Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001
Das Zweckzuschussgesetz 2001, BGBl. Nr. 691/1988, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 3/2001, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Zweckzuschuss für die Finanzierung von Straßen
§ 4a. (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Finanzierung von Straßen einen jährlichen
Zweckzuschuss in Höhe von 522,5 Millionen Euro in den Jahren 2002 und 2003, 540,7 Millionen Euro
in den Jahren 2004 bis 2006 und 545,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2007. Der Zweckzuschuss wird im
Jahr 2002 zu gleichen Teilen bis spätestens 31. Mai und 30. September 2002, in den weiteren Jahren zu
gleichen Teilen bis spätestens 31. März und 30. September eines jeden Jahres überwiesen. Dem Bund ist
es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei
widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
(2) Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:
Burgenland 5,13 vH
Kärnten 10,21 vH
Niederösterreich 21,80 vH
Oberösterreich 14,08 vH
Salzburg 9,19 vH
Steiermark 15,49 vH
Tirol 11,32 vH
Vorarlberg 5,49 vH
Wien 7,29 vH
(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97
Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Zweckzuschüsse –
oder allenfalls an ihre Stelle tretende Abgeltungen – der anderen Länder im Verhältnis ihrer
Anteile gemäß Abs. 2. Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung
Feldkirch-Süd folgenden Überweisung, frühestens jedoch im Jahre 2005, überwiesen. Die restlichen
sieben Halbjahresraten sind jeweils zu den in Abs. 1 genannten Terminen zu überweisen. Durch einen
späteren – auch nach 2008 gelegenen – Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den
Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweckzuschussgesetzes 2001
Das Zweckzuschussgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1988,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 3 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zweckzuschuss für die Finanzierung von Straßen
§ 4a. (1) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke der Finanzierung von Straßen einen jährlichen
Zweckzuschuss in Höhe von 522,5 Millionen Euro in den Jahren 2002 und 2003, 540,7 Millionen Euro
in den Jahren 2004 bis 2006 und 545,0 Millionen Euro ab dem Jahr 2007. Der Zweckzuschuss wird im
Jahr 2002 zu gleichen Teilen bis spätestens 31. Mai und 30. September 2002, in den weiteren Jahren zu
gleichen Teilen bis spätestens 31. März und 30. September eines jeden Jahres überwiesen. Dem Bund ist
es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei
widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
(2) Der Zweckzuschuss wird auf die Länder wie folgt verteilt:
Burgenland 5,13 vH
Kärnten 10,21 vH
Niederösterreich 21,80 vH
Oberösterreich 14,08 vH
Salzburg 9,19 vH
Steiermark 15,49 vH
Tirol 11,32 vH
Vorarlberg 5,49 vH
Wien 7,29 vH
(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97
Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Zweckzuschüsse –
oder allenfalls an ihre Stelle tretende Abgeltungen – der anderen Länder im Verhältnis ihrer
Anteile gemäß Absatz 2, Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung
Feldkirch-Süd folgenden Überweisung, frühestens jedoch im Jahre 2005, überwiesen. Die restlichen
sieben Halbjahresraten sind jeweils zu den in Absatz eins, genannten Terminen zu überweisen. Durch einen
späteren – auch nach 2008 gelegenen – Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den
Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.
(4)Absatz 4,Die am 31. Mai 2002 fällige Teilzahlung wird länderweise um die im Haushaltsjahr 2002 angefallenen
Ausgaben des Bundes für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den vom Bund mit 1. April 2002
an die Länder übertragenen Straßen einschließlich der Ausgaben für die Beseitigung von Schäden und für
Vorbeugungsmaßnahmen gemäß § 3 Z l und § 3 Z 4 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl.
Nr. 201 in der jeweils geltenden Fassung, und einschließlich des Kostenersatzes nach § l Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes
2001, BGBl. I Nr. 3 in der jeweils geltenden Fassung, gekürzt.
(5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2008 Zuschüsse in der Höhe von 62,135 Millionen Euro
an das Land Kärnten und in der Höhe von 72,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg.“
2. Nach § 5 Abs. 4c wird folgender Abs. 4d eingefügt:
„(4d) § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.“
3. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2001
Das Finanzausgleichsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 27/2002 wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „1,12 vH für Zwecke des Katastrophenfonds“ durch die Wortfolge
„im Jahr 2002: 1,15 vH sowie in den Jahren 2003 und 2004: 1,1 vH für Zwecke des Katastrophenfonds“
ersetzt.
2. Nach § 27 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 160/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Z 1 wird der Prozentsatz „6,25 vH“ durch „im Jahr 2002: 2,66 vH und in den Jahren ab 2003:
1,23 vH“, der Prozentsatz „2,79 vH“ durch „im Jahr 2002: 3,16 vH und in den Jahren ab 2003: 3,31 vH“
und der Prozentsatz „7,67 vH“ durch „im Jahr 2002: 8,69 vH und in den Jahren ab 2003: 9,09 vH“, in
§ 3 Z 2 wird der Prozentsatz „7,16 vH“ durch „im Jahr 2002: 8,11 vH und in den Jahren ab 2003:
8,49 vH“, in § 3 Z 3 der Prozentsatz „3,55 vH“ durch „im Jahr 2002: 4,02 vH und in den Jahren ab 2003:
4,21 vH“ und in § 3 Z 4 der Prozentsatz „72,58 vH“ durch „im Jahr 2002: 73,36 vH und in den Jahren ab
2003: 73,67 vH“ ersetzt.
2. In § 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an
die Länder übertragen wurden, sind nicht anzuerkennen.“
3. Nach § 7 Abs. 2e wird folgender Abs. 2f eingefügt:
„(2f) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 5, § 32 und § 33
Abs. 4 werden die Wortfolgen „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ und „Bundes-
Die am 31. Mai 2002 fällige Teilzahlung wird länderweise um die im Haushaltsjahr 2002 angefallenen
Ausgaben des Bundes für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an den vom Bund mit 1. April 2002
an die Länder übertragenen Straßen einschließlich der Ausgaben für die Beseitigung von Schäden und für
Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Z l und Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl.
Nr. 201 in der jeweils geltenden Fassung, und einschließlich des Kostenersatzes nach Paragraph l Absatz 2, des Finanzausgleichsgesetzes
2001, BGBl. römisch eins Nr. 3 in der jeweils geltenden Fassung, gekürzt.
(5) Der Bund leistet in den Jahren 2002 bis 2008 Zuschüsse in der Höhe von 62,135 Millionen Euro
an das Land Kärnten und in der Höhe von 72,67 Millionen Euro an das Land Vorarlberg.“
2. Nach Paragraph 5, Absatz 4 c, wird folgender Absatz 4 d, eingefügt:
„(4d) Paragraph 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, tritt mit 1. April 2002 in Kraft.“
3. Dem Paragraph 6, wird folgender Satz angefügt:
„§ 4a Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2001
Das Finanzausgleichsgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 27 aus 2002, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „1,12 vH für Zwecke des Katastrophenfonds“ durch die Wortfolge
„im Jahr 2002: 1,15 vH sowie in den Jahren 2003 und 2004: 1,1 vH für Zwecke des Katastrophenfonds“
ersetzt.
2. Nach Paragraph 27, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:
„(1c) Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 160 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 3, Ziffer eins, wird der Prozentsatz „6,25 vH“ durch „im Jahr 2002: 2,66 vH und in den Jahren ab 2003:
1,23 vH“, der Prozentsatz „2,79 vH“ durch „im Jahr 2002: 3,16 vH und in den Jahren ab 2003: 3,31 vH“
und der Prozentsatz „7,67 vH“ durch „im Jahr 2002: 8,69 vH und in den Jahren ab 2003: 9,09 vH“, in
§ 3 Ziffer 2, wird der Prozentsatz „7,16 vH“ durch „im Jahr 2002: 8,11 vH und in den Jahren ab 2003:
8,49 vH“, in Paragraph 3, Ziffer 3, der Prozentsatz „3,55 vH“ durch „im Jahr 2002: 4,02 vH und in den Jahren ab 2003:
4,21 vH“ und in Paragraph 3, Ziffer 4, der Prozentsatz „72,58 vH“ durch „im Jahr 2002: 73,36 vH und in den Jahren ab
2003: 73,67 vH“ ersetzt.
2. In Paragraph 3, Ziffer eins, wird folgender Satz angefügt:
„Schäden an Straßen, die mit Wirkung vom 1. April 2002 oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Bund an
die Länder übertragen wurden, sind nicht anzuerkennen.“
3. Nach Paragraph 7, Absatz 2 e, wird folgender Absatz 2 f, eingefügt:
„(2f) Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 32 und Paragraph 33,
Abs. 4 werden die Wortfolgen „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ und „Bundes-
ministeriumministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolgen „Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie“ und „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 1 wird der Strichpunkt nach lit. b durch einen Punkt ersetzt und es entfällt lit. c.
3. § 3 samt Überschrift lautet:
„§ 3. Bestandteile der Bundesstraßen
Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen,
wie Fahrbahnen, Parkflächen, der Grenzabfertigung dienende Verkehrsflächen, auch bauliche Anlagen
im Zuge einer Bundesstraße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen,
Straßengräben, ferner im Zuge einer Bundesstraße gelegene Mautanlagen, wie Einrichtungen
zur automatischen Entrichtung und Kontrolle der fahrleistungsabhängigen Maut, sowie Anlagen
zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen
Lärmeinwirkung, weiters im Zuge einer Bundesstraße gelegene, der Erhaltung und der Beaufsichtigung
der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke, Betriebsgrundstücke gemäß § 27 sowie
der Grenzabfertigung und der Bemautung dienende Grundflächen.“
4. Im § 4 Abs. l wird die Wortfolge „oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf
vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgängigen Länge von 10 km oder mehr“ durch die Wortfolge
„oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße
von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen“ ersetzt.
5. Im § 4 Abs. 7 entfallen die Wortfolge „durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder“
und die Wortfolge „Kreuzungsumbauten, die Anlegung einer zweiten Richtungsfahrbahn im Abstand von
höchstens 5 m“ samt folgendem Beistrich.
6. § 4a samt Überschrift entfällt.
7. Im § 6 wird die Wortfolge „für den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen“ durch das Wort „dafür“
ersetzt.
8. Im § 7 Abs. 2 wird nach dem Wort „erforderlichen“ die Wortfolge „Verordnungen und“ eingefügt.
9. Im § 8 Abs. l entfällt die Wortfolge „insbesondere aus den hiefür zweckgebundenen Einnahmen der
Mineralölsteuer,“.
10. Im § 8 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Die aus den Verträgen nach den §§ 25 bis 28 für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen Entgelte,
die Veräußerungserlöse aus Liegenschaften und die Erlöse aus der Einräumung von Baurechten
und Dienstbarkeiten an Liegenschaften sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen
zu verwenden.“
11. § 9 samt Überschrift entfällt.
12. Im § 11 wird die Wortfolge „§§ 8 Abs. 1, 9 oder 10“ durch die Wortfolge „§ 8 Abs. 1 oder § 10“
ersetzt.
13. Im § 12 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „durch Straßenbaumaßnahmen oder sonstige Umstände, insbesondere
auch durch Fehlen eines verkehrswirksamen Anschlusses,“.
14. § 13 entfällt.
15. Im § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesstraßen A insgesamt 150 m, bei Bundesstraßen S insgesamt
100 m und bei Bundesstraßen B insgesamt 70 m“ durch die Wortfolge „Bundesautobahnen insgesamt
150 m und bei Bundesschnellstraßen insgesamt 100 m“ ersetzt.
16. Im § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“
durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
17. § 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf Bundesschnellstraßen sowie Zu- und Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen
gilt Abs. 1 für eine Entfernung von 25 m.“
für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolgen „Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie“ und „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
2. Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Strichpunkt nach Litera b, durch einen Punkt ersetzt und es entfällt Litera c,
3. Paragraph 3, samt Überschrift lautet:
„§ 3. Bestandteile der Bundesstraßen
Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen,
wie Fahrbahnen, Parkflächen, der Grenzabfertigung dienende Verkehrsflächen, auch bauliche Anlagen
im Zuge einer Bundesstraße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen,
Straßengräben, ferner im Zuge einer Bundesstraße gelegene Mautanlagen, wie Einrichtungen
zur automatischen Entrichtung und Kontrolle der fahrleistungsabhängigen Maut, sowie Anlagen
zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen
Lärmeinwirkung, weiters im Zuge einer Bundesstraße gelegene, der Erhaltung und der Beaufsichtigung
der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke, Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 27, sowie
der Grenzabfertigung und der Bemautung dienende Grundflächen.“
4. Im Paragraph 4, Abs. l wird die Wortfolge „oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf
vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgängigen Länge von 10 km oder mehr“ durch die Wortfolge
„oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße
von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen“ ersetzt.
5. Im Paragraph 4, Absatz 7, entfallen die Wortfolge „durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder“
und die Wortfolge „Kreuzungsumbauten, die Anlegung einer zweiten Richtungsfahrbahn im Abstand von
höchstens 5 m“ samt folgendem Beistrich.
6. Paragraph 4 a, samt Überschrift entfällt.
7. Im Paragraph 6, wird die Wortfolge „für den Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen“ durch das Wort „dafür“
ersetzt.
8. Im Paragraph 7, Absatz 2, wird nach dem Wort „erforderlichen“ die Wortfolge „Verordnungen und“ eingefügt.
9. Im Paragraph 8, Abs. l entfällt die Wortfolge „insbesondere aus den hiefür zweckgebundenen Einnahmen der
Mineralölsteuer,“.
10. Im Paragraph 8, Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Die aus den Verträgen nach den Paragraphen 25 bis 28 für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen Entgelte,
die Veräußerungserlöse aus Liegenschaften und die Erlöse aus der Einräumung von Baurechten
und Dienstbarkeiten an Liegenschaften sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen
zu verwenden.“
11. Paragraph 9, samt Überschrift entfällt.
12. Im Paragraph 11, wird die Wortfolge „§§ 8 Absatz eins, 9, oder 10“ durch die Wortfolge „§ 8 Absatz eins, oder Paragraph 10,
ersetzt.
13. Im Paragraph 12, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „durch Straßenbaumaßnahmen oder sonstige Umstände, insbesondere
auch durch Fehlen eines verkehrswirksamen Anschlusses,“.
14. Paragraph 13, entfällt.
15. Im Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesstraßen A insgesamt 150 m, bei Bundesstraßen S insgesamt
100 m und bei Bundesstraßen B insgesamt 70 m“ durch die Wortfolge „Bundesautobahnen insgesamt
150 m und bei Bundesschnellstraßen insgesamt 100 m“ ersetzt.
16. Im Paragraph 20, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“
durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
17. Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
„(2) Auf Bundesschnellstraßen sowie Zu- und Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen
gilt Absatz eins, für eine Entfernung von 25 m.“
18.Ziffer 18 Im § 25 wird das Wort „Bundesautobahnen“ durch das Wort „Bundesstraßen“ ersetzt; folgender Satz
wird angefügt:
„Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges
Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.“
19. § 26 samt Überschrift lautet:
„§ 26. Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten
(1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesautobahnen müssen in Form besonderer
Anschlussstellen erfolgen. Bei Bundesschnellstraßen sind zusätzliche Anschlüsse nur in Form besonderer
Anschlussstellen auszuführen. Die besonderen Anschlussstellen bedürfen einer Verordnung zur
Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4).
(2) Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen
Grundstücken sind auf Bundesstraßen unzulässig.
(3) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch befristet Zu- und Abfahrten zu und von Baustellen
im Zusammenhang mit der Errichtung von im öffentlichen Interesse liegenden Infrastrukturbauten
zustimmen, sofern sichergestellt ist, dass deren Benützung nicht jedermann offen steht und für die Verkehrssicherheit
auf der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind. Die Behörde hat auf Antrag des
Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bei geänderten Verhältnissen die Anpassung oder die gänzliche Entfernung
der Zu- und Abfahrten auf Kosten des Anschlussberechtigten anzuordnen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch
vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes (Abs. 2 und 3) auf Kosten des Betroffenen
anzuordnen.“
20. § 27 samt Überschrift lautet:
„§ 27. Betriebe an Bundesstraßen
(1) Betriebe im Zuge von Bundesstraßen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen
(wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und unmittelbare Zu- und Abfahrten
zu diesen Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Vekehrsflächen
in diesem Bereich, insbesondere Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben, und Parkplätze,
sind Bestandteile der Bundesstraßen (§ 3).
(2) Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen Grundstücken dieser Betriebe sind unzulässig. Im Bereich
dieser Betriebe sind Anschlüsse zum übrigen Straßennetz zulässig, sofern sie keine Verbindung mit
der Bundesstraße ermöglichen. Diese Anschlüsse dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt
ist, dass die Benützung der Anschlüsse ausschließlich im Zusammenhang mit der Verwaltung der Betriebe
erfolgt. Die Behörde hat die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten
Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(3) Fahrverbindungen von den Bundesstraßen zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe
bedürfen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1.“
21. Im § 28 Abs. 1 entfällt im fünften Satz das Wort „baulichen“ und es entfällt der sechste Satz.
22. § 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf Parkplätzen von Bundesstraßen ist die Errichtung von Haltestellen von Kraftfahrlinien mit
Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zulässig, sofern keine Nachteile gemäß den §§ 7
und 7a zu erwarten sind. Dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist ein Ersatz der Kosten für die erforderlichen
baulichen Änderungen zu leisten.“
23. § 28 Abs. 3 entfällt.
24. § 33 Abs. 5 entfällt.
Im Paragraph 25, wird das Wort „Bundesautobahnen“ durch das Wort „Bundesstraßen“ ersetzt; folgender Satz
wird angefügt:
„Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges
Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.“
19. Paragraph 26, samt Überschrift lautet:
„§ 26. Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten
(1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesautobahnen müssen in Form besonderer
Anschlussstellen erfolgen. Bei Bundesschnellstraßen sind zusätzliche Anschlüsse nur in Form besonderer
Anschlussstellen auszuführen. Die besonderen Anschlussstellen bedürfen einer Verordnung zur
Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4,).
(2) Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen
Grundstücken sind auf Bundesstraßen unzulässig.
(3) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch befristet Zu- und Abfahrten zu und von Baustellen
im Zusammenhang mit der Errichtung von im öffentlichen Interesse liegenden Infrastrukturbauten
zustimmen, sofern sichergestellt ist, dass deren Benützung nicht jedermann offen steht und für die Verkehrssicherheit
auf der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind. Die Behörde hat auf Antrag des
Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bei geänderten Verhältnissen die Anpassung oder die gänzliche Entfernung
der Zu- und Abfahrten auf Kosten des Anschlussberechtigten anzuordnen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch
vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes (Absatz 2 und 3) auf Kosten des Betroffenen
anzuordnen.“
20. Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„§ 27. Betriebe an Bundesstraßen
(1) Betriebe im Zuge von Bundesstraßen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen
(wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und unmittelbare Zu- und Abfahrten
zu diesen Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Vekehrsflächen
in diesem Bereich, insbesondere Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben, und Parkplätze,
sind Bestandteile der Bundesstraßen (Paragraph 3,).
(2) Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen Grundstücken dieser Betriebe sind unzulässig. Im Bereich
dieser Betriebe sind Anschlüsse zum übrigen Straßennetz zulässig, sofern sie keine Verbindung mit
der Bundesstraße ermöglichen. Diese Anschlüsse dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sichergestellt
ist, dass die Benützung der Anschlüsse ausschließlich im Zusammenhang mit der Verwaltung der Betriebe
erfolgt. Die Behörde hat die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten
Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(3) Fahrverbindungen von den Bundesstraßen zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe
bedürfen einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz eins,
21. Im Paragraph 28, Absatz eins, entfällt im fünften Satz das Wort „baulichen“ und es entfällt der sechste Satz.
22. Paragraph 28, Absatz 2, lautet:
„(2) Auf Parkplätzen von Bundesstraßen ist die Errichtung von Haltestellen von Kraftfahrlinien mit
Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zulässig, sofern keine Nachteile gemäß den Paragraphen 7,
und 7a zu erwarten sind. Dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist ein Ersatz der Kosten für die erforderlichen
baulichen Änderungen zu leisten.“
23. Paragraph 28, Absatz 3, entfällt.
24. Paragraph 33, Absatz 5, entfällt.
25.Ziffer 25 Im § 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 2, 3, 4, 7, 8, 11, 12, 15, 21, 25 bis 28, 34b und 35 sowie die Verzeichnisse in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 treten am 1. April 2002 in Kraft. Die §§ 4a, 9, 13 und 33
Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. April 2002 außer Kraft.“
26. § 34b samt Überschrift lautet:
„§ 34b. Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Hinsichtlich jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund den Fruchtgenussvertrag gemäß § 2
des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. I, abgeschlossen hat, kommen
der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft alle Rechte und Pflichten des
Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nach diesem Bundesgesetz zu.“
27. § 35 samt Überschrift lautet:
„§ 35. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie, hinsichtlich des § l Abs. 3 zweiter Satz und des § 4 Abs. 2 zweiter Satz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“
28. Die Verzeichnisse samt Überschriften und Anmerkungen 1 und 2 lauten:
„Verzeichnis 1
Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)
Im Paragraph 34, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Die Paragraphen 2, 3, 4, 7, 8, 11, 12, 15, 21, 25 bis 28, 34 b und 35 sowie die Verzeichnisse in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, treten am 1. April 2002 in Kraft. Die Paragraphen 4 a, 9, 13 und 33
Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten am 1. April 2002 außer Kraft.“
26. Paragraph 34 b, samt Überschrift lautet:
„§ 34b. Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
Hinsichtlich jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund den Fruchtgenussvertrag gemäß Paragraph 2,
des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, Artikel römisch eins,, abgeschlossen hat, kommen
der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft alle Rechte und Pflichten des
Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nach diesem Bundesgesetz zu.“
27. Paragraph 35, samt Überschrift lautet:
„§ 35. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie, hinsichtlich des Paragraph l Absatz 3, zweiter Satz und des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“
28. Die Verzeichnisse samt Überschriften und Anmerkungen 1 und 2 lauten:
„Verzeichnis 1
Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)
Verzeichnis 2
Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)
Artikel 5
Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen
§ 1. Als Bundesstraßen aufgelassen werden
a) die im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, des Bundesstraßengesetzes 1971 enthaltenen Straßenzüge,
b) die Bundesersatzstraßen gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971 und
c) alle Straßenteile, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971 für eine Auflassung als Bundesstraße durch Verordnung vorliegen, aber eine solche
Auflassung durch Verordnung noch nicht erfolgt ist.
§ 2. Folgende bereits unter Verkehr stehende Straßenzüge, die nach dem Bundesstraßengesetz 1971
Bundesstraßen B waren, werden nicht als Bundesstraßen aufgelassen, sondern einer Bundesautobahn
oder Bundesschnellstraße zugeschrieben:
§ 3. Verordnungen gemäß § 4 Abs. 1, 6 und 8 des Bundesstraßengesetzes 1971 behalten ihre Rechtswirkungen
auch dann, wenn sich bei der Bundesstraße der Straßentyp oder die Straßenbezeichnung, auf
die sie sich beziehen, geändert haben, wie etwa die Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes
eines Abschnittes der B 301 Wiener Südrand Straße (nunmehr S l Wiener Außenring Schnellstraße).
§ 4. (1) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum sowie dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
an den aufgelassenen Bundesstraßen gemäß § 1 samt ihren Bestandteilen (§ 3 des
Bundesstraßengesetzes 1971) gehen entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über,
in deren Gebiet die Bundesstraßen oder Bundesstraßenteile liegen. Zu den Bestandteilen zählen auch die
am 31. Dezember 2001 der Erhaltung und Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienenden bebauten und
Artikel 5
Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen
§ 1. Als Bundesstraßen aufgelassen werden
a) die im Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, des Bundesstraßengesetzes 1971 enthaltenen Straßenzüge,
b) die Bundesersatzstraßen gemäß Paragraph 33, Absatz 5, des Bundesstraßengesetzes 1971 und
c) alle Straßenteile, bei denen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesstraßengesetzes
1971 für eine Auflassung als Bundesstraße durch Verordnung vorliegen, aber eine solche
Auflassung durch Verordnung noch nicht erfolgt ist.
§ 2. Folgende bereits unter Verkehr stehende Straßenzüge, die nach dem Bundesstraßengesetz 1971
Bundesstraßen B waren, werden nicht als Bundesstraßen aufgelassen, sondern einer Bundesautobahn
oder Bundesschnellstraße zugeschrieben:
§ 3. Verordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 6 und 8 des Bundesstraßengesetzes 1971 behalten ihre Rechtswirkungen
auch dann, wenn sich bei der Bundesstraße der Straßentyp oder die Straßenbezeichnung, auf
die sie sich beziehen, geändert haben, wie etwa die Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes
eines Abschnittes der B 301 Wiener Südrand Straße (nunmehr S l Wiener Außenring Schnellstraße).
§ 4. (1) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum sowie dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
an den aufgelassenen Bundesstraßen gemäß Paragraph eins, samt ihren Bestandteilen (Paragraph 3, des
Bundesstraßengesetzes 1971) gehen entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über,
in deren Gebiet die Bundesstraßen oder Bundesstraßenteile liegen. Zu den Bestandteilen zählen auch die
am 31. Dezember 2001 der Erhaltung und Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienenden bebauten und
unbebautenunbebauten Grundstücke, die nicht im Zuge einer Bundesstraße liegen. § l Abs. 3 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes
1971 ist nicht anzuwenden.
(2) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
an Grundstücken, die für nunmehr gemäß § l aufgelassene Bundesstraßen erworben
wurden, gehen entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über, sofern die Bestimmung
des Verlaufes dieser Bundesstraßen durch Verordnung erfolgt ist, diese Bundesstraßen aber noch
nicht hergestellt oder umgestaltet wurden. Der Bund kann die entschädigungslose Übertragung dieser
Grundstücke an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft verlangen, wenn
sie nicht bis 31. Dezember 2008 für die Herstellung oder Umgestaltung der Straßen verwendet wurden.
Wird glaubhaft gemacht, dass die Herstellung oder Umgestaltung der Straßen unmittelbar bevorsteht oder
in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat der Bund unter Setzung einer angemessenen Ausführungsfrist auf
die Geltendmachung des Übertragungsanspruches vorübergehend abzusehen.
§ 5. (1) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
geht entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über:
a) an allen im jeweiligen Gebiet eines Bundeslandes gelegenen und durch Bundesgesetz oder Verordnung
aufgelassenen Bundesstraßen samt ihren Bestandteilen (§ 3 des Bundesstraßengesetzes
1971), die vom Bund erhalten wurden und noch nicht einem anderen Träger der Straßenbaulast
in das Eigentum übertragen wurden und
b) an Parallelstraßen und -wegen gemäß § 13 des Bundesstraßengesetzes 1971.
(2) Das Eigentum an allen beweglichen Sachen des Betriebsvermögens des Bundes, die der Verwaltung
der Bundesstraßen im jeweiligem Gebiet eines Bundeslandes gewidmet sind, geht entschädigungslos
von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über.
§ 6. (1) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
an folgenden der Erhaltung und der Beaufsichtigung von Bundesstraßen dienenden
bebauten und unbebauten Grundstücken geht von Gesetzes wegen auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
über:
Grundstücke, die nicht im Zuge einer Bundesstraße liegen. Paragraph l Absatz 3, zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes
1971 ist nicht anzuwenden.
(2) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
an Grundstücken, die für nunmehr gemäß Paragraph l aufgelassene Bundesstraßen erworben
wurden, gehen entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über, sofern die Bestimmung
des Verlaufes dieser Bundesstraßen durch Verordnung erfolgt ist, diese Bundesstraßen aber noch
nicht hergestellt oder umgestaltet wurden. Der Bund kann die entschädigungslose Übertragung dieser
Grundstücke an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft verlangen, wenn
sie nicht bis 31. Dezember 2008 für die Herstellung oder Umgestaltung der Straßen verwendet wurden.
Wird glaubhaft gemacht, dass die Herstellung oder Umgestaltung der Straßen unmittelbar bevorsteht oder
in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat der Bund unter Setzung einer angemessenen Ausführungsfrist auf
die Geltendmachung des Übertragungsanspruches vorübergehend abzusehen.
§ 5. (1) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
geht entschädigungslos von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über:
a) an allen im jeweiligen Gebiet eines Bundeslandes gelegenen und durch Bundesgesetz oder Verordnung
aufgelassenen Bundesstraßen samt ihren Bestandteilen (Paragraph 3, des Bundesstraßengesetzes
1971), die vom Bund erhalten wurden und noch nicht einem anderen Träger der Straßenbaulast
in das Eigentum übertragen wurden und
b) an Parallelstraßen und -wegen gemäß Paragraph 13, des Bundesstraßengesetzes 1971.
(2) Das Eigentum an allen beweglichen Sachen des Betriebsvermögens des Bundes, die der Verwaltung
der Bundesstraßen im jeweiligem Gebiet eines Bundeslandes gewidmet sind, geht entschädigungslos
von Gesetzes wegen auf die Bundesländer über.
§ 6. (1) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
an folgenden der Erhaltung und der Beaufsichtigung von Bundesstraßen dienenden
bebauten und unbebauten Grundstücken geht von Gesetzes wegen auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
über:
Alle anderen bebauten und unbebauten Grundstücke, die die gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes
1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. I, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
übertragenen Bundesstraßen betreffen, verbleiben im Eigentum des Bundes.
(2) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
an allen sonstigen bebauten und unbebauten Grundstücken, die nicht gemäß § 4
Alle anderen bebauten und unbebauten Grundstücke, die die gemäß Paragraph 2, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes
1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, Artikel römisch eins,, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
übertragenen Bundesstraßen betreffen, verbleiben im Eigentum des Bundes.
(2) Das bücherliche und außerbücherliche Eigentum und dingliche Rechte des Bundes (Bundesstraßenverwaltung)
an allen sonstigen bebauten und unbebauten Grundstücken, die nicht gemäß Paragraph 4,
Abs. l und 2 sowie § 5 Abs. 1 lit. a und b den Bundesländern übertragen werden und nicht gemäß Abs. 1
letzter Satz im Eigentum des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) verbleiben, gehen von Gesetzes wegen
auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über.
(3) Das Eigentum des Bundes an allen beweglichen Sachen des Betriebsvermögens des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung), die der Verwaltung der gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes
1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. I, übertragenen Bundesstraßen gewidmet sind, geht von Gesetzes
wegen auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für die Übertragungen
gemäß Abs. l bis 3 an den Bund ein Entgelt zu leisten. Bei Veräußerungen gemäß Abs. 5 und Übertragungen
an die Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 2 besteht darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die
Zahlungsmodalitäten sowie die Höhe des Entgeltes und des Nachbesserungsanspruches sind unter Berücksichtigung
des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die
Objekte gemäß Abs. l geleisteten Fruchtgenussentgeltes, der Erträgnisse aus der Bewirtschaftung der
übertragenen Grundstücke und dinglichen Rechte und der zu erwartenden Veräußerungserlöse zwischen
dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu
regeln.
(5) Bei Veräußerungen übertragener Grundstücke und dinglicher Rechte durch die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist § 47 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 165/1956 in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
§ 7. Hinsichtlich der gemäß § 6 übertragenen Liegenschaften und dinglichen Rechte gilt die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft als Enteigner gemäß § 20a des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286/1971 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8. Die Bundesländer und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
(Erwerber) treten an Stelle des Bundes in alle Rechtsverhältnisse des Bundes (Bundesstraßenverwaltung),
die die ihnen übertragenen Liegenschaften und beweglichen Sachen gemäß §§ 4 bis 6 betreffen, mit Dritten
ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedarf. Zu den genannten Rechtsverhältnissen zählen insbesondere
auch jene, die sich auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 gründen.
§ 9. Wo sich ein begrenzter Eigentumsübergang auf die Erwerber ergibt und Liegenschaftsteilungen
erforderlich werden, haben die Erwerber alle notwendigen Veranlassungen zu treffen und alle aus den
Liegenschaftsteilungen erwachsenden Kosten zu tragen.
§ 10. Für die deliktischen Ansprüche Dritter, bei denen sich das schädigende Ereignis vor der Übertragung
der Eigentumsrechte gemäß §§ 4 bis 6 ereignet hat, die Geltendmachung des Anspruches aber
erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, haften der Bund und die Erwerber als Solidarschuldner. Hinsichtlich
derjenigen deliktischen Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und die nicht durch eine
Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, haben die Erwerber den Bund schad- und klaglos zu halten.
Nach der Übertragung der Eigentumsrechte gemäß §§ 4 bis 6 haften die Erwerber für haftungsbegründende
Ereignisse, insbesondere für Schadensfälle gemäß §§ 1319 und 1319a ABGB, ausschließlich.
§ 11. Sind hinsichtlich der Liegenschaften, dinglicher Rechte und beweglicher Sachen im Zeitpunkt
ihrer Übertragung gemäß §§ 4 bis 6 gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren anhängig, so
treten, soweit das jeweils anwendbare Verfahrensrecht einen Parteiwechsel ohne Zustimmung der übrigen
Verfahrensbeteiligten zulässt, die Erwerber an Stelle des Bundes in das jeweilige Verfahren ein.
Soweit die Verfahrensgesetze keinen Parteiwechsel zulassen, führt der Bund die Verfahren in eigenem
Namen, jedoch auf Rechnung der Erwerber zu Ende. Die Erwerber sind über wichtige Verfahrensstadien
zu informieren und haben ihrerseits den Bund mit allen Informationen zu unterstützen, die zur Fortführung
des Verfahrens nötig sind. Vor dem rechtswirksamen Abschluss von Vergleichen hat der Bund die
Zustimmung der Erwerber insoweit einzuholen, als der beabsichtigte Vergleich finanzielle Auswirkungen
auf sie hat. Ersiegte Beträge (Hauptforderung und Zinsen, nicht jedoch Verfahrenskosten) fließen an die
Erwerber; Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund eines Urteiles, Vergleiches oder Bescheides
sind von den Erwerbern zu tragen.
§ 12. Grundlage der Verbücherung des Eigentums und der dinglichen Rechte an den übertragenen
Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen auszustellende Amtsbestätigungen über die übertragenen
Eigentumsrechte. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des
Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955 in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund
welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden
kann.
Abs. l und 2 sowie Paragraph 5, Absatz eins, Litera a und b den Bundesländern übertragen werden und nicht gemäß Absatz eins,
letzter Satz im Eigentum des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) verbleiben, gehen von Gesetzes wegen
auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über.
(3) Das Eigentum des Bundes an allen beweglichen Sachen des Betriebsvermögens des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung), die der Verwaltung der gemäß Paragraph 2, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes
1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, Artikel römisch eins,, übertragenen Bundesstraßen gewidmet sind, geht von Gesetzes
wegen auf die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat für die Übertragungen
gemäß Abs. l bis 3 an den Bund ein Entgelt zu leisten. Bei Veräußerungen gemäß Absatz 5 und Übertragungen
an die Gesellschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, besteht darüber hinaus eine Nachbesserungspflicht. Die
Zahlungsmodalitäten sowie die Höhe des Entgeltes und des Nachbesserungsanspruches sind unter Berücksichtigung
des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die
Objekte gemäß Abs. l geleisteten Fruchtgenussentgeltes, der Erträgnisse aus der Bewirtschaftung der
übertragenen Grundstücke und dinglichen Rechte und der zu erwartenden Veräußerungserlöse zwischen
dem Bund und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertraglich zu
regeln.
(5) Bei Veräußerungen übertragener Grundstücke und dinglicher Rechte durch die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist Paragraph 47, des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 165 aus 1956, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
§ 7. Hinsichtlich der gemäß Paragraph 6, übertragenen Liegenschaften und dinglichen Rechte gilt die Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft als Enteigner gemäß Paragraph 20 a, des Bundesstraßengesetzes
1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8. Die Bundesländer und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
(Erwerber) treten an Stelle des Bundes in alle Rechtsverhältnisse des Bundes (Bundesstraßenverwaltung),
die die ihnen übertragenen Liegenschaften und beweglichen Sachen gemäß Paragraphen 4 bis 6 betreffen, mit Dritten
ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedarf. Zu den genannten Rechtsverhältnissen zählen insbesondere
auch jene, die sich auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 gründen.
§ 9. Wo sich ein begrenzter Eigentumsübergang auf die Erwerber ergibt und Liegenschaftsteilungen
erforderlich werden, haben die Erwerber alle notwendigen Veranlassungen zu treffen und alle aus den
Liegenschaftsteilungen erwachsenden Kosten zu tragen.
§ 10. Für die deliktischen Ansprüche Dritter, bei denen sich das schädigende Ereignis vor der Übertragung
der Eigentumsrechte gemäß Paragraphen 4 bis 6 ereignet hat, die Geltendmachung des Anspruches aber
erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt, haften der Bund und die Erwerber als Solidarschuldner. Hinsichtlich
derjenigen deliktischen Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind und die nicht durch eine
Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, haben die Erwerber den Bund schad- und klaglos zu halten.
Nach der Übertragung der Eigentumsrechte gemäß Paragraphen 4 bis 6 haften die Erwerber für haftungsbegründende
Ereignisse, insbesondere für Schadensfälle gemäß Paragraphen 1319 und 1319 a ABGB, ausschließlich.
§ 11. Sind hinsichtlich der Liegenschaften, dinglicher Rechte und beweglicher Sachen im Zeitpunkt
ihrer Übertragung gemäß Paragraphen 4 bis 6 gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren anhängig, so
treten, soweit das jeweils anwendbare Verfahrensrecht einen Parteiwechsel ohne Zustimmung der übrigen
Verfahrensbeteiligten zulässt, die Erwerber an Stelle des Bundes in das jeweilige Verfahren ein.
Soweit die Verfahrensgesetze keinen Parteiwechsel zulassen, führt der Bund die Verfahren in eigenem
Namen, jedoch auf Rechnung der Erwerber zu Ende. Die Erwerber sind über wichtige Verfahrensstadien
zu informieren und haben ihrerseits den Bund mit allen Informationen zu unterstützen, die zur Fortführung
des Verfahrens nötig sind. Vor dem rechtswirksamen Abschluss von Vergleichen hat der Bund die
Zustimmung der Erwerber insoweit einzuholen, als der beabsichtigte Vergleich finanzielle Auswirkungen
auf sie hat. Ersiegte Beträge (Hauptforderung und Zinsen, nicht jedoch Verfahrenskosten) fließen an die
Erwerber; Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund eines Urteiles, Vergleiches oder Bescheides
sind von den Erwerbern zu tragen.
§ 12. Grundlage der Verbücherung des Eigentums und der dinglichen Rechte an den übertragenen
Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen auszustellende Amtsbestätigungen über die übertragenen
Eigentumsrechte. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 33, des
Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund
welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden
kann.
§ 13. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat auch jene unter
Verkehr stehenden Bundesstraßenstrecken zu erhalten, für deren Benützung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 nach den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes
1996 noch keine Maut zu leisten ist. Die Gesellschaft hat mit den Bundesländern, in
denen diese Bundesstraßenstrecken liegen, Verträge über die Durchführung der Erhaltungsarbeiten abzuschließen.
Die Verträge haben vorzusehen, dass die Arbeiten bis zum In-Kraft-Treten von Verordnungen
gemäß § 2 oder § 7 Abs. 1a des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBI. Nr. 201/1996 in der
jeweils geltenden Fassung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2003, ohne Ersatz der Kosten durchzuführen
sind.
§ 14. Alle durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge mit Ausnahme jener
auf Grund des § 6 Abs. 5 sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
§ 15. Soweit auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 verwiesen wird und nichts anderes
vorgesehen wird, sind diese Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000
anzuwenden.
§ 16. Mit der Vollziehung der §§ l bis 3, des § 7, der §§ 13 und 15 ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie betraut, mit der Vollziehung der §§ 4 bis 6, der §§ 8 bis 12 und des
§ 14 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft.
Artikel 6
Änderung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996
Das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen, BGBl. Nr. 201/1996 Art. 20, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Für die Benützung der Bundesstraßen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ist dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige
Maut zu leisten.“
2. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bund hat auf Bundesstraßen mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß
§ 1 zu beginnen, sobald die Bundesstraßen den Anforderungen der Artikel 2 lit. a und 7 Abs. 2 lit. a der
Richtlinie 1999/62/EG, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999, S 42 entsprechen, die Einhebung mittels elektronischer
Einrichtungen (§ 4) möglich ist und insgesamt eine zuverlässige Abwicklung der Maut sowie
der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.“
3. Im § 2 Abs. 3 wird folgender neuer erster Satz eingefügt:
„Sobald für die Benützung der Bundesstraßen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten ist, entfällt
für diese Fahrzeugkategorie auf allen Bundesstraßen die Pflicht zur Leistung der zeitabhängigen
Maut.“
4. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit einspurigen Kraftfahrzeugen, mit mehrspurigen
Kraftfahrzeugen und mit von diesen gezogenen Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination weniger als 12 Tonnen beträgt, sowie mit Omnibussen ist dem Bund als Entgelt
eine zeitabhängige Maut zu leisten. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch
Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.“
5. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Ausgenommen von der Vignettenpflicht gemäß Abs. 1 sind folgende im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 unter Verkehr stehende Bundesstraßen:
§ 13. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat auch jene unter
Verkehr stehenden Bundesstraßenstrecken zu erhalten, für deren Benützung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, nach den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes
1996 noch keine Maut zu leisten ist. Die Gesellschaft hat mit den Bundesländern, in
denen diese Bundesstraßenstrecken liegen, Verträge über die Durchführung der Erhaltungsarbeiten abzuschließen.
Die Verträge haben vorzusehen, dass die Arbeiten bis zum In-Kraft-Treten von Verordnungen
gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 7, Absatz eins a, des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBI. Nr. 201 aus 1996, in der
jeweils geltenden Fassung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2003, ohne Ersatz der Kosten durchzuführen
sind.
§ 14. Alle durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Rechtsvorgänge mit Ausnahme jener
auf Grund des Paragraph 6, Absatz 5, sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
§ 15. Soweit auf Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 verwiesen wird und nichts anderes
vorgesehen wird, sind diese Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
anzuwenden.
§ 16. Mit der Vollziehung der Paragraphen l bis 3, des Paragraph 7,, der Paragraphen 13 und 15 ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie betraut, mit der Vollziehung der Paragraphen 4 bis 6, der Paragraphen 8 bis 12 und des
§ 14 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft.
Artikel 6
Änderung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996
Das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, Artikel 20,, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, lautet:
„§ 1. Für die Benützung der Bundesstraßen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ist dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige
Maut zu leisten.“
2. Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Bund hat auf Bundesstraßen mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß
§ 1 zu beginnen, sobald die Bundesstraßen den Anforderungen der Artikel 2 Litera a und 7 Absatz 2, Litera a, der
Richtlinie 1999/62/EG, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999, S 42 entsprechen, die Einhebung mittels elektronischer
Einrichtungen (Paragraph 4,) möglich ist und insgesamt eine zuverlässige Abwicklung der Maut sowie
der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.“
3. Im Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender neuer erster Satz eingefügt:
„Sobald für die Benützung der Bundesstraßen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges
Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten ist, entfällt
für diese Fahrzeugkategorie auf allen Bundesstraßen die Pflicht zur Leistung der zeitabhängigen
Maut.“
4. Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit einspurigen Kraftfahrzeugen, mit mehrspurigen
Kraftfahrzeugen und mit von diesen gezogenen Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht
allein oder in Kombination weniger als 12 Tonnen beträgt, sowie mit Omnibussen ist dem Bund als Entgelt
eine zeitabhängige Maut zu leisten. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch
Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.“
5. Nach Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Ausgenommen von der Vignettenpflicht gemäß Absatz eins, sind folgende im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, unter Verkehr stehende Bundesstraßen:
a)Litera a A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der
Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Übelbach,
b) A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle
Rennweg,
c) A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental
und der Staatsgrenze im Karawankentunnel,
d) A 13 Brenner Autobahn,
e) S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle
Langen,
f) A 6 Nordost Autobahn im Abschnitt von der ehemaligen B 50a bis zur Staatsgrenze bei Kittsee,
g) S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Abschnitt Wien [Hirschstetten (A 23) – Wagramer Straße],
h) S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Tulln (ehemalige B 19)
und Krems (ehemalige B 3, ehemalige B 37) und
i) S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Dalaas und der Anschlussstelle
Bludenz.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
durch Verordnung den Beginn der Vignettenpflicht für die Bundesstraßenstrecken gemäß lit. f bis i
und für alle neu errichteten Bundesstraßen festzulegen, sobald die Bundesstraßen den Anforderungen der
Artikel 2 lit. a und 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 1999/62/EG, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999, S 42
entsprechen.“
6. Im § 17 entfällt die Wortfolge „des § 1 Abs. 2“ samt folgendem Beistrich.
7. § 18 erhält die Bezeichnung „§ 18 (1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die §§ 1, 2, 7 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 treten am
1. April 2002 in Kraft.
(3) Die Benützung der A 22 Donauufer Autobahn im Abschnitt Wien [Zu- und Abfahrtsrampen der
Nordbrücke – Neujedlersdorf (ehemalige B 3)] sowie der S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt
zwischen Stockerau (A 22) und der Anschlussstelle Tulln (ehemalige B 19) ohne ordnungsgemäße Entrichtung
der zeitabhängigen Maut bleibt bis zum 30. April 2002 straflos.“
Artikel 7
Änderung des ASFINAG-Gesetzes
Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. Artikel II § 8 lautet:
„§ 8. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, im
Bereich der Gemeinde Erl Kosten für die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn Rosenheim –
Kiefersfelden auf deutschem Staatsgebiet zu übernehmen.“
2. Im Artikel II § 16 entfällt die Wortfolge „6, 8 und“.
3. Artikel IX samt Überschrift entfällt.
4. Im Artikel XI § 2 wird die Wortfolge „14, 15 und 16“ ersetzt durch die Wortfolge „6, 14, 15 und 16“,
wird die Wortfolge „2 Abs. 2, 9 und 10“ ersetzt durch die Wortfolge „2 Abs. 2, 8, 9 und 10“ und entfällt
die Wortfolge „hinsichtlich des Art. IX § 1 bis 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Art. IX § 4 der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des Art. IX § 5 der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit“ samt folgendem Beistrich.
A 9 Pyhrn Autobahn in den Abschnitten zwischen der Anschlussstelle Spital/Pyhrn und der
Anschlussstelle Ardning und zwischen der Anschlussstelle St. Michael und Übelbach,
b) A 10 Tauern Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Flachau und der Anschlussstelle
Rennweg,
c) A 11 Karawanken Autobahn im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Jakob im Rosental
und der Staatsgrenze im Karawankentunnel,
d) A 13 Brenner Autobahn,
e) S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle St. Anton und der Anschlussstelle
Langen,
f) A 6 Nordost Autobahn im Abschnitt von der ehemaligen B 50a bis zur Staatsgrenze bei Kittsee,
g) S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Abschnitt Wien [Hirschstetten (A 23) – Wagramer Straße],
h) S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Tulln (ehemalige B 19)
und Krems (ehemalige B 3, ehemalige B 37) und
i) S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Dalaas und der Anschlussstelle
Bludenz.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
durch Verordnung den Beginn der Vignettenpflicht für die Bundesstraßenstrecken gemäß Litera f bis i
und für alle neu errichteten Bundesstraßen festzulegen, sobald die Bundesstraßen den Anforderungen der
Artikel 2 Litera a und 7 Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 1999/62/EG, ABl. Nr. L 187 vom 20. Juli 1999, S 42
entsprechen.“
6. Im Paragraph 17, entfällt die Wortfolge „des Paragraph eins, Absatz 2, samt folgendem Beistrich.
7. Paragraph 18, erhält die Bezeichnung „§ 18 (1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Paragraphen eins, 2, 7, und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, treten am
1. April 2002 in Kraft.
(3) Die Benützung der A 22 Donauufer Autobahn im Abschnitt Wien [Zu- und Abfahrtsrampen der
Nordbrücke – Neujedlersdorf (ehemalige B 3)] sowie der S 5 Stockerauer Schnellstraße im Abschnitt
zwischen Stockerau (A 22) und der Anschlussstelle Tulln (ehemalige B 19) ohne ordnungsgemäße Entrichtung
der zeitabhängigen Maut bleibt bis zum 30. April 2002 straflos.“
Artikel 7
Änderung des ASFINAG-Gesetzes
Das ASFINAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins
Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Artikel römisch zwei Paragraph 8, lautet:
„§ 8. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, im
Bereich der Gemeinde Erl Kosten für die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn Rosenheim –
Kiefersfelden auf deutschem Staatsgebiet zu übernehmen.“
2. Im Artikel römisch zwei Paragraph 16, entfällt die Wortfolge „6, 8 und“.
3. Artikel römisch neun samt Überschrift entfällt.
4. Im Artikel römisch elf Paragraph 2, wird die Wortfolge „14, 15 und 16“ ersetzt durch die Wortfolge „6, 14, 15 und 16“,
wird die Wortfolge „2 Absatz 2, 9 und 10 ersetzt durch die Wortfolge „2 Absatz 2, 8, 9 und 10 und entfällt
die Wortfolge „hinsichtlich des Artikel römisch neun, Paragraph eins bis 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Artikel römisch neun, Paragraph 4, der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich des Artikel römisch neun, Paragraph 5, der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit“ samt folgendem Beistrich.
Artikel 8
Änderung des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997
Das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. 1, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 10 wird der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils durch den
Ausdruck „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
2. § 12 entfällt.
3. Im § 13 wird der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils durch den
Ausdruck „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt; es entfällt der letzte Satz.
Artikel 9
Änderung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
Das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl.
Nr. 826/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften, nämlich dem
Bund“ durch die Wortfolge „der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“
ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 3 werden die Wortfolgen „des Bundes“, „dem Bund“ und „Der Bund“ jeweils durch die
Wortfolgen „der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“, „der Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“ und „Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“
ersetzt.
3. Im § 2 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Hauptversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung umgewandelt werden.
(6) Die Gesellschaft und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
können unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden.“
4. Im § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften, nämlich dem
Bund“ durch die Wortfolge „der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“
ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 44 Abs. 1 wird das Wort „Bundesstraße“ jeweils durch das Wort „Straße“ ersetzt und es entfällt
die Wortfolge „Landes- oder Bezirksstraße“.
2. In § 53 Abs. 1 Z 19 wird die Überschrift „BUNDESSTRASSE MIT VORRANG“ ersetzt durch die
Überschrift „STRASSE MIT VORRANG“ und die Legende lautet:
„Dieses Zeichen zeigt die Nummer (§ 43 Abs. 5) einer Vorrangstraße an.“
3. § 53 Abs. 1 Z 20 entfällt.
4. In § 53 Abs. 1 Z 21 wird die Überschrift „LANDES- ODER BEZIRKSSTRASSE“ ersetzt durch die
Überschrift „STRASSE OHNE VORRANG“ und die Legende lautet:
„Dieses Zeichen zeigt die Nummer (§ 43 Abs. 5) einer nicht zur Vorrangstraße erklärten Straße an.“
Artikel 8
Änderung des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997
Das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, Artikel eins,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 10, wird der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils durch den
Ausdruck „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
2. Paragraph 12, entfällt.
3. Im Paragraph 13, wird der Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ jeweils durch den
Ausdruck „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt; es entfällt der letzte Satz.
Artikel 9
Änderung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
Das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, Bundesgesetzblatt
Nr. 826 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften, nämlich dem
Bund“ durch die Wortfolge „der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“
ersetzt.
2. Im Paragraph 2, Absatz 3, werden die Wortfolgen „des Bundes“, „dem Bund“ und „Der Bund“ jeweils durch die
Wortfolgen „der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“, „der Autobahnen-
und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“ und „Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“
ersetzt.
3. Im Paragraph 2, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Hauptversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung umgewandelt werden.
(6) Die Gesellschaft und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
können unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden.“
4. Im Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften, nämlich dem
Bund“ durch die Wortfolge „der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft“
ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 142 aus 2000,, wird wie folgt geändert:
1. In Paragraph 44, Absatz eins, wird das Wort „Bundesstraße“ jeweils durch das Wort „Straße“ ersetzt und es entfällt
die Wortfolge „Landes- oder Bezirksstraße“.
2. In Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 19, wird die Überschrift „BUNDESSTRASSE MIT VORRANG“ ersetzt durch die
Überschrift „STRASSE MIT VORRANG“ und die Legende lautet:
„Dieses Zeichen zeigt die Nummer (Paragraph 43, Absatz 5,) einer Vorrangstraße an.“
3. Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 20, entfällt.
4. In Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 21, wird die Überschrift „LANDES- ODER BEZIRKSSTRASSE“ ersetzt durch die
Überschrift „STRASSE OHNE VORRANG“ und die Legende lautet:
„Dieses Zeichen zeigt die Nummer (Paragraph 43, Absatz 5,) einer nicht zur Vorrangstraße erklärten Straße an.“
5.Ziffer 5 Im ersten Satz des § 90 Abs. 2 wird nach dem Wort „Arbeiten“ die Wortfolge „an Mautanlagen und“
eingefügt.
6. § 100 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Eingehobene Strafgelder, ausgenommen jene nach Abs. 3a, sind dem Erhalter jener Straße abzuführen,
auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist; Strafgelder, die auf Straßen eingehoben werden,
die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden,
sind jedoch an den Bund abzuführen; in Wien gilt das Land Wien als Erhalter jener Straßen, die
weder Bundesstraßen sind noch gemäß Art. 5 § l des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen
aufgelassen wurden.“
7. In § 103 wird folgender Abs. 2f eingefügt:
„(2f) Dieses Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.“
8. In § 104 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens
aber bis 31. Dezember 2005, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.
Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 zu beachten.“
Artikel 11
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 151/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 23a lautet:
„§ 23a. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971,
BGBl. Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem
Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer
durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens
10 km.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 oder 6 des Bundesstraßengesetzes 1971,
BGBl. Nr. 286/1971, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten
Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien
A, B oder D gemäß Anhang 2 berührt wird und zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung
des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte
Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige
Gebiet (Kategorien A und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird;
ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten
zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen
oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;
2. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn die bestehende Bundesstraße in diesem Bereich eine
durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 30000 KFZ aufweist oder
wenn für eine verordnete Bundesstraße in diesem Bereich eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung
(DTV) von mindestens 35000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren
zu erwarten ist;
Im ersten Satz des Paragraph 90, Absatz 2, wird nach dem Wort „Arbeiten“ die Wortfolge „an Mautanlagen und“
eingefügt.
6. Paragraph 100, Absatz 7, erster Satz lautet:
„Eingehobene Strafgelder, ausgenommen jene nach Absatz 3 a,, sind dem Erhalter jener Straße abzuführen,
auf der die Verwaltungsübertretung begangen worden ist; Strafgelder, die auf Straßen eingehoben werden,
die gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, als Bundesstraßen aufgelassen wurden,
sind jedoch an den Bund abzuführen; in Wien gilt das Land Wien als Erhalter jener Straßen, die
weder Bundesstraßen sind noch gemäß Artikel 5, Paragraph l des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, als Bundesstraßen
aufgelassen wurden.“
7. In Paragraph 103, wird folgender Absatz 2 f, eingefügt:
„(2f) Dieses Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, tritt mit 1. April 2002 in Kraft.“
8. In Paragraph 104, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens
aber bis 31. Dezember 2005, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.
Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, zu beachten.“
Artikel 11
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 151 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 23 a, lautet:
„§ 23a. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971,
BGBl. Nr. 286 aus 1971,, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem
Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer
durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens
10 km.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 6 des Bundesstraßengesetzes 1971,
BGBl. Nr. 286 aus 1971,, ist für folgende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) im vereinfachten
Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien
A, B oder D gemäß Anhang 2 berührt wird und zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung
des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte
Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige
Gebiet (Kategorien A und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird;
ausgenommen ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten
zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen
oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen;
2. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn die bestehende Bundesstraße in diesem Bereich eine
durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 30000 KFZ aufweist oder
wenn für eine verordnete Bundesstraße in diesem Bereich eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung
(DTV) von mindestens 35000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren
zu erwarten ist;
3.Ziffer 3 Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar
anschließenden, noch nicht oder in den letzten zehn Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken
eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird.“
2. Die Überschrift zu § 24h lautet:
„Entscheidung und Nachkontrolle“
3. In § 24h wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Behörde hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre,
spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob bei der Erlassung der Trassenverordnung
erfolgte Vorschreibungen erfüllt wurden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung
mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen.
Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/
der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“
4. In § 46 werden folgende Abs. 14 bis 16 angefügt:
„(14) Die §§ 23a und 24h Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 treten mit
1. April 2002 in Kraft.
(15) Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen,
BGBl. I Nr. 50/2002 Art. 5, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die bereits
vor dem 15. Februar 2002 eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassen
wurde, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach
diesem Bundesgesetz durchzuführen. Für noch nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 gilt § 24h Abs. 5 sinngemäß. Soweit die Ergebnisse einer bereits nach den §§ 24a bis 24f dieses
Bundesgesetzes durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Sinne des § 24h Abs. 5 in
eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 3 einfließen, sind die sich aus der Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes
1971 ergebenden Vorgaben einzuhalten. § 24h Abs. 6 erster und zweiter Satz gelten
sinngemäß, die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden. Eine
Abnahmeprüfung gemäß § 20 ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist § 24h Abs. 7 sinngemäß
anzuwenden.
(16) Für sonstige Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von
Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002 Art. 5, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für
die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 24a bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführt
wurde, ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren
nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, wenn die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung
in einem straßenbaurechtlichen Genehmigungsbescheid oder einer straßenrechtlichen
Trassenverordnung sicher gestellt und gegen diesen Rechtsakt ein dem § 24 Abs. 11 gleichwertiger
Rechtsschutz gewährt wird. Für noch nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinne des
§ 2 Abs. 3 gilt § 24h Abs. 5 sinngemäß. Soweit die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht
im Sinne des § 24h Abs. 5 in eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 3 einfließen, sind die sich aus einer
straßenrechtlichen Trassenverordnung ergebenden Vorgaben einzuhalten. § 24h Abs. 6 erster und zweiter
Satz gelten sinngemäß, die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden.
Eine Abnahmeprüfung gemäß § 20 ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist § 24h
Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
(17) Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen,
BGBl. I Nr. 50/2002 Art. 5, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und auf die der
Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie § 24 Abs. 3 angewendet
hat, ist keine neuerliche Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 über das Feststellungsverfahren
ist nicht anzuwenden.“
Vorhaben des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar
anschließenden, noch nicht oder in den letzten zehn Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken
eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird.“
2. Die Überschrift zu Paragraph 24 h, lautet:
„Entscheidung und Nachkontrolle“
3. In Paragraph 24 h, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Die Behörde hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre,
spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob bei der Erlassung der Trassenverordnung
erfolgte Vorschreibungen erfüllt wurden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung
mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen.
Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/
der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.“
4. In Paragraph 46, werden folgende Absatz 14 bis 16 angefügt:
„(14) Die Paragraphen 23 a und 24 h Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, treten mit
1. April 2002 in Kraft.
(15) Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen,
BGBl. römisch eins Nr. 50 aus 2002, Artikel 5,, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für die bereits
vor dem 15. Februar 2002 eine Verordnung gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes 1971 erlassen
wurde, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach
diesem Bundesgesetz durchzuführen. Für noch nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinne des
§ 2 Absatz 3, gilt Paragraph 24 h, Absatz 5, sinngemäß. Soweit die Ergebnisse einer bereits nach den Paragraphen 24 a bis 24 f dieses
Bundesgesetzes durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Sinne des Paragraph 24 h, Absatz 5, in
eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einfließen, sind die sich aus der Verordnung gemäß Paragraph 4, des Bundesstraßengesetzes
1971 ergebenden Vorgaben einzuhalten. Paragraph 24 h, Absatz 6, erster und zweiter Satz gelten
sinngemäß, die Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden. Eine
Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist Paragraph 24 h, Absatz 7, sinngemäß
anzuwenden.
(16) Für sonstige Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von
Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, Artikel 5,, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und für
die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Paragraphen 24 a bis 24 f dieses Bundesgesetzes durchgeführt
wurde, ist keine neuerliche Umweltverträglichkeitsprüfung und kein konzentriertes Genehmigungsverfahren
nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, wenn die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung
in einem straßenbaurechtlichen Genehmigungsbescheid oder einer straßenrechtlichen
Trassenverordnung sicher gestellt und gegen diesen Rechtsakt ein dem Paragraph 24, Absatz 11, gleichwertiger
Rechtsschutz gewährt wird. Für noch nicht rechtskräftig erteilte Genehmigungen im Sinne des
§ 2 Absatz 3, gilt Paragraph 24 h, Absatz 5, sinngemäß. Soweit die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht
im Sinne des Paragraph 24 h, Absatz 5, in eine Genehmigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einfließen, sind die sich aus einer
straßenrechtlichen Trassenverordnung ergebenden Vorgaben einzuhalten. Paragraph 24 h, Absatz 6, erster und zweiter
Satz gelten sinngemäß, die Bestimmungen der Paragraphen 18 bis 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971 sind anzuwenden.
Eine Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, ist nicht durchzuführen; für die Nachkontrolle ist Paragraph 24 h,
Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
(17) Für Vorhaben, die durch das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen,
BGBl. römisch eins Nr. 50 aus 2002, Artikel 5,, in die Zuständigkeit der Länder übertragen werden und auf die der
Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Paragraph 24, Absatz 3, angewendet
hat, ist keine neuerliche Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, über das Feststellungsverfahren
ist nicht anzuwenden.“
Klestil
Schüssel