Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Forstgesetzes 1975
Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält die Bezeichnung „§ 1a.“; vor dem bisherigen § 1 wird folgender neuer § 1 samt Überschrift
eingefügt:
„Nachhaltigkeit
§ 1. (1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist
eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs.
Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen
Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.
(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist
1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,
2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und
seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und
3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.
(3) Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung
der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen,
Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische,
ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne
andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung
des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen
vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen
vorbehalten bleiben.“
2. In § 1a Abs. 3 wird die Wortfolge „und dessen Bewirtschaftung dienen“ durch die Wortfolge „und
unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen“ ersetzt.
3. § 1a Abs. 4 lit. a und b lauten:
„a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich
genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung
von drei Zehntel nicht erreicht hat,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Forstgesetzes 1975
Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 108 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, erhält die Bezeichnung „§ 1a.“; vor dem bisherigen Paragraph eins, wird folgender neuer Paragraph eins, samt Überschrift
eingefügt:
„Nachhaltigkeit
§ 1. (1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist
eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs.
Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen
Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.
(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist
1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,
2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und
seine Wirkungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, nachhaltig gesichert bleiben und
3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.
(3) Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung
der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen,
Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische,
ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne
andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung
des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen
vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen
vorbehalten bleiben.“
2. In Paragraph eins a, Absatz 3, wird die Wortfolge „und dessen Bewirtschaftung dienen“ durch die Wortfolge „und
unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen“ ersetzt.
3. Paragraph eins a, Absatz 4, Litera a und b lauten:
„a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich
genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung
von drei Zehntel nicht erreicht hat,
b)Litera b bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen
als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,“
4. In § 1a Abs. 4 letzter Satz entfällt der Ausdruck „sowie jene der §§ 83 und 84“.
5. In § 1a Abs. 6 entfällt die Wortfolge „ , auf Christbaumkulturen überdies jene der §§ 83 und 84“.
6. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Unter Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen,
die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie
der Schneebindung dienen.“
7. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
im Fall
1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,
2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit
einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.
Die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.“
8. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach
Maßgabe forstfachlicher Erfordernisse für bestimmte Baumarten eine von Abs. 1 Z 2 abweichende Bewuchshöhe
festlegen.“
9. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 19 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 19 Abs. 1“ ersetzt.
10. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb
der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid
auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
Weist der Antragsteller nach, dass
1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde,
und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es
sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.“
11. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4 bewilligt wurde, ist
die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Abs. 2 Z 1) nicht einzurechnen. Dies
gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.“
12. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Aufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung
und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.“
13. In § 6 Abs. 2 lit. c entfällt die Wortfolge „und auf die Lärmminderung“.
14. In § 7 wird die Wortfolge „Die forstliche Raumplanung hat sich insbesondere zu erstrecken“ durch
die Wortfolge „Die Raumplanung für den Lebensraum Wald hat sich zu erstrecken“ ersetzt.
15. § 7 lit. b lautet:
„b) auf die Darstellung von
1. Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen,
2. wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen und
3. Wäldern mit besonderem Lebensraum gemäß § 32a,“
16. In § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“
durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“
ersetzt.
bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen
als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,“
4. In Paragraph eins a, Absatz 4, letzter Satz entfällt der Ausdruck „sowie jene der Paragraphen 83 und 84,
5. In Paragraph eins a, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „ , auf Christbaumkulturen überdies jene der Paragraphen 83 und 84,
6. Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3) Unter Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen,
die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie
der Schneebindung dienen.“
7. Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„(1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
im Fall
1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung,
2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit
einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe.
Die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.“
8. Nach Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nach
Maßgabe forstfachlicher Erfordernisse für bestimmte Baumarten eine von Absatz eins, Ziffer 2, abweichende Bewuchshöhe
festlegen.“
9. In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 19 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 19 Absatz eins, ersetzt.
10. Paragraph 5, Absatz 2, lautet:
„(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb
der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid
auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
Weist der Antragsteller nach, dass
1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde,
und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es
sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.“
11. Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, bewilligt wurde, ist
die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Absatz 2, Ziffer eins,) nicht einzurechnen. Dies
gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.“
12. Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1) Aufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung
und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.“
13. In Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, entfällt die Wortfolge „und auf die Lärmminderung“.
14. In Paragraph 7, wird die Wortfolge „Die forstliche Raumplanung hat sich insbesondere zu erstrecken“ durch
die Wortfolge „Die Raumplanung für den Lebensraum Wald hat sich zu erstrecken“ ersetzt.
15. Paragraph 7, Litera b, lautet:
„b) auf die Darstellung von
1. Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen,
2. wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen und
3. Wäldern mit besonderem Lebensraum gemäß Paragraph 32 a,,“
16. In Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“
durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“
ersetzt.
17.Ziffer 17 In § 9 Abs. 6 erster und vierter Satz wird jeweils die Wortfolge „Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“
ersetzt.
18. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
19. In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
20. § 12 samt Überschrift entfällt.
21. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „dritten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt.
22. § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen, wenn in einem Zeitraum von zehn
Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag vorhanden ist, die eine volle
Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt.“
23. In § 13 Abs. 4 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
24. In § 14 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 1a Abs. 1“ ersetzt.
25. In § 14 Abs. 5 lit. a wird der Ausdruck „Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
26. In § 16 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 174 Abs. 4 lit. c“ durch den Ausdruck „§ 174 Abs. 3 lit. c“ ersetzt.
27. § 16 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich
einen Bericht über Art und Ausmaß der Waldverwüstungen und insbesondere der flächenhaften Gefährdungen
des Bewuchses durch Wild, die Gutachtertätigkeit der Forstbehörden und die Maßnahmen der
Jagdbehörden sowie deren Erfolg, gegliedert nach Bundesländern, im Internet zu veröffentlichen.“
28. § 17 samt Überschrift lautet:
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung)
ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen,
wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur
Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung
beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet
in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr,
im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der
Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der
öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen
Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung
sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen
(Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner
Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidi-
In Paragraph 9, Absatz 6, erster und vierter Satz wird jeweils die Wortfolge „Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“
ersetzt.
18. In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
19. In Paragraph 11, Absatz 6, wird die Wortfolge „Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
20. Paragraph 12, samt Überschrift entfällt.
21. In Paragraph 13, Absatz 2, wird das Wort „dritten“ durch das Wort „fünften“ ersetzt.
22. Paragraph 13, Absatz 3, lautet:
„(3) Die Wiederbewaldung soll durch Naturverjüngung erfolgen, wenn in einem Zeitraum von zehn
Jahren eine Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag vorhanden ist, die eine volle
Bestockung der Wiederbewaldungsfläche erwarten lässt.“
23. In Paragraph 13, Absatz 4, wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
24. In Paragraph 14, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 1a Absatz eins, ersetzt.
25. In Paragraph 14, Absatz 5, Litera a, wird der Ausdruck „Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
26. In Paragraph 16, Absatz 4, wird der Ausdruck „§ 174 Absatz 4, lit. c“ durch den Ausdruck „§ 174 Absatz 3, lit. c“ ersetzt.
27. Paragraph 16, Absatz 6, lautet:
„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich
einen Bericht über Art und Ausmaß der Waldverwüstungen und insbesondere der flächenhaften Gefährdungen
des Bewuchses durch Wild, die Gutachtertätigkeit der Forstbehörden und die Maßnahmen der
Jagdbehörden sowie deren Erfolg, gegliedert nach Bundesländern, im Internet zu veröffentlichen.“
28. Paragraph 17, samt Überschrift lautet:
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung)
ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen,
wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur
Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung
beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet
in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr,
im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der
Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der
öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen
Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung
sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen
(Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner
Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidi-
gunggung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“
29. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:
„Anmeldepflichtige Rodung
§ 17a. (1) Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
1. die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1000 m² nicht übersteigt und
2. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten
Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
3. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung
mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne
Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 3 nicht durchgeführt werden darf. § 91
Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete
Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Abs. 1 durchgeführten Rodungen,
sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
(3) Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres
ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.“
30. § 18 samt Überschrift lautet:
„Rodungsbewilligung; Vorschreibungen
§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu
binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht
beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck
nicht erfüllt wurde,
2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten
Zweck zu binden oder
3. Maßnahmen vorzuschreiben, die
a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder
b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)
geeignet sind.“
(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der
Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer
Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten.
Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung
oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers
in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung
durchzuführen hat.
(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber
einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie
aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen
der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme
des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung
der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.
(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter
Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend
zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen,
dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.
(5) Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.
(6) Zur Sicherung
1. der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oder
hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.“
29. Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:
„Anmeldepflichtige Rodung
§ 17a. (1) Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
1. die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1000 m² nicht übersteigt und
2. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in Paragraph 19, Absatz 2, genannten
Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
3. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung
mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne
Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 3, nicht durchgeführt werden darf. Paragraph 91,
Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete
Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Absatz eins, durchgeführten Rodungen,
sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
(3) Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres
ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.“
30. Paragraph 18, samt Überschrift lautet:
„Rodungsbewilligung; Vorschreibungen
§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu
binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht
beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck
nicht erfüllt wurde,
2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten
Zweck zu binden oder
3. Maßnahmen vorzuschreiben, die
a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder
b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)
geeignet sind.“
(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der
Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer
Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten.
Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung
oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers
in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung
durchzuführen hat.
(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Absatz 2, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber
einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie
aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen
der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme
des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung
der Wirkungen des Waldes (Paragraph 6, Absatz 2,) nach Katastrophenfällen zu verwenden.
(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter
Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend
zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen,
dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.
(5) Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Absatz 4, keine Anwendung.
(6) Zur Sicherung
1. der Erfüllung einer im Sinne des Absatz eins, vorgeschriebenen Auflage oder
2.Ziffer 2 der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Abs. 4
kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor
deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89
Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
(7) Es gelten
1. sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der
Befristung,
2. die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung
des Bewuchses.“
31. § 19 samt Überschrift lautet:
„Rodungsverfahren
§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
1. der Waldeigentümer,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung
seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,
4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,
5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung
von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten
enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung
des gemäß Z 3 Zuständigen,
6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 17
des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
2. den Rodungszweck,
3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten
die daraus Berechtigten und
4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).
Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze,
die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen.
Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist
in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von
diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere
der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten
Grundstücke – beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer
unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten – treten.
Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des
§ 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde
zu bestätigen.
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen
Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer
Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche
angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der
Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Absatz 4,
kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor
deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des Paragraph 89,
Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
(7) Es gelten
1. sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der
Befristung,
2. die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes und der Paragraphen 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung
des Bewuchses.“
31. Paragraph 19, samt Überschrift lautet:
„Rodungsverfahren
§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
1. der Waldeigentümer,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung
seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen,
4. in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung
von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten
enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung
des gemäß Ziffer 3, Zuständigen,
6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß Paragraph 17,
des Eisenbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
2. den Rodungszweck,
3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten
die daraus Berechtigten und
4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).
Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze,
die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen.
Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist
in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von
diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere
der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten
Grundstücke – beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer
unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten – treten.
Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des
§ 20 Absatz 2, ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde
zu bestätigen.
(4) Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen
Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer
Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche
angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der
Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5)Absatz 5,Im Rodungsverfahren sind
1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen
öffentlichen Interessen und
2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen
sind,
zu hören.
(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich
wahrgenommen.
(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche
Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer
Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid
nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg
zu verweisen.
(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so
darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung
erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht
an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“
32. § 21 lautet:
„§ 21. (1) Standortschutzwälder (Wälder auf besonderen Standorten) im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft
gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur
Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. Diese sind
1. Wälder auf Flugsand- oder Flugerdeböden,
2. Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten,
3. Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur
unter schwierigen Bedingungen möglich ist,
4. Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind,
5. der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes,
6. der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel.
(2) Objektschutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche
Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden
Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer
Schutzwirkung oder Wohlfahrtswirkung erfordern.
(3) Die Bestimmungen über Objektschutzwälder gelten auch für den forstlichen Bewuchs in der
Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b
zukommt.“
33. § 22 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Eigentümer eines Standortschutzwaldes, der nicht Objektschutzwald im Sinne des § 21
Abs. 2 ist, ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die
Kosten dieser Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald gedeckt
werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden, ausgenommen
in ertragslosem Standortschutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45
verpflichtet.“
34. Nach § 22 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den
Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen
durch Begünstigte gedeckt sind. Die übrigen Verpflichtungen des Waldeigentümers auf Grund
dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt.“
35. In § 22 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
Im Rodungsverfahren sind
1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen
öffentlichen Interessen und
2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen
sind,
zu hören.
(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich
wahrgenommen.
(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche
Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer
Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid
nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg
zu verweisen.
(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so
darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung
erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht
an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“
32. Paragraph 21, lautet:
„§ 21. (1) Standortschutzwälder (Wälder auf besonderen Standorten) im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft
gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur
Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. Diese sind
1. Wälder auf Flugsand- oder Flugerdeböden,
2. Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten,
3. Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur
unter schwierigen Bedingungen möglich ist,
4. Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind,
5. der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes,
6. der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel.
(2) Objektschutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche
Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden
Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer
Schutzwirkung oder Wohlfahrtswirkung erfordern.
(3) Die Bestimmungen über Objektschutzwälder gelten auch für den forstlichen Bewuchs in der
Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b,
zukommt.“
33. Paragraph 22, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Eigentümer eines Standortschutzwaldes, der nicht Objektschutzwald im Sinne des Paragraph 21,
Abs. 2 ist, ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Absatz eins und 4 insoweit verpflichtet, als die
Kosten dieser Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald gedeckt
werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden, ausgenommen
in ertragslosem Standortschutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den Paragraphen 40 bis 45
verpflichtet.“
34. Nach Paragraph 22, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den
Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen
durch Begünstigte gedeckt sind. Die übrigen Verpflichtungen des Waldeigentümers auf Grund
dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt.“
35. In Paragraph 22, Absatz 4, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
36.Ziffer 36 In § 22 Abs. 4 lit. a wird der Ausdruck „oder Genehmigung bedürfen (§§ 85 und 94)“ durch den Ausdruck
„bedürfen (§ 85)“ ersetzt.
37. In § 24 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 22 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 22 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.
38. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine nicht nur vorübergehende Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes bedarf
der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn und insoweit dem Bewuchs
keine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt. Keiner Bewilligung bedarf das Entfernen
des Bewuchses auf Grundflächen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster den Benützungsarten
Alpen oder landwirtschaftlich genutzte Grundflächen zugeordnet sind und nicht durch Neubewaldung im
Sinne des § 4 zu Wald geworden sind, sofern dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6
Abs. 2 lit. b zukommt.“
39. § 25 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Einer behördlichen Bewilligung bedarf auch die durch Entfernen des Bewuchses und Neubewaldung an
einer anderen Stelle herbeigeführte örtliche Veränderung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes,
wenn dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt.“
40. § 27 Abs. 1 lautet:
„(1) Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen
Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder deren Wohlfahrtswirkung
gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu legen, sofern
das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als
wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen
Nachteile (Bannwald).“
41. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Waldeigentümer hat, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche Nachteile erwachsen,
Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der
Begünstigte zu zahlen, soweit nicht für die Ausführung dieser Maßnahmen öffentliche Mittel gewährt
wurden.“
42. In § 32 wird der Ausdruck „§ 12“ durch den Ausdruck „§ 1“ ersetzt.
43. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:
„Wälder mit besonderem Lebensraum
§ 32a. (1) Als Wälder mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) gelten Naturwaldreservate
auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen, Waldflächen in Nationalparken oder Waldflächen, die in
Naturschutzgebieten oder durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid festgelegten Schutzgebieten nach der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7) oder der Richtlinie 79/409/EWG des Rates
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1) liegen.
(2) Die Behörde kann auf Antrag des Waldeigentümers oder einer zur Wahrnehmung der mit den
Wäldern nach Abs. 1 verbundenen öffentlichen Interessen zuständigen Behörde mit Zustimmung des
Waldeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von der Geltung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
nämlich betreffend
1. die Wiederbewaldung nach § 13,
2. die Waldverwüstung nach § 16,
3. die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes nach § 22,
4. Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung nach §§ 44 und
45 und
5. den Schutz hiebsunreifer Bestände nach § 80 Abs. 1,
anordnen, wenn öffentliche Interessen der Walderhaltung nicht entgegenstehen.
(3) Bei Gefahr in Verzug oder bei Wegfall der Voraussetzungen hat die Behörde von Amts wegen
oder auf Antrag des Waldeigentümers einen nach Abs. 2 ergangenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben
und die nach Abs. 2 erteilte Ausnahme zur Gänze oder teilweise zu widerrufen. Bei Gefahr in Verzug
In Paragraph 22, Absatz 4, Litera a, wird der Ausdruck „oder Genehmigung bedürfen (Paragraphen 85 und 94)“ durch den Ausdruck
„bedürfen (Paragraph 85,)“ ersetzt.
37. In Paragraph 24, Absatz 5, wird der Ausdruck „§ 22 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 22 Absatz 3 und 3 a ersetzt.
38. Paragraph 25, Absatz 2, lautet:
„(2) Eine nicht nur vorübergehende Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes bedarf
der behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn und insoweit dem Bewuchs
keine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt. Keiner Bewilligung bedarf das Entfernen
des Bewuchses auf Grundflächen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster den Benützungsarten
Alpen oder landwirtschaftlich genutzte Grundflächen zugeordnet sind und nicht durch Neubewaldung im
Sinne des Paragraph 4, zu Wald geworden sind, sofern dem Bewuchs keine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6,
Abs. 2 Litera b, zukommt.“
39. Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Einer behördlichen Bewilligung bedarf auch die durch Entfernen des Bewuchses und Neubewaldung an
einer anderen Stelle herbeigeführte örtliche Veränderung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes,
wenn dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt.“
40. Paragraph 27, Absatz eins, lautet:
„(1) Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen
Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen, sowie Wälder deren Wohlfahrtswirkung
gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, sind durch Bescheid in Bann zu legen, sofern
das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als
wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen
Nachteile (Bannwald).“
41. Paragraph 31, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Waldeigentümer hat, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche Nachteile erwachsen,
Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der
Begünstigte zu zahlen, soweit nicht für die Ausführung dieser Maßnahmen öffentliche Mittel gewährt
wurden.“
42. In Paragraph 32, wird der Ausdruck „§ 12“ durch den Ausdruck „§ 1“ ersetzt.
43. Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 32 a, samt Überschrift eingefügt:
„Wälder mit besonderem Lebensraum
§ 32a. (1) Als Wälder mit besonderem Lebensraum (Biotopschutzwälder) gelten Naturwaldreservate
auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen, Waldflächen in Nationalparken oder Waldflächen, die in
Naturschutzgebieten oder durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid festgelegten Schutzgebieten nach der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7) oder der Richtlinie 79/409/EWG des Rates
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1) liegen.
(2) Die Behörde kann auf Antrag des Waldeigentümers oder einer zur Wahrnehmung der mit den
Wäldern nach Absatz eins, verbundenen öffentlichen Interessen zuständigen Behörde mit Zustimmung des
Waldeigentümers mit Bescheid Ausnahmen von der Geltung einzelner Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
nämlich betreffend
1. die Wiederbewaldung nach Paragraph 13,,
2. die Waldverwüstung nach Paragraph 16,,
3. die Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes nach Paragraph 22,,
4. Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung nach Paragraphen 44 und
45 und
5. den Schutz hiebsunreifer Bestände nach Paragraph 80, Absatz eins,,
anordnen, wenn öffentliche Interessen der Walderhaltung nicht entgegenstehen.
(3) Bei Gefahr in Verzug oder bei Wegfall der Voraussetzungen hat die Behörde von Amts wegen
oder auf Antrag des Waldeigentümers einen nach Absatz 2, ergangenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben
und die nach Absatz 2, erteilte Ausnahme zur Gänze oder teilweise zu widerrufen. Bei Gefahr in Verzug
für einen nicht unter Abs. 1 fallenden Wald, der an einen Wald im Sinne des Abs. 1 angrenzt, hat die
Behörde auch auf Antrag des Eigentümers des gefährdeten nachbarlichen Waldes zu entscheiden.“
44. In § 34 Abs. 10 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
45. § 35 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Behörde hat Sperren
1. im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,
2. im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Abs. 4 Berechtigten oder
3. im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach § 34 Abs. 4
auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
(2) Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1
Z 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bewilligung zu erteilen. Ergibt
die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit
Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit
Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder
Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen
mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt
die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das
zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende
Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.“
46. In § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „(§ 1 Abs. 1 lit. b)“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 6 Abs. 2
lit. b“ ersetzt.
47. In § 36 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und im Waldentwicklungsplan ausgewiesen“.
48. In § 36 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „ , insbesondere des § 146 Abs. 2,“.
49. In § 37 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 12“ durch den Ausdruck „§ 1“ ersetzt.
50. § 39 samt Überschrift entfällt.
51. In § 43 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „§ 1a Abs. 4 und 5“ ersetzt.
52. § 43 Abs. 3 entfällt.
53. § 44 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und“
54. In § 44 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder, wenn sich die Maßnahmen über zwei oder
mehrere Bundesländer zu erstrecken haben, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“.
55. § 45 lautet:
„§ 45. (1) Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung
von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht
unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen
ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, dass
eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer
oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.
(2) Die näheren Anordnungen über alle für eine Vorbeugung oder Verhinderung einer gefahrdrohenden
Forstschädlingsvermehrung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. In
dieser kann insbesondere vorgesehen werden, dass
1. innerhalb einer dem Erfordernis der bestmöglichen Verhinderung einer gefahrdrohenden Forstschädlingsvermehrung
entsprechenden Frist befallene oder vom Befall bedrohte Stämme gefällt,
für einen nicht unter Absatz eins, fallenden Wald, der an einen Wald im Sinne des Absatz eins, angrenzt, hat die
Behörde auch auf Antrag des Eigentümers des gefährdeten nachbarlichen Waldes zu entscheiden.“
44. In Paragraph 34, Absatz 10, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
45. Paragraph 35, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Die Behörde hat Sperren
1. im Fall von Zweifeln an deren Zulässigkeit von Amts wegen,
2. im Fall eines Antrags auf Überprüfung eines nach Absatz 4, Berechtigten oder
3. im Fall eines Antrags auf Bewilligung nach Paragraph 34, Absatz 4,
auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
(2) Ergibt die Überprüfung die Zulässigkeit der Sperre, so hat die Behörde in den Fällen des Absatz eins,
Z 1 und 2 dies mit Bescheid festzustellen, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, die Bewilligung zu erteilen. Ergibt
die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre oder der Sperreinrichtung, so hat die Behörde dies mit
Bescheid festzustellen und dem Waldeigentümer die Beseitigung der Sperre oder Sperreinrichtung mit
Bescheid aufzutragen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sperre auf einem anderen Bundesgesetz oder
Landesgesetz beruht, kann die Behörde dem Waldeigentümer die Errichtung von Toren oder Überstiegen
mit Bescheid auftragen, soweit dies mit dem Zweck und dem Rechtsgrund der Sperre vereinbar ist. Ergibt
die Überprüfung, dass nur das Ausmaß der gesperrten Fläche überschritten wurde, so hat die Behörde das
zulässige Ausmaß mit Bescheid festzulegen und dem Waldeigentümer mit Bescheid aufzutragen, bestehende
Sperreinrichtungen, soweit sie der Sperre über das festgelegte Ausmaß hinaus dienen, zu beseitigen.“
46. In Paragraph 36, Absatz eins, wird der Ausdruck „(Paragraph eins, Absatz eins, Litera b,)“ durch die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2,
lit. b“ ersetzt.
47. In Paragraph 36, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „und im Waldentwicklungsplan ausgewiesen“.
48. In Paragraph 36, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „ , insbesondere des Paragraph 146, Absatz 2,,“.
49. In Paragraph 37, Absatz 3, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 12“ durch den Ausdruck „§ 1“ ersetzt.
50. Paragraph 39, samt Überschrift entfällt.
51. In Paragraph 43, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz 4 und 5 durch den Ausdruck „§ 1a Absatz 4 und 5 ersetzt.
52. Paragraph 43, Absatz 3, entfällt.
53. Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, lautet:
„a) einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und“
54. In Paragraph 44, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „oder, wenn sich die Maßnahmen über zwei oder
mehrere Bundesländer zu erstrecken haben, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“.
55. Paragraph 45, lautet:
„§ 45. (1) Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung
von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht
unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen
ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, dass
eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer
oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.
(2) Die näheren Anordnungen über alle für eine Vorbeugung oder Verhinderung einer gefahrdrohenden
Forstschädlingsvermehrung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. In
dieser kann insbesondere vorgesehen werden, dass
1. innerhalb einer dem Erfordernis der bestmöglichen Verhinderung einer gefahrdrohenden Forstschädlingsvermehrung
entsprechenden Frist befallene oder vom Befall bedrohte Stämme gefällt,
solchesolche Hölzer raschest aufgearbeitet, aus dem Wald entfernt, entrindet oder sonst für eine gefahrdrohende
Forstschädlingsvermehrung ungeeignet gemacht werden,
2. die Lagerung solcher Hölzer, auch außerhalb des Waldes, nur gestattet ist, wenn sie bestimmten
chemischen oder mechanischen Behandlungsweisen, wie Besprühen oder Entrindung, unterworfen
sind.“
56. In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen
mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie
sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
57. § 59 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt)
sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).
(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte
nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,
1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung
zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus
von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert
oder befestigt ist.“
58. § 59 Abs. 3 entfällt; Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)“.
59. § 61 Abs. 2 lautet:
„(2) Befugte Fachkräfte im Sinne des Abs. 1 sind
1. für die Planung Absolventen der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach-
und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft und
2. für die Bauaufsicht die in Z 1 genannten Absolventen und Absolventen einer Höheren Lehranstalt
für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. g des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966.“
60. § 62 Abs. 1 lit. a entfällt; lit. b bis e erhalten die Bezeichnung „a)“ bis „d)“.
61. Nach § 62 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Einer Bewilligung gemäß Abs. 1 lit. d bedarf es nicht, wenn der Antragsteller eine schriftliche
Zustimmung der für das betreffende öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt.“
62. In § 62 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. a bis c“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. a und b“
ersetzt.
63. In § 62 Abs. 2 lit. d wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. d“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. c“ ersetzt.
64. In § 62 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. a bis c“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. a und b“ und
im ersten und zweiten Satz jeweils der Ausdruck „Abs. 1 lit. d und e“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. c
und d“ ersetzt.
65. § 62 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen
ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung
der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid
zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die
Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.“
66. § 62 Abs. 5 entfällt.
67. § 63 Abs. 5 entfällt.
Hölzer raschest aufgearbeitet, aus dem Wald entfernt, entrindet oder sonst für eine gefahrdrohende
Forstschädlingsvermehrung ungeeignet gemacht werden,
2. die Lagerung solcher Hölzer, auch außerhalb des Waldes, nur gestattet ist, wenn sie bestimmten
chemischen oder mechanischen Behandlungsweisen, wie Besprühen oder Entrindung, unterworfen
sind.“
56. In Paragraph 48, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen
mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie
sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
57. Paragraph 59, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt)
sind Forststraßen (Absatz 2,) und forstliche Materialseilbahnen (Absatz 3,).
(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte
nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,
1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung
zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und
2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und
3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus
von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert
oder befestigt ist.“
58. Paragraph 59, Absatz 3, entfällt; Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(3)“.
59. Paragraph 61, Absatz 2, lautet:
„(2) Befugte Fachkräfte im Sinne des Absatz eins, sind
1. für die Planung Absolventen der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach-
und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft und
2. für die Bauaufsicht die in Ziffer eins, genannten Absolventen und Absolventen einer Höheren Lehranstalt
für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Litera g, des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,.“
60. Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, entfällt; Litera b bis e erhalten die Bezeichnung „a)“ bis „d)“.
61. Nach Paragraph 62, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Einer Bewilligung gemäß Absatz eins, Litera d, bedarf es nicht, wenn der Antragsteller eine schriftliche
Zustimmung der für das betreffende öffentliche Interesse zuständigen Behörde vorlegt.“
62. In Paragraph 62, Absatz 2, Litera c, wird der Ausdruck „Abs. 1 Litera a bis c“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Litera a und b“
ersetzt.
63. In Paragraph 62, Absatz 2, Litera d, wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. d“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. c“ ersetzt.
64. In Paragraph 62, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 1 Litera a bis c“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Litera a und b“ und
im ersten und zweiten Satz jeweils der Ausdruck „Abs. 1 Litera d und e“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Litera c,
und d“ ersetzt.
65. Paragraph 62, Absatz 4, lautet:
„(4) Die Fertigstellung und die beabsichtigte Inbetriebnahme von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen
ist der Behörde vier Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Diese hat die Einhaltung
der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen zu überprüfen und hierüber einen Bescheid
zu erlassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Inbetriebnahme zu untersagen oder an die
Einhaltung bestimmter Vorschreibungen zu binden.“
66. Paragraph 62, Absatz 5, entfällt.
67. Paragraph 63, Absatz 5, entfällt.
68.Ziffer 68 Der bisherige Text des § 64 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge
„vier Wochen“ durch die Wortfolge „sechs Wochen“ ersetzt.
69. Nach § 64 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn
die Errichtung den Grundsätzen der §§ 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von
sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt.
§ 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
70. § 65 Abs. 2 entfällt; Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.
71. Unterabschnitt V. D (§§ 74 bis 79) entfallen.
72. In § 80 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
73. § 80 Abs. 7 lit. b lautet:
„b) es sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem
Bewuchs in der Kampfzone eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt,
handelt.“
74. In § 81 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 142 Abs. 2 lit. b Z 1“ durch den Ausdruck „§ 142 Abs. 2 Z 11“
ersetzt.
75. §§ 83 und 84 samt Überschriften entfallen.
76. In § 85 Abs. 2 wird die Wortfolge „sechs Zehntel“ durch die Wortfolge „fünf Zehntel“ ersetzt.
77. In § 87 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Holzmenge, zutreffendenfalls auch über den Käufer von Holz
auf dem Stock oder den Schlägerungsunternehmer“.
78. In § 92 Abs. 1 wird die Wortfolge „drei Jahren“ durch die Wortfolge „fünf Jahren“ ersetzt.
79. §§ 93 und 94 samt Überschriften entfallen.
80. In § 96 Abs. 1 lit. b wird das Wort „und“ durch einen Beistrich, in lit. c der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt; folgende lit. d wird angefügt:
„d) für den Fällungsantrag abweichend von § 87 Abs. 4 weitere Angaben festzulegen.“
81. In § 98 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1“ durch den Ausdruck „§ 1a“ ersetzt.
82. In § 102 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
83. In § 102 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“ durch die
Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
84. In § 102 Abs. 5 lit. g wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. h wird angefügt:
„h) die Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete
im Sinne des § 99 beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von
Wildbach- und Lawinengefahren dienen.“
85. In § 102 Abs. 7 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ und die Wortfolge
„Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
86. § 104 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Forstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Abschnittes der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient.
Der bisherige Text des Paragraph 64, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; in Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge
„vier Wochen“ durch die Wortfolge „sechs Wochen“ ersetzt.
69. Nach Paragraph 64, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) Die Behörde hat die Errichtung der angemeldeten Forststraße mit Bescheid zu untersagen, wenn
die Errichtung den Grundsätzen der Paragraphen 60 und 61 widerspricht. Ergeht ein Bescheid nicht innerhalb von
sechs Wochen ab der Anmeldung, so gilt die Errichtung der angemeldeten Forststraße als genehmigt.
§ 91 Absatz 2, gilt sinngemäß.“
70. Paragraph 65, Absatz 2, entfällt; Absatz 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ und „(3)“.
71. Unterabschnitt römisch fünf. D (Paragraphen 74 bis 79) entfallen.
72. In Paragraph 80, Absatz 4, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
73. Paragraph 80, Absatz 7, Litera b, lautet:
„b) es sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem
Bewuchs in der Kampfzone eine hohe Schutzwirkung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, zukommt,
handelt.“
74. In Paragraph 81, Absatz 7, wird der Ausdruck „§ 142 Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, durch den Ausdruck „§ 142 Absatz 2, Ziffer 11,
ersetzt.
75. Paragraphen 83 und 84 samt Überschriften entfallen.
76. In Paragraph 85, Absatz 2, wird die Wortfolge „sechs Zehntel“ durch die Wortfolge „fünf Zehntel“ ersetzt.
77. In Paragraph 87, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „Holzmenge, zutreffendenfalls auch über den Käufer von Holz
auf dem Stock oder den Schlägerungsunternehmer“.
78. In Paragraph 92, Absatz eins, wird die Wortfolge „drei Jahren“ durch die Wortfolge „fünf Jahren“ ersetzt.
79. Paragraphen 93 und 94 samt Überschriften entfallen.
80. In Paragraph 96, Absatz eins, Litera b, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich, in Litera c, der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt; folgende Litera d, wird angefügt:
„d) für den Fällungsantrag abweichend von Paragraph 87, Absatz 4, weitere Angaben festzulegen.“
81. In Paragraph 98, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 1“ durch den Ausdruck „§ 1a“ ersetzt.
82. In Paragraph 102, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
83. In Paragraph 102, Absatz 4, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“ durch die
Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
84. In Paragraph 102, Absatz 5, Litera g, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera h, wird angefügt:
„h) die Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete
im Sinne des Paragraph 99, beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von
Wildbach- und Lawinengefahren dienen.“
85. In Paragraph 102, Absatz 7, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ und die Wortfolge
„Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
86. Paragraph 104, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Forstorgane sind fachlich ausgebildetes Forstpersonal, deren Bestellung nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Abschnittes der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dient.
(2)Absatz 2,Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und
Forstwarte.“
87. § 105 lautet:
„§ 105. (1) Es haben nachzuweisen:
1. der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft
oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft
an der Universität für Bodenkultur Wien,
2. der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule)
im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,
BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2001,
3. der Forstwirt die Ausbildung nach Z 1 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den
leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),
4. der Förster die Ausbildung nach Z 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den
leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),
5. der Forstwart den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.
(2) Wer einen Ausbildungsgang nach Abs. 1 nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Abs. 1 Z 1
bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.“
88. § 106 samt Überschrift lautet:
„Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst
§ 106. (1) Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen
Anwendung der erworbenen forstfachlichen und forstbetrieblichen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung
als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten zu erweisen. Die Staatsprüfung für den
leitenden Forstdienst ist abzuhalten als
1. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und
2. Staatsprüfung für den Försterdienst.
(2) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine
Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst
einzurichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
hat durch Verordnung die Ausgestaltung und den Ablauf der Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst
im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu regeln. Insbesondere sind in der Verordnung nähere Regelungen
über die Zusammensetzung und Bestellung der Staatsprüfungskommissionen, die Qualifikationsanforderungen
an die Mitglieder der Staatsprüfungskommissionen, über weitere Erfordernisse für
die Zulassung zur Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsergebnisse und die Folgen einer gänzlich
oder teilweise negativen Bewertung der Prüfung, insbesondere auch die Möglichkeiten der Wiederholung
der Prüfung, zu treffen.
(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:
1. die erfolgreiche Vollendung der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 und
2. eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan
maßgeblichen Gebieten nach Vollendung der unter Z 1 genannten Ausbildung.
(4) Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.
(5) Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979 und ist nach § 25 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zu vergüten. Die Tätigkeit der
Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß
zu vergüten.“
89. §§ 107 und 108 samt Überschriften entfallen.
Forstorgane im Sinne des Absatz eins, sind Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und
Forstwarte.“
87. Paragraph 105, lautet:
„§ 105. (1) Es haben nachzuweisen:
1. der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft
oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft
an der Universität für Bodenkultur Wien,
2. der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule)
im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,
Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2001,,
3. der Forstwirt die Ausbildung nach Ziffer eins und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den
leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),
4. der Förster die Ausbildung nach Ziffer 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den
leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),
5. der Forstwart den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.
(2) Wer einen Ausbildungsgang nach Absatz eins, nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Absatz eins, Ziffer eins,
bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.“
88. Paragraph 106, samt Überschrift lautet:
„Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst
§ 106. (1) Die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat die fachliche Befähigung zur richtigen
Anwendung der erworbenen forstfachlichen und forstbetrieblichen Kenntnisse auf allen für die Berufsausübung
als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten zu erweisen. Die Staatsprüfung für den
leitenden Forstdienst ist abzuhalten als
1. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und
2. Staatsprüfung für den Försterdienst.
(2) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine
Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst
einzurichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
hat durch Verordnung die Ausgestaltung und den Ablauf der Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst
im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu regeln. Insbesondere sind in der Verordnung nähere Regelungen
über die Zusammensetzung und Bestellung der Staatsprüfungskommissionen, die Qualifikationsanforderungen
an die Mitglieder der Staatsprüfungskommissionen, über weitere Erfordernisse für
die Zulassung zur Staatsprüfung, die Bewertung der Prüfungsergebnisse und die Folgen einer gänzlich
oder teilweise negativen Bewertung der Prüfung, insbesondere auch die Möglichkeiten der Wiederholung
der Prüfung, zu treffen.
(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:
1. die erfolgreiche Vollendung der Ausbildung nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 und
2. eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan
maßgeblichen Gebieten nach Vollendung der unter Ziffer eins, genannten Ausbildung.
(4) Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Prüfungswerber hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
Anspruch auf Zulassung zur Prüfung.
(5) Den Kostenaufwand der Prüfung, die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission
und deren Reisekosten hat der Bund zu tragen. Die Tätigkeit der Prüfer, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist eine Nebentätigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979 und ist nach Paragraph 25, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 zu vergüten. Die Tätigkeit der
Prüfer, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist im gleichen Ausmaß
zu vergüten.“
89. Paragraphen 107 und 108 samt Überschriften entfallen.
90.Ziffer 90 § 109 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
„Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichwertig
anzuerkennen,“
91. In § 109 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
92. § 109 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Bestimmungen des § 106 und der dazu ergangenen Verordnung sind sinngemäß anzuwenden.“
93. § 109 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine durch Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den
leitenden Forstdienst gleichgestellt anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat
der österreichischen Ausbildung für Forstorgane zumindest gleichzuhalten ist.“
94. § 109 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 106 Abs. 3 Z 2 zu absolvieren.“
95. In § 109 Abs. 7 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
96. In § 110 Abs. 1 lit. b entfällt der Ausdruck „ , Forstwarte (§ 113 Abs. 3 lit. b)“.
97. In § 110 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „an einer forstlichen Ausbildungsstätte“ durch den Ausdruck
„am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.
98. In § 112 lit. b wird der Ausdruck „§ 174 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 174 Abs. 3“ ersetzt.
99. § 113 samt Überschrift lautet:
„Pflicht zur Bestellung von Forstorganen
§ 113. (1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 1000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche
Einheit bilden (Pflichtbetrieb), haben ein leitendes Forstorgan zu bestellen und diesem in den
Fällen des Abs. 3 weitere Forstorgane zuzuteilen.
(2) Der Verpflichtung nach Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
1. mit einer Waldfläche von weniger als 3600 ha ein Förster,
2. mit einer Waldfläche von mindestens 3600 ha ein Forstwirt
als leitendes Forstorgan bestellt wird.
(3) Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen,
wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6600 ha weitere Forstorgane zugeteilt
werden, wobei für je weitere 3000 ha je ein Forstorgan zu bestellen ist.
(4) Das leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertetung des Waldeigentümers vor
Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.“
100. § 114 samt Überschrift lautet:
„Gemeinsames leitendes Forstorgan
§ 114. Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen,
dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann,
wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung
in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist.“
101. § 115 Abs. 2 entfällt; Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.
102. § 116 Abs. 1 bis 3 entfallen; Abs. 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „(1)“ und „(2)“.
103. In § 117 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft namens des Bundes
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Unterricht, Kunst und Sport“ durch
Paragraph 109, Absatz eins, erster Halbsatz lautet:
„Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichwertig
anzuerkennen,“
91. In Paragraph 109, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
92. Paragraph 109, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Bestimmungen des Paragraph 106 und der dazu ergangenen Verordnung sind sinngemäß anzuwenden.“
93. Paragraph 109, Absatz 3, lautet:
„(3) Eine durch Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den
leitenden Forstdienst gleichgestellt anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat
der österreichischen Ausbildung für Forstorgane zumindest gleichzuhalten ist.“
94. Paragraph 109, Absatz 5, lautet:
„(5) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit nach Maßgabe des Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 2, zu absolvieren.“
95. In Paragraph 109, Absatz 7, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
96. In Paragraph 110, Absatz eins, Litera b, entfällt der Ausdruck „ , Forstwarte (Paragraph 113, Absatz 3, Litera b,)“.
97. In Paragraph 110, Absatz eins, Litera c, wird die Wortfolge „an einer forstlichen Ausbildungsstätte“ durch den Ausdruck
„am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.
98. In Paragraph 112, Litera b, wird der Ausdruck „§ 174 Absatz 4, durch den Ausdruck „§ 174 Absatz 3, ersetzt.
99. Paragraph 113, samt Überschrift lautet:
„Pflicht zur Bestellung von Forstorganen
§ 113. (1) Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 1000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche
Einheit bilden (Pflichtbetrieb), haben ein leitendes Forstorgan zu bestellen und diesem in den
Fällen des Absatz 3, weitere Forstorgane zuzuteilen.
(2) Der Verpflichtung nach Absatz eins, ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
1. mit einer Waldfläche von weniger als 3600 ha ein Förster,
2. mit einer Waldfläche von mindestens 3600 ha ein Forstwirt
als leitendes Forstorgan bestellt wird.
(3) Der Verpflichtung gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen,
wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6600 ha weitere Forstorgane zugeteilt
werden, wobei für je weitere 3000 ha je ein Forstorgan zu bestellen ist.
(4) Das leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertetung des Waldeigentümers vor
Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.“
100. Paragraph 114, samt Überschrift lautet:
„Gemeinsames leitendes Forstorgan
§ 114. Der Landeshauptmann hat auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Waldeigentümer zu bewilligen,
dass für mehrere Pflichtbetriebe ein gemeinsames leitendes Forstorgan bestellt werden kann,
wenn die gesamte Waldfläche örtlich und verkehrsmäßig so liegt, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung
in ordnungsgemäßer Form gewährleistet ist.“
101. Paragraph 115, Absatz 2, entfällt; Absatz 3, erhält die Bezeichnung „(2)“.
102. Paragraph 116, Absatz eins bis 3 entfallen; Absatz 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „(1)“ und „(2)“.
103. In Paragraph 117, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft namens des Bundes
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Unterricht, Kunst und Sport“ durch
diedie Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des
Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
104. In § 117 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
105. § 117 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
1. die Möglichkeit einer internatsmäßigen Unterbringung der Schüler in einem Schülerheim und
2. die Benützung eines zweckentsprechenden Lehrforstes zur Durchführung der Übungen und
Ausbildung im Wald
sicherzustellen.“
106. In § 119 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
107. § 121 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Einhebung von kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig.“
108. In § 122 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ durch die
Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und die Wortfolge „Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
109. In § 122 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und des Schülerheimes“.
110. Die §§ 123 und 124 samt Überschriften entfallen.
111. Der Unterabschnitt C des VIII. Abschnitts und der IX. Abschnitt werden durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
„IX. Abschnitt
Forstliche Forschung, Aus- und Weiterbildung
Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und
Landschaft
§ 129. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald
und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und
Forschungszentrum für Wald) zu errichten und zu erhalten.
(2) Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen
anzugliedern. Ferner sind Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung
von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.
(3) Im Übrigen gelten die näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für
Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002.
Aufgaben und Wirkungsbereich des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald
§ 130. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald dient dem Bund als Forschungs-, Aus-
bildungs-, Weiterbildungs-, Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald,
Naturgefahren und Landschaft sowie als Behörde im Bereich Wald. Seine Aufgaben und sein Wirkungsbereich
umfassen insbesondere:
1. Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz,
BGBl. Nr. 419/1996 in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben;
Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Pflan-
Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des
Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
104. In Paragraph 117, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
105. Paragraph 117, Absatz 3, lautet:
„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
1. die Möglichkeit einer internatsmäßigen Unterbringung der Schüler in einem Schülerheim und
2. die Benützung eines zweckentsprechenden Lehrforstes zur Durchführung der Übungen und
Ausbildung im Wald
sicherzustellen.“
106. In Paragraph 119, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
107. Paragraph 121, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Einhebung von kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig.“
108. In Paragraph 122, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ durch die
Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und die Wortfolge „Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
109. In Paragraph 122, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und des Schülerheimes“.
110. Die Paragraphen 123 und 124 samt Überschriften entfallen.
111. Der Unterabschnitt C des römisch acht. Abschnitts und der römisch neun. Abschnitt werden durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
„IX. Abschnitt
Forstliche Forschung, Aus- und Weiterbildung
Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und
Landschaft
§ 129. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ein Bundesamt für Wald
und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und
Forschungszentrum für Wald) zu errichten und zu erhalten.
(2) Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind Ausbildungsstätten und Beherbergungseinrichtungen
anzugliedern. Ferner sind Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald, zur praktischen Erprobung
von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.
(3) Im Übrigen gelten die näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesämter für
Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,.
Aufgaben und Wirkungsbereich des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald
§ 130. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald dient dem Bund als Forschungs-, Aus-
bildungs-, Weiterbildungs-, Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen Wald,
Naturgefahren und Landschaft sowie als Behörde im Bereich Wald. Seine Aufgaben und sein Wirkungsbereich
umfassen insbesondere:
1. Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz,
Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996, in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben;
Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Pflan-
zenschutzgesetz, BGBl. Nr. 532/1995 in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben
für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zu diesem Bundesgesetz und deren Pflanzenerzeugnisse;
2. Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere
die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen auf
Grund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen;
3. Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschafts-
wissenschaften einschließlich ihrer Randgebiete; insbesondere sind dies die Erhaltung, der
Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die
Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen
Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung
von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;
4. Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination
der Naturwaldforschung;
5. Durchführung von In-situ und Ex-situ-Maßnahmen zur Sicherung der forstgenetischen Ressourcen;
6. Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere
verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;
7. Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen,
insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;
8. Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Arbeitsverfahren und
Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;
9. Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im
Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
10. Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoringsystemen und Wissensmanagement in den
Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;
11. Ausbildung von Forstschutzorganen und Mitwirkung an der Forstarbeiterausbildung;
12. Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch
geeignete Veranstaltungen;
13. Weitergabe der Erkenntnisse aus praktischen Erprobungen von forstlichen Arbeitsverfahren,
Geräten oder Maschinen;
14. Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeiten sowie Erstellung von Planungsunterlagen für
die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften oder sonstige natürliche oder juristische Personen.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 8, 9 und 12 auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(3) Im Zusammenhang mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere
zur Anlage von Versuchsreihen oder für Untersuchungen wird das Bundesamt und Forschungszentrum
für Wald ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem Zweck die
notwendigen Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür erforderlichen Grundstücke zu treffen. In
diesen Vereinbarungen sind die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig eingeräumten
Befugnisse und Verpflichtungen festzulegen.
(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die
Mitwirkung des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald vorgesehen ist, bleiben unberührt.“
112. § 141 samt Überschrift lautet:
„Aufgabe der forstlichen Förderung
§ 141. Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Forstwirtschaft hinsichtlich ihrer
im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen zu fördern.“
113. § 142 samt Überschrift lautet:
„Ziele und Maßnahmen der forstlichen Förderung
§ 142. (1) Ziele des Bundes nach diesem Bundesgesetz sind:
1. Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder, insbesondere im
Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen,
zenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995, in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben
für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zu diesem Bundesgesetz und deren Pflanzenerzeugnisse;
2. Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere
die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen auf
Grund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen;
3. Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschafts-
wissenschaften einschließlich ihrer Randgebiete; insbesondere sind dies die Erhaltung, der
Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die
Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen
Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung
von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;
4. Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination
der Naturwaldforschung;
5. Durchführung von In-situ und Ex-situ-Maßnahmen zur Sicherung der forstgenetischen Ressourcen;
6. Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere
verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;
7. Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen,
insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;
8. Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Arbeitsverfahren und
Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;
9. Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im
Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
10. Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoringsystemen und Wissensmanagement in den
Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;
11. Ausbildung von Forstschutzorganen und Mitwirkung an der Forstarbeiterausbildung;
12. Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch
geeignete Veranstaltungen;
13. Weitergabe der Erkenntnisse aus praktischen Erprobungen von forstlichen Arbeitsverfahren,
Geräten oder Maschinen;
14. Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeiten sowie Erstellung von Planungsunterlagen für
die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften oder sonstige natürliche oder juristische Personen.
(2) Die gemäß Absatz eins, Ziffer 8, 9 und 12 auszustellenden Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(3) Im Zusammenhang mit der Durchführung von fachwissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere
zur Anlage von Versuchsreihen oder für Untersuchungen wird das Bundesamt und Forschungszentrum
für Wald ermächtigt, Versuchsflächen oder Versuchsanlagen einzurichten und zu diesem Zweck die
notwendigen Vereinbarungen mit den Eigentümern der hiefür erforderlichen Grundstücke zu treffen. In
diesen Vereinbarungen sind die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die gegenseitig eingeräumten
Befugnisse und Verpflichtungen festzulegen.
(4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, bei deren Durchführung die
Mitwirkung des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald vorgesehen ist, bleiben unberührt.“
112. Paragraph 141, samt Überschrift lautet:
„Aufgabe der forstlichen Förderung
§ 141. Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Forstwirtschaft hinsichtlich ihrer
im öffentlichen Interesse liegenden Wirkungen zu fördern.“
113. Paragraph 142, samt Überschrift lautet:
„Ziele und Maßnahmen der forstlichen Förderung
§ 142. (1) Ziele des Bundes nach diesem Bundesgesetz sind:
1. Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der Multifunktionalität der Wälder, insbesondere im
Hinblick auf ihre wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Funktionen,
2.Ziffer 2 Integration der Forstwirtschaft in die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des ländlichen
Raumes,
3. Erhaltung, Entwicklung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere auch im
Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und die Sicherstellung
der Holzversorgung.
(2) Als Maßnahmen des Bundes nach diesem Bundesgesetz (Förderungsmaßnahmen) kommen insbesondere
in Betracht: Maßnahmen
1. zum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß § 44 Abs. 2 und 3,
2. zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter
Wohlfahrtswirkung,
3. zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen Wertes der Wälder,
4. zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität der Wälder,
5. der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft,
6. zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen,
7. zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen oder ökologischen Wertes der Wälder,
8. für die Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder zur Rationalisierung der
Forstarbeit,
9. für die Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung,
10. der Verarbeitung, des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse,
11. zur Strukturverbesserung.“
114. § 143 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Genehmigung von Förderungsmaßnahmen, die Gewährung von Förderungsmitteln des
Bundes (oder der Europäischen Union) und die Kontrolle über die Förderung obliegt dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er hat dabei auch auf die Gesichtspunkte
der Raumordnung oder der Umwelt Bedacht zu nehmen.“
114a. Dem § 143 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bund stellt für Förderungsmaßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 11 Bundesmittel
dann zur Verfügung, wenn auch das Land Landesmittel im Ausmaß von mindestens der Hälfte der Bundesmittel
bereitstellt; das jeweilige Ausmaß des Anteils der Landesmittel ist in der Richtlinie gemäß
§ 145 festzulegen.“
115. § 143 Abs. 3 lautet:
„(3) Von der Förderung von Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 Z 7 bis Z 11 sind solche ausgeschlossen,
die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, sofern es sich nicht um mit Nutzungsrechten
gemäß § 32 Abs. 2 belastete Grundstücke oder um mit Nutzungsberechtigten (§ 32 Abs. 1)
gemäß § 68 gebildete Bringungsgenossenschaften handelt. Die Förderung von Maßnahmen gemäß § 142
Abs. 2 Z 1 bis Z 5, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, ist zulässig.“
116. § 143 Abs. 5 und 6 entfällt; Abs. 7 und 8 erhalten die Bezeichnung „(5)“ und „(6)“; in Abs. 5 und 6
wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
117. § 144 samt Überschrift entfällt.
118. § 145 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung
der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.
(2) Die Richtlinien nach Abs. 1 haben insbesondere auch Bestimmungen zum Förderantrag und zur
Verpflichtungserklärung, über Art und Ausmaß der Förderung, über die Förderungsvoraussetzungen,
über die Förderungswerber, die Prioritätensetzung des Bundes zu Maßnahmen gemäß § 142 Abs. 2 zu
enthalten. Weiters ist festzulegen, dass
Integration der Forstwirtschaft in die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des ländlichen
Raumes,
3. Erhaltung, Entwicklung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere auch im
Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Forstwirtschaft und die Sicherstellung
der Holzversorgung.
(2) Als Maßnahmen des Bundes nach diesem Bundesgesetz (Förderungsmaßnahmen) kommen insbesondere
in Betracht: Maßnahmen
1. zum Schutz vor Naturgefahren, jedoch ausgenommen solche gemäß Paragraph 44, Absatz 2 und 3,
2. zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Schutzwäldern oder Wäldern mit erhöhter
Wohlfahrtswirkung,
3. zur Erhaltung oder Verbesserung des gesellschaftlichen Wertes der Wälder,
4. zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Stabilität der Wälder,
5. der Information oder der Innovation für eine multifunktionale Forstwirtschaft,
6. zur Weiterbildung und Beratung der in der Forstwirtschaft Tätigen,
7. zur Erhaltung oder Verbesserung des wirtschaftlichen oder ökologischen Wertes der Wälder,
8. für die Erweiterung oder Verbesserung der forstlichen Infrastruktur oder zur Rationalisierung der
Forstarbeit,
9. für die Erweiterung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Waldbewirtschaftung,
10. der Verarbeitung, des Marketing von Holz oder zur Bereitstellung von Biomasse,
11. zur Strukturverbesserung.“
114. Paragraph 143, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Genehmigung von Förderungsmaßnahmen, die Gewährung von Förderungsmitteln des
Bundes (oder der Europäischen Union) und die Kontrolle über die Förderung obliegt dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er hat dabei auch auf die Gesichtspunkte
der Raumordnung oder der Umwelt Bedacht zu nehmen.“
114a. Dem Paragraph 143, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Der Bund stellt für Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 sowie 7 bis 11 Bundesmittel
dann zur Verfügung, wenn auch das Land Landesmittel im Ausmaß von mindestens der Hälfte der Bundesmittel
bereitstellt; das jeweilige Ausmaß des Anteils der Landesmittel ist in der Richtlinie gemäß
§ 145 festzulegen.“
115. Paragraph 143, Absatz 3, lautet:
„(3) Von der Förderung von Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Ziffer 7 bis Ziffer 11, sind solche ausgeschlossen,
die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, sofern es sich nicht um mit Nutzungsrechten
gemäß Paragraph 32, Absatz 2, belastete Grundstücke oder um mit Nutzungsberechtigten (Paragraph 32, Absatz eins,)
gemäß Paragraph 68, gebildete Bringungsgenossenschaften handelt. Die Förderung von Maßnahmen gemäß Paragraph 142,
Abs. 2 Ziffer eins bis Ziffer 5,, die Grundstücke im Eigentum von Gebietskörperschaften betreffen, ist zulässig.“
116. Paragraph 143, Absatz 5 und 6 entfällt; Absatz 7 und 8 erhalten die Bezeichnung „(5)“ und „(6)“; in Absatz 5 und 6
wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
117. Paragraph 144, samt Überschrift entfällt.
118. Paragraph 145, Absatz eins bis 3 lauten:
„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung
der Förderungsmaßnahmen Richtlinien aufzustellen.
(2) Die Richtlinien nach Absatz eins, haben insbesondere auch Bestimmungen zum Förderantrag und zur
Verpflichtungserklärung, über Art und Ausmaß der Förderung, über die Förderungsvoraussetzungen,
über die Förderungswerber, die Prioritätensetzung des Bundes zu Maßnahmen gemäß Paragraph 142, Absatz 2, zu
enthalten. Weiters ist festzulegen, dass
1.Ziffer eins Förderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt
günstig auswirken, und
2. großflächigen Projekten, die die Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand haben (Integralprojekten),
besondere Bedeutung zukommt.
(3) Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung in Bauschsätzen festgelegt werden.“
119. § 146 samt Überschrift entfällt.
120. In § 147 Abs. 3 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“
durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“
ersetzt.
121. In § 170 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „94,“.
121a. § 170 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Behörden haben Bescheide, mit denen Rodungen gemäß § 17 oder Ausnahmen vom Großkahlhiebverbot
gemäß § 82 Abs. 3 bewilligt wurden, binnen zwei Wochen nach ihrer Rechtskraft unter
Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erheben. Die im ersten Satz genannten Bescheide sind auch dann zu begründen, wenn dem
Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wird.“
122. In § 171 Abs. 1 lit. e wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. f wird angefügt:
„f) Waldpädagogik und forstliche Öffentlichkeitsarbeit zu betreuen.“
123. In § 171 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
124. In § 172 Abs. 3 wird das Wort „Forstinventur“ durch das Wort „Waldinventur“ ersetzt.
125. In § 173 Abs. 2 lit. b entfällt der Ausdruck „ , gemessen am Holzvorrat,“.
126. In § 173 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 1a Abs. 1“ ersetzt.
127. § 174 Abs. 1 lit. a Z 8 entfällt.
128. In § 174 Abs. 1 lit. a Z 26 entfällt der Ausdruck „und 3“.
129. In § 174 Abs. 1 lit. a Z 27 wird der Ausdruck „§ 65 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 65 Abs. 3“ ersetzt.
130. § 174 Abs. 1 lit. a Z 30 lautet:
„30. Fällungen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 durchführt;“
131. § 174 Abs. 1 lit. b Z 12 entfällt.
132. In § 174 Abs. 1 lit. b Z 13 entfällt die Wortfolge „oder einer auf Grund des Abs. 3 dieser Bestimmung
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;“
133. In § 174 Abs. 1 lit. b Z 16 entfällt der Ausdruck „oder 4“.
134. § 174 Abs. 1 lit. b Z 17 lautet:
„17. die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen § 62 Abs. 4 nicht
anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;“
135. § 174 Abs. 1 lit. b Z 18 lautet:
„18. entgegen § 64 Abs. 1 die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß
erstattet oder einem nach § 64 Abs. 2 ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;“
136. § 174 Abs. 1 lit. b Z 19, 20, 22 bis 24 und 28 entfallen.
137. § 174 Abs. 1 lit. c Z 6 und 9 entfallen.
138. In § 174 Abs. 1 lit. c Z 12 entfällt der Ausdruck „Abs. 1 und 5“.
139. § 174 Abs. 2 entfällt; Abs. 3 bis 8 erhalten die Bezeichnung „(2)“ bis „(7)“.
Förderungsmaßnahmen, die sich auf die Erhaltung und Verbesserung einer gesunden Umwelt
günstig auswirken, und
2. großflächigen Projekten, die die Gesamtsanierung eines Gebietes zum Gegenstand haben (Integralprojekten),
besondere Bedeutung zukommt.
(3) Weiters kann in den Richtlinien die Förderung von kleineren Einzelprojekten aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung in Bauschsätzen festgelegt werden.“
119. Paragraph 146, samt Überschrift entfällt.
120. In Paragraph 147, Absatz 3 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“
durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“
ersetzt.
121. In Paragraph 170, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „94,“.
121a. Paragraph 170, Absatz 8, lautet:
„(8) Die Behörden haben Bescheide, mit denen Rodungen gemäß Paragraph 17, oder Ausnahmen vom Großkahlhiebverbot
gemäß Paragraph 82, Absatz 3, bewilligt wurden, binnen zwei Wochen nach ihrer Rechtskraft unter
Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erheben. Die im ersten Satz genannten Bescheide sind auch dann zu begründen, wenn dem
Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wird.“
122. In Paragraph 171, Absatz eins, Litera e, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera f, wird angefügt:
„f) Waldpädagogik und forstliche Öffentlichkeitsarbeit zu betreuen.“
123. In Paragraph 171, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
124. In Paragraph 172, Absatz 3, wird das Wort „Forstinventur“ durch das Wort „Waldinventur“ ersetzt.
125. In Paragraph 173, Absatz 2, Litera b, entfällt der Ausdruck „ , gemessen am Holzvorrat,“.
126. In Paragraph 173, Absatz 2, Litera c, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 1a Absatz eins, ersetzt.
127. Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8, entfällt.
128. In Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 26, entfällt der Ausdruck „und 3“.
129. In Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 27, wird der Ausdruck „§ 65 Absatz 4, durch den Ausdruck „§ 65 Absatz 3, ersetzt.
130. Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 30, lautet:
„30. Fällungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz eins, durchführt;“
131. Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 12, entfällt.
132. In Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 13, entfällt die Wortfolge „oder einer auf Grund des Absatz 3, dieser Bestimmung
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;“
133. In Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 16, entfällt der Ausdruck „oder 4“.
134. Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 17, lautet:
„17. die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen Paragraph 62, Absatz 4, nicht
anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;“
135. Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 18, lautet:
„18. entgegen Paragraph 64, Absatz eins, die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß
erstattet oder einem nach Paragraph 64, Absatz 2, ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;“
136. Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 19, 20, 22 bis 24 und 28 entfallen.
137. Paragraph 174, Absatz eins, Litera c, Ziffer 6 und 9 entfallen.
138. In Paragraph 174, Absatz eins, Litera c, Ziffer 12, entfällt der Ausdruck „Abs. 1 und 5“.
139. Paragraph 174, Absatz 2, entfällt; Absatz 3 bis 8 erhalten die Bezeichnung „(2)“ bis „(7)“.
140.Ziffer 140 § 179 wird folgender Abs. 5a angefügt:
„(5a) § 1, § 1a, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 1a, § 5 Abs. 1, 2 und 2a, § 6 Abs. 1 und 2 lit. c, § 7, § 8
Abs. 3, § 9 Abs. 3 und 6, § 11 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 3 und 5 lit. a, § 16 Abs. 4 und 6,
§ 17, § 17a, § 18, § 19, § 21, § 22 Abs. 3, 3a und 4, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1, § 31
Abs. 1, § 32, § 32a, § 34 Abs. 10, § 35 Abs. 1 und 2, § 36 Abs. 1, 4 und 6, § 37 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 44
Abs. 1 lit. a und Abs. 3, § 45, § 48 Abs. 1, § 59 Abs. 1 bis 3, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 1, 1a und 2 bis 4,
§ 64, § 65 Abs. 2 und 3, § 80 Abs. 4 und 7 lit. b, § 81 Abs. 7, § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, § 96
Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 102 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 104 Abs. 1 und 2, § 105, § 106, § 109 Abs. 1 bis 3, 5 und
7, § 110 Abs. 1 lit. b und c, § 112, § 113, § 114, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1 und 2, § 117 Abs. 1 bis 3,
§ 119 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 122 Abs. 1 und 2, § 129, § 130, § 141, § 142, § 143, § 145 Abs. 1 bis 3,
§ 147 Abs. 3 und 6, § 170 Abs. 3 und 8, § 171 Abs. 1 und 3, § 172 Abs. 3, § 173 Abs. 2 lit. b und c,
§ 174 Abs. 1 lit. a Z 26, 27 und 30, lit. b Z 2, 13 und 16 bis 18 und lit. c Z 12, § 174 Abs. 2 bis 7, § 180
Abs. 3, § 185 und der Anhang in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2002 treten mit 1. Juni
2002 in Kraft. Im selben Zeitpunkt treten § 12, § 39, § 43 Abs. 3, § 59 Abs. 3, § 62 Abs. 5, § 63 Abs. 5,
§ 65 Abs. 2, §§ 74 bis 79, § 83, § 84, § 93, § 94, § 107, § 108, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 1 bis 3, § 123,
§ 124, §§ 129 bis 140, § 143 Abs. 5 und 6, § 144, § 146, § 174 Abs. 1 lit. a Z 8 und 12, lit. b Z 12, 19, 20,
22 bis 24 und 28 und lit. c Z 6 und 9 und § 174 Abs. 2 in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
außer Kraft.“
141. § 180 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Tannenchristbaumverordnung, BGBl. Nr. 536/1976, die Verordnung über die Harznutzung,
BGBl. Nr. 126/1978, die Verordnung über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, BGBl.
Nr. 169/1988 idF BGBl. II Nr. 246/2001, und die Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten,
BGBl. Nr. 508/1991 idF BGBl. II Nr. 109/2001, treten mit Ablauf des 31. Mai 2002 außer Kraft.“
142. § 185 Abs. 1 lautet:
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen
Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen mit
dem
1. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der §§ 3 Abs. 3 und 5, 46 Abs. 1 und 48;
2. Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 117 Abs. 1 und 2, 129 Abs. 1 und 147 Abs. 3;
3. Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 33 Abs. 6, soweit sich diese Bestimmung auf die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezieht;
4. Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des § 17 Abs. 6;
5. Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 117 Abs. 1;
6. Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der §§ 48 und 58 Abs. 6.“
143. In § 185 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die
Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ und die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“
ersetzt.
144. § 185 Abs. 3 lautet:
„(3) Mit der Vollziehung der §§ 18 Abs. 3 dritter Satz und 168 Abs. 3 ist der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut.“
145. In § 185 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt; der Ausdruck
„und 79 vierter Satz“ und der Ausdruck „78 Abs. 4,“ entfallen.
146. In § 185 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ durch die
Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und die Wortfolge „Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt; der Ausdruck „ , 123 Abs. 1 und 2 und 124 Abs. 1 bis 3“ und der
Ausdruck „und des § 124 Abs. 1“ entfallen.
147. In § 185 Abs. 6 wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Paragraph 179, wird folgender Absatz 5 a, angefügt:
„(5a) Paragraph eins,, Paragraph eins a,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins und eins a, Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 2 a, Paragraph 6, Absatz eins und 2 Litera c,, Paragraph 7,, Paragraph 8,
Abs. 3, Paragraph 9, Absatz 3 und 6, Paragraph 11, Absatz eins und 6, Paragraph 13, Absatz 2 bis 4, Paragraph 14, Absatz 3 und 5 Litera a,, Paragraph 16, Absatz 4 und 6,
§ 17, Paragraph 17 a,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 3, 3 a und 4, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 25, Absatz 2 und 3, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 31,
Abs. 1, Paragraph 32,, Paragraph 32 a,, Paragraph 34, Absatz 10,, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 36, Absatz eins, 4 und 6, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44,
Abs. 1 Litera a und Absatz 3,, Paragraph 45,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 59, Absatz eins bis 3, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz eins, eins a und 2 bis 4,
§ 64, Paragraph 65, Absatz 2 und 3, Paragraph 80, Absatz 4 und 7 Litera b,, Paragraph 81, Absatz 7,, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 87, Absatz 4,, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 96,
Abs. 1, Paragraph 98, Absatz eins,, Paragraph 102, Absatz eins, 4, 5 und 7, Paragraph 104, Absatz eins und 2, Paragraph 105,, Paragraph 106,, Paragraph 109, Absatz eins bis 3, 5 und
7, Paragraph 110, Absatz eins, Litera b und c, Paragraph 112,, Paragraph 113,, Paragraph 114,, Paragraph 115, Absatz 2,, Paragraph 116, Absatz eins und 2, Paragraph 117, Absatz eins bis 3,
§ 119 Absatz 2,, Paragraph 121, Absatz 2,, Paragraph 122, Absatz eins und 2, Paragraph 129,, Paragraph 130,, Paragraph 141,, Paragraph 142,, Paragraph 143,, Paragraph 145, Absatz eins bis 3,
§ 147 Absatz 3 und 6, Paragraph 170, Absatz 3 und 8, Paragraph 171, Absatz eins und 3, Paragraph 172, Absatz 3,, Paragraph 173, Absatz 2, Litera b und c,
§ 174 Absatz eins, Litera a, Ziffer 26, 27 und 30, Litera b, Ziffer 2, 13 und 16 bis 18 und Litera c, Ziffer 12,, Paragraph 174, Absatz 2 bis 7, Paragraph 180,
Abs. 3, Paragraph 185 und der Anhang in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002, treten mit 1. Juni
2002 in Kraft. Im selben Zeitpunkt treten Paragraph 12,, Paragraph 39,, Paragraph 43, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 5,, Paragraph 63, Absatz 5,,
§ 65 Absatz 2,, Paragraphen 74 bis 79, Paragraph 83,, Paragraph 84,, Paragraph 93,, Paragraph 94,, Paragraph 107,, Paragraph 108,, Paragraph 115, Absatz 2,, Paragraph 116, Absatz eins bis 3, Paragraph 123,,
§ 124, Paragraphen 129 bis 140, Paragraph 143, Absatz 5 und 6, Paragraph 144,, Paragraph 146,, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8 und 12, Litera b, Ziffer 12, 19, 20,,
22 bis 24 und 28 und Litera c, Ziffer 6 und 9 und Paragraph 174, Absatz 2, in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
außer Kraft.“
141. Paragraph 180, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Tannenchristbaumverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1976,, die Verordnung über die Harznutzung,
BGBl. Nr. 126 aus 1978,, die Verordnung über den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, Bundesgesetzblatt
Nr. 169 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2001,, und die Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten,
BGBl. Nr. 508 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2001,, treten mit Ablauf des 31. Mai 2002 außer Kraft.“
142. Paragraph 185, Absatz eins, lautet:
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen
Ausführungsgesetze der Länder ist, sofern die Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar im Einvernehmen mit
dem
1. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz 3 und 5, 46 Absatz eins und 48;
2. Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Paragraphen 117, Absatz eins und 2, 129 Absatz eins und 147 Absatz 3,;
3. Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 33, Absatz 6,, soweit sich diese Bestimmung auf die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezieht;
4. Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 6,;
5. Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des Paragraph 117, Absatz eins,;
6. Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Paragraphen 48 und 58 Absatz 6,
143. In Paragraph 185, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die
Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ und die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“
ersetzt.
144. Paragraph 185, Absatz 3, lautet:
„(3) Mit der Vollziehung der Paragraphen 18, Absatz 3, dritter Satz und 168 Absatz 3, ist der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut.“
145. In Paragraph 185, Absatz 4, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt; der Ausdruck
„und 79 vierter Satz“ und der Ausdruck „78 Absatz 4,,“ entfallen.
146. In Paragraph 185, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ durch die
Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und die Wortfolge „Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt; der Ausdruck „ , 123 Absatz eins und 2 und 124 Absatz eins bis 3 und der
Ausdruck „und des Paragraph 124, Absatz eins, entfallen.
147. In Paragraph 185, Absatz 6, wird die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt; der Ausdruck „und 85 bis 92“ wird durch den
Ausdruck „ , 85 bis 88 und 90 bis 92“ ersetzt.
148. Der Anhang lautet:
„Anhang
Holzgewächse gemäß § 1a Abs. 1 sind:
1. Nadelgehölze
Abies alba Tanne
Juniperus communis Gemeiner Wacholder
Larix decidua Lärche
Picea abies Fichte
Pinus cembra Zirbe
Pinus mugo Bergkiefer
Pinus nigra var. austriaca Schwarzkiefer
Pinus silvestris Weiß-(Rot-)kiefer
Taxus baccata Eibe
und für die inländische forstliche Nutzung geeignete, fremdländische, bestandesbildende Arten der Gattungen
Abies
Cedrus
Chamaecyparis
Larix
Metasequoia
Picea
Pinus
Pseudotsuga
Sequoiadendron
Thuja
Tsuga
2. Laubgehölze
Acer campestre Feldahorn
Acer platanoides Spitzahorn
Acer pseudoplatanus Bergahorn
Aesculus hippocastanum Roßkastanie
Alnus glutinosa Schwarzerle
Alnus incana Weiß-(Grau-)erle
Alnus viridis Grünerle
Betula pendula Birke
Betula pubescens Moorbirke
Carpinus betulus Hainbuche
Castanea sativa Edelkastanie
Corylus avellana Hasel
Fagus sylvatica Rotbuche
Fraxinus angustifolia Quirlesche (Schmalblättrige Esche)
Fraxinus excelsior Esche
Fraxinus ornus Mannaesche
Juglans regia Walnuss
Malus sylvestris Wildapfel
Ostrya carpinifolia Hopfenbuche
Populus alba Silberpappel
Populus canescens Graupappel
Populus nigra Schwarzpappel
Populus tremula Zitterpappel
Prunus avium Vogelkirsche
Prunus padus Traubenkirsche
Pyrus pyraster Wildbirne
Quercus cerris Zerreiche
Quercus petraea Traubeneiche
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt; der Ausdruck „und 85 bis 92“ wird durch den
Ausdruck „ , 85 bis 88 und 90 bis 92“ ersetzt.
148. Der Anhang lautet:
„Anhang
Holzgewächse gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, sind:
1. Nadelgehölze
Abies alba Tanne
Juniperus communis Gemeiner Wacholder
Larix decidua Lärche
Picea abies Fichte
Pinus cembra Zirbe
Pinus mugo Bergkiefer
Pinus nigra var. austriaca Schwarzkiefer
Pinus silvestris Weiß-(Rot-)kiefer
Taxus baccata Eibe
und für die inländische forstliche Nutzung geeignete, fremdländische, bestandesbildende Arten der Gattungen
Abies
Cedrus
Chamaecyparis
Larix
Metasequoia
Picea
Pinus
Pseudotsuga
Sequoiadendron
Thuja
Tsuga
2. Laubgehölze
Acer campestre Feldahorn
Acer platanoides Spitzahorn
Acer pseudoplatanus Bergahorn
Aesculus hippocastanum Roßkastanie
Alnus glutinosa Schwarzerle
Alnus incana Weiß-(Grau-)erle
Alnus viridis Grünerle
Betula pendula Birke
Betula pubescens Moorbirke
Carpinus betulus Hainbuche
Castanea sativa Edelkastanie
Corylus avellana Hasel
Fagus sylvatica Rotbuche
Fraxinus angustifolia Quirlesche (Schmalblättrige Esche)
Fraxinus excelsior Esche
Fraxinus ornus Mannaesche
Juglans regia Walnuss
Malus sylvestris Wildapfel
Ostrya carpinifolia Hopfenbuche
Populus alba Silberpappel
Populus canescens Graupappel
Populus nigra Schwarzpappel
Populus tremula Zitterpappel
Prunus avium Vogelkirsche
Prunus padus Traubenkirsche
Pyrus pyraster Wildbirne
Quercus cerris Zerreiche
Quercus petraea Traubeneiche
Quercus pubescens Flaumeiche
Quercus robur Stieleiche
Robinia pseudacacia Robinie
Sorbus aria Mehlbeere
Sorbus aucuparia Eberesche (Vogelbeere)
Sorbus domestica Speierling
Sorbus torminalis Elsbeere
Tilia cordata Winterlinde
Tilia platyphyllos Sommerlinde
Ulmus glabra Bergulme
Ulmus laevis Flatterulme
Ulmus minor Feldulme
und bestandesbildende Arten der Gattung
Salix
und für die inländische forstliche Nutzung geeignete, fremdländische, bestandesbildende Arten und Hybriden
der Gattungen
Acer
Ailanthus
Betula
Carya
Corylus
Elaeagnus
Fagus
Fraxinus
Gleditsia
Juglans
Liriodendron
Platanus
Populus
Prunus
Quercus
und für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeignete Wildobstgehölze und Straucharten“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte
aus nachhaltiger Nutzung
Das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger
Nutzung, BGBl. Nr. 309/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 228/1993, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2, § 3 Abs. 2, 3 und 5, § 4 Abs. 2 erster Satz, § 4 Abs. 4 und § 6 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
2. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird zur Beratung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten
des Schutzes der Wälder ein Beirat errichtet.“
3. In § 4 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie“
durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“
ersetzt.
4. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Mitglieder des Beirates sind:
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
Quercus pubescens Flaumeiche
Quercus robur Stieleiche
Robinia pseudacacia Robinie
Sorbus aria Mehlbeere
Sorbus aucuparia Eberesche (Vogelbeere)
Sorbus domestica Speierling
Sorbus torminalis Elsbeere
Tilia cordata Winterlinde
Tilia platyphyllos Sommerlinde
Ulmus glabra Bergulme
Ulmus laevis Flatterulme
Ulmus minor Feldulme
und bestandesbildende Arten der Gattung
Salix
und für die inländische forstliche Nutzung geeignete, fremdländische, bestandesbildende Arten und Hybriden
der Gattungen
Acer
Ailanthus
Betula
Carya
Corylus
Elaeagnus
Fagus
Fraxinus
Gleditsia
Juglans
Liriodendron
Platanus
Populus
Prunus
Quercus
und für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeignete Wildobstgehölze und Straucharten“
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte
aus nachhaltiger Nutzung
Das Bundesgesetz zur Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger
Nutzung, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1993,, wird wie
folgt geändert:
1. In Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 6, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
2. Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird zur Beratung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten
des Schutzes der Wälder ein Beirat errichtet.“
3. In Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie“
durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“
ersetzt.
4. Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3) Mitglieder des Beirates sind:
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
3.Ziffer 3 ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
4. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
5. ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen,
6. ein Vertreter der Universität für Bodenkultur,
7. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Landarbeiterkammertages
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
8. drei Vertreter international tätiger Umweltschutzorganisationen.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.“
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen
Bundesanstalten
Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten,
BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie
folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a. Ein Bundesamt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesamt für Wald und Forschungs-
und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und Forschungszentrum
für Wald).“
3. § 2 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Auflösung oder Zusammenlegung von
Bundesämtern für Landwirtschaft und/oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten und/oder des Bundesamtes
und Forschungszentrums für Wald und/oder von Teilen aller vorstehend genannten Einrichtungen
anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von
Einsparungen geboten ist.“
4. Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
5. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Rechtsstellung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald
§ 3a. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald untersteht dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erbringt seine Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.
(3) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ist darüber hinaus, sofern ihm durch andere
Gesetze oder Verordnungen hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörde.“
6. § 4 samt Überschrift lautet:
„Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und
des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald
§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft, der
landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald werden
im II., III. und IV. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
4. ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
5. ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen,
6. ein Vertreter der Universität für Bodenkultur,
7. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Landarbeiterkammertages
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
8. drei Vertreter international tätiger Umweltschutzorganisationen.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.“
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen
Bundesanstalten
Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten,
BGBl. Nr. 515 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wird wie
folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten“
2. Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:
„§ 1a. Ein Bundesamt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesamt für Wald und Forschungs-
und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Bundesamt und Forschungszentrum
für Wald).“
3. Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Auflösung oder Zusammenlegung von
Bundesämtern für Landwirtschaft und/oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten und/oder des Bundesamtes
und Forschungszentrums für Wald und/oder von Teilen aller vorstehend genannten Einrichtungen
anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von
Einsparungen geboten ist.“
4. Im Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
5. Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Rechtsstellung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald
§ 3a. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald untersteht dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erbringt seine Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.
(3) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ist darüber hinaus, sofern ihm durch andere
Gesetze oder Verordnungen hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörde.“
6. Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Aufgaben der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten und
des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald
§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft, der
landwirtschaftlichen Bundesanstalten und des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald werden
im römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:
1.Ziffer eins die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen
und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologien,
2. die Einrichtung und Führung von Bibliotheken,
3. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen,
Maschinen, Geräten und Materialien,
4. die Ausstellung von Zeugnissen sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten,
5. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken,
Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und
Bildmaterial,
6. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen
eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,
7. Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,
8. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen
Erfahrungs- und Schriftenaustausch,
9. die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben
der Bundesämter und Bundesanstalten.
(2) Zeugnisse der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sowie
des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche
Urkunden. Kursteilnehmern ist auf Verlangen eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses
und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.
(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter für
Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Bundesamt und Forschungszentrum für
Wald auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen oder natürlichen
Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf § 11 erbringen. Leistungen
für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind,
sind vorrangig zu behandeln.“
7. Im § 5 Abs. 9 letzter Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die
Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
8. Dem § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift angefügt:
„Organisation des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald
§ 5a. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gliedert sich in die Direktion, Institute,
Ausbildungsstätten und Außenstellen mit der jeweils erforderlichen Anzahl von Abteilungen, die in Referate
untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Aufgabenbereiches
zweckmäßig ist. Die Direktion des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald gliedert
sich in unterstützende Organisationseinheiten.
(2) Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind Beherbergungseinrichtungen anzugliedern.
Ferner sind Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald und zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren,
Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.
(3) Die Leiter der Abteilungen und der Referate werden vom Direktor des Bundesamtes und Forschungszentrums
für Wald nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 5 auch für das Bundesamt
und Forschungszentrum für Wald sinngemäß anzuwenden.“
9. Im § 6 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die
Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
10. Im § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
11. Im § 6 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald
sinngemäß.“
die Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen
und Daten unter Anwendung moderner Informationstechnologien,
2. die Einrichtung und Führung von Bibliotheken,
3. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen,
Maschinen, Geräten und Materialien,
4. die Ausstellung von Zeugnissen sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten,
5. Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken,
Planungsunterlagen und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und
Bildmaterial,
6. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen
eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung,
7. Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen Einrichtungen,
8. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen
Erfahrungs- und Schriftenaustausch,
9. die Unterbringung und Verpflegung von Personen im unmittelbaren Zusammenhang mit Aufgaben
der Bundesämter und Bundesanstalten.
(2) Zeugnisse der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sowie
des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sind öffentliche
Urkunden. Kursteilnehmern ist auf Verlangen eine Bestätigung über die Art des besuchten Kurses
und über einen allfälligen Kurserfolg auszustellen.
(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter für
Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Bundesamt und Forschungszentrum für
Wald auch anderen Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen oder natürlichen
Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf Paragraph 11, erbringen. Leistungen
für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind,
sind vorrangig zu behandeln.“
7. Im Paragraph 5, Absatz 9, letzter Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die
Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
8. Dem Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift angefügt:
„Organisation des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald
§ 5a. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gliedert sich in die Direktion, Institute,
Ausbildungsstätten und Außenstellen mit der jeweils erforderlichen Anzahl von Abteilungen, die in Referate
untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Aufgabenbereiches
zweckmäßig ist. Die Direktion des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald gliedert
sich in unterstützende Organisationseinheiten.
(2) Dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind Beherbergungseinrichtungen anzugliedern.
Ferner sind Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald und zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren,
Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln sicherzustellen.
(3) Die Leiter der Abteilungen und der Referate werden vom Direktor des Bundesamtes und Forschungszentrums
für Wald nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 5, auch für das Bundesamt
und Forschungszentrum für Wald sinngemäß anzuwenden.“
9. Im Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die
Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
10. Im Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
11. Im Paragraph 6, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald
sinngemäß.“
12.Ziffer 12 Im § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesämter für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen
Bundesanstalten“ durch die Wortfolge „der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen
Bundesanstalten oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald“ ersetzt.
13. Im § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen
Bundesanstalt“ durch die Wortfolge „eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen
Bundesanstalt oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald“ ersetzt.
14. § 8 samt Überschrift lautet:
„Kanzleiordnung
§ 8. Die formale Behandlung der von den Bundesämtern für Landwirtschaft, den landwirtschaftlichen
Bundesanstalten oder dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu besorgenden
Kanzleigeschäfte ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
in einer Kanzleiordnung festzulegen.“
15. Die Überschrift des § 9 lautet:
„Forschungstätigkeit der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten“
16. Im § 9 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“
durch die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“
ersetzt.
17. Im § 9 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch
die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
18. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Forschungs- und Ausbildungstätigkeit des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald
§ 9a. (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung in den Bereichen Forschung, Entwicklung und
Ausbildung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf die Erfordernisse des Forstwesens,
der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes und des
Naturschutzes besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat alljährlich dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr
als auch einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.“
19. Im § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen
Bundesanstalt“ durch die Wortfolge „eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen
Bundesanstalt oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald“ ersetzt.
20. § 10 Abs. 2 zweiter und dritter Satz lauten:
„Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an
dem Bundesamt für Landwirtschaft oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder an dem Bundesamt
und Forschungszentrum für Wald geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem
Bundesamt für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder dem Bundesamt und
Forschungszentrum für Wald unentgeltlich zu überlassen.“
21. Im § 11 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch
die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
22. Im § 11 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
die Höhe
1. des Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Bundesamtes und Forschungszentrums
für Wald,
2. der Veranstaltungsbeiträge,
Im Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundesämter für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen
Bundesanstalten“ durch die Wortfolge „der Bundesämter für Landwirtschaft, der landwirtschaftlichen
Bundesanstalten oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald“ ersetzt.
13. Im Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen
Bundesanstalt“ durch die Wortfolge „eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen
Bundesanstalt oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald“ ersetzt.
14. Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Kanzleiordnung
§ 8. Die formale Behandlung der von den Bundesämtern für Landwirtschaft, den landwirtschaftlichen
Bundesanstalten oder dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu besorgenden
Kanzleigeschäfte ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
in einer Kanzleiordnung festzulegen.“
15. Die Überschrift des Paragraph 9, lautet:
„Forschungstätigkeit der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten“
16. Im Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“
durch die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“
ersetzt.
17. Im Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch
die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
18. Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:
„Forschungs- und Ausbildungstätigkeit des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald
§ 9a. (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung in den Bereichen Forschung, Entwicklung und
Ausbildung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf die Erfordernisse des Forstwesens,
der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes und des
Naturschutzes besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat alljährlich dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowohl ein Arbeitsprogramm für das kommende Jahr
als auch einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr vorzulegen.“
19. Im Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen
Bundesanstalt“ durch die Wortfolge „eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen
Bundesanstalt oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald“ ersetzt.
20. Paragraph 10, Absatz 2, zweiter und dritter Satz lauten:
„Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an
dem Bundesamt für Landwirtschaft oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder an dem Bundesamt
und Forschungszentrum für Wald geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem
Bundesamt für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder dem Bundesamt und
Forschungszentrum für Wald unentgeltlich zu überlassen.“
21. Im Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch
die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
22. Im Paragraph 11, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
die Höhe
1. des Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Bundesamtes und Forschungszentrums
für Wald,
2. der Veranstaltungsbeiträge,
3.Ziffer 3 der Beherbergungsbeiträge und
4. der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge
kostendeckend festzusetzen.“
23. Im § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt“
durch die Wortfolge „eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt
oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald“ ersetzt.
24. § 11 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und von der betreffenden Einrichtung, um deren Tarif es sich handelt, auf Verlangen
gegen Kostenersatz abzugeben.“
25. Der bisherige IV. Teil wird als V. Teil bezeichnet. Als neuer IV. Teil wird eingefügt:
„IV. Teil
Sitz und Wirkungsbereich des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald
§ 24a. (1) Der Sitz des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald ist Wien.
(2) Sein Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Wald, Naturgefahren und Landschaft.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
1. Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz,
BGBl. Nr. 419/1996 in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben;
Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 532/1995 in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben
für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975 in der geltenden
Fassung, und deren Pflanzenerzeugnisse;
2. Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere
die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen auf
Grund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen;
3. Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschafts-
wissenschaften einschließlich ihrer Randgebiete; insbesondere sind dies die Erhaltung, der
Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die
Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen
Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung
von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;
4. Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination
der Naturwaldforschung;
5. Durchführung von In-situ und Ex-situ-Maßnahmen zur Sicherung der forstgenetischen Ressourcen;
6. Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere
verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;
7. Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen,
insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;
8. Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Arbeitsverfahren und
Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;
9. Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im
Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
10. Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoring-Systemen und Wissensmanagement in
den Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;
11. Ausbildung von Forstschutzorganen und Mitwirkung an der Forstarbeiterausbildung;
12. Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch
geeignete Veranstaltungen.“
der Beherbergungsbeiträge und
4. der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge
kostendeckend festzusetzen.“
23. Im Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt“
durch die Wortfolge „eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt
oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald“ ersetzt.
24. Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Ausfertigungen des Tarifes sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und von der betreffenden Einrichtung, um deren Tarif es sich handelt, auf Verlangen
gegen Kostenersatz abzugeben.“
25. Der bisherige römisch vier. Teil wird als römisch fünf. Teil bezeichnet. Als neuer römisch vier. Teil wird eingefügt:
„IV. Teil
Sitz und Wirkungsbereich des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald
§ 24a. (1) Der Sitz des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald ist Wien.
(2) Sein Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Wald, Naturgefahren und Landschaft.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
1. Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz,
Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996, in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben;
Wahrnehmung der dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz,
Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995, in der geltenden Fassung, übertragenen Vollzugsaufgaben
für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der geltenden
Fassung, und deren Pflanzenerzeugnisse;
2. Erhebungen aller Art über den Zustand und die Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere
die periodisch durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen auf
Grund EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen;
3. Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Wald-, Naturgefahren- und Landschafts-
wissenschaften einschließlich ihrer Randgebiete; insbesondere sind dies die Erhaltung, der
Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die
Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als Element des ländlichen
Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor Naturgefahren und die Behandlung
von Einzugsgebieten zur quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;
4. Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination
der Naturwaldforschung;
5. Durchführung von In-situ und Ex-situ-Maßnahmen zur Sicherung der forstgenetischen Ressourcen;
6. Erhebungen aller Art zur Feststellung von Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere
verursacht durch Wild oder durch forstschädliche Luftverunreinigungen;
7. Anlage und Führung von langfristigen Versuchen sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen,
insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen in Waldökosystemen;
8. Prüfung und praktische Erprobung von Geräten, Werkzeugen, Maschinen, Arbeitsverfahren und
Anwendungsmethoden auf ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;
9. Prüfung und Begutachtung von chemischen und anderen Mitteln, die für eine Verwendung im
Wald bestimmt sind, sowie die Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
10. Koordinierung von Forschungsaktivitäten, Monitoring-Systemen und Wissensmanagement in
den Bereichen Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften;
11. Ausbildung von Forstschutzorganen und Mitwirkung an der Forstarbeiterausbildung;
12. Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Tätigen und am Wald interessierten Personen durch
geeignete Veranstaltungen.“
26.Ziffer 26 Der bisherige IV. Teil erhält die Bezeichnung „V. Teil“.
27. Der bisherige Text des § 25 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) An die Stelle der Forstlichen Ausbildungsstätten und der Forstlichen Bundesversuchsanstalt tritt
das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald.“
28. Der bisherige Text des § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die bisher an den Forstlichen Ausbildungsstätten und an der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
eingerichteten Dienststellenausschüsse führen bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die sie gewählt
wurden, ihre Tätigkeiten weiter.
(3) Nach Ablauf der derzeitigen Funktionsperiode sind im Bereich des Bundesamtes und Forschungszentrums
für Wald in Wien und in den Forstlichen Ausbildungsstätten Ort und Ossiach jeweils
ein eigener Dienststellenausschuss gemäß § 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967,
einzurichten.“
29. Im § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Titel des Bundesgesetzes, die § 1a, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 3a, § 4, § 5 Abs. 9, § 5a, § 6
Abs. 2 bis Abs. 4, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 8, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 2, § 9a, § 10 Abs. 1 und
Abs. 2, § 11 Abs. 1, Abs. 1a bis Abs. 3, der IV. Teil, § 24a, die Abschnittsbezeichnung V. Teil, § 25
Abs. 1 und Abs. 2, § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. 59/2002 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.“
30. § 28 lautet:
„§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und des § 11 Abs. 1 und
Abs. 1a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“
Artikel 4
Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes
Das Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz), BGBl.
Nr. 419/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2, Abs. 4 erster Satz und Abs. 10, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 5 und § 24 Abs. 8 wird jeweils die
Wortfolge „Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamts und Forschungszentrums
für Wald“ ersetzt.
2. In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.
3. In § 24 Abs. 7 und § 25 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“
durch die Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 3, Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 7 und 9, § 4 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und 3, § 10
Abs. 2, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Z 1, § 23 Abs. 2 und § 32 Z 1 und 2 wird jeweils die
Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
5. In § 8 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Die Forstliche Bundesversuchsanstalt“ durch die Wortfolge
„Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.
6. In § 8 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „der Forstlichen Bundesversuchsanstalt“ durch die Wortfolge
„dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.
7. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Forstliche Bundesversuchsanstalt“ durch die Wortfolge „Das
Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.
8. In § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und 3 und § 26 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge
„die Forstliche Bundesversuchsanstalt“ durch die Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum
für Wald“ ersetzt.
Der bisherige römisch vier. Teil erhält die Bezeichnung „V. Teil“.
27. Der bisherige Text des Paragraph 25, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) An die Stelle der Forstlichen Ausbildungsstätten und der Forstlichen Bundesversuchsanstalt tritt
das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald.“
28. Der bisherige Text des Paragraph 26, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die bisher an den Forstlichen Ausbildungsstätten und an der Forstlichen Bundesversuchsanstalt
eingerichteten Dienststellenausschüsse führen bis zum Ablauf der Funktionsperiode, für die sie gewählt
wurden, ihre Tätigkeiten weiter.
(3) Nach Ablauf der derzeitigen Funktionsperiode sind im Bereich des Bundesamtes und Forschungszentrums
für Wald in Wien und in den Forstlichen Ausbildungsstätten Ort und Ossiach jeweils
ein eigener Dienststellenausschuss gemäß Paragraph 4, Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
einzurichten.“
29. Im Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Der Titel des Bundesgesetzes, die Paragraph eins a,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3 a,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 9,, Paragraph 5 a,, Paragraph 6,
Abs. 2 bis Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 8,, die Überschrift des Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 9 a,, Paragraph 10, Absatz eins und
Abs. 2, Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz eins a bis Absatz 3,, der römisch vier. Teil, Paragraph 24 a,, die Abschnittsbezeichnung römisch fünf. Teil, Paragraph 25,
Abs. 1 und Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins bis Absatz 3 und Paragraph 28, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 59 aus 2002, treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.“
30. Paragraph 28, lautet:
„§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 3 und des Paragraph 11, Absatz eins und
Abs. 1a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“
Artikel 4
Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes
Das Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz), Bundesgesetzblatt
Nr. 419 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 3, Absatz 2,, Absatz 4, erster Satz und Absatz 10,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz 8, wird jeweils die
Wortfolge „Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesamts und Forschungszentrums
für Wald“ ersetzt.
2. In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.
3. In Paragraph 24, Absatz 7 und Paragraph 25, wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“
durch die Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.
4. In Paragraph 3, Absatz 3,, Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 7 und 9, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 10,
Abs. 2, Paragraph 12, Absatz 3 und 4, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 32, Ziffer eins und 2 wird jeweils die
Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
5. In Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „Die Forstliche Bundesversuchsanstalt“ durch die Wortfolge
„Das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.
6. In Paragraph 8, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „der Forstlichen Bundesversuchsanstalt“ durch die Wortfolge
„dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.
7. In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Forstliche Bundesversuchsanstalt“ durch die Wortfolge „Das
Bundesamt und Forschungszentrum für Wald“ ersetzt.
8. In Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2 und 3 und Paragraph 26, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge
„die Forstliche Bundesversuchsanstalt“ durch die Wortfolge „das Bundesamt und Forschungszentrum
für Wald“ ersetzt.
9.Ziffer 9 In § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „der
Forstlichen Bundesversuchsanstalt“ durch die Wortfolge „des Bundesamts und Forschungszentrums für
Wald“ ersetzt.
10. § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ein
Gutachten im Sinne des § 18 Abs. 4 einzuholen.“
11. § 28 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald richten sich
nach dem gemäß § 11 Abs. 1a des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft
und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Für die Überwachung der Betriebe nach
§ 18 Abs. 4, ausgenommen bei Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
ist jedoch keine Gebühr zu entrichten.“
12. In § 28 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in einer Verordnung gemäß Abs. 1“.
13. Der bisherige Text des § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Gegen Entscheidungen des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald ist ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig.“
14. Der bisherige Text des § 33 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 3 Abs. 2 bis 4, 7, 9 und 10, § 4 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2, § 10
Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, 3 und 4, § 13 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1 bis 3, § 22
Abs. 1, 2 und 5, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 7 und 8, § 25, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und 2, § 31 und
§ 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2002 treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.“
In Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 28, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „der
Forstlichen Bundesversuchsanstalt“ durch die Wortfolge „des Bundesamts und Forschungszentrums für
Wald“ ersetzt.
10. Paragraph 22, Absatz 2, lautet:
„(2) Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald ein
Gutachten im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, einzuholen.“
11. Paragraph 28, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald richten sich
nach dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft
und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif. Für die Überwachung der Betriebe nach
§ 18 Absatz 4,, ausgenommen bei Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
ist jedoch keine Gebühr zu entrichten.“
12. In Paragraph 28, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in einer Verordnung gemäß Absatz eins,
13. Der bisherige Text des Paragraph 31, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Gegen Entscheidungen des Bundesamts und Forschungszentrums für Wald ist ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig.“
14. Der bisherige Text des Paragraph 33, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, 7, 9 und 10, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 10,
Abs. 1 und 2, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins bis 3, Paragraph 22,
Abs. 1, 2 und 5, Paragraph 23, Absatz 2 und 3, Paragraph 24, Absatz 7 und 8, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz eins und 2, Paragraph 31 und
§ 32 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002, treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.“
Klestil
Schüssel