Der Nationalrat hat beschlossen: Das Nationalbankgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 79, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „die Kreditinstitute“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „die Wechselstuben“ eingefügt. 2. Nach Paragraph 79, wird folgender Paragraph 79 a, eingefügt: „§ 79a. Wer es entgegen Paragraph 79, Absatz eins, unterlässt, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten oder Münzen aus dem Verkehr zu ziehen und der Oesterreichischen Nationalbank oder der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu übermitteln, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7000 Euro zu bestrafen.“

Klestil Schüssel