Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, lautet: „§ 2. Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.“ 2. In Paragraph 3, Absatz 2, erhalten die Ziffer 2 bis 4 folgende Fassung und wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt: „2. Die Studienzeit hat in Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen sechs Semester, in Fachhochschul-Magisterstudiengängen zwei bis vier Semester und in Fachhochschul-Diplomstudiengängen acht bis zehn Semester zu betragen. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz beschränkt, so ist die Studiendauer um bis zu zwei Semester zu reduzieren und sind diese Fachhochschul-Studiengänge unter Verwendung von Fernstudienelementen einzurichten. 2a. Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge dürfen nur in Verbindung mit Fachhochschul-Magisterstudiengängen oder Fachhochschul-Diplomstudiengängen desselben Erhalters eingerichtet werden. 3. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen ist den Studierenden ein Berufspraktikum vorzuschreiben, das einen ausbildungsrelevanten Teil des Studiums darstellt. Die Studienzeit wird um die Dauer des Berufspraktikums nicht verlängert. 4. Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, dass es in der festgelegten Studienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Jahresarbeitsleistung einer oder eines Studierenden 1500 Stunden nicht überschreiten darf. Der Einsatz von Fernstudienelementen ist zulässig.“ 3. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, lautet: „6. Die einen Fachhochschul-Magisterstudiengang oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammensetzt. In Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten); die abschließende Bakkalaureatsprüfung besteht aus einer kommissionellen Prüfung.“ 4. Paragraph 4, Absatz 2, lautet: „(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder einem Fachhochschul-Diplomstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige beruf-
liche Qualifikation; fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Magisterstudiengang ist ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Dies ist eine Bildungseinrichtung, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführt, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.“ 5. In Paragraph 5, erhalten die Absatz 2, 3 und 5 folgende Fassung und wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge „Bakkalaurea/Bakkalaureus …“, für Fachhochschul-Magisterstudiengänge und für Fachhochschul-Diplomstudiengänge „Magister/Magistra …“ oder „Diplom- …“, jeweils mit einem die Berufsfelder kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“ zu lauten; die Führung dieser akademischen Grade ohne den Zusatz „(FH)“ ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Anerkennungsbescheid festzusetzen. (3) Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Magister- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Studiendauer des Fachhochschul-Magisterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um die Differenz verlängert wird. (3a) Die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien und die erforderlichen ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden vom Fachhochschulrat im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der jeweiligen Universität durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche Verordnung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung des betreffenden Studienganges erlassen, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Die ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation zu orientieren. (5) Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.“ 6. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. die Entscheidung über die Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge mit Ausnahme des Standortes und die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung;“. 7. In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt. 8. In Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt. 9. In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt. 10. Paragraph 6, Absatz 5, letzter Satz entfällt. 11. In Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 17, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
Ziffer 12 Paragraph 7, Absatz 2, lautet: „(2) Die Mitglieder des Fachhochschulrates werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ernannt, wobei vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen zu ernennen sind.“ 13. In Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch „die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister“ ersetzt. 14. In Paragraph 7, Absatz 6 und Paragraph 8, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch „Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat“ ersetzt. 15. In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt. 16. In Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister“ ersetzt. 17. In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister“ ersetzt. 18. Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz entfällt. 19. In Paragraph 11, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 15, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister“ ersetzt. 19a. In Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt. 20. In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder von dem zuständigen Bundesminister“ ersetzt. 21. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, lautet: „2. der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen; im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. 2. 2000) sind den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums („work load“) der Studierenden bezogen auf den gesamten Studiengang zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden;“. 22. In Paragraph 15, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt. 23. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Magisterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang anerkannt sind;“. 24. Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz entfällt. 25. Paragraph 19, lautet: „§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“
Ziffer 26 Nach Paragraph 20, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 7, Absatz 2, 5 und 6, Paragraph 8, Abs. 1 bis 3, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 17, Absatz 4,, § 19, Paragraph 20, Absatz 4 und Paragraph 21, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002, treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.“ 27. Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 21, samt Überschrift eingefügt: „Übergangsbestimmungen § 21. (1) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß Paragraph 13, anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002,. (2) Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß Paragraph 13, zugestellten Anerkennungsbescheide werden von den Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2002, nicht berührt. (3) Auf die vor dem 1. Mai 2002 eingebrachten und noch nicht entschiedenen Anträge auf Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang ist dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 58 aus 2002, anzuwenden.“
Klestil Schüssel