
Personen verlängert sich um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.“
3. Paragraph 22, lautet samt Überschrift:
„Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension
§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über
die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld
nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem
Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld.
(2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten
Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß Paragraph 23, Absatz eins,
gewährte Leistung in Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe umzuwandeln.“
4.Ziffer 4 Im § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „in der Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7 KGG“ durch den Ausdruck
„in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG“ ersetzt.
5. Im § 26a wird der Ausdruck „in der Höhe des Karenzgeldes“ durch den Ausdruck „in der gemäß § 26
Abs. 1 gebührenden Höhe“ ersetzt.
6. Im § 36 Abs. 6 wird der Ausdruck „Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 3 der Exekutionsordnung“
durch den Ausdruck „Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung“ ersetzt.
7. Dem § 36 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz,
oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen
oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen,
liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension,
Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung.“
8. § 52 lautet:
„§ 52. Alle Zahlungen sind in Euro und Cent zu leisten.“
9. Dem § 79 werden folgende Abs. 66 und 67 angefügt:
„(66) Die §§ 36 Abs. 6 und 52 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 68, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(67) Die §§ 1 Abs. 2, 15 Abs. 8, 22, 26, 26a und 36 Abs. 8 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes
2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Im Paragraph 26, Absatz eins, wird der Ausdruck „in der Höhe des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, KGG“ durch den Ausdruck
„in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG“ ersetzt.
5. Im Paragraph 26 a, wird der Ausdruck „in der Höhe des Karenzgeldes“ durch den Ausdruck „in der gemäß Paragraph 26,
Abs. 1 gebührenden Höhe“ ersetzt.
6. Im Paragraph 36, Absatz 6, wird der Ausdruck „Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Absatz 3, der Exekutionsordnung“
durch den Ausdruck „Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung“ ersetzt.
7. Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz,
oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen
oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen,
liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension,
Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung.“
8. Paragraph 52, lautet:
„§ 52. Alle Zahlungen sind in Euro und Cent zu leisten.“
9. Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 66 und 67 angefügt:
„(66) Die Paragraphen 36, Absatz 6 und 52 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 68, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(67) Die Paragraphen eins, Absatz 2, 15, Absatz 8, 22, 26, 26 a und 36 Absatz 8, in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes
2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Klestil
Schüssel